519 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1915 und 1916.

Monate

1916

1919

191« Mindereinnahme

Mehreinnahme Fr.

Januar .

Februar .

März . .

April . .

Mal . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

. 4,506,867. 96 . 3,751,877, 13 . 4,929,984. 03 . 4,998,264. 70 . 4,882,800. 60 . 4,358,135. 32 . 4,710,695. 35 . 3,734,442. 66 . 3,915,668. 04 . 4,489,234. 89 . 4,517,917. 24 . 5,999,941- 19

FI.

Fr

Fr.

3,971,061. 53 4,342,470. 33 5,398,192. 51 4,756,425. 63

590,593. 20 468,208. 48 --

Total 54,803,829. H Auf Ende April 18,186,993. 82 18,468,150. --

281,156. 18

--

535,806. 43 -- -- 241,839. 07

--

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende März April

1916 257 140

1915 552 237

Zu-oder Abnahme -- 295 -- 97

Januar bis Ende April

397

789

-- 392

B e r n , den 11. Mai 1916.

(B.-B. 1916, II, 489.)

Schweiz. Auswanderungsamt

520

Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 9. Mai 1916.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im folgenden die vom Bundesrate und vom schweizerischen. Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1915 erlassenen wichtigeren Entscheide und Verfügungen auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen: Abgabe zivili. Ein schon mehrfach geschiedener Schweizerbürger, der standsamt- ajg Geschiedener längere Zeit im Auslande mit einer Ausländerin Aus-weise, zusammengelebt hatte, die er in seinen Briefen an die Heimatbehörde als ,,seine Gemahlin" bezeichnete, wollte in der Schweiz eine neue Ehe mit einer Schweizerin eingehen und verlaugte vom Zivilstandsbeamten zu diesem Zwecke ,,einen Zivilstandsauszug, in welchem die zivilstand samtlichen Verhältnisse des Gesuchstellers genau umschrieben sindu. Als der Zivilstandsbeamte ein solches Dokument nicht ausstellen zu können erklärte, wandte sich der Gesuchsteller beschwerdeweise an- die kantonale Aufsichtsbehörde, die die Beschwerde abwies und ihm überdies aufgab, die Richtigkeit seiner Behauptung, er sei mit der früher als eeine Gemahlin bezeichneten Person nicht gesetzlich verehelicht gewesen, durch eine beglaubigte Bestätigung seitens der letztern nachzuweisen. Daraufhin Rekurs an die eidgenössische Aufsichtsbehörde.

Der Rekurs wurde gutgeheissen in dem Sinne, dass dem Rekurrenten das Recht gewahrt wurde, Auszüge aus den schweizerischen Zivilstandsregistern bedingungslos zu erhalten. Die Auflage der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass er eine Bestätigung beizubringen habe, wonach er mit einer bestimmten Person nicht verheiratet sei, wurde aufgehoben, weil das behauptete Hindernis der bestehenden Ehe in einem eventuellen Einspruchsverfahren zu erledigen ist.

521 2, Über das Erfordernis der Beglaubigung ausländischer Beglaubigung Zivilstandsakten hat sich das Departement einer kantonalen Auf- der Zivilstandsakten.

sichtsbehörde gegenüber foJgendermassen geäussert: a. Die aus dem Auslande herrührenden Zivilstandsakten müssen gehörig beglaubigt sein, wenn sie vor Gericht geltend gemacht werden.

Für die aus dem Deutschen Reiche stammenden macht der Staatsvertrag vom 14. Februar/16. August 1907 (A. S. n. F.

XXIII, 397) Regel.

Die Beglaubigung hat in der Regel durch eine schweizerische diplomatische oder konsularische Amtastelle au geschehen. Ausnahmen macheu Urkunden aus den in Nr. 23 f. der Nachträge zum Handbuch genannten Ländern, nämlich Rumänien, Portugal, Grossbritannien, Italien, Russland, Persien, Dänemark, Salvador, Serbien, Ecuador, Kongo-Sta» t, Columbia und Japan. Infolge Staats Vertrages können solche Urkunden auch von den Konsuln der Ursprungsländer beglaubigt werden.

b. Die zur Eintragung in schweizerische Zivilstandsregister bestimmten ausländischen Urkunden müssen ausnahmslos beglaubigt sein, sobald sie nicht auf den im betreffenden Ursprungslande dazu bestimmten Formularen erstellt sind oder sonst zu Zweifeln Anlass geben. Ist jedoch der Akt auf dem am Ursprungsorte üblichen Formular ausgestellt und trägt den Stempel oder das Siegel des ausstellenden und unterzeichnenden Beamten, so kann, sofern sonst keiue wichtigen Bedenken dagegen vorliegen, auch beim Mangel einer Beglaxibigung die Eintragung von den kantonalen Aufsichtsbehörden verfügt werden. Vom Erfordernisse der Beglaubigung wird regelmässig auch dann abgesehen, wenn die Akten vom Ursprungslande der Schweiz amtlich mitgeteilt worden sind.

c. Wird ein nicht beglaubigter Akt von Privaten zur Eintragung vorgewiesen, so wird die Aufsichtsbehörde prüfen, ob von der Beglaubigung abgesehen werden kann ; andernfalls wird sie den Vorweiser veranlassen, auf seine Kosten die Beglaubigung herbeizuführen.

3. In den schweizerischen Zivilstandsakten sollen so viel als Bezeichnung möglich Bezeichnungen vermieden werden, die den Angehörigen von Strafin der Person, auf die sich der Akt bezieht, stoesend erscheinen gefangenen Zivilstandskönnen. So ist z. B. die Angabe, dass X. ,,in der Strafanstalt aktKD.

Th. in seiner Zelle" tot aufgefunden worden ist, zu beanstanden.

Es genügt, wenn gesagt wird, ,,ist im Schlosse Th., Zivilstandskreis K., tot aufgefunden wordena. Im fernem ist ,,Sträfling*

522

kein Beruf. Es ist der Beruf anzugeben, den der Sträfling vor Antritt seiner Haft ausübte. Endlich begründet der Aufenthalt in der Strafanstalt keinen Wohnsitz (ZGB 26). Auch hier ist der frühere Wohnsitz anzugeben.

Eintragung 4 gin Gericht hat ,,die ihren Personalien nach unbekannten schollen- Hinlerlassenen des am 14. Oktober 1851 zu L. geborenen und erklärung am 3. November 1880 zu Newyork gestorbenen ä. J., von L.a unbekannter ale verschollen erklärt und das Urteil dem Zivilstandsbeamten Personen. ^es Heimatortes der Betreffenden zur Eintragung zugestellt. Die Frage, ob die Eintragung der Verschollenerklärung unbekannter Personen erfolgen könne, wurde verneint, weil die Eintragung bezweckt, ein authentisches Beweismittel für den Tod einer Person zu. schaffen, dies aber nur dann möglich ist, wenn die Person, die als verschollen erklärt wurde, genau bezeichnet wird.

Toterklärung 5. Eine im Deutschen Reiche wohnhafte Schweizerin (frühere v eines Deutsche) wollte sich in der Schweiz verkünden lassen, nachdem C Deutschenm *nr Ehemann verschollen und an seinem letzten deutschen WohnEeiche. sitze ,,tot erklärt" worden war. Die Frage, ob die gerichtliche Toterklärung auch in bezug auf die Schweiz als verbindlich und die Ehefrau des Toterklärten als ehefähig betrachtet werden müsse, wurde aus folgenden Erwägungen bejaht: Die Feststellung des Lebens oder des Todes gehört dem Gebiete des Personenrechtes an. Art. 28 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter stellt unter Vorbehalt der Staatsverträge für die personenrechtlichen Verhältnisse der Schweizer, die im Auslande ihren Wohnsitz haben, die Regel auf, dass sie dem ausländischen Rechte unterstehen, wenn dieses darauf Anspruch erhebt. Mit dem Deutschen Reiche besteht kein Staatsvertrag über diese Materie und das deutsche Recht behandelt die Ausländer in bezug auf die Toterklärung als aussohliesslich ihm unterworfen (vergi. Plank, Kommentar zum B. G. ß.

zu Art. 9, E. G. B. VI, p. 37, Anm. c). Der letztbekannte Wohnsitz des Toterklärten war im Deutschen Reiche, so dass alle Voraussetzungen sowohl nach schweizerischem - internationalen als nach deutschem Rechte für die Anerkennung des deutschen Toterklärungsurteils erfüllt sind.

Aus dem Wortlaute des Art. 28 l. c. ist ferner zu schliessen, dass,
vorausgesetzt, dass es nicht gegen einen Grundsatz dos Schweiz, ordre public verstösst, auch dem ausländischen Urteile die Wirkung zugebilligt werden müsse, die ihm das ausländische Recht beilegt, trotzdem das schweizerische Recht eine Toterklärung im Sinne des Deutschen Rechtes nicht kennt.

523 6. Ein Tessiner wollte mit der ausserehelichen Tochter Ekehindernis seiner verstorbenen Frau, die ihm schon zwei Kinder geboren *er Stiefverhatte, die Ehe schliessen. Der Zivilstandsbeamte verweigerte die wandtschaftVerkündung und die dagegen an die kantonale Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerde wurde abgewiesen. Auf den beim Bundesrate eingereichten Rekurs wurde wegen Inkompetenz nicht eingetreten, weil das ZGB dem Bundesrat keine Befugnisse erteilt, Befreiung von Ehehindernissen zu gewähren.

7. Schweizer, die neben dem schweizerischen noch ein aus- Ehefähiglandisches Bürgerrecht besitzen, haben, wenn sie eine Ehe in keitsnachweis der Schweiz eingehen wollen, ihre Ehefähigkeit nur nach M^' ^e norfTein gäbe des schweizerischen Rechtes nachzuweisen, bedürfen also ausländisches keines Ehefahigkeitszeugnisses ihres ausländischen Heimatstaates, Bürgerrecht weil nach der auf Urteilen des Bundesgerichtes beruhenden besitzen.

Praxis der Schweizer in der Schweiz ausschliesslich als Schweizer behandelt wird. Hingegen ist seine Ehe an seinem ausländischen Heimatorte zu verkünden, in der Meinung jedoch, dass, falls von dorther Einsprache gegen den Abschluss der Ehe gemacht wird, diese nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie sich auf Ehehindernisgründe des schweizerischen Rechtes stützt.

8. Das schweizerische Recht besitzt keine Bestimmung, wo- Kriegsverkünnach es zulässig wäre, zugunsten einer schweizerischen Braut, düngen und die im Auslande sich mit einem Angehörigen eines kriegführen- Trauungen, den Staates kriegstrauen lassen will, die gesetzlichen Fristen für die Verkündung scu verkürzen oder gar gänzlich davon abzusehen.

9. Eine kantonale Aufsichtsbehörde hatte die Frage aufgeworfen, ob dem Bundesrat nicht vorgeschlagen werden solle, die Gültigkeit der unmittelbar vor der allgemeinen Mobilisation im August erfolgten Verkündungen von Militärs im aktiven Dienste über die gesetzlichen 6 Monate hinaus zu verlängern. Nach Einholung eines Berichtes der zuständigen Militärstelle haben wir die Frage verneint, obschon ein Grossteil der mobilisierten Truppen über 6 Monate ununterbrochen im Militärdienst gestanden hatte. Allein jeder der einzelnen Truppenteile war unterdessen im Urlaub von 10 Tagen bis 4 Wochen gewesen, so dass die Möglichkeit, sich rechtzeitig trauen zu lassen, vorhanden gewesen
wäre. Auch geht aus dem Berichte des Chefs des Generalstabes hervor, dass für wichtige Angelegenheiten, wie die Eingehung der Ehe, Einzelurlaub stets erteilt wird.

10. Um die Eheschliessung von Kriegsteilnehmern zu erKriegsleichtern, hat die italienische Regierung gestattet, dass der italie- trauungeo TOD nisehe, im Felde befindliche Bräutigam bei der Trauung sich Ausländern.

524

durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen dürfe. In der Folge sind darin bei schweizerischen Zivilstandsämtern unter Vorlage gehörig beglaubigter Vollmachten Begehren um Trauungen italienischer Kriegsteilnehmer durch Stellvertretung mit Schweizerinnen gestellt worden, die indessen abgewiesen werden mussten, weil das schweizerische Recht die Stellvertretung bei Trauungen nicht kennt. Art. 117 ZGB setzt vielmehr bestimmt voraus, dass sowohl Bräutigam als Braut persönlich vor dem Zivilstandsbeamten ihr Jawort abgeben.

Unterlassung 11. Im allgemeinen soll die Verkündung am ausländischen der Verkün- Heimatorte der Brautleute erfolgen. Hingegen ist davon Umgang dung am ausländischen zu nehmen, wenn z. B. in Kriegszeiten der ordentliche PostverHeimatorte. kehr gestört oder unterbunden ist und daher die Verkündung im Auslande tatsächlich unmöglich geworden ist.

12. Nach Art. 162 des französischen Code civil war die Ehehindernisse des Ehe zwischen Schwager und Schwägerin verboten oder nur zufranzösischen lässig, wenn Befreiung vom Verbote erwirkt worden war. Durch Rechtes.

Gesetz vom 1. Juli 1914 ist Art. 162 des Code civil français dahin abgeändert worden, dass die genannten Ehen nur dann verboten eind, wenn die Ehe, durch welche dio Schwägersehaft begründet worden war, infolge. Scheidung aufgelöst wurde. Allein auch in diesem Falle ist Befreiung vom Verbote möglich.

Eintragung 13. Die im Auslande abgeschlossene Ehe eines Schweizers einer Ehe auf kann auf Grund seines Familienbüchleins eingetragen werden, Grund eines Familien- wenn ein Eheschein des Krieges wegen nicht erhältlich ist und loüchleins. das Familienbüchlein zu keinen formellen Bedenken Anlass gibt.

Obschon den Familienbüchlein die den Zivilstandsregistern und deren Auszüge innewohnende Beweiskraft nicht zukommt, so beweisen die Einträge in denselben in hinlänglicher Weise, dass dem ausfertigenden Zivistandsbeamten der Eheschein vorlag. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die analoge Anwendung des § 27, Abs. 2, der Zivilstandsregisterverordnung. Dieser Paragraph berechtigt zwar in seinem Wortlaute die Aufsichtsbehörden nur dann zur Anordnung einer Eintragung in die Register B, wenn die im Auslande eingetretenen Zivilstandstatsachen dort nicht standesamtlich beurkundet worden sind. Es muss jedoch angenommen werden, dass diese
Berechtigung auch jene andere in sich schliesst, diejenigen im Auslande entstandenen Standestatsachen eintragen zu lassen, die dort wohl beurkundet worden sind, für welche aber ein ordentlicher Ausweis der Zeitumstände halber nicht zu beschaffen ist.

525

14. Eine kantonale Aufsichtsbehörde hatte Bedenken, die in Helgoländereben.

den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts in Helgoland abgeschlossene Ehe eines Kantonsbürgers auf Grund eines kirchlichen Ausweises in die Zivilstandsregister einzutragen. Wir machten die Behörde indessen darauf aufmerksam, dass das deutsche Personenstandsgesetz auf der Insel Helgoland erst am 25. November 1899 in Kraft trat (Reichsgesetzblatt 1899, S. 675). Vorher herrschte dort engliches Recht, das die kirchliche Ehe als gültig betrachtet.

Da die in Frage stehende Ehe vor diesem Termin abgeschlossen wurde, die Bescheinigung darüber in formeller Beziehung zu keinen Bemerkungen Anlass gibt und durch das schweizerische Konsulat in Hamburg legalisiert ist, so steht der Eintragung der Ehe in das Zivilstandsregister B der Heimatgemeinde des Ehemannes nichts entgegen.

15. Eine Anzahl Geburtsscheine von in der Schweiz ge- Anerkennung borenen Kindern konnte nicht an das Ausland weitergeleitet ausa ereheer Kinder werden, weil die darin beurkundeten Anerkennungen von Kindern lich seitens Perschweizerischer Mütter seitens deutscher, österreichischer, eng- sonen fremder lischer oder russischer Väter nach ihrem heimatlichen Rechte Nationalität.

keine Wirkung auf den bürgerlichen Stand oder Heimathörigkeit des Kindes ausübt, das Kind daher nach wie vor Schweizerbürger bleibt (vgl. Nachträge zum alten Handbuch, 8. 80, 2. Kolonne).

Wie schon öfters bemerkt, sind die Anerkennungen, ,die keine Standesfolgen mit sich bringen, in den schweizerischen Zivilstandsregistern nicht zu erwähnen.

16. Die Frage, ob ein aussereheliches Kind durch einen Be- Anerkennung vollmächtigten des Vaters anerkannt werden könne, wurde vom eines ausserehelichen Departemânte dahin beantwortet, dass die Anerkennung wohl Kindes durch Gegenstand eines Auftrages sein könne, vorausgesetzt, dass dafür einen Bevollmächtigten.

eine besondere (Speziai-) Vollmacht des Vaters vorliegt.

17. Die Anerkennung eines noch nicht geborenen Kindes Anerkennung durch seinen italienischen Vater ist rechtlich zulässlioh. Indessen eines noch geborekann diese Anerkennung nicht vom schweizerischen Zivilstands- nicht nen Kindes beamten, sondern nur von einer nach den Gesetzen des Ortes, durch einen wo die Urkunde errichtet werden soll, berechtigten Urkunds- Italiener.

person
beurkundet werden.

18. Zu verschiedenen Malen ist die Frage aufgeworfen worden, Anerkennung eines ob angesichts des Umstandes, dass das deutsche Recht der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes keine Standesfolgen zu- deutschen durch erkennt, solche dennoch eintreten, sobald das Kind von seinem Kindes seinen schweischweizerischen Vater anerkannt wird. Die Frage ist bejaht worden. zerischen Vater.

Nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen

526 Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bestimmt sich in allen Fällen des Konflikts zweier nationaler Rechte die Frage der Wirkungen einer freiwilligen Anerkennung nach dem heimatlichen Rechte des Vaters des Kindes, also des Anerkennenden.

Ist dieser Schweizer, so fällt für die Frage, ob die Anerkennung Standesfolgen mit sich bringe, lediglich Schweizerrecht in Betracht, das sie in bejahendem Sinne löst.

Richterliche 19. Zu verschiedenen Malen musate das Departement darauf Zusprechung aufmerksam machen, dass die schweizerischen Gerichte nicht zuunehelicher Kinder an ständig sind, die Zusprechung eines ausserehelichen Kindes mit ausländische Standesfolge an den ausländischen Vater auszuaprechen. Nach Väter mit Art. 8 des Niedergelassenen- und Aufenthaltergesetzes unterliegt Standesfolgen. die Frage der Wirkungen einer durch die Behörden erfolgten Zusprechung Unehelicher der G e r i c h t s b a r k e i t der H e i m a t des l e t z t e r n , und Art. 32 des nämlichen Gesetzes fordert entsprechende Anwendung auf die Ausländer, welche in der Schweiz niedergelassen sind.

Eintragung 20. Standesänderungen, die in der Schweiz beurkundet werden von Standes- und dort geborene Kinder französischer Eltern betreffen, können änderungen in Frankreich. in Frankreich in den ordentlichen Zivilstandsregistern nicht angemerkt werden, wenn die Geburt des Kindes nicht auch in einem französischen Zivilstandsregister eingetragen worden ist.

(Die blosse Mitteilung einer Geburt an Frankreich hat nicht zur Folge, dass die G-eburt in einem französischen Zivilstandsregister eingetragen wird, wie dies in gleichem Falle in der Schweiz geschehen würde. Die übermittelten Urkunden werden vielmehr, wie dies schon in Nr. 20, Ziffer 5, der Nachträge angedeutet ist, auf dem Ministerium des Äussern aufbewahrt und in ein Register ad hoc eingetragen, das indessen kein Zivilstandsregister im eigentlichen Sinne ist.) Die Mitteilung der Standesänderung an Frankreich hat demnach -- von dem seiteneu Falle abgesehen, dass die Geburt in ein eigentliches Zivilstandsregister eingetragen worden ist -- nicht den von den schweizerischen Vorschriften beabsichtigten Erfolg. Um diesen zu erreichen, sind die Beteiligten anzuweisen, die Urkunde über die Standesänderung ihrem Konsulate mitzuteilen, damit dieses die sich ergebenden Mutationen in seiner Konsulatsmatrikel vornehmen kann.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Sehweis. Justiz- und Poliseidepartement : Müller.

527

Kriegsst euer !

Soeben erschienen:

Die Erlasse betreuend die eidgenössischKriegssteuerer herausgegeben und für den praktischen Gebrauch erläutert

von Prof. Dr. Ernst Blumenstein, Professor der Rechte an der Universität Bern 274 Seiten, 8° Preis geb. Fr. 5.-- Mit dem 1. Januar 1916 sind die sämtlichen Erlasse betreffend die eidgenössische Kriegssteuer in Kraft getreten.

Ihre Bestimmungen weichen vom Steuersystem, wie es in den meisten Kantonen besteht, erheblich ab. Sie sind auch, mit Rücksicht auf die kurze Zeit, welche für ihre Vorbereitung zur Verfügung stand, sehr knapp und nicht in allen Teilen klar und präzis ausgefallen. Ihre Anwendung wird doshalb nach verschiedenen Richtungen hin Schwierigkeiten bieten.

Die vorliegende Ausgabe der Kriegssteuererlasse bezweckt eine kurze, aber möglichst eingehende Erläuterung des Art. 42bis der Bundesverfassung, des Bundesbeschlusses vom 22, Dezember 1915 und der bundesrätlichen Verordnung vom 30. Dezember 1915. Wir haben zu ihrer Bearbeitung Herrn Prof. Blumenstein gewonnen, welcher als Lehrer des Steuerrechtes und Rechtskonsulent in SteuerSachen eine langjährige Erfahrung in der Materie besitzt. Er hat sein Hauptaugenmerk auf die Erörterung der zahlreichen praktischen Fragen gerichtet, welche sich bei der Selbsteinschätzung der Steuerpflichtigen, der Überprüfungs- und Einschätzungstätigkeit der Veranlagungsbehörden, sowie der Entscheidung von Rekursen erhoben werden. Ein genaues alphabetisches Sachregister über alle Erlasse ermöglicht eine rasche Orientierung.

Steuerbehörden, Steuerpflichtige und ihre Vertreter werden in dem Buche einen zuverlässigen Führer finden.

Zu beziehen durch alle Buchhandlungen, sowie beim Verleger K. J. Wyss in Bern.

I. Nachtrag zum Verzeichnis der Waren deren Ausfuhr verboten ist.

Die durch den Bundesratsbeschluss vom 25. April 1916 erweiterten Ausfuhrverbote sind in einem auf 26. April bereinigten I. Nachtrag zum Verzeichnis vom 8. März dieses Jahres zusammenBundesblatt.

68. Jahrg. Bd. IT.

38

528 gestellt worden, welcher bei der unterzeichneten Amtsslelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gratis erhoben werden kann. Für die Zustellung per Post sind als Portogebühr 5 Cts. einzusenden.

Der Preis des Verzeichnisses mit Nachtrag beträgt 50 Cts., per Post zugesandt 55 Cts.

B e r n , den 3. Mai 1916.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Die Kreisagenturen der Anstalt haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Betriebsinhaber und allfàllig andere Beteiligte werden ersucht, sich für Auskünfte an diese Agenturen zu wenden. Der Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Anstalt wird später bekanntgegeben.

Die Gebietszuteilung an die Kreisagenturen erfolgte in nachstehender Weise : Kreisagentur Lausanne (Geschäftsdomizil : Galeries du Commerce) : Kantone Freiburg, Waadt, Wallis und Genf.

Kreisagentur La Chaux-de-Fonds (Geschäftsdomizil: Postgebäude): Kanton Neuenburg.

Vom Kanton Bern: die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt, Pruntrut.

Kreisagentur Bern (Geschäftsdomizil: Schauplatzgasse 46): Kanton Bern; die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Bern, Biel, Büren, Burgdorf, Erlach, Fraubrunnen, Frutigen, Interlaken, Konolfingen, Laupen, Nidau, Oberhasle, Saanen, Schwarzenburg, Seftigen, Signau, Nieder- und Obersimmenthal, Thun, Traehselwald, Wangen.

Kreisagentur Basel (Geschäftsdomizil: Schifflande 2): Kantone Basel-Stadt und Basel-Land, Vom Kanton Aargau der Bezirk Rheinfelden.

Vorn Kanton Bern der Bezirk Laufen.

Vom Kanton Solothurn die Bezirke Dorneck und Thierstein.

529 Kreisagentur Aarau (Geschäftsdomizil: Café Bank): Kanton Aargau, ausgenommen den Bezirk Rheinfelden.

Kanton Solothurn, ausgenommen die Bezirke Dorneck und Thierstein.

Kreisagentur Luzern (Geschäftsdomizil: Verwaltungsgebäude Fluhmatt) : Kantone Luzern, Tessin, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Uri, Zug.

Vom Kanton Schwyz die Bezirke Gersau, Küssnacht und Schwyz, mit Ausnahme der Gemeinden Alpthal, Ober- und Unter-Iberg.

Vom Kanton Graubünden der Bezirk Misox.

Kreisagentur ZUrich (Geschäftsdomizil: Lintheschergasse 15) : Kanton Glarus.

Vorn Kanton Schwyz die Bezirke March, Höfe, Einsiedeln, sowie die Gemeinden Alpthal, Ober- und Unter-Iberg des Bezirkes Schwyz.

Vom Kanton Zürich die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Hinwil, Meilen, Uster, Dielsdorf, ohne die Gemeinde Weiach, sodann vom Bezirk Bülach die Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Höri, Kloten, Nürensdorf, Opfikon, Rieden, Wallisellen.

Kreisagentur Winterthur (Geschäftsdomizil : Oberthor 17): Kanton Schaffhausen.

Kanton Thurgau, ausgenommen die Bezirke Arbon und Bischofszoll.

Vom Kanton Zürich die Bezirke Pfäffikon, Winterthur, Andeltingen, sodann vom Bezirk Bülach die Gemeinden Bachenbülach, Bülach, Eglisau, Freienstein, Glattfelden, Hochfelden, Hüntwangen, Lufigen, Oberembrach, Rafz, Rorbas, Unterembrach, Wasterkingen, Wil, Winkel; vom Bezirk Dielsdorf die Gemeinde Weiach.

Kreisagentur St. Gallen (Geschäftsdomizil : Poststrasse 23) : Kantone St. Gallen, Appenzell A.-Rh., und I.-Rh.

KantonGraubünden,, ausgenommen den Bezirk Misox.

Vom KantonThurgauw die Bezirke Arbon und Bischofszell.

530

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, w.elche folgendermassen lauten: .,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Blassgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hatten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eino genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif aneepassten Wortlaut der mitzugebenden o e r o Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.05.1916

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