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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des internationalen Abkommens vom 24. September 1931 zur Regelung des Walfischfanges.

(Vom 6. Juli 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die zwölfte Völkerbundsversammlung hat mit Besolution vom 24. September 1981 ein Abkommen zur Eegelung des Walfischfanges angenommen, das einen weitgehenden Schutz der durch eine ungeregelte industrielle Ausbeutung gefährdeten WaLEischbestände bezweckt. Das Abkommen sucht dieses Ziel durch ein absolutes Verbot des Fanges oder der Erlegung besonders selten gewordener Arten sowie durch bestimmte Schonvorschriften für den Fang der übrigen Walarten zu erreichen. Es enthält ferner Bestimmungen, die auf eine vollständige und rationelle Verwertung der erbeuteten Tiere abzielen.

Im Interesse einer wirksamen Überwachung besteht für jedes zum Walfang ausreisende Fahrzeug obligatorische Meldepflicht bei der Eegierung desjenigen Staates, unter dessen Flagge es fährt; ausserdem können die einzelnen Vertragsparteien für ihr Gebiet oder ihre territorialen Gewässer die Einholung besonderer Lizenzen für die Walfischjagd, für die Anfuhr gefangener Wale oder für die industrielle Verarbeitung solcher Tiere vorschreiben. Obligatorisch ist endlich auch die Durchführung fangstatistischer Erhebungen und die Sammlung gewisser biologischer Daten zuhanden des internationalen Bureaus für Walfangstatistik in Oslo.

Das Abkommen trägt das Datum des 24 September 1981 und ist im Archiv des Völkerbundes hinterlegt worden. Die Frist für die Unterzeichnung ist am 31. März dieses Jahres abgelaufen.

Die Völkerbundsversammlung hat in ihrer Besomtion dem dringenden Wunsche Ausdruck verliehen, es mochte eine möglichst grosse Zahl von Ländern durch ihre Beteiligung am Abkommen den zwischen den unmittelbar interes-

289 sierten Kontrahenten vereinbarten Massnahmen beistimmen und damit ihre internationale Solidarität bekunden. Diese Aufforderung richtet sich auch an die Binnenländer. Bekanntlich hat die erste allgemeine Konferenz für die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs im Jahre 1921 in Barcelona eine Erklärung angenommen, -wonach die Flagge der Seeschiffe jedes Staates ohne Meeresküste anerkannt -wird. Solange daher die Binnenländer am Abkommen zur Eegelung des Walfischfangs nicht beteiligt sind, bleibt eine Durchbrechung desselben denkbar.

Schon anlässlich der Prüfung des Abkommensentwurfs, der den Begierungen vorgelegt worden war, hatte das Departement des Innern die Auffassung vertreten, dass unser Land, wiewohl es an der Walfischjagd nicht unmittelbar beteiligt ist, getreu seiner Tradition als Förderer aller Naturschutzbestrebungen seine Zustimmung nicht versagen könne. Im gleichen Sinno sprachen sich auch die Berichte des Volkswirtschaftsdepartements und des Politischen Departements aus. Gestützt hierauf haben wir mit Bundesratsbeschluss vom 12. März 1982 den Vorsteher des Politischen Departements zur Unterzeichnung des Abkommens ermächtigt. Mit Ablauf der Unterzeichnungsfrist war das Abkommen von 26 Ländern, einschliesslich der Schweiz, unterzeichnet ; seither sind Monako, Nikaragua und der Sudan dem Abkommen beigetreten.

Dem Völkerbunde wird, ausser der Entgegennahme der üblichen Urkunden und Erklärungen über die Batifikation, den Beitritt, die Anwendung auf die Aussenbesitzungen und die Kündigimg, im Artikel 17 des Abkommens lediglich die Aufgabe überbunden, auf Verlangen zweier Vertragsparteien eine Bevisionskonferenz einzuberufen. Sachlich begründet das Abkommen keine neuen Kompetenzen des Völkerbundes. Entsprechend der bisherigen Praxis ist es daher nicht als mit dem Völkerbund in Zusammenhang stehend zu betrachten, und der Grenehmigungsbeschluss unterliegt infolgedessen auch nicht dem fakultativen Beferendum gemäss Bundesbeschluss vom 5. März 1920 über den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund.

Wir beantragen Ihnen, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes zu genehmigen und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Juli 1932.

Im Kamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

290 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des internationalen Abkommens vom 24, September 1931 zur Regelung des Walfischfanges, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 1982,

beschliesst: Art. 1.

Dem internationalen Abkommen vom 24. September 1981 zur Regelung des Walfischfanges -wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

291

Übersetzung.

Abkommen zur Regelung des Walsfischfanges.

Seine Majestät der König von Albanien; der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Grossbritannien und Irland sowie der britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Spanischen Republik; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik ; der Präsident der Hellenischen Republik; Seme Majestät der König von Italien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; Seme Majestät der König von Rumänien; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1.

Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, innerhalb der Grenzen ihrer Hoheitsgebiete die geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sicherzustellen und Zuwiderhandlungen zu bestrafen.

Artikel 2.

Das vorliegende Abkommen findet lediglieh auf die Bartenwale Anwendung.

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Artikel 8.

Das vorliegende Abkommen findet auf die an den Küsten der Gebiete der hoben vertragschliessenden Teile ansässige einheimiscbe Bevölkerung keine Anwendung, sofern diese: 1. lediglich Baumkähne, Pirogen oder andere nur einheimiscbe Fahrzeuge mit Segel- oder Buderantrieb verwendet; 2. keine Feuerwaffen benützt; 8. nicht im Dienste von Personen steht, die nicht zur einheimischen Bevölkerung gehören; 4. nicht verpflichtet ist, ihre Jagdbeute Dritten abzuliefern.

Artikel 4.

Der Fang oder die Tötung des «right whale», worunter der Nordkapwal, der Grönlandwal, der südliche «right wbale», der «right whale» des Stillen Ozeans und die südliche Zwerggattung des «right whale» verstanden sind, ist verboten.

Artikel 5.

Der Fang oder die Tötung von Walfischjungen oder jungen, noch nicht abgesetzten Walen sowie nicht ausgewachsenen Walen und Walfischweibchen, die von Walfischjungen (oder jungen, noch nicht abgesetzten Walen) begleitet sind, ist verboten.

Artikel 6.

Die Körper der gefangenen Wale sind möglichst restlos zu verwerten.

Insbesondere ist zu beachten: 1. Das öl ist durch Aussieden oder durch ein sonstiges Verfahren aus dem ganzen Speck sowie aus dem Kopf und der Zunge und ausserdem aus dem Schwanz bis zur Aussenöffnung des Dickdarmes zu gewinnen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden nur auf diejenigen Körper oder Teile von Körpern Anwendung, die nicht für Ernährungszwecke verwendet werden sollen.

2. Jedes schwimmende oder sonstige für die Bearbeitung der Walfischkörper dienende Werk ist mit der notwendigen Ausrüstung zur Gewinnung des Öls aus dem Speck, dem Fleisch und den Knochen zu versehen.

3. Werden Walfische auf Strand gesetzt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um nach der ölgewinnung die Abfälle zu verwerten.

Artikel 7.

Die Feuermeister sowie die Besatzung der dem Walfang obliegenden Schiffe müssen, sofern die Entlohnung von der Jagdbeute abhängt, zu Bedingungen angeheuert werden, die ihre Entlöhnung zum grossen Teil von Faktoren, wie Umfang, Gattung und Wert der gefangenen Wale sowie von

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der gewonnenen ölmenge und nicht nur von der Anzahl der gefangenen Wale abhängig machen.

Artikel 8.

Kein Schiff der hohen vertragschliessenden Teile darf den Walfischfang oder die Walverarbeitung betreiben, ohne dass ihm vom hohen vertragschliessendeu Teile, dessen Flagge es führt, eine besondere Erlaubnis erteilt worden wäre oder ohne dass der Eigentümer oder Befrachter der Regierung dieses hohen vertragschliessenden Teils seine Absicht mitgeteilt hat, dieses Schiff für den Walfischfang zu verwenden, und er von der Regierung eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung erhalten hat.

Der vorliegende Artikel beeinträchtigt keineswegs das B/echt irgendeines der hohen vertragschliessenden Teile, für alle Schiffe, die ihr Gebiet oder ihre Hoheitsgewässer benützen wollen, um Walfische zu fangen, auf Strand zu setzen oder zu verarbeiten, ausserdem noch eine von ihren eigenen Behörden zu erteilende Erlaubnis vorzuschreiben. Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Schiffes kann die Erteilung dieser Erlaubnis verweigert oder von den Bedingungen abhängig gemacht werden, die der betreffende hohe vertragschliessende Teil für notwendig oder angezeigt erachtet.

Artikel 9.

Das geographische Anwendungsgebiet der Artikel des vorliegenden Abkommens erstreckt sich auf alle Gewässer der ganzen Welt, und zwar sowohl auf die hohe See als auch auf die Territorialgewässer und die nationalen Gewässer.

Artikel 10.

1. Die hohen vertragschliessenden Teile sollen von den dem Walfischfang obliegenden und ihre Flagge führenden Schiffen möglichst erschöpfende biologische Auskünfte über jeden gefangenen Wal, jedenfalls aber die nachstehenden Angaben erhalten: a. Fangzeit, b. Fangort, c. Gattung, d. Geschlecht, e. Länge, und zwar gemessen, wenn das Tier aus dem Wasser gezogen wird, geschätzt bei Zerlegung im Wasser, /, Beim Vorhandensein eines Fötus, Länge und -- soweit sich dies feststellen lässt -- Geschlecht desselben, g. Angaben über den Mageninhalt, soweit dies möglich ist.

2. Die unter den Buchstaben e und / des vorliegenden Artikels erwähnte Lange ist die der geraden Linie von der Schnauzenspitze bis zum Schnittpunkt der Schwanzflossen.

Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. II.

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294 Artikel 11.

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile wird sich von allen seiner Hoheit unterstehenden schwimmenden oder auf dem Festland angelegten Werken Aufzeichnungen geben lassen, aus denen die Anzahl der in jedem dieser Werke verarbeiteten Wale der verschiedenen Gattungen sowie die ölmengen nach Qualitäten, das Pulver, das Guano und die anderen Nebenprodukte zu ersehen sind, die aus diesen Walen gewonnen wurden.

Artikel 12.

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile hat die statistischen Angaben über die mit den Walen zusammenhängenden Vorgänge, die sich in ihrem Hoheitsbereich ereignen, dem Internationalen Bureau für Walfischstatistiken in Oslo bekanntzugeben. Die erteilten Angaben haben wenigstens die im Artikel 10 erwähnten Einzelheiten zu enthalten, sowie: 1. Namen und Tonnage jedes schwimmenden Werkes ; 2. Anzahl und Gesamttonnage der dem Walfischfang obliegenden Schiffe; 3. Verzeichnis der Landstationen, die im Verlaufe der betreffenden Berichtsperiode in Tätigkeit waren. Diese Auskünfte sind in angemessenen Zeitabständen von höchstens einem Jahre zu erteilen.

Artikel 13.

Die Verpflichtung für irgendeinen der hohen vertragschliessenden Teile zur Ergreifung von Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf seinem Gebiet, in seinen Territorialgewässern sowie durch seine Schiffe sicherzustellen, bleibt auf diejenigen seiner Gebiete, auf die das Abkommen Anwendung findet, auf die angrenzenden Territorialgewässer sowie auf die in diesen Gebieten immatrikulierten Schiffe beschränkt.

Artikel 14.

Das vorliegende Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein sollen, kann bis zum einunddreissigsten März 1932 von jedem Mitgliede des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbunde nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden.

Artikel 15.

Das vorliegende Abkommen bedarf der Eatifikation. Die Batifikationsurkimden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen, der sämtlichen Mitgliedern des Völkerbundes und den ihm nicht angehörenden Staaten die Hinterlegung und das Datum derselben anzeigt.

295 Artikel 16.

Vom ersten April 1932 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder ihm nicht angehörende Staat, in dessen Namen bis zu jenem Zeitpunkte das Abkommen nicht unterzeichnet worden ist, diesem beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen, der sämtlichen Mitgliedern des Völkerbundes und den ihm nicht angehörenden Staaten die Hinterlegung und das Datum derselben anzeigt.

Artikel 17.

Das vorliegende Abkommen tritt neunzig Tage nach dem Eintreffen der Eatifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen von mindestens acht Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Unter diesen acht Staaten müssen sich das Königreich Norwegen sowie das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland befinden.

Für die Mitglieder und Nichtmitgliedstaaten, deren Katifikations- oder Beitrittsurkunde später hinterlegt wird, tritt das Abkommen jeweilen am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

Artikel 18.

Für den Fall, dass der Völkerbundsrat nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf Verlangen zweier Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten, für die das vorliegende Abkommen in dem betreffenden Zeitpunkt in Kraft ist, eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberuft, übernehmen die hohen vertragschliessenden Teile die Verpflichtung, sich an dieser Konferenz vertreten zu lassen.

Artikel 19.

1. Das vorliegende Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, von dem Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, gekündigt werden.

2. Die Kündigimg des Abkommens erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, der sämtliche Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von jeder eingelaufenen Mitteilung sowie von dem Datum ihres Eingangs in Kenntnis setzen wird.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung wirksam.

Artikel 20.

l. Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme des vorliegenden Abkommens keinerlei Verpflichtung für die Gesamtheit oder

296 einen Teil seiner Kolonion, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete zu übernehmen gewillt ist; in diesem Falle findet das vorliegende Abkommen auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, nicht Anwendung.

2. Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann späterhin dem Generalsekretär des Völkerbundes erklären, dass er gewillt sei, die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Gebiete auszudehnen, die Gegenstand der im vorhergehenden Absätze vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Falle wird das Abkommen neunzig Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung beim Generalsekretär des Völkerbundes auf alle Gebiete anwendbar, auf die sich die Erklärung bezieht.

3. Jeder der hohen vertragschh'essenden Teile kann jederzeit nach Ablauf der in Artikel 19 vorgesehenen Frist von drei Jahren erklären, dass das vorliegende Abkommen seine Anwendbarkeit auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien3 Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete verlieren soll; in diesem Fall endigt die Anwendbarkeit des Abkommens auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, sechs Monate nach dem Eintreffen dieser Erklärung beim Generalsekretär des Völkerbundes.

4. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von den auf Grund des vorliegenden Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen sowie von dem Datum ihres Eingangs in Kenntnis setzen.

Artikel 21.

Das vorhegende Abkommen ist vom Generalsekretär des Völkerbundes sofort nach seinem Inkrafttreten einzutragen.

Zu Urkund dessen haben die obenerwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am viernndzwanzigsten. September eintausendneunhundertundeinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundssekretariats aufzubewahren ist und von der beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitghedstaaten zu übermitteln sind.

Albanien: Lee Knrti.

Vereinigte Staaten von Amerika: Hugh R. Wilson.

Deutschland :

Belgien :

Dt. Hans Hermann Völckers.

Hymans.

297 Grossbritannien und Nordirland, sowie alle anderen Teile des Britischen Reichs, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind:

Griechenland :

Cecil.

Augusto Rosso.

Kanada :

Mexiko :

H. Gruthrie.

8. Martinez de Alva.

Australischer Bund:

Norwegen : Birger Braadland.

James R. Collins.

Neuseeland :

B. Raphaël.

Italien :

Südafrikanische Union:

Niederlande : Für das europäische Königreich und Niederländisch-Indien.

C. T. te Water.

Beelaerts van Blokland.

Thomas M. Wilford.

Indien : B. L. Mitter.

Polen: Auguste Zaleski.

Kolumbien :

Rumänien :

A. J. Restrepo,

C. Antoniade.

Dänemark : Bis auf weiteres mit Vorbehalt in bezug auf Grönland.

Schweiz :

William Borberg.

Spanien : A. Lerroux Finnland :

Motta.

Tschechoslowakei : Zd. Fierlinger.

Türkei:

Evald Gyllenbögel.

Cemal Hüsnü.

Frankreich :

Jugoslawien:

Louis Rollin.

Dr. V. Marinkovitch.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des internationalen Abkommens vom 24. September 1931 zur Regelung des Walfischfanges.

(Vom 6. Juli 1932.)

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1932

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20.07.1932

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