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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Hilfeleistung für die schweizerische Schifflilohnstickerei.

(Vom 3. November 1982.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir heehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Hilfeleistung für die schweizerische Schifflilohnstickerei mit folgender Botschaft vorzulegen.

I.

Die schweizerische Stickereiindustrie befindet sich seit 12 Jahren in einer schweren Notlage. Nachdem während des Krieges und unmittelbar nachher die geschäftliche Situation dieser Industrie nicht schlecht, teilweise sogar sehr erfreulich gewesen war, änderten sich die Verhältnisse im Herbst des Jahres 1920 mit einem Schlag vollständig, als in den früheren Absatzgebieten der Valutasturz eintrat und das Aufblühen der ausländischen Konkurrenz begünstigte. Es trat eine schwere Krise ein, die sich, abgesehen von einer kleinen Erholung in den Jahren 1922 bis 1924, von Jahr zu Jahr verschärfte. Über das Mass des Exportrückganges gibt am besten die nachstehende Tabelle Aufschluss: Gesamtausfuhr von Stickereien.

Jahr

Menge in q

1 9 1 8 . . . . . . . . .

91,800

Wert in Millionen Franken

215

1916.

1919 1920 1921 1922 1923 1924

76,400 59,000 55,800 28,800 37,300 40,700 37,900

239 426 412 126 157 161 165

739

Jahr 1925 1926 1927 1928 : .

1929 1930 1931 1931 (I.Semester). . .

1932 (I.Semester). . .

Menge in q 31,800 33,800 84,000 32,800 25,700 18,300 14,600 6,300 4,150

Wert in Millionen Franken 132,, 122,6 120,4 113,s 92,6 68,7 52,s 26,2 12,,

Schon im Jahre 1922 war die Lage derart, dass eine Hilfsaktion des Bundes notwendig wurde. Durch Bundeabeschluss vom 13. Oktober 1922 betreffend staatliche Hilfeleistung für die schweizerische Stickereiindustrie *) wurde die Grundlage für die Errichtung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft geschaffen, welche die Trägerin der Bundeshilfe für die notleidende Stickereiindustrie werden sollte. Der Bund beteiligte sich an dieser Genossenschaft durch Übernahme von Anteilscheinen im Betrage von einer Million Franken und gewährte ihr ausserdem eine Subvention von fünf Millionen Franken. In der Folge hat er ihr durch die Bundesbeschlüsse vom 16. Februar 1926 2) und vom 18. Dezember 1930 3) zwei weitere Beiträge von je einer Million Pranken zugesprochen.

Die Gründe, die zu diesen Massnahmen führten, und die Zwecke, denen die bewilligten Gelder dienen sollten, sind in den entsprechenden Botschaften4) niedergelegt, so dass hier auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Über die Tätigkeit der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft hat der Bundesrat in seinen jährlichen Geschäftsberichten an die Bundesversammlung sowie in den genannten Botschaften nähere Mitteilungen gemacht; es dürfte daher genügen, wenn an dieser Stelle zusammenfassend folgendes gesagt wird: In der ersten Zeit nach der Gründung der Genossenschaft war ihre Tätigkeit ganz überwiegend auf eine Stützungsaktion eingestellt, da man damals allgemein der Auffassung war, dass die eingetretene Stagnation in wenigen Jahren überwunden sein werde. Es wurden Unterstützungen in der Form von Darlehen und Sanierungskrediten gewährt und ausserdem Entschädigungen für die temporäre Stillegung (Plombierung) von Schifflimasohinen entrichtet, um den notleidenden Fabrikationsbetrieben das Durchhalten zu ermöglichen. Da sich in der Folge die Zukunftsaussichten immer mehr verschlimmerten und damit die Voraussetzungen, auf denen die Stutzungsaktion beruhte, teilweise dahinfielen, musste ein neuer Weg eingeschlagen werden. Demgemäss wurde nunmehr das Hauptgewicht auf die Abbau- und Eeorganisationsaktion gelegt mit dem Ziel, das mehr und mehr zutage getretene !) A. S. 88, 538.

*) A. S. 42, 29.

3 3 ) A. S. 46, 767.

«) Bbl. 1922 III, 350, 1925 III, 617 und 1930 II, 725.

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Missverhältnis zwischen Produktionsangebot und Absatzmöglichkeiten für die Dauer zu korrigieren.

Für die Durchführung von Sanierungen und für die Gewährung von Krediten für Betriebszwecke sind total Fr. 2,510,680. 58 aufgewendet worden, davon über 2 Millionen Franken in den Jahren 1922--1924. Auf Ende 1981 ist der Buchwert der Kapitalforderungen um Fr. 1,640,276. 03 auf Fr. 870,354. 50 zurückgegangen. Vom Abgang entfallen Fr. 722,181. 83 auf Bückzahlungen, Fr, 282,000 auf Verrechnung von Subventionen für die Demolierung von Maschinen und Fr, 636,094. 20 auf Abschreibungen.

Für Subventionen à fonds perdu sind bis Ende 1931 insgesamt Fr. 5,212,000 verwendet worden, die sich wie folgt verteilen: 1. Fr. 1,075,000 als Entschädigung für die temporäre Stillegung (Plombierung) von Schifflimascliinen. Diese Aktion erfolgte im Jahre 1928 und in den ersten Monaten des Jahres 1924.

2. '·» 416,000 als Beitrag für Eeparatur oder umbau von Schiffli- und Handmaschinen (Fr. 251,000 für Schiffli- und Fr. 165,000 für Handmaschinen).

3. » 220,000 für Arbeitsbeschaffung, fabrikatorische Versuchszwecke und dergleichen.

4. » 200,000 als einmalige Zuwendung an 9 Verbandskrisenkassen der Handmaschinenstickerei (im Jahre 1926).

5. » 178,000 für die Stichpreiskontrolle, sowie für Berechnuugs-, Beratungsund Vermittlungsfunktionen.

6. » 2,054,000 Subvention für die definitive Ausschaltung von 1509 Schifflimaschinen.

7. » 961,000 Subvention für die definitive Ausschaltung von 5088 Handmaschinen.

8. » 118,000 als Beiträge zum Zwecke von Berufsumstellungen.

Fr. 5,212,000 Total.

Von diesen Subventionen haben die unter Ziff. l--5 aufgeführten dem Zwecke der Stützung und der allgemeinen Sanierung, die unter Ziff. 6--8 genannten hingegen der Abbauaktion gedient.

Die ausgedehnte Hilfstätigkeit der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft hat sehr erhebliche Erleichterungen gebracht, die für die betroffenen Landesgegenden eine grosse Wohltat bedeuteten. Es konnte indessen nicht verhindert werden, dass sich die Gesamtlage stets verschlimmerte und dass der Niedergang der Stickereiindustrie, besonders in den letzten Jahren, katastrophalen Umfang annahm, so dass diese Industrie heute einen Tiefstand erreicht hat, wie er noch vor wenigen Jahren nicht für möglich gehalten worden wäre. Es sei nur daran erinnert, dass der Ausfuhrwert der Stickereifabrikate von über 400 Millionen Franken in den Jahren 1919 und 1920 auf 52,3 Millionen Franken im Jahre

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1931 und auf 12,9 Millionen Franken im I. Semester 1982 gesunken ist. Ursache dieses Niederganges ist neben der andauernden Ungunst der Mode die erhebliche Verschärfung der Weltkrise. Namentlich in den letzten 2 Jahren haben sich die Schwierigkeiten stark vergrößert, indem zu den schon bestehenden stets neue ungünstige Momente hinzugetreten sind, wie die in überraschendem Masse dekretierten Zollerhöhungen in verschiedenen Ländern, welche bisher zu unsern besten Abnehmern gehört hatten, die Warenboykott-Bewegung in gewissen.

Kolonien und sodann die unerwartete Entwertung einzelner Wahrungen.

Naturgemass hat die Stickereiindustrie, die neben der Uhrenindustrie von allen schweizerischen Industrien vielleicht am ausschliesslichsten auf den Export angewiesen ist, unter derartigen Erschwerungen des Warenaustausches ganz besonders au leiden.

II.

Die Zahl der Stickmaschinen ist in den letzten Jahren sehr stark reduziert worden. Der Bestand der Schifflimaschinen betrug im Jahre 1920 etwas über 5000 Stück, Ende 1931 noch 1824 und im Oktober 1932 1632 Stück; die Zahl der Handmaschinen wurde von annähernd 8000 im Jahre 1920 auf 2412 Ende 1931 herabgesetzt.

Von den im Oktober 1932 vorhandenen 1632 Schifflimaschinen (ca. 950 Automat- und 680 Pantographmaschinen) entfielen auf den Kanton St. Gallen nahezu 1000, auf den Kanton Thurgau annähernd 500, auf den Kanton Appenzell A.-B,h. rund 100 und auf die Kantone Schwyz, Aargau, Zürich und Luzern zusammen 50--60.

Die Betriebsghederung wird von der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft wie folgt angegeben.

a. Betriebe von L o h n s t i c k e r n : 887 Betriebe mit je l Maschine 77 » » » 2 Maschinen 59 » » » 8--5 » 29 » » » 6--10 » 16 » » » 11--21 » 5 » » » 22--26 » zusammen 523 Betriebe mit total 1289 Schifflimaschinen.

b. Betriebe von E x p o r t e u r f i r m e n : 3 Betriebe mit je 1 Maschine 4 » » » 2 Maschinen 5 » » » 3--5 » 6--10 » 2.

>> » » » 4 » » » 11--20 » 5 » » » 21--25 » 3 » » » 42--48 zusammen 26 Betriebe mit total 343 Schifflimaschinen.

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Was die Handmaschinen anbetrifft, so enthält der Geschäftsbericht der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft für das Jahr 1981 über deren Verteilung auf die Kantone und über die Betriebsgliederung folgende Angaben: Bestand auf Ende 1981 2412 Handmaschinen, wovon Bandmaschinen

im Kanton St. Gallen . . . .

im Kanton Thurgau im Kanton Appenzell . . . . .

in andern Kantonen

Monogrammmaschinen

RahmentUchllmaschinen

...

929 55 457 20

597 34 161 8

119 18 19 --

1645 107 687 23

1461

795

156

2412

Betriebsgliederung: 1715 Betriebe mit je l Maschine 90 » » » 2 Maschinen 19 » » » 3--5 » 14 » » » 6--10 » 10 » » » über 10 Maschinen Zusammen 1848 Betriebe, von denen 1818 mit zusammen 2127 Maschinen im Besitze von Lohnstickern und 80 mit zusammen 285 Maschinen im Besitze von Exporteurfirmen waren.

Trotz der sehr erheblichen Reduktion der Maschinenzahl ist der Beschäftigungsgrad äusserst unbefriedigend. Er betrug im Jahre 1981 laut Geschäftsbericht der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft: Schifflimaschinen

Januar--März April--Juni Juli--September Oktober--Dezember

zirka 50--60% » 45% » 30% » 12--15%

Handmaschinen

zirka » » »

40% 80% 20% 10%

Im laufenden Jahre ist der Beschäftigungsgrad des Schifflimaschinenparkes nie über 25% hinausgegangen; er beträgt seit einigen Monaten nur noch zwischen 10 und 15%.

Speziell bei der Schifflilohnstickerei kommt mm zu diesem Arbeitsmangel noch hinzu der ausserordentliche Tiefstand der Stichpreise, Seitdem die schweizerisch-vorarlbergische Schifflistickerei-Übereinkunft vom 12, März 1980 infolge Kündigung durch den vorarlbergischen Exporteurverband aufgehoben worden ist, d. h. seit Mai 1931, ist auf der ganzen Linie eine mehr oder weniger starke, zum Teil aber ausserordentlich intensive Senkung des Stichpreises für Schifflistickereien zum Durchbrach gelangt. So wird z. B. Ware, die im Jahre 1914 mit etwa 32--86 Ep. und während des Inkraftstehens des erwähnten Tarifvertrages mit 32 Ep. (im Vorarlberg mit 80 Rp.) per 100 Stich zu bezahlen war, heute zu zirka 18--20 Ep, bestickt, zu welchem Preise nicht nur kein Gewinn erzielt werden kann, sondern direkt mit Verlust gearbeitet werden muss.

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Die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft hat im Auftrage des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit die gegenwärtigen Stichpreisverhältnisse geprüft und ist dabei zu folgendem Eesultat gelangt : Wird als Berechnungsobjekt ein mittelgrosser Fabrikbetrieb mit 6 Automatmaschinen gewählt und werden, wie es durchschnittlich den tatsächlichen Verhältnissen ungefähr entsprechen dürfte, bei den Selbstkosten in Anrechnung gebracht : für Verzinsung des noch nicht amortisierten Anlagekapitals jährlich .

Fr, 5500 für Gehalt des Punchers » 8600 für Eeparaturen, Steuern usw .

» 3000 und für den Lebensunterhalt des Inhabers » 4800 so stellen sich bei der Herstellung von Bohrware die Selbstkosten pro 100 Stich um mindestens 6 Ep. höher als der zur Zeit erhältliche Stichpreis, was einen Verlust von Fr. 9 pro Tag und Maschine ergibt. Bei der Herstellung von Tüchliware beträgt der Ausfall mindestens 4 Ep. pro 100 Stich oder Fr. 8 pro Tag und Maschine. Dabei ist dem Umstand nicht Eechnung getragen, daas eine oder auch mehrere Maschinen oft längere Zeit nicht beschäftigt werden können, wodurch sich die Betriebsrechnung noch wesentlich ungünstiger gestaltet.

Viele Lohnsticker entschlossen sich nur deshalb zu diesen gänzlich ungenügenden Stichpreisen zu arbeiten, weil sie Besitzer der Maschinen sind, und weil sie diese Maschinen einfach nicht unbeschäftigt stehen lassen können.

Mietzins für die Lokale oder Hypothekarzinse sowie Abzahlungsraten für die Maschinen musste der Lohnsticker irgendwie aufbringen. So war für ihn die Versuchung gross, zu Verlustpreisen zu arbeiten, nur damit überhaupt Geld eingehe. Dabei versuchte er oft, die schlechten Preise einigermassen dadurch zu kompensieren, dass er die Arbeitszeit übermässig ausdehnte. Einzelne Schifflimaschinen arbeiteten so, teilweise durch Familienangehörige bedient, Tag und Nacht, und nahmen dadurch den andern erst recht die Aufträge weg.

Die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft hat ferner, ebenfalls im Auftrage des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Erhebungen über die Vermögenslage bzw. über die Verschuldung der Schifflilohnstickereibetriebe veranstaltet. Das Ergebnis ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich: .,,.

LiegenschaftsMaschinenAndere Total Total Aktiven.

I. Betriebe mit je einer Pantograph-Schifflimaschine II. Betriebe mit 2 und mehr

Schätzung

Fr r .

wert

p

r

Aktiven

F r . T .

Fr.

3,083,952

352,500

57,492

3,493,944

897,000

136,000

99,720

1,182,720

Übertrag 3,980,952 Bundesblatt 84. Jahrg. Bd. II.

488,500

157,212

4,626,664 55

Pantograph-Schifflimaschinen

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Übertrag III. Betriebe mit je einer Automat-Schifflimaschine . . .

IV. Beiriebe mit je 2 Automat-Schifflimaschinen .

V. Betriebe mit 3 und mehr A Automat-Schifflimaschinen VI. Betriebe mit Pantographund Automatmaschinen

Passiven.

I. Betriebe mit je einer Pantograph - Schifflimaschine . . .

II. Betriebe mit 2 und mehr Pantograph - Schifflimaschinen . . .

III. Betriebe mit je einer Automat-SchifflimaIV. Betriebe mit je 2 Automat-Schifflimaschinen .

V. Betriebe mit 3 und mehr Automat-Schifflimaschinen VI. Betriebe mit Pantographund Automatmaschinen

LiegenschaftsSchätzung Fr.

3,980,952

Maschinenwert

Andere Aktiven

Fr.

Fr.

Fr.

488,500

157,212

4,626,664

599,300

129,000

18,415

741,715

489,818

151,500

13,299

604,617

3,051,200

1,821,000

425,504

4,797,704

1,286,100 9,857,370

567,500 2,657,500

322,879 932,309

2,176,479 12,947,179

Hypothekarbelastung

Rückständige Zinsen Fr.

Andere Passiven Fr.

Total Fr.

Fr.

Total

2,698,050

94,056

338,587

3,130,693

802,900

22,110

167,000

992,010

581,750

21,698

90,488

698,98&

441,300

15,888

117,220

574,358

8,413,623

116,194

1,428,098

4,952,915

1,516,000 9,453,623

41,847 311,748

599,995 2,736,388

2,157,842 12,501,754

Zu dieser Aufstellung bemerkt die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft folgendes : «Die Vergleichung der Aktiven mit den Passiven in Einzelfällen zeigt, dass 96 Unterbilanzfällen mit Defiziten von zusammen zirka Fr. 1,040,000, von denen die grössten sich zwischen zirka Fr. 50,000 und 98,000 bewegen, 177 Fälle mit Überschüssen von zusammen zirka Fr. 1,485,000 gegenüberstehen.

745 Dazu ist jedoch zu bemerken, dass diese Überschüsse sich überall reduzieren und teilweise verschwinden bzw. sich in das Gegenteil verwandeln müssten, und dass andererseits die Defizitposten sich der Anzahl und dem Betrage nach in ganz bedeutendem Masse vermehren würden, wenn bei der Liegenschaftsbewertung auf die mutmasslichen Realisierungsmöglichkeiten abgestellt würde. Von dieser Erwägung aus wird zu sagen sein, dass nur noch eine Minderheit der Lohnstickerei-Bet.riebe sich in aktiver Vermögensposition befindet. Auch diese Minderheit wird einer zunehmenden Gefährdung ihrer Lage entgegengehen, wenn die heutige äusserst prekäre Verdienstmöglichkeit nicht in absehbarer Zeit eine Besserung erfährt. Geradezu trostlos ist dagegen die Lage jener zahlreichen Maschinenbesitzer, die ihre in früheren besseren Zeiten erarbeiteten Ersparnisse längst aufgebraucht haben, nun monatelang keine Arbeit erhalten können und deshalb oft bitterer Not gegenüberstehen».

Was die Exporteurbetriebe anbetrifft, so befinden sie sich ebenfalls in einer schweren Notlage. Namentlich für die maschinenbesitzenden Exporteure liegen die Verhältnisse insofern ähnlich wie bei der Schifflilohnstickerei, als auch sie mit dem Mietzinse für die Lokale oder den Hypothekarzinsen sowie mit den Abzahlungsraten für die Maschinen belastet sind, ohne andererseits die Möglichkeit zu haben, ihre Maschinen auch nur einigermassen lohnend beschäftigen zu können.

Auch die Lage der Handmaschinenstickerei ist ausserordentlich ernst, immerhin hegen hier die Verhältnisse deshalb etwas weniger schlimm als bei der Schifflilohnstickerei, weil einmal die Tarifierung in Geltung gebheben ist, büw. auf Ende des Jahres 1931 mit einigen Änderungen neu verankert werden konnte und folglich für die noch erhältlichen Aufträge feste Stichpreise bezahlt werden. Im weiteren fällt mildernd in Betracht, dass die Anlagekosten für die zur Hauptsache in Einzelbetriebe aufgeteilte Handmaschinenstickerei viel kleiner sind, so dass nicht mit so grossen Zinslasten und Entwertungen zu rechnen ist. Ferner sind mit den Handstickereibetrieben in zahlreichen Fällen Nebenbeschäftigungen verbunden, welche die Arbeitsausfälle etwas erträglicher machen.

LU.

Veranlasst durch die geschilderte grosse Notlage der Schifflilohnstickerei hat der Verband schweizerischer Schifflilohnstickereien
am 29. Juni dieses Jahres dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eine Eingabe vorgelegt, in welcher die Schaffung eines Krisenfonds für die schweizerische Lohnstickerei unter finanzieller Beteiligung des Bundes postuliert wird. Zur Begründung dieses Vorschlages wird ausgeführt, dass dem Lohnsticker auf die Dauer nur durch eine Erhöhung der Stichpreise geholfen werden könne, dass es aber unmöglich sei, dieses Ziel durch blosse Stichpreiskonventionen zwischen den Verbänden oder durch staatliche Zwangsmassnahmen in bezug auf die Tarifierung zu erreichen, weil der Druck der arbeitslosen Maschinen auf den Markt zu gross wäre und jeden Erfolg ausschliessen müsste. Daher gebe es

746

zur Bettung der Schifflilohnstickerei nur eine Lösung, die darin bestehe, dass die Besitzer stillstehender Maschinen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht der Versuchung unterliegen, zu jedem Preise zu arbeiten, nur um ihre festen Unkosten für Miete, Abzahlungen usw. decken zu können. Um die Ausrichtung solcher Unterstützungen zu ermöglichen, sei eine Krisenkasse zu schaffen, wozu die Gewährung einer Bundessubvention erforderlich sei, deren Höhe, sofern die Kasse lebensfähig sein soll, auf 3 Millionen Pranken berechnet wird. In normalen Zeiten soll sich die Kasse aus eigenen Mitteln, d. h. aus Beiträgen der Mitglieder erhalten können.

Zu dem Vorschlage des Verbandes schweizerischer Schifflilohnstickereien haben sich die Kantonsregierungen von St. Gallen, Thurgau und Appenzell A.-Kh., die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und die an der Frage interessierten Handelskammern und Berufsverbände geäussert. Mit Ausnahme der Thurgauischen Handelskammer, welche an Stelle der Schaffung einer Krisenkasse eine Nachfinanzierung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft zwecks Fortsetzung der Demolierungsaktion vorziehen würde, und des IndustrieVereins St. Gallen, der zu dem Vorschlage des Verbandes schweizerischer Schifflilohnstickereien keine bestimmte Stellung einnimmt, haben sämtliche Amtsstellen und Verbände dem Projekt grundsätzlich zugestimmt. Dabei ist allerdings von verschiedener Seite die Ansicht vertreten worden, dass ein durchschlagender und dauernder Erfolg nur dann erhofft werden könne, wenn gleichzeitig mit der Durchführung der neuen Hilfsaktion die Ausschaltung von Maschinen fortgesetzt werde und wenn es gelinge, mit gewissen ausländischen Lohnstickern eine verbindliche Stichpreisregelung zu treffen oder den Veredelungsverkehr neu zu regeln.

IV.

Die Notlage, in der sich die Schifflilohnstickerei zurzeit befindet, ist unseres Érachtens derart, dass ohne eine baldige und umfassende Hilfsaktion mit dem Zusammenbruch des grössten Teiles der Schiffhlohnstickerei zu rechnen ist.

Ferner scheint uns ausser Frage zu stehen, dass der Zerfall der Schifflilohnstickerei gleichbedeutend wäre mit einer Lahmlegung der schweizerischen Stickereiindustrie überhaupt und mit einer erheblichen, in viele Volkskreise eingreifenden Schädigung unserer Wirtschaft. Wir glauben deshalb, die Verhältnisse rechtfertigen
ein Eingreifen des Bundes zugunsten der .Schifflilohnstickerei.

Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise die Notlage am besten auf die Dauer behoben werden kann, hängt naturgemäss in erster Linie davon ab, wie die Zukunftsaussichten für die Stickereiindustrie beurteilt werden. Wir halten dafür, dass, wenn auch das frühere Ausmass der Stickereiindustrie kaum mehr erreicht werden dürfte und für die nähere Zukunft ein durchgreifender Konjunkturaufschwung nicht zu erwarten ist, es dennoch verfehlt wäre, der Stickereiindustrie jede Zukunftsaussicht ohne weiteres abzusprechen und sie als zum völligen Aussterben verurteilt zu betrachten. Es darf vielmehr

747

erhofft werden, dass sich die schweizerische Stickereiindustrie in einem gewissen Umfang; namentlich auf gewissen Spezialgebieten, zu behaupten vermögen wird, und dass sie bei Eintreten von einigermassen günstigeren Verhältnissen wenigstens zu einem grossen Teil wieder lohnend wird beschäftigt werden können. Daher glauben wir, dass bei einer neuen Hilfsaktion das Hauptgewicht darauf gelegt werden sollte, die Schifflilohnstickerei während der gegenwärtigen Krisenperiode durchzuhalten, wozu uns die Schaffung einer Krisenkasse, wie es der Verband schweizerischer SchiffLQohnstickereien vorschlägt, als ein geeignetes Mittel erscheint.

Wenn damit aber ein wirklicher Erfolg erzielt werden soll, so ist es unseres Erachtens unerlässlich, dass gleichzeitig Massnahmen getroffen werden, welche eine Abwanderung der Stickaufträge nach dem Ausland verhindern, und dass ferner der schweizerische Maschinenpark noch etwas reduziert wird. In bezug auf die Regelung der Konkurrenzverhältnisse mit dem Vorarlberg halten wir dafür, dass der am ehesten Erfolg versprechende Weg darin besteht, dase mit Österreich über den Abschluss einer neuen Vereinbarung verhandelt wird, wobei vor allem eine verbindliche Pestsetzung der Stichpreise und der Arbeitszeit für die gesamte vorarlbergisch-schweizerische Stickereiindustrie und ferner die Katifizierung des Musterschutzabkommens durch Österreich anzustreben sein wird. Diese Fragen sind an einer Konferenz mit den an der schweizerischen Stickerei interessierten Kreisen eingehend erörtert worden, und es haben sich alle Beteiligten mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt.

Die bezüglichen Verhandlungen sind eingeleitet und es ist zu hoffen, dass sie zu einem befriedigenden Eesultate führen werden. Es sei in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen, dass der Vorarlberger Landtag am 19. Juli dieses Jahres ein Stickereikrisenfondsgesetz angenommen hat, wonach auch in Vorarlberg eine Krisenkasse errichtet werden soll, die der von uns geplanten in jeder Beziehung sehr ähnlich ist. Ein wesentlicher Unterschied besteht nur darin, dass der vorarlbergische Krisenfonds einzig durch Beiträge der Stickereigewerbeinhaber, Stickereifabrikanten, Fergger und sonstigen Vermittler gespiesen wird, und dass demzufolge die Höhe der Stillstandsentschädigung nicht zum vornherein festgesetzt ist,
sondern sich nach den vorhandenen Mitteln und Eingängen richtet. Das Gesetz wird indessen erst mit dem Wirksamkeitsbeginne des Mindeststichpreisübereinkommens in Kraft treten, wobei durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird, was als Mindeststichpreisübereinkommen im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Was sodann die Präge der Portführung der Demolierungsaktion anbetrifft, so ist wiederholt und auch an der oben erwähnten Konferenz von verschiedener Seite mit allem Nachdruck darauf hingewiesen worden, dass es unbedingt erforderlich sei, noch eine weitere Anzahl Maschinen auszuschalten. Es wird geltend gemacht, dass mit einem Konjunkturaufschwung, der eine lohnende Beschäftigung des gesamten jetzigen Maschinenparkes erlauben würde, überhaupt nicht mehr gerechnet werden könne, dass vielmehr ein grosser Teil des bestehenden Produktionsapparates aller Wahrscheinlichkeit nach dauernd unverwendbar

748 .bleiben werde. Diese Auffassung ist unseres Erachtens grundsätzlich zutreffend, wenn auch auf der andern Seite nicht übersehen werden darf, dass bei der weiteren Zerstörung von Maschinen eine gewisse Vorsicht am Platze ist, da .man sonst Gefahr läuft, die Leistungsfähigkeit der schweizerischen Stickereiindustrie allzu stark herabzusetzen. Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände erachten wir es als richtig aber auch als notwendig, vom jetzigen Bestand an Schiffhmaschinen von etwas über 1600 Stück, wovon zurzeit 10--15% beschäftigt sind, 250--300 Stück auszuschalten, wobei selbstverständlich in erster Linie die weniger leistungsfähigen älteren Modelle heranzuziehen sind. Dadurch wird der Maschinenpark ohne allzu grosse Schwächung der Leistungsfähigkeit von den überflüssig gewordenen Mitläufern befreit, und es wird eine Grundlage geschaffen, auf welcher der Krisenfonds die ihm zugedachten Funktionen der Sanierung der Gesamtlage und der Durohhaltung namentlich der Schifflilohnstickerei mit Aussicht auf Erfolg erfüllen kann. Die Eeduktion des Maschinenparks um 250--800 Maschinen, die voraussichtlich überhaupt nie mehr würden beschäftigt werden können, bedeutet für den Krisenfonds eine Entlastung von jährlich Fr. 225,000 bis Fr. 270,000 bzw. von Fr. 800,000 bis Fr, 360,000, je nachdem die Stillstandsentschädigung auf Fr. 8 oder Fr. 4 pro Tag festgesetzt wird. Andererseits betragen die einmaligen Aufwendungen für die Dauerausschaltung der 250--800 Maschinen rund Fr. 500,000. Es wird am zweckmässigsten sein, die Demolierungsaktion wie bis anhin der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft zu übertragen, wofür ihr eine Nachsubvention von Fr. 500,000 gewährt werden muss. Wir verweisen in dieser Beziehung auf unsere Ausführungen unter Ziff. VI.

V.

In bezug auf Organisation, Leistungen und Finanzierung des postulierten Krisenfonds haben wir folgende Lösung in Aussicht genommen : Träger des Fonds soll die eigens zu diesem Zwecke zu gründende Genossenschaft Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei werden, wobei aber, sofern es sich als vorteilhaft erweisen sollte, vorgesehen ist, die Geschäftsführung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft zu übertragen. Dem Bunde sowie den am Krisenfonds finanziell beteiligten Kantonen ist im leitenden Ausschuss des Fonds eine angemessene Vertretung
einzuräumen, und ferner sind dessen Statuten und Beglemente dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

Als Mitglied des Krisenfonds kommen nur Besitzer und Pächter von Schiff liinaschinen in Betracht, und zwarin erster Linie die Schiff hl o hn sticker.

Sobald mindestens 4/5 der Schifflilohnsticker dem Fonds beigetreten sind, kann der Bundesrat die Vorschriften der Statuten und Beglemente des Krisenfonds auch für die nicht beigetretenen Schifflilohnsticker als verbindlich erklären.

Dadurch soll verhindert werden, dass der Erfolg der ganzen Aktion durch einzelne ausserhalb des Fonds stehende Lohnsticker vereitelt wird. Eine solche besondere

749 Massnahme gegen allfällige Dissidenten ist im vorliegenden Falle deshalb anerlässlich, weil angesichts des sehr niedrigen Beschäftigungsgrades auch ein relativ geringfügiger Prozentsatz von Lohnstickern, welche die Verbandsvorschriften nicht beachten, die Zwecke des Verbandes stark gefährden könnte.

Neben den Schifflilohnstickern können ausnahmsweise auch Besitzer und Pächter von Schifflimaschinen, die nicht im Lohne arbeiten, als Mitglied des Ponds aufgenommen werden. Hiezu ist aber eine besondere Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erforderlich, das gleichzeitig die Bedingungen festzusetzen hat, unter denen die Aufnahme erfolgen kann. Wie schon oben unter Ziff. II erwähnt worden ist, sind die Verhältnisse bei den Exporteuren in bezug auf die durch den Maschinenbesitz hervorgerufene Belastung ähnlich wie bei den Schifflilohnstickern, und die Exporteure haben denn auch gewünscht, dasa ihnen die Möglichkeit des Beitrittes zum Krisenfonds gewahrt bleiben solle. Diejenigen Exporteure, welche dem Fonds beitreten, werden aber darauf verzichten müssen, Stickaufträge ins Ausland zu vergeben und sich, zur Vermeidung von Missbräuchen, noch verschiedenen andern besondern Vorschriften zu unterziehen haben. Dagegen ist eine Beteiligung der Besitzer und Pächter von Handmaschinen am Krisenfonds nicht vorgesehen.

Wir verweisen in bezug auf die Lage der Handmaschinenstickerei auf unsere Ausführungen unter Ziff. II. Ea mag hier noch beigefügt werden, dass die Handsticker fast ohne Ausnahme bei einer Arbeitslosenkasse versichert sind, und dass ihr eigener Vertreter erklärt hat, dass sie auf die Beteiligung am Krisenfonds verzichten.

Der Krisenfonds funktioniert ähnlich wie eine Arbeitslosenkasse : er leistet für jede stillstehende Maschine eine bestimmte Tagesentschädigung, wogegen auf der andern Seite die Mitglieder nach Massgabe der Zahl ihrer Maschinen Prämien zu entrichten haben. Bezugsberechtigt sind nur solche Betriebsinhaber, die der Kasse als Mitglied beigetreten sind, die statutariaehen Beiträge regelmässig bezahlt und sich allen Vorschriften des Fonds unterzogen haben.

Ferner ist Voraussetzung der Leistung einer Entschädigung, dass der Betrieb wirtschaftlich lebensfähig iat, dass der Betriebsinhaber zu den vom Krisenfonds, in Verbindung mit den massgebenden Verbänden,
festgesetzten Stichpreiaen keine Arbeit findet, und dass die stillstehende Maschine vollständig gebrauchsfähig ist. Die Leistung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Stillegung der Maachine die Folge von Krankheit, Unfall oder Militärdienst dea Betriebsinhabers ist, ferner während eines Streiks und endlich auch dann, wenn die Maschine bei der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft zur Demolierung angemeldet worden ist. Wenn der Betriebsinhaber der Verwaltung des Fonds unrichtige Angaben macht, ist die Entschädigung zu verweigern oder dauernd zu entziehen. Was die Höhe der Entschädigung anbetrifft, so ist beabsichtigt, sie auf netto Fr. 3 bis Fr. 4 pro Arbeitstag festzusetzen. Für eine während des ganzen Jahres stillstehende Maschine würde somit die Entschädigung etwa Fr. 900 bis Fr. 1200 betragen, was durchschnittlich ungefähr den Aufwendungen des Betriebsinhabers für die Zinsen und Abzahlungen entsprechen dürfte.

750

Die Kasse soll sich in normalen Zeiten aus eigenen Mitteln erhalten können.

Es ist vorgesehen, dass jedes Mitglied pro Tag und Maschine, gleichgültig ob diese beschäftigt ist oder nicht, einen bestimmten Beitrag zu entrichten hat, der etwa Fr. l betragen soll. Somit würden sich die Einnahmen der Kasse aus den Mitgliederbeiträgen und die Ausgaben für die Entschädigungen bei einem Beschäftigungsgrad von 75 bis 80% ausgleichen, je nach dem die Stillstandsentschädigung netto Er. 3 oder Fr. 4 beträgt.

Da indessen dieser Beschäftigungsgrad voraussichtlich noch für längere Zeit nicht erreicht werden wird und den Lohnstickern eine stärkere Belastung nicht zugemutet werden kann, sind für die Erhaltung der Kasse erhebliche Beiträge aus öffentlichen Mitteln 'notwendig. Der Verband schweizerischer Schifflilohnstickereien hat den erforderlichen Betrag unter Zugrundelegung einer Stillstandsentschädigung von Fr. 4 pro Tag auf rund. 3 Millionen Franken berechnet. Wir glauben jedoch, dass, da noch eine Anzahl Maschinen auszuschalten sein wird und die Entschädigung für die stillstehenden Maschinen unseres Erachteng auf Fr. 8 pro Tag angesetzt werden kann, der Betrag von Fr. 2,400,000 genügen sollte.

Wir sind grundsätzlich der Auffassung, dass eine Bundessubvention nur dann gewährt werden kann, wenn die an der Hilfsaktion interessierten Kantone ebenfalls Subventionen leisten. Die Finanzlage des Bundes erfordert grosse .Vorsicht bei der Beschhessung jeder neuen Ausgabe, und der Bundesrat hat bei allen ähnlichen Hilfsaktionen, ausgenommen bei derjenigen zugunsten der Hotelindustrie, wo aber ganz besondere Verhältnisse vorlagen, mit aller Entschiedenheit am Grundsatz festgehalten, dass eine Mitbeteiligung der Kanton» zu verlangen sei. Diese grundsätzliche Auffassung im vorliegenden Falle aufzugeben, besteht unseres Erachtens kein triftiger Grund.

Dagegen scheint es uns in Anbetracht der unerfreulichen Finanzlage der in Betracht fallenden Kantone angebracht zu sein, die Höhe der kantonalen Beiträge statt wie üblich auf die Hälfte der Bundessubvention bloss auf mindestens Fr. 500,000 festzusetzen. Würde von den Kantonen ein höherer Beitrag verlangt, so bestünde die Gefahr, dass die ganze, dringend notwendige Hilfsaktion undurchführbar bliebe.

VI.

Wie wir schon unter Ziff. IV ausgeführt haben, ist die Zahl der in
der Schweiz installierten Schifflimaschinen immer noch übersetzt. Wir halten dafür, dass unbedingt noch weitere 250--300 SchiffHmaschinen ausgeschaltet werden sollten. Sowohl die Kantonsregierungen als auch die Berufsverbände teilen diese Auffassung und wünschen dringlich eine Fortführung der bezüglichen Sanierungsaktion. Es wird am zweckmässigsten sein, wenn diese Ausschaltung, wie bisher, durch die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft durchgeführt wird.

Es wird dafür ein Betrag von rund Fr. 500,000 erforderlich sein.

Über die gegenwärtige Finanzlage der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft gibt folgende, auf den Bilanzziffern vom 30. September 1932 beruhende Zusammenstellung Auf schluss : ' . . . · ·

751 Bealisierbarer Teil der Aktiven Fr. 1,888,000, wovon Fr. 330,000 Kassaund Bankguthaben und Fr. 1,503,000 Wertpapiere.

Als weitere Aktiven kommen hinzu Fr. 832,000 Darlehensguthaben, die jedoch nicht als realisierbar bezeichnet werden können, da infolge der in hohem Masse eingetretenen Verdienstlosigkeit bis auf weiteres die Mehrzahl der Debitoren nicht einmal die Verzinsung der Schuldposten aufbringt, geschweige denn Kapitaltilgungen leisten kann.

Von der genannten liquiden Aktivensumme von Fr. 1,833,000 sind die nachstehenden für bestimmte Zwecke gebundenen Beträge in Eeserve zu stellen: Fr. 1,422,000 zur Sicherstellung des Genossenschaftskapitals von Fr. 1,500,000 abzüglich eines Betrages von ungefähr Fr. 78,000 für Anteilscheine, die bei der Genossenschaft liegen und von ihr auf dem Belehnungswege zurückgenommen worden sind.

» 21,000 Best des seinerzeit für die Durchführung gewisser Postulate (Lohnkontrolle, Berufsüberführung usw.) ausgeschiedenen Betrages von Fr. 500,000.

» 3,000 für ausstehende Anteilscheincoupons.

» 125,000 zur Auszahlung bereits bewilligter Subventionen.

» 15,000 mutmasslicher Mehrbetrag für die der Genossenschaft überbundenên Kontrollmandate und für die allgemeine Verwaltung gegenüber den bis Ende 1932 zu erwartenden Zinseingängen.

Fr.I,586,000 Total.

Somit bleibt nur noch ein Betrag von Fr. 247,000 (Differenz zwischen Fr. 1,833,000 und Fr. 1,586,000) verfügbar. Mit diesem Betrage hat die StickereiTreuhand-Genossenschaf t ihre bisherige Tätigkeit weiterzuführen, wobei, abgesehen von der Ausschaltung von Schifflimaschinen namentlich folgendeAufgäben in Betracht kommen : a. Berufsüborführung von unselbständig tätig gewesenen Arbeitnehmern.

b. Ausübung von Kontrollen namentlich in bezug auf die Stichpreise. Diesa Tätigkeit wird erheblich umfangreicher werden, wenn die angestrebte Stichpreisübereinkunft zustande kommt.

c. Eventuell Mitwirkung bei Pfandnachlassverfahren von Stickereibetrieben gemäss Bundesbeschluss vom 30. September 1932.

d. Gewährung von Beiträgen für Maschinenverbesserungen (Beparaturen, Anpassung und Austausch).

e. Ausschaltung eines weiteren Teiles der ebenfalls noch zu zahlreichen.

Handmaschinen.

Es ist anzunehmen, dass der heute der Stickerei-Treuhand-Genossenschaf fr noch, zur Verfügung stehende Betrag für die Erfüllung der dringendsten
laufenden Aufgaben sowie für die Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten ausreichen wird, dagegen erscheint es als ausgeschlossen, dass damit auch noch in einem einigermassen ins Gewicht fallenden Umfange Schifflimaschinen

752 Ausgeschaltet werden können. Da nun diese Ausschaltung absolut notwendig ist, bleibt nichts anderes übrig, als der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft ·eine weitere Bundessubvention von Fr. 500,000 zu gewähren. Wir mochten beantragen, dies unter den gleichen Bedingungen zu tun, unter welchen die .früheren ähnlichen Subventionen ausgerichtet worden sind.

VII.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Bundesbeschlusses erlauben wir uns, iolgendes zu bemerken: Art. 1.

Wie oben ausgeführt, wird der Krisenfonds zur Erfüllung seiner Aufgabe voraussichtlich eine Summe von Fr. 2,400,000 benötigen. Von der Annahme ausgehend, dass die beteiligten Kantone zusammen einen Beitrag von Fr. 500,000 leisten, möchten wir Ihnen daher beantragen, der Genossenschaft Krisenfonds für die schweizerische Schifflilohnstickerei eine Bundessubvention von Tr. 1,900,000 zu bewilligen.

Durch den Bundesbeschluss wird der Bundesrat bloss e r m ä c h t i g t , die 'Subvention zu gewähren; wir werden von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen können, wenn zwei Bedingungen vorher erfüllt sind: 1. Die sämtlichen in Betracht kommenden Lohristicker müssen den Vorschriften der Statuten und Beglemente des Krisenfonds unterstehen und zur Bezahlung von Prämien verpflichtet sein, denn die ganze Aktion kann natürlich nur dann gehrigen, wenn nicht ausserhalb der Vereinbarungen stehende Lohnßticker deren Zwecke vereiteln. Es müssen somit mindestens 4/° aller in der Schweiz niedergelassenen Schüflilohnsticker dem Krisenfonds freiwillig beitreten, da darin dessen Statuten und Beglemente gemäss Art. 10 auch für die nicht beigetretenen Schifflilohnsticker verbindlich erklärt werden können. Wir glauben aber, dass die Aussicht auf Erhalt einer Stillstandsentschädigung die Lohnsticker ohne weiteres zum Beitritt veranlassen wird. Innert ganz kurzer Zeit haben 2/s der Lohnsticker eine bezügliche Erklärung unterzeichnet.

2. Die Auszahlung der Subvention wird ferner nur dann erfolgen können, wenn es gelingt, die Konkurrenzverhältnisse mit dem Vorarlberg in befriedigender Weise abzuklären. Wir verweisen diesbezüglich auf. das oben unter Ziff. IV Ausgeführte.

Art. 2.

Mitglieder des Krisenfonds können bloss Besitzer oder Pächter von Schifflimaschinen worden, wobei den Lohnstickern der Beitritt ohne weiteres offen steht, den Exporteuren dagegen nur ausnahmsweise mit Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und unter den von diesem festzusetzenden Bedingungen. Bei diesen Bedingungen wird es sich in der Hauptsache um Vorschriften zur Verhinderung von Missbräuchen handeln, und sodann wird vorzusehen sein, dass ein Exporteur nur dann dem Krisenfonds beitreten kann, wenn er auf die Vergebung von Aufträgen ins Ausland

753

.verzichtet. Im übrigen werden die in Art. 3--8 festgesetzten Voraussetzungen Üir die Ausrichtung einer Entschädigung auch für die Exporteure gelten, wobei allenfalls die Bestimmung des Art. 5, wonach eine Entschädigung nur erhält, wer zu den vom Krisenfonds in Verbindung mit den massgebenden Verbänden festgesetzten Stichpreisen keine Arbeit findet, einer Anpassung an die bei den Exporteuren bestehenden besondern Verhältnisse bedürfen wird.

Es scheint uns zweckmässig zu sein, eine Entschädigung nur dann zu gewähren, wenn die Maschine für längere Zeit -- als Minimum wird etwa die Dauer von 6 Arbeitstagen vorzusehen sein -- stillsteht. Zur Verhinderung von Missbräuchen müssen die Maschinen, für welche eine Entschädigung ausgerichtet wird, durch Organe des Krisenfonds plombiert werden.

Art. 3.

Bei den Vorschriften, auf welche die Mitglieder des Krisenfonds und eventuell gemäss Art. 10 sämtliche Schifflilohnsticker zu verpflichten sind, wird es sich, abgesehen von Vorschriften über das Verfahren, namentlich um Bestimmungen über Stichpreise, Arbeitszeit und Beitragspflicht handeln. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 4.

Der Zweck der Hilfsaktion besteht darin, den lebensfähigen Betrieben das Durchhalten während der gegenwärtigen Krisenperiode zu ermöglichen. Dagegen ist Betrieben, die wirtschaftlich nicht lebensfähig sind, keine Stillstandsentschädigung zu gewähren; soweit die bezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind, sollen solche nicht lebensfähige Betriebe mit Unterstützung der StickereiTreuhand-Genossenschaft definitiv ausgeschaltet werden. Es wird Sache der Organe des Krisenfonds sein, im einzelnen Palle zu prüfen, ob ein Betrieb wirtschaftlich lebensfähig ist oder nicht.

Art. 5.

Es scheint uns zweckmässig, wenn durch den Krisenfonds in Verbindung mit den massgebenden Verbänden Normalstichpreise festgesetzt werden. Die Mitglieder des Krisenfonds sind verpflichtet, Arbeiten, die ihnen zu diesen oder höheren Preisen angeboten werden, zu übernehmen, ansonst sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben.

Art. 6.

Eine Entschädigung soll grundsätzlich nur dann ausgerichtet werden, wenn die Stillegung der Maschine eine Folge der Wirtschaftskrise ist. Daher ist ausdrücklich zu bestimmen, dass eine Stillegung infolge von Krankheit, Unfall oder Militärdienst sowie während eines Streiks keinen Ansprach auf Entschädigung gibt.

Um zu vermeiden, dass infolge der in Aussicht stehenden Stillstands«utschädigungen Demolierungsanmeldungen zurückgezogen oder erhöhte

754 Forderungen für die Demolierung gestellt werden, ist die Leistung einer Entschädigung auch dann auszuschliessen, wenn .die Maschine der StickereiTreuhand-Genossenschaft zum Ankauf angeboten worden ist.

Art. 7.

Keine Bemerkungen.

Art. 8.

Wie schon erwähnt, sollten die beteiligten Kantone unseres Erachtens zusammen den Betrag von Fr. 500,000 aufbringen. Die Höhe der Subvention des einzelnen Kantons ist durch den Bundesrat festzusetzen, wobei auf die Zahl der im betreffenden Kantonsgebiet stehenden Schifflimaschinen abzustellen ist. Als Erleichterung für die Kantone ist vorgesehen, dass sie ihre Subventionen ratenweise einzahlen können.

Gleich wie in andern ähnlichen Bundesbeschlüssen halten wir es auch hier für zweckmässig, dem Bundesrat die Möglichkeit offen zu lassen, an die Ausrichtung der Bundessubvention weitere Bedingungen zu knüpfen. Es ergibt sich oft erst während des Vollzuges die Notwendigkeit, solche Bedingungen aufzustellen.

Art. 9.

Tritt der Krisenfonds in Liquidation, so sind zunächst die übrigen Schulden zu tilgen und hernach aus dem verbleibenden Überschuss die erhaltenen Subventionen unter Hinzurechnung eines Zinses von 4% zurückzuerstatten.

: Art. 10.

In bezug auf den Zweck dieser Bestimmung verweisen wir auf unsere Ausführungen unter Ziff. V und die Bemerkungen zu Art. 1.

Durch die Verbindlicherklärung der Vorschriften der Statuten und Beglemente des Krisenfonds für nicht beigetretene Schifflilohnsticker werden diesen sämtliche Pflichten, nicht aber auch die Bechte der Mitglieder des Krisenfonds überbunden, also namentlich die Verpflichtung zur Entrichtimg der Prämien und zur Einhaltung der Vorschriften über Stichpreise und Arbeitszeit. Selbstverständlich steht aber den noch nicht beigetretenen Lohnstickern die Möglichkeit offen, dein Krisenfonds beizutreten und damit auch die Eechte eines Mitgliedes zu erwerben.

Art. 11.

Die Gründe, die uns veranlassen, eine Nachsubvention von höchstens Fr. 500,000 für die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft KU beantragen, haben wir unter Ziff. IV und Ziff. VI dargelegt.

.

Auch hier wird der Bundesrat bloss ermächtigt, die Subvention üsu gewähren. Er wird sie nur dann und in dem Umfange ausrichten, als es unbedingt erforderlich ist, und wird über ihre Verwendung die nötigen Vorschriften aufstellen.

755

Art. 12.

Es scheint uns zur Vermeidung von Missverständnissen zweckmässig zu sein, ausdrücklich zu bestimmen, dass die Subventionen nicht auf einmal, sondern ratenweise, je nach den vorhandenen Bedürfnissen, auszuzahlen sind.

Art. 18.

Der Bundesbeschluss ist dringlicher Natur. Wenn den Schifflilohnstickern überhaupt geholfen werden soll, so muss dies so rasch als irgendmöglich geschehen, da die Lage bei längerem Zuwarten immer schwieriger wird. Die Dringlichkeitsklausel ist deshalb ohne weiteres gerechtfertigt.

Gestutzt auf die vorstehenden Darlegungen möchten wir Ihnen empfehlen, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Hilfeleistung für die schweizerische Schifflilohnstickerei anzunehmen.

Genehmigen Sie,-Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. November 1982.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

766

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Hilfeleistung für die schweizerische Schifflilohnstickerei.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 2 und 84tor der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3, November 19827 besohliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Genossenschaft Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei eine Subvention von höchstens einer Million neunhunderttausend Franken zu gewähren.

Art. 2.

Um die Arbeitsverhältnisse in der Stickereiindustrie zu verbessern, wird der Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei ganz oder teilweise arbeitslosen Besitzern oder Pächtern von Stickmaschinen, welche im Lohn arbeiten, Entschädigungen für während längerer Zeit stillstehende Schifflimaschinen ausrichten.

Ausnahmsweise kann der Krisenfonds mit Bewilligung des Volkswirtschaftsdepartements und unter den von diesem festzusetzenden Bedingungen auch Besitzern oder Pächtern von Schifflimaschinen, die nicht im Lohn arbeiten, Stillstandsentschädigungen ausrichten.

Art. 8.

Die Entschädigung darf nur Betriebsmhabern ausgerichtet werden, die dem Fonds als Mitglieder beigetreten sind, die den statutarischen Beitrag regelmässig bezahlt und sich allen Vorschriften des Fonds unterzogen haben.

Die Statuten und Keglemente des Fonds sind dem Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. Dem Bunde ist im leitenden Ausschusa des Fonds eine angemessene Vertretung einzuräumen.'

75T Art. 4.

Für Betriebe, die -wirtschaftlich nicht lebensfähig sind, darf keine Entschädigung gewährt werden.

Art. 5.

Eine Entschädigung darf nur ausgerichtet werden, wenn das Mitglied zu.

den vom Krisenfonds in Verbindung mit den massgebenden Verbänden festgesetzten Stichpreisen keine Arbeit findet und wenn die stillstehenden Maschinen, vollständig gebrauchsfähig sind.

Art. 6.

Die Leistung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Stilliegung der Maschine die Folge von Krankheit, Unfall oder Militärdienst des Betriebsinhabers ist, sowie während eines Streiks. Die Leistung einer Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Maschine der Stickerei-TreuhandGenossenschaft zum Ankauf angeboten worden ist.

Art. 7.

Die Ausrichtung einer Entschädigung ist zu verweigern oder dauernd zu entziehen, wenn der Betriebsinhaber der Verwaltung des Fonds unrichtige Angaben gemacht hat.

Art. 8.

Die Leistung der Entschädigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass derKanton, in dessen Gebiet der zu unterstützende Betriebsinhaber niedergelassen ist, dem Krisenfonds ebenfalls eine Subvention leistet. Der Bundesrat wird die Höhe dieser Subvention nach Massgabe der in dem betreffenden Kantonsgebiet stehenden Schifflimaschinen festsetzen. Die Gesamtsumme der kantonalen Subventionen soll mindestens den Betrag von fünfhunderttausend Franken erreichen; die Kantone können ihre Subventionen ratenweise einzahlen.

Der Bundesrat kann an die Ausrichtung der in Art. l genannten Subvention, weitere Bedingungen knüpfen.

Art. 9.

Tritt der Fonds in Liquidation, so sind aus dem vorhandenen Vermögensüberschuss die erhaltenen Subventionen, zuzüglich vier Prozent Zins, zurückzuerstatten.

Art. 10.

Sobald der Genossenschaft Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei mindestens vier Fünftel aller in der Schweiz niedergelassenen Sehifflilohnsticker beigetreten sind, ist der Bundesrat ermächtigt, die Vorschriften der Statuten und Eeglemente dieser Genossenschaft auch für die ihr nicht beigetretenen Sehifflilohnsticker als verbindlich zu erklären.

758 Der Bundesrat ist ermächtigt, die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen Strafbestimmungen zu erlassen, wobei er Busse bis auf fünftausend Franken oder Gefängnis bis auf zwei Monate androhen kann. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Art. 11.

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Stickerei-Treuhand-Grenossenschaft zur Fortführung ihrer Aufgabe, namentlich zur weitern Ausschaltung von Stickmaschinen, eine Nachsubvention von höchstens fünfhunderttausend Franken zu gewähren und ' über ihre Verwendung die nötigen Vorschriften aufzustellen.

Art. 12.

Der Bundesrat wacht darüber, dass die in Art. l und 11 genannten Subventionen ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden. Sie werden ratenweise, je nach den vorhandenen Bedürfnissen, ausbezahlt.

Art. 18.

Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; es wird ihm der zur Ausrichtung der Subventionen erforderliche Kredit eröffnet.

-~53-=-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Hilfeleistung für die schweizerische Schifflilohnstickerei. (Vom 3. November 1932.)

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