1135 Ablauf der Referendumsfrist : 28. Maare 1933.

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Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 13. Juli 1931 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel.

(Vom 22. Dezember 1982.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesratos vom 19. September 1982, beschliesst :

Art. 1.

Das Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Begehung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 18. Juli 1931 wird genehmigt.

Art. 2.

Dieser Beschluss wird gemäss dem Bundesbeschlüsse vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund den Bestimmungen dee Artikels 89, Absatz 2, der Bundesverfassung über den Erlass der Bundesgesetze unterstellt.

Art. 8.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 21. Dezember 1932.

Der Präsident : A. Laely.

Der Protokollführer: Leimgruber.

1136 Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 22. Dezember 1932.

Der Präsident: Dollfus.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Der schweizerische B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Ziffer I, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund in Verbindung mit Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Dezember 1932.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Vizekanzler:

Leimgruber.

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1932.

Ablauf der Referendumsfrist: 28, März 1933,

1137 (Übersetzung).

Abkommen zur

Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel.

Der Deutsehe Beichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Eepublik Argentinien, der Bundespräsident der Eepublik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Eepuhlik Bolivien, der Präsident der Eepublik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen britischen Dominions, Kaiser von Indien, der Präsident der Eepublik Chile, der Präsident der Eepublik Costarioa, der Präsident der Eepublik Cuba, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, der Präsident der Eepublik Polen für die Freie Stadt Danzig, der Präsident der Dominikanischen Eepublik, Seine Majestät der König von Ägypten, der Präsident der provisorischen Eegierung der Spanischen Eepublik, Seine Majestät der Kaiser, König der Könige von Äthiopien, der Präsident der Französischen Eepublik, der Präsident der Griechischen Eepublik, der Präsident der Eepublik Guatemala, Seine Majestät der König des Hedjas, Nedjd und der zugehörigen Gebiete, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Eepublik Liberia, der Präsident der Eepublik Litauen, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, der Präsident der Eepublik Panama, der Präsident der Eepublik Paraguay) Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, der Präsident der Eepublik Polen, der Präsident der Portugiesischen Eepublik, Seine Majestät der König von Eumänien, die regierenden

1138

Kapitäne der Republik San Marino, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Republik Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela, in dem Bestreben, die Bestimmungen der im Haag am 23. Januar 1912 und in Genf am 19. Februar 1925 unterzeichneten internationalen Opiumabkommen dadurch zu vervollständigen, dass die Beschränkung der Herstellung der Betäubungsmittel auf den rechtmässigen Weltbedarf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke durch internationale Vereinbarung wirksam gemacht und ihre Verteilung geregelt wird, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachstehenden Bestimmungen einig geworden sind :

Kapitel I.

Begriffsbestimmungen.

Artikel 1.

Folgende Begriffsbestimmungen finden auf alle Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, ausser wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1. Unter «Genfer Abkommen» wird das am 19. Februar 1925 in Genf unterzeichnete internationale Opiumabkommen verstanden.

2. Unter «Stoffe» werden folgende Stoffe verstanden, mögen sie halbfertig oder völlig gereinigt sein: Gruppe I.

Untergruppe a): i) Morphin und seine Salze einschliesslich der unmittelbar aus Rohopium oder aus Opium für medizinische Zwecke hergestellten Präparate, die mehr als 20% Morphin enthalten; ii) Diazetylmorphin und die anderen Ester des Morphins und ihre Salze; iii) Kokain und seine Salze einschliesslich der unmittelbar aus Kokablättern hergestellten Präparate, die mehr als 0,1 % Kokain enthalten, sowie alle Ester desEkgoninss und ihre Salze;

1139 iv) Dihydrooxykodeinon (dessen Salz das wortgeschützte Eukodal ist), Dihydrokodeinon (dessen Salz das wortgeschützte Dicodid ist), Dihydromorpbinon (dessen Salz das wortgeschützte Dilaudid ist), Acetyldihydrokodeinon oder Acetyldemethylodihydrothebain (dessen Salz das Wortgeschützte Acedicon ist), Dihydromorphin (dessen Salz das -wortgeschützte Paramorfan ist), ihre Ester sowie die Salze dieser Stoffe und ihrer Ester, Morphin-N-oxyd *) (wortgeschützt als Genomorphin), ebenso die Derivate des Morphin-N-oxyds und die anderen Morphin-Derivate mit fünfwertigem Stickstoff.

Untergruppe b): Ekgonin, Thebain und ihre Salze, die Äther des Morphins wie Benzylmorphin und ihre Salze, ausgenommen Methylmorphin (Kodein), Äthylmorphin und ihre Salze.

Gruppe II.

Methylmorphin (Kodein), Äthylmorphin und ihre Salze.

Die vorstehend erwähnten Stoffe werden auch dann als «Stoffe» angesehen, wenn sie auf synthetischem Wege hergestellt worden sind.

Die Bezeichnungen «Gruppe I» und «Gruppe II» beziehen sich auf die vorstehenden Gruppen I und II.

8. Unter «Rohopium» ist zu verstehen der aus den Kapseln des Schlafmohns (Papaver sonmiferum L.) gewonnene, freiwillig geronnene Milchsaft, der nur die für seine Verpackung und Versendung erforderliche Behandlung erfahren hat, ohne Rücksicht auf seinen Morphingehalt.

Unter «Opium für medizinische Zwecke» ist Eohopium zu verstehen, das der Behandlung unterworfen worden ist, die erforderlich war, um es nach den Arzneibuchvorschriften zum medizinischen Gebrauch geeignet zu machen, auch gepulvert oder granuliert oder mit neutralen Stoffen gemischt.

Unter «Morphin» ist zu verstehen das Hauptalkaloid des Opiums von der chemischen Formel C17H1903N, Unter «Diazetylmorphin» ist zu verstehen das Diazetylmorphin (Diamorphin, Heroin) von der Formel C21H2306N (C17H17(CaH30)ä03N).

Unter «Kokablätter» sind zu verstehen die Blätter von Erythroxylon Coca Lamarck, von Erythroxylvn novogranatense (Morris) Hieronymus und ihrer Abarten aus der Familie der Erythroxylaceen und die Blätter anderer Arten dieser Gattung, aus denen Kokain unmittelbar oder durch chemische Umwandlung gewonnen werden kann.

*) Anmerkung : MorphinAminoxyd.

1140 Unter «Kokain» ist zu verstehen der Methyläther des links drehenden Benzoylekgonins (MD 20° = --16° 4) in 20 %iger Chloroformlösung von der Formel C1?H2104N.

Unter «Ekgonin» ist zu verstehen das linksdrehende Ekgonin (MD 20° = --45° 6 in 5 %iger wässeriger Lösung) von der Formel C9H1503N + H20 und alle Derivate dieses Ekgonins, die gewerblich zu seiner Wiedergewinnung dienen könnten.

Die nachstehenden «Stoffe» werden chemisch folgendermassen bestimmt; Dihydrooxykodeinon · · · CiaHai04lSr Dihydrokodeinon . . . . C1SH2103N Dihydromorphinon . . . C17H1903N Acetyldihydrokodeinon. . | oder Acetyldemethylodi-/ CaoH2304N (C18HM(C2HsO)OaN) hydrothebain j Dihydromorphin . . . . C17H2103N Morphin-N-oxyd . . . . C17H1904N Thebain C19H2103N Methylmorphin (Kodein) . C18H2103N (C17H18(CH30)Oa]SI) Äthylmorphin C19H2303N (C1?Hlg(CaH60)02N) Benzylmorphin Ca4H2503N (C17H18(CrH70)02N) 4. Unter «Herstellung» ist auch die Reinigung zu verstehen.

Unter «Umwandlung» ist die chemische Umwandlung eines «Stoffs» za verstehen, ausgenommen die Überführung der Alkaloide in ihre Sake.

Wird ein «Stoff» in einen anderen. «Stoff» umgewandelt, so gilt dies für den ersten «Stoff» als Umwandlung, für den zweiten «Stoff» als Herstellung.

Unter «Schätzungen» sind die nach Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens abgegebenen Schätzungen zu verstehen, und zwar, sofern der Wortlaut nicht etwas anderes bestmimt, einschliesslich der Nachtragsschätzungen.

Der Begriff «Vorratsbestände» in bezug auf einen «Stoff» bezeichnet die Vorräte, die erforderlich sind i) für den normalen inländischen Verbrauch des Landes oder Gebiets, in dem sie sich befinden, U) für die Umwandlung in diesem Lande oder Gebiete und iii) für die Ausfuhr.

Der Begriff «staatliche Bestände» in bezug auf einen «Stoff» bezeichnet Bestände, die unter Staatsaufsicht für staatliche Zwecke und für aussergewöhnliche Umstände unterhalten werden.

Der Begriff «Ausfuhr» schliesst die Wiederausfuhr ein, sofern der Wortlaut, nicht etwas anderes bestimmt.

1141

Kapitel II.

Schätzungen.

Artikel 2.

1. Die vertragschliessenden Teile übersenden jährlich dem durch Kapitel VI des Genfer Abkommens eingesetzten Ständigen Zentralausschuss für jeden « Stoff» und jedes ihrer Gebiete, auf die das vorliegende Abkommen Anwendung findet, Schätzungen nach den Bestimmungen in Artikel 5 dieses Abkommens.

2. Falls ein vertragschliessender Teil für eines seiner Gebiete, auf die diese» Abkommen Anwendung findet, bis zu dem in Artikel 5 Ziff. 4 vorgesehenen Zeitpunkt kerne Schätzung eingereicht hat, wird diese Schätzung soweit möglich von dem in Artikel 5 Ziff. 6 vorgesehenen Überwachungsansschuss aufgestellt.

3. Der Ständige Zentralausschuss wird für Länder oder Gebiete, auf die dieses Abkommen nicht Anwendung findet, um Schätzungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachsuchen. Wenn für eines dieser Länder oder Gebiete keine Schätzung eingereicht wird, stellt der Überwachungsausschuss soweit möglich selbst eine Schätzung auf.

Artikel 3, Jeder vertragsohliessende Teil kann nötigenfalls für jedes Jahr und jedes seiner Gebiete Na'chtragsschätzungen für das Gebiet und Jahr mit entsprechender Begründung einreichen.

Artikel 4.

1. Jede Schätzung des inländischen Verbrauchs eines «Stoffs», die nach den vorstehenden Artikeln für ein Land oder Gebiet aufgestellt wird, ist ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf dieses Landes oder Gebiets zu gründen.

2. Die vertragschliessenden Teile können ausser den Vorratsbeständen auch staatliche Bestände schaffen und unterhalten.

Artikel 5.

1. Die in Artikel 2 bis 4 dieses Abkommens vorgesehenen Schätzungen sind nach dem Muster einzureichen, das vom Ständigen Zentralausschuss von Zeit zu Zeit aufgestellt und von ihm allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 erwähnten Nichtmitgliedstaaten übermittelt wird.

2. Für jeden «Stoff», sei es in Form von Alkaloiden oder Salzen oder von Präparaten der Alkaloide oder der Salze, müssen die Schätzungen für jedes Jahr und jedes Land oder Gebiet folgende Angaben enthalten :

1142 a) die Menge, die als solche für medizinische und wissenschaftliche Zwecke gehraucht wird, einschliesslich der Menge, dio für die Herstellung von Präparaten benötigt wird, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ohne Eüeksicht darauf, oh diese Präparate für den inländischen Verbrauch oder die Ausfuhr bestimmt sind; b) die für die Umwandlung notwendigen Mengen, sowohl für den inländischen Verbrauch als auch für die Ausfuhr; c) die Vorratsbestände, die unterhalten werden sollen; d) die für Schaffung und Unterhaltung von staatlichen Beständen nach Artikel 4 notwendigen Mengen.

Unter Gesamtschätzung für jedes Land oder Gebiot ist die Summe der unter a und & dieser Ziffer aufgeführten Mengen zu verstehen, entweder unter Hinzurechnung der Mengen, die notwendig sind, um die Vorratsbestände und die staatlichen Bestände bis zur gewünschten Höhe aufzufüllen, oder unter Abzug der Mengen, um die diese Bestände die gewünschte Höhe überschreiten.

Diese Zuschläge oder Abzüge werden jedoch nur insoweit berücksichtigt, als die beteiligten vertragschliessenden Teile dem Ständigen Zentralausschuss die notwendigen Schätzungen rechtzeitig haben zugehen lassen.

3. Jedor Schätzung muss eine Darstellung der Berechnungsart der verschiedenen darin enthaltenen Mengen beihegen. Wenn die berechneten Mengen einen Spielraum zur Berücksichtigung etwaiger Schwankungen in der Nachfrage «inschliessen, ist in der Schätzung der Umfang dieses Spielraums anzugeben.

Es besteht Einverständnis, dass sich bei «Stoffen», die unter die Gruppe II fallen oder fallen werden, ein grösserer Spielraum als für die anderen «Stoffe» als notwendig erweisen mag.

4. Alle Schätzungen müssen dem Ständigen Zentralausschuss spätestens am 1. August desjenigen Jahres zugehen, das dem Jahre voraufgeht, für das die Schätzung aufgestellt worden ist.

5. Nachtragsschätzungen sind dem Ständigen Zentralausschuss unmittelbar nach ihrer Aufstellung zuzuleiten.

6. Die Schätzungen werden von einem Überwachungsausschuss geprüft.

Die Beratende Kommission des Völkerbunds für den Verkehr mit Opium und anderen Betäubungsmitteln, der Ständige Zentralausschuss, der Hygieneausschuss des Völkerbunds und das Internationale Gesundheitsamt sollen das Eecht haben, je ein Mitglied dieses Überwachungsausschusses zu ernennen.

Das Sekretariat des
Überwachungsausschusses wird vom Generalsekretär des Völkerbunds gestellt unter Sicherung der engen Mitarbeit des Zentralausschusses.

Der Uberwachungsausschuss kann für jedes Land oder Gebiet, für das eine Schätzung eingereicht worden ist, -- es sei denn, dass es sich um Bedürfnisse des Staates handelt --jede weitere Angabe oder Klarstellung fordern, die er für nötig hält, um die Schätzung zu vervollständigen oder deren Angaben zu

1143 erläutern; auf Grund der erhaltenen Auskunft kann er mit Zustimmung der beteiligten Regierung die Schätzungen abändern. Bei «Stoffen», die unter Gruppe II fallen oder fallen werden, genügt eine summarische Angabe.

7. Nachdem der Überwachungsausschuss die eingereichten Schätzungen nach vorstehender Ziffer 6 geprüft und gemäss Artikel 2 die Schätzungen für diejenigen Länder und Gebiete aufgestellt hat, für die keine eingereicht worden sind, übersendet er durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbunds spätestens bis zum 1. November eines jeden Jahrs allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten eine Aufstellung über die Schätzungen für jedes Land oder Gebiet; dieser Aufstellung ist, falls der Überwachungsausschuss es für notwendig halt, eine Darlegung der nach der vorstehenden Ziffer 6 gelieferten oder geforderten Aufklärungen sowie der Bemerkungen beizufügen, die der Überwachungsausschuss zu Schätzungen, Aufklärungen oder Aufklärungsersucben gegebenenfalls zu machen hat.

8. Jede dem Ständigen Zentralausschuss im Laufe des Jahrs zugeleitete Nachtragsschätzung ist unverzüglich von dem Überwachungsausschuss nach dem vorstehend in Ziffer 6 und 7 dargelegten Verfahren zu behandeln.

Kapitel III.

Beschränkung der Herstellung.

Artikel 6.

1. In keinem Lande oder Gebiete darf im Laufe eines Jahrs eine grössere Menge eines « Stoffs » hergestellt werden als die Gesamtsumme folgender Mengen : a) die Menge, die innerhalb der für das Land oder Gebiet und für das Jahr geltenden Schätzungen benötigt und als solche für medizinische und wissenschaftliche Zwecke gebraucht wird, einschliesslich der Menge, die für die Herstellung von Präparaten benötigt wird, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Präparate für den inländischen Verbrauch oder für die Ausfuhr bestimmt sind; b) die Menge, die innerhalb der für das Land oder Gebiet und für das Jahr geltenden Schätzungen für die Umwandlung sowohl für den inländischen Verbrauch als auch für die Ausfuhr benötigt wird; e) die Menge, die das Land oder Gebiet im Laufe des Jahrs für Ausfuhraufträge benötigt, die diesem Abkommen entsprechend erledigt werden; d) die Menge, die das Land oder Gebiet etwa benötigt, um die Vorratsbestände auf der Höhe zu halten, die in den Schätzungen für das Jahr angegeben ist; e) die Menge, die etwa benötigt wird, um die staatlichen Bestände auf der Höhe zu halten, die in den Schätzungen für das Jahr angegeben ist.

1144 2. Stellt ein vertragschliesäender Teil am Ende eines Jahrs fest, dass die hergestellte Menge unter Berücksichtigung der Abzüge nach Artikel 7 Abs. l höher ist als die Gesamtsumme der vorstehend aufgeführten Mengen, so hesteht Einverständnis, dass der Uberschuss von der im Laufe des folgenden Jahrs herzustellenden Menge abzuziehen ist. Bei Übermittlung ihrer Jahresstatistiken an den Ständigen Zentralausschuss werden die vertragschliessenden Teile die Überschreitung begründen.

Artikel 7.

Bei jedem «Stoffe» werden von der nach Artikel 6 im Laufe eines Jahres für ein Land oder Gebiet zugelassenen Herstellungsmenge abgezogen: i) die Mengen des «Stoffs», die eingeführt wurden, einschliesslich der Bücksendungen und abzüglich der Wiederausfuhr; ii) die Mengen des «Stoffs», die beschlagnahmt und als solche für den inländischen Verbrauch oder für die Umwandlung verwendet worden sind.

Wenn es während des laufenden Jahrs nicht möglich ist, vorstehende Abzüge vorzunehmen, wird jede etwaige Überschussmenge, die am Ende des Jahrs verbleibt, von den Schätzungen für das folgende Jahr abgezogen.

Artikel 8.

Die Menge eines «Stoffs», die zur Umwandlung gemäss den Schätzungen für ein Land oder Gebiet in dieses Land oder Gebiet eingeführt oder dort hergestellt wird, soll für diesen Zweck möglichst in voller Höhe während des Zeitraums verwendet werden, für den die Schätzung gilt.

Ist es jedoch unmöglich, die Gesamtmenge während des Zeitraums für diesen Zweck zu verwenden, so wird der Teil, der am Schluss des Jahrs noch nicht verwendet ist, von den Schätzungen abgezogen, die für das nächste Jahr für das Land oder Gebiet aufgestellt worden sind, Artikel 9.

Wenn zu dem Zeitpunkt, an dem alle Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar werden, in einem Lande oder Gebiete grössere Vorräte an einem «Stoff» vorhanden sind, als das Land oder Gebiet nach seinen Schätzungen als Vorratsbestände unterhalten will, wird der Überschuss von der Menge abgezogen, die normalerweise »ach diesem Abkommen im Laufe des Jahrs hergestellt oder eingeführt werden könnte.

Wird dieses Verfahren nicht angewendet, so übernimmt die Eegierung die überschüssigen Vorräte, die zu dem Zeitpunkt vorhanden sind, an dem alle Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar werden. Die Eegierung gibt aus diesen Vorräten von Zeit zu Zeit nur die Mengen ab,
die nach diesem Abkommen freigegeben werden dürfen. Die so im Laufe eines Jahrs freigegebenen Mengen werden von der Gesamtmenge abgezogen, die zur Herstellung oder zur Einfuhr im Laufe des Jahrs bestimmt ist.

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Kapitel IV.

Verbote und Beschränkungen.

Artikel 10.

1. Die vertragschliessenden Teile werden die Ausfuhr von Diazetylmorphm und seinen Salzen sowie von Präparaten, die Diazetylmorphin oder seine Salze enthalten, aus ihren Gebieten verbieten.

2. Jeder vertragschliessende Teil kann jedoch auf Antrag der Eegierung eines Landes, in dem Diazetylmorphin nicht hergestellt wird, die Ausfuhr von Diazetylmorphin, von seinen Salzen und von Präparaten, die Diazetylmorphin oder seine Salze enthalten, nach diesem Lande in den für dessen medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf erforderlichen Mengen zulassen, unter der Bedingung, dass dem Antrag ein Einfuhrscheui beiliegt und dass der Antrag an die in dem Einfuhrscbein benannte amtliche Verwaltungsstelle gerichtet ist.

3. Die so eingeführten Mengen werden von der Eegierung des Einfuhrlandes und unter ihrer Verantwortung verteilt.

Artikel 11.

1. Der Handel mit Derivaten eines der Phenanthren-Alkaloide des Opiums oder der Ekgonin-Alkaloide der Kokablätter, die am Tage der Zeichnung des Abkommens nicht für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sowie die Herstellung dieser Derivate für Handelszwecke dürfen in einem Lande oder Gebiete nur dann zugelassen werden, wenn der medizinische oder wissenschaftliche Wert des Erzeugnisses nach der Auffassung der zuständigen Eegierung nachgewiesen ist.

In diesem Falle -- es sei denn, dass nacb der Entscheidung der Eegierung das betreffende Erzeugnis keine Betäubungsmittelsucht hervorruft und auch nicht in ein Erzeugnis umgewandelt werden kann, das eine Betäubungsmittelsucht hervorruft -- darf bis zu der nachstehend erwähnten Entscheidung die zur Herstellung zugelassene Menge nicht grösser sein als der inländische Bedarf des Landes oder Gebiets für medizinische und wissenschaftliche Zwecke, zuzüglich der für die Ausfuhr benötigten Menge. Die Bestimmungen dieses Abkommens haben auf das Erzeugnis Anwendung zu finden.

2. Lässt ein vertragschliessender Teil den Handel mit einem solchen Erzeugnis oder dessen Herstellung für Handelszwecke zu, so teilt er dies unverzüglich dem Generalsekretär des Völkerbunds mit, der diese Mitteilung an die anderen vertragschliessenden Teile und an den Hygieneausschuss des Völkerbunds weitergibt.

8. Der Hygieneausschuss holt ein Gutachten des Ständigen Ausschusses des Internationalen Gesundheitsamts ein und entscheidet dann, ob das Erzeugnis

1J46 eine Betäubungsmittelsucht hervorrufen kann (und deswegen den in der Untergruppe a der Gruppe I aufgeführten «Stoffen» gleichzustellen ist), oder ob es in einen dieser «Stoffe» umgewandelt werden kann (und deswegen den in der Untergruppe fc der Gruppe I oder den in der Gruppe II aufgeführten «Stoffen» gleichzustellen ist).

4. Wenn der Hygieneausschuss entscheidet, dass es sich bei dem Erzeugnisse zwar nicht um einen «Stoff» handelt, der eine Betäubungsmittelsucht hervorruft, dass es aber in einen solchen «Stoff» umgewandelt werden kann, wird die Frage, ob dieses Derivat unter die Unteigruppe 6 der Gruppe I oder unter die Gruppe II fällt, einem Ausschuss von drei Sachverständigen zur Entscheidung überwiesen. Die Sachverständigen müssen für die wissenschaftliche und technische Seite der Frage zuständig sein. Ein Sachverständiger wird von der beteiligten Regierung, der zweite von der Beratenden Opiumkommission des Völkerbunds und der dritte von den so gewählten beiden Sachverständigen ernannt.

5. Jeder nach den beiden vorstehenden Ziffern gefasste Beschluss wird dem Generalsekretär des Völkerbunds zur Weiterleitung an alle Mitglieder des Völkerbunds und an die in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgegeben.

6. Geht aus diesen Beschlüssen hervor, dass das betreffende Erzeugnis eine Betäubungsmittelsucht hervorrufen kann oder in einen eine Betäubungsmittelsucht hervorrufenden «Stoff» umgewandelt werden kann, so werden die vertragschliessenden Teile sofort nach Empfang der Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbunds dieses Abkommen auf das betreffende Derivat anwenden, je nachdem es unter die Gruppe I oder die Gruppe II fällt.

7. Auf Antrag eines vertragschliessenden Teils an den Generalsekretär des Völkerbunds kann jeder Beschluss dieser Art auf Grund weiterer Erfahrungen nach dem vorstehend angegebenen Verfahren nachgeprüft werden.

Artikel 12.

1. Die Einfuhr eines «Stoffs» in das Gebiet oder die Ausfuhr eines «Stoff B fr aus dem Gebiete eines vertragschliessenden Teils darf nur nach den Bestimmungen dieses Abkommens stattfinden.

2. Die in einem Jahre in ein Land oder Gebiet eingeführte Menge eines «Stoffs» darf nicht grösser sein als die Gesamtmenge der in Artikel 5 vorgesehenen Schätzungen zuzüglich der während des gleichen Jahrs aus diesem Lande oder Gebiete ausgeführten Menge und abzüglich der während dieses Jahrs in dem Lande oder Gebiete hergestellten Menge.

1147

Kapitel Y.

Überwachung.

Artikel 13.

1. a. Die vertragschliessenden Teile werden auf alle «Stoffe» der Gruppe!

die Bestimmungen des Genfer Abkommens, die sich auf die in Artikel 4 jenes Abkommens aufgeführten Stoffe und Präparate beziehen, oder entsprechende Bestimmungen anwenden. Die vertragschliessenden Teile werden diese Bestimmungen auch auf die in jenem Artikel 4 erwähnten Präparate des Morphins und Kokains sowie auf alle Präparate der übrigen «Stoffe» der Gruppe I anwenden,, ausgenommen die Präparate, die nach Artikel 8 des Genfer Abkommens von dessen Bestimmungen ausgenommen werden können.

fc. Die vertragschliessenden Teile werden Lösungen oder Mischungen von Morphin, Kokain oder deren Salzen in oder mit einer arzneihch unwirksamen, flüssigen oder festen Substanz, die 0,2 % oder weniger Morphin oder On% oder weniger Kokain enthalten, ebenso behandeln wie Präparate mit höherem Gehalt.

2. Die vertragschliessenden Teile werden auf «Stoffe», die unter Gruppe II fallen oder fallen werden, folgende Bestimmungen des Genfer Abkommensoder entsprechende Bestimmungen anwenden: a. die Bestimmungen der Artikel 6 und 7, soweit sie sich auf die Herstellung, die Einfuhr und die Ausfuhr dieser «Stoffe» sowie auf den Grosshandel mit ihnen beziehen; b. die Bestimmungen in Kapitel V, ausser bei Präparaten, die einen dieser «Stoffe» enthalten und einer normalen arzneilichen Anwendung dienen; c. die Bestimmungen der Absätze l b, c und e und des Absatzes 2 von Artikel 22, wobei Einverständnis besteht, i) dass die Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken jährlich und nicht vierteljährlich eingereicht werden können und ii) dass Absatz l fc und Absatz 2 von Artikel 22 auf die Präparate, die solch» «Stoffe» enthalten, nicht anwendbar sind.

Artikel 14.

1. Regierungen, die für einen «Stoff», der unter Gruppe I fallt oder fallen wird, eine Ausfuhrgenehmigung nach Landern oder Gebieten erteilt haben, auf die weder dieses noch das Genfer Abkommen Anwendung findet, werden dies dem Ständigen Zentralausschuss sofort mitteilen. Lauten die Ausfuhranträge auf 5 Kilogramm oder mehr, so besteht Einverständnis, dass die Genehmigung erst dann erteilt wird, wenn die ßegierung sich bei dem Zentralausschuss vergewissert hat, dass die Ausfuhr keine Überschreitung der Schätzungen für das Einfuhrland oder -gebiet hervorrufen wird. Wenn der Zentralausschuss mitteilt, dass eine solche Überschreitung eintreten würde,

1148 genehmigt die Begierung die Ausfuhr der Menge nicht, die diese Überschreitung hervorrufen würde.

2. Wenn aus den dem Ständigen Zentralausschuss vorgelegten Übersichten über Einfuhr und Ausfuhr oder aus den ihm nach vorstehender Ziffer gemachten Mitteilungen hervorgeht, dass die nach einem Lande oder Gebiete ausgeführte oder die zur Ausfuhr dahin zugelassene Menge grösser ist als die für das betreffende Jahr geltende Gesamtschätzung nach Artikel 5 für dieses Land oder Gebiet zuzüglich seiner festgestellten Ausfuhr, teilt der Ausschuss dies sofort sämtlichen vertragschliessenden Teilen mit. Diese werden während des Jahres keine weitere Ausfuhr nach dem Lande oder Gebiete genehmigen, ausgenommen i) falls eine Nachtragsschätzung eingereicht wird, die sich sowohl auf jede eingeführte Uberschussmenge als auch auf die noch geforderte Zusatzmenge beziehen muss, oder ii) in Ausnahmefällen, in denen nach Ansicht der Regierung des Ausfuhrlandes die Ausfuhr für die Wahrung allgemeiner Menschheitsinteressen oder für die Behandlung Kranker wesentlich ist.

3. Der Ständige Zentralausschuss arbeitet jedes Jahr eine Aufstellung aus, die für jedes Land oder Gebiet für das vorhergehende Jahr folgende Angaben über jeden « Stoff» enthält : a. die Schätzung, b. die verbrauchte Menge, o. die hergestellte Menge, d. die umgewandelte Menge, e, die eingeführte Menge, /. die ausgeführte Menge, g. die Menge, die zur Herstellung von Präparaten verwendet wurde, für deren Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich ist.

Ergibt sich aus dieser Aufstellung, dass ein vertragschhessender Teil die in diesem Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen nicht oder möglicherweise nicht erfüllt hat, so ist der Zentralausschuss berechtigt, ihn durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbunds um Aufklärung zu ersuchen; dabei findet das in Artikel 24 Ziffer 2 bis 7 des Genfer Abkommens vorgesehene Verfahren Anwendung.

Der Zentralausschuss veröffentlicht sobald als möglich die vorstehend erwähnte Aufstellung und -- es sei denn, dass es ihm nicht nötig erscheint -- eine zusammenfassende Darstellung der nach vorstehendem Absatz abgegebenen oder verlangten Aufklärungen sowie alle Bemerkungen, die er zu diesen Aufklärungen oder Aufklärungsersuchen etwa zu machen wünscht.

Der Ständige Zentralausschuss trifft alle erforderlichen
Massnahmen, um zu verhindern, dass die Statistiken und sonstigen Auskünfte, die er auf Grund ·dieses Abkommens erhält, der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich werden, die die Tätigkeit der Spekulanten erleichtern oder dem rechtmässigen Handel ·eines vertragschliessenden Teils Abbruch tun könnte.

1149

Kapitel VI.

Verwaltungsmassnahmen.

Artikel 15.

Die vertragschliessenden Teile werden alle erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Masanahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens in ihren Gebieten durchzuführen.

Die vertragschliessenden Teile werden, falls sie es noch nicht getan haben, eine besondere Verwaltung mit folgenden Aufgaben einrichten: a. die Vorschriften dieses Abkommens anzuwenden; b. den Handel mit «Stoffen» zu regeln, zu überwachen und zu beaufsichtigen; c. den Kampf gegen die Betäubungsmittelsucht zu organisieren und dabei alle Massnahmen zu treffen, um ihre Ausbreitung zu verhindern und den unerlaubten Handel zu bekämpfen.

Artikel 16.

1. Jeder vertragschliessende Teil wird eine strenge Überwachung ausüben über: a. die Mengen der Eohstoffe und hergestellten «Stoffe», die sich zum Zweck der Herstellung oder Umwandlung jedes dieser «Stoffe» oder zu anderen Zwecken im Besitze der Hersteller befinden; b. die hergestellten Mengen der «Stoffe» oder der diese enthaltenden Präparate ; c. den Verbleib der so hergestellten « Stoffe» und der daraus hergestellten Präparate, insbesondere ihre Abgabe an den Handel bei dem Ausgang aus der Fabrik.

2. Die vertragschliessenden Teile werden nicht zulassen, dass ein Hersteller grössere Mengen von Eohstoffen ansammelt, als für den wirtschaftlichen Betrieb dea Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse notwendig ist. Die Mengen der Eohstoffe, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitze eines Herstellers befinden, dürfen die für die Herstellung während des folgenden Halbjahrs notwendigen Mengen nicht überschreiten, es sei denn, dass die Eegierung nach Prüfung der Ansicht ist, dass aussergewöhnliche Umstände die Ansammlung von weiteren Mengen rechtfertigen; die so angesammelten Mengen dürfen jedoch auf keinen Fall den Bedarf für ein Jahr übersteigen.

Artikel 17.

Jeder vertragschhessende Teil wird jeden Hersteller, der sich in seinem Gebiete niedergelassen hat, anhalten, vierteljährliche Berichte einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen: a. die Mengen der Kohstoffe und « Stoffe», die er in seine Fabrik verbracht hat, ferner die Mengen der « Stoffe» und anderen Erzeugnisse, die aus jedem Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. II.

84

1150 dieser Stoffe hergestellt worden sind; der Hersteller hat zugleich mit der Anzeige der bezogenen Mengen der Eohstoffe anzugeben, -wieviel Morphin, Kokain oder Ekgonin sie enthalten oder aus ihnen hergestellt werden kann; der Gehalt an diesen Stoffen ist nach einem von der Eegierung vorgeschriebenen Verfahren und unter von ihr gutgeheissenen Bedingungen festzustellen ; b. die Mengen der Eohstoffe oder der aus ihnen hergestellten Stoffe, über die im Laufe des Vierteljahrs verfügt worden ist; c. die Mengen, die am Ende des Vierteljahrs als Lagerbestand verbleiben.

Jeder vertragschliessende Teil wird jeden Grosshändler, der sich in seinem Gebiete niedergelassen hat, dazu anhalten, am Ende eines jeden Jahrs einen Bericht einzureichen, der für jeden «Stoff» die Menge dieses «Stoffs» angibt, die in den im Laufe des Jahrs ausgeführten oder eingeführten Präparaten enthalten ist, für deren Ausfuhr oder Einfuhr eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

Artikel 18.

Jeder vertragschliessende Teil verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle «Stoffe» der Gruppe I, die er im unerlaubten Handel beschlagnahmt, vernichtet oder in Stoffe umgewandelt werden, die eine Betäubungsmittelsucht nicht hervorrufen, oder dass sie medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken durch die Eegierung selbst oder unter ihrer Aufsicht zugeführt werden, sobald die «Stoffe» für das gerichtliche Verfahren oder sonstige Massnahmen der Staatsbehörden nicht mehr benötigt werden. Diazetylmorphin muss auf jeden Fall vernichtet oder umgewandelt werden.

Artikel 19.

Die vertragschliessenden Teile werden verlangen, dass die Aufschrift, unter der ein «Stoff» oder ein Präparat, das diesen «Stoff» enthält, zum Verkauf gebracht wird, den Prozentsatz dieses «Stoffs» angibt. Die Aufschrift muss auch den in derLandesgesetzgebung vorgesehenen Namen des «Stoffs» angeben.

Kapitel VII.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 20.

1. Wenn in dem Gebiete eines vertragschliessenden Teils bei Inkrafttreten dieses Abkommens ein «Stoff» hergestellt oder umgewandelt wird oder wenn ein vertragschliessender Teil zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt die Absicht hat, in seinem Gebiete die Herstellung oder Umwandlung zuzulassen, teilt er dies dem Generalsekretär des Volkerbunds mit. Dabei ist anzugeben, ob die Herstellung oder Umwandlung nur für den inländischen Bedarf oder auch für

1151 die Ausfuhr bestimmt ist und wann mit der Herstellung oder Umwandlung begonnen wird. Ferner ist im einzelnen anzugeben, welche « Stoffe» hergestellt oder umgewandelt werden sollen, sowie Name und Adresse der Personen oder Firmen, die zur Herstellung oder Umwandlung ermächtigt worden sind.

2. Wenn im Gebiete eines vertragschliessenden Teils die Herstellung oder Umwandlung eines «Stoffs» aufhört, teilt der vertragschliessende Teil dies dem Generalsekretär mit. Dabei ist anzugeben, an welchem Tag und Ort die Herstellung oder Umwandlung eingestellt wurde oder eingestellt werden wird.

Ferner sind einzeln aufzuführen die in Betracht kommenden «Stoffe» sowie die Personen und Firmen und deren Name und Adresse.

3. Die nach vorstehenden Ziffern l und 2 gemachten Mitteilungen werden vom Generalsekretär des Völkerbunds den vertragschliessenden Teilen bekanntgegeben.

Artikel 21.

Die vertragschliessenden Teile werden durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbunds die Gesetze und Verordnungen, die zur Durchführung dieses Abkommens von ihnen erlassen werden, sich gegenseitig mitteilen und dem Generalsekretär jährlich über die Durchführung des Abkommens in ihren Gebieten einen Bericht nach einem von der Beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium und anderen Betäubungsmitteln entworfenen Muster übermitteln.

Artikel 22.

Die vertragschliessenden Teile werden in den jährlichen Statistiken, die sie dem Ständigen Zentralausschuss einreichen, die Mengen jedes «Stoffs» angeben, die von Herstellern und Grosshändlern für die Herstellung von Präparaten, für deren Ausfuhr eine Genehmigung nicht erforderlich ist, für den inländischen Verbrauch oder die Ausfuhr verwendet worden sind.

Die vertragschliessenden Teile werden in ihren Statistiken ferner eine Zusammenfassung der von den Herstellern gemäss Artikel 17 gelieferten Aufstellungen geben.

Artikel 23.

Die vertragschliessenden Teile werden sich durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbunds so schnell wie möglich gegenseitig über jeden von ihnen aufgedeckten Fall von unerlaubtem Handel Mitteilung machen, sofern dieser Fall von Bedeutung ist entweder wegen der in Betracht kommenden Menge der «Stoffe» oder wegen der Hinweise, die sich aus ihm in bezug auf die Quellen ergeben, die den unerlaubten Handel mit «Stoffen» versorgen, oder wegen der
Art des Vorgehens der Personen, die den unerlaubten Handel betreiben.

Diese Mitteilungen sollen möglichst folgende Angaben enthalten: a. die Art und Menge der «Stoffe»; b. die Herkunft der «Stoffe», die Marken und Aufschriften;

1152 e. die Stellen, wo die « Stoffe» in den unerlaubten Handel übergegangen sind ; d. den Versandort der «Stoffe», die Namen der Absender, Verlader oder Kommissionäre, die Art der Versendung sowie, falls bekannt, Name und Adresse der Empfänger; e. die Art des Vorgebens der Schmuggler sowie die von ihnen eingeschlagenen Wege und gegebenenfalls die Namen der Schiffe, die für den Transport benutzt worden sind; /. die Massnabmen, die die Regierungen gegen die in die Angelegenheit verwickelten Personen, insbesondere gegen die Inhaber einer Ermächtigung oder Erlaubnis, getroffen haben, sowie die verbängten Strafen; g, alle sonstigen Mitteilungen, die zur Unterdrückung des unerlaubten Handels dienen können.

Artikel 24.

Dieses Abkommen vervollständigt die Abkommen vom Haag von 1912 und von Genf von 1925 in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen, die durch mindestens eines dieser Abkommen gebunden sind.

Artikel 25.

Entsteht zwischen den vertragschliessenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und kann er auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäss den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.

Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streit beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines anderen Gerichts, so werden sie auf Antrag einer Partei den Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie sämtlich an dem Protokoll vom 16. Dezember 1920 über die Satzung dieses Gerichtshofs beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

Artikel 26.

Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Eatifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Souveränität oder seinem Mandat unterstellten Gebiete übernimmt. Dieses Abkommen findet sodann auf die in der Erklärung erwähnten Gebiete keine Anwendung.

Jeder vertragschliessende Teil kann später jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbunds mitteilen, er wünsche, dass dieses Abkommen auf die Gesamt-

1153 heit oder einen Teil seiner in 'der Erklärung nach dem ersten Absätze dieses Artikels erwähnten Gebiete Anwendung finde. Dieses Abkommen findet sodann auf alle in dieser Mitteilung genannten Gebiete -wie auf ein Land Anwendung, das ratifiziert hat oder beigetreten ist.

Jeder vertragschliessende Teil kann nach Ablauf des in Artikel 82 vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren jederzeit erklären, er wünsche, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Souveränität oder seinem Mandat unterstellten Gebiete nicht mehr angewendet werde. Das Abkommen wird sodann auf die in dieser Erklärung erwähnten Gebiete nicht mehr angewendet, wie wenn es sich um eine gemäss den Bestimmungen in Artikel 32 erfolgte Kündigung handelte.

Der Generalsekretär des Völkerbunds teilt allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten alle auf Grund des gegenwärtigen Artikels empfangenen Erklärungen oder Anzeigen mit.

Artikel 27.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, trägt das Datum von heute. Es kann bis zum 31. Dezember 1981 von jedem Mitgliede des Völkerbunds oder von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zweck übermittelt.

Artikel 28.

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Eatifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der ihre Niederlegung allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel 29.

Vom 1. Januar 1932 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder in Artikel 27 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der die Niederlegung allen Mitgliedern des Völkerbunds sowie den in jenem Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel 30.

Dieses Abkommen tritt in Kraft neunzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbunds die Ratifications- oder Beitrittsurkunden von fünfundzwanzig Mitgliedern des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten empfangen hat, unter denen sich vier der folgenden Staaten befinden müssen :

1154 Deutsehland, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Japan, Niederlande, Schweiz, Türkei.

Abgesehen von Artikel 2 bis 5, finden jedoch seine Bestimmungen erst am 1. Januar des ersten Jahres Anwendung, für das Schätzungen nach Artikel 2 bis 5 abgegeben worden sind.

Artikel 31.

Ratifikationen und Beitritte, für die Urkunden nach dem Zeitpunkt hinterlegt werden, von dem ab dieses Abkommen in Kraft tritt, werden nach Ablauf von neunzig Tagen nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

Artikel 82.

Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren von seinem Inkrafttreten ab kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generalsekretär des Völkerbunds niedergelegt wird, gekündigt werden. Geht diese Kündigung beim Generalsekretär des Völkerbunds am 1. Juli oder vor diesem Zeitpunkt ein, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahrs wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie wirksam, als wäre sie am 1. Juli des folgenden Jahrs oder vor diesem Zeitpunkt eingegangen. Jede Kündigung gilt nur für das Mitglied des Völkerbunds oder den Nichtmitghedstaat, in dessen Namen sie abgegeben worden ist.

Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die so erhaltenen Kündigungen bekannt.

Wenn infolge gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Kündigungen die Zahl der Mitglieder des Völkerbunds und der Nichtmitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind, unter fünfundzwanzig sinkt, tritt das Abkommen von dem Zeitpunkt ab ausser Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen nach den Bestimmungen dieses Artikels wirksam wird.

Artikel 33.

Ein Antrag auf Nachprüfung dieses Abkommens kann jederzeit von jedem Mitghede des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaate, die durch dieses Abkommen gebunden sind, beim Generalsekretär des Völkerbunds schriftlich eingereicht werden. Der Antrag wird vom Generalsekretär allen anderen Mitgliedern des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind, bekanntgegeben. Wenn mindestens ein Drittel von diesen ihn unterstützt, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, zwecks Nachprüfung des Abkommens zu einer Konferenz zusammenzutreten.

llöä Artikel 34.

Der Generalsekretär des Völkerbunds soll dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens eintragen.

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am dreizehnten Juli neunzehnhundertundeinunddreissig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds niedergelegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.

Deutschland:

Vereinigte Staaten von Amerika:

Freiherr von Rheinbaben Dr. Kahler

John K. Caldwell Harry J. Anslinger Walter Lewis Treadway Sanbom Young

1. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika behält sich das Eecht vor, zum Zweck der Beaufsichtigung im Inlande und der Beaufsichtigung der Einfuhr von Opium, Kokablättern, allen ihren Derivaten und auf synthetischem Wege hergestellten ähnlichen Stoffen in die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gebiete sowie ihrer Ausfuhr aus diesen Gebieten strengere Massnahmen anzuordnen, als dieses Abkommen sie vorsieht.

2. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika behält sich das Eecht vor, zum Zweck der Beaufsichtigung der Durchfuhr von Eohopium, Kokablättern, allen ihren Derivaten und auf synthetischem Wege hergestellten ähnlichen Stoffen durch ihre Gebiete Massnahmen anzuordnen, durch die die Erteilung der Erlaubnis zur Durchfuhr durch ihr Gebiet davon abhängig gemacht werden kann, dass zunächst ein vom Bestimmungslande ausgestellter Einfuhrschein vorgelegt wird.

3. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika sieht sich ausserstande eine Verpflichtung zu übernehmen, wonach sie dem Ständigen Opiumzentralausschuss Ein- und Ausfuhrstatistiken binnen sechzig Tagen nach Ende des Zeitraums von drei Monaten zu übersenden hätte, auf den sich diese Statistiken beziehen.

4. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika sieht sich ausserstande, sich zur gesonderten Aufführung der Mengen der «Stoffe» zu verpflichten, die für die Bedürfnisse des Staates angekauft oder eingeführt worden sind.

5. Die Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten von Amerika erklären in aller Form, dass die Tatsache, dass sie das Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Begemng der Verteilung der Betäubungsmittel heute für die Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnen, nicht so auszulegen ist,

1156 als erkenne die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Staateoder Gemeinwesen, das das Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, als Eegierung eines Landes an, wenn das betreffende Staats- oder Gemeinwesen von der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika nicht als Eegierung des betreffenden Landes anerkannt ist.

6. Die Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten von Amerika erklären ferner, dass die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an dem heute unterzeichneten Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel solange keinerlei vertragliche Verpflichtung der Vereinigten Staaten gegenüber einem Lande in sieh schhliesst, das von einem Staats- oder Gemeinwesen vertreten wird, das die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika nicht als Eegierung dieses Landes anerkennt, bis das betreffende Land eine Eegierung bat, die von der Eegierung der Vereinigten Staaten anerkannt ist.

J. K. C.

H. J. A.

W. L. T.

S. Y.

Republik Argentinien: p g Ad referendum Fernando Perez Österreich: E. Pflügl Dr. Bruno Schnitz Belgien: 0 Dr. F. de Myttenaere Bolivien: M. Cuellar Brasilien:

Canada: C. H. L. Sharman W. A. Riddell Indien : _ _ _ K. P. Paranjpye Chile: Enrique J Gajardo V

.

Costarica: Viriato Figueredo

'

Lora

, Cuba: O. de Blanck Dr. B. Prunelles Dänemark: , _ Gustav Rasmussen

Raul do Rio Branco Grossbritannien und Nordirland

Freie Stadt Danzig:

sowie alle Teile des Britischen Eeichs,

F. Sokal

die nicht Einzelmitglieder des Völkerbunds sind:

Dominikanische Bepublik:

Malcolm Delevingne

Ch. Ackermann

1157

Ägypten:

Liberia :

T. W. Russell

Dr. A. Sottile Vorbehaltlich der Ratifikation durch den Senat der Republik Liberia.

Spanien : Julio Casares Äthiopien : Graf Lagarde Herzog von Entotto Frankreich : Die Französische Regierung macht hinsichtlich der Kolonien, Schutzund Mandatsgebiete, die ihrer behördlichen Gewalt unterstehen, alle Vorbehalte in bezug darauf, ob es möglich sein wird, die in Artikel 18 vorgesehenen Statistiken regelmässig genau innerhalb der gesetzten Frist zu hefern.

G. Bourgois Griechenland : R. Raphaël Guatemala : Luis Martinez Mont

Litauen : Zaunius Luxemburg : Ch. G. Vermaire Mexiko : S. Martinez de Alva Monaco : C. Hentsch Panama : Dr, Ernesto Hoffmann Paraguay : R. V. Caballero de Bedoya Niederlande : v. Wettum

Hedjas, Nedjd und zugehörige Gebiete :

Persien :

Hafiz Wahba

A. Sepahbody

Italien :

Polen:

Cavazzoni Stefano

Chodzko

Japan:

Portugal:

S. Sawada S. Ohdachi

Augusto de Vasconcellos A. M. Ferraz de Andrade

1158 Rumänien:

Schweden:

C. Antoniade

K. J. Westman

San Marino: Ferri Charles Emile

Schweiz : .

Paul Dinichert Dr HCarrièree

Siam ;

Tschechoslowakei :

Damras Da unser Gesetz über Sucht erzeugende «Stoffe» in einzelnen Punkten über die Bestimmungen des Genfer Abkommens und des vorhegenden Abkommens hinausgeht, behält sich meine Regierung das Eecht vor, unser bereits bestehendes Gesetz anzuwenden.

Zd.

Fierlinger

Uruguay: Alfredo de Castro Vene -

l

Ad referendum L. G. Chacin Itriago

1159 (Übersetzung.)

Zeichnungsprotokoll, L Bei Unterzeichnung des Abkommens zur Beschränkung der Herstellung und zur Eegelung der Verteilung der Betäubungsmittel von heute haben die zur Unterzeichnung gehörig Bevollmächtigten im Namen ihrer Eegierungen folgendes vereinbart: Wenn dieses Abkommen am 13. Juli 1983 nicht gemäss Artikel 30 in Kraft getreten ist, wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Lage dem Völkerbundsrat bekanntgeben, der dann entweder alle Mitglieder des Völkerbunds und Niehtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet worden ist oder in deren Namen Batifikations- oder Beitrittsurkunden niedergelegt worden sind, zur Prüfung der Lage zu einer neuen Konferenz einberufen oder Massnahmen treffen kann, die er etwa für notwendig hält. Die Begierung eines jeden Mitgliedes des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaat, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ibm beigetreten sind, verpflichtet sich, sich auf jeder so einberufenen Konferenz vertreten zu lassen.

IL Die Japanische Begierung hat nachstehenden Vorbehalt gemacht, der von den anderen vertragschliessenden Teilen anerkannt wird: Das bei der Herstellung von Bauchopium in der Fabrik des General gouvernements Formosa hergestellte und von dem Generalgouvernement auf Lager gehaltene Bohmorphin wird den durch dieses Abkommen vorgesehenen Beschrankungsmassnahmen nicht unterworfen.

Von Zeit zu Zeit werden aus diesen Bohmorphinvorräten lediglich die Mengen entnommen, die für die Herstellung von gereinigtem Morphin in Fabriken benötigt werden, die von der Japanischen Eegierung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens zur Herstellung ermächtigt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen in Genf am dreizehnten Juli neunzehnhundertundeinunddreissig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds niedergelegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Mchtmitghedstaaten zugehen wird.

1160 Deutschland :

Indien:

Freiherr von Rheinbaben Dr. Kahler

R. P. Paranjpye

Vereinigte Staaten von Amerika:

Enrique T. Gai ardo V.

Chile: John K. Caldwell Harry J. Anslinger Walter Lewis Treadway SanbornYoungg

Vinato Figueredo Lora

Republik Argentinien:

G. de Blanck Dr. B. Prunelles

Ad referendum Fernando Ferez

Costarica :

Cuba:

Dänemark :

Österreich:

Gustav Rasmussen

E. Pflügl Dr. Bruno Schnitz

Freie Stadt Danzig:

Belgien: Dr. F. de Myttenaere Bolivien: M. Cuellar Brasilien : Raul do Rio Branco Grossbritannien und Nordirland wie alle Teile des britischen Eeich e nicht Einzelmitglieder des Volke: bunds sind.

Malcolm Delevingne

F. Sokal Dominikanische Republik: Ch. Ackermann Ägypten: T. W. Russell Spanien : Julio Casares Äthiopien : Graf Lagarde Herzog von Entotto Prankreich : G. Bourgois

Canada:

C. H. L. Sharman W. A. Riddell

Griechenland : R. Raphaël

1161 Guatemala : Luis Martinez Mont Hedjas, Nedjd und zugehörige Gebiete : Hafiz Wahba

Persien : A. Sepahbody Polen: Chodzko

Italien : Cavazzoni Stefano Japan: S. Sawada S. Ohdachi Litauen :

Portugal : Angusto de Vasconcellos A. M. Ferraz de Andrade Rumänien :

C. Antoniade

J. Sakalauskas San Marino: Luxemburg :

Ferri Charles Emile

Ch. G. Vermaire Mexiko : S. Martinez de Alva Monaco : C. Hentsch Panama : Dr. Ernesto Hoffmann Paraguay : R. V. Caballero de Bedoya

Siam: Damras Schweden : K. J. Westman Schweiz : Paul Dinichert Dr. H. Carrière Uruguay:

Niederlande : Meine Unterschrift gilt mit dem Vorbehalt, den ich in der Vormittagssitzung vom 12. Juli 1931 zum zweiten Absatz von Artikel 22 gemacht habe.

v. Wettum

Alfredo de Castro Venezuela : Ad referendum L. 0. Chacin Itriago

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 13. Juli 1931 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel. (Vom 22. Dezember 1982.)

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1932

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53

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28.12.1932

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1135-1161

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