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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 3. Februar 1932.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, l» Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsge bühr.

Einrückungsgebühr : 60 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes.

(Vom 26.Januar 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit nachfolgender Botschaft den Entwurf zu «einem Bundesgesetz über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) .zu unterbreiten.

I. Einleitung.

A. Die Verfassungsgrundlage.

Am 3 . März 1929 wurde v o m Schweizervolk e i n neuer A r t . 2 3 b i s liche Eegelung der Getreideversorgung des Landes. Art.23 biss lautet: «Der Bund unterhält die zur Sicherung der Versorgung des Landes nötigen Vorräte von Brotgetreide. Er kann die Müller verpflichten, Brotgetreide zu lagern und seine Vorräte zu übernehmen, um deren Auswechslung zu erleichtern.

Der Bond fördert den Anbau von Brotgetreide im Inland, begünstigt -die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes und unterstützt die Selbstversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Gebirgsgegenden. Er übernimmt gutes mahlfähiges Inlandgetreide zu einem .Preise, der den Getreidebau ermöglicht. Die Müller können verpflichtet werden, dieses Getreide auf Grundlage des Marktpreises zu übernehmen.

Der Bund sorgt für die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes ; desgleichen wahrt er die Interessen der Mehl- und Brotkonsumenten. Er beaufsichtigt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben den Verkehr .mit Brotgetreide, Backmehl und Brot, sowie deren Preise. Der Bund trifft die nötigen Massnahmen zur Regelung der Einfuhr des Backmehles ; er kann -Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. I.

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134 sich das ausschliessliche Hecht vorbehalten, das Backmehl einzuführen..

Der Bund gewährt nötigenfalls den Müllern Erleichterungen auf den Transportkosten im Innern des Landes. Er trifft zugunsten der Gebirgsgegenden, Massnahrnen, die geeignet sind, einen Ausgleich der Mehlpreise herbeizuführen.

Die statistische Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande ist zu erhöhen. Der Ertrag dieser Gebühr wird zur Deckung der aus der Getreideversorgung des Landes erwachsenden Ausgaben beitragen.» Dieser Wortlaut wurde von der Bundesversammlung als Gegenentwurf' zu dem Volksinitiativbegehren vom 16. Oktober 1926 aufgestellt. Gemäss.

Beschluss der Bundesversammlung vom 27. September 1928 wurde das Initiativbegehren gleichzeitig mit dem Gegenentwurfe der Abstimmung desVolkes und der Stände unterbreitet. Der Gegenvorschlag wurde mit 18 ganzen.

und 6 halben Standesstimmen und mit 461,176 Ja gegen 228,357 Nein angenommen. Das genaue Ergebnis der Abstimmung ist aus der auf der folgenden.

Seite wiedergegebenen Zusammenstellung ersichtlich.

B. Die vorläufige monopolîreie Getreideordnung.

Der Bundesbeschluss vom 7. Juni 1927 über die vorläufige Ordnung derGetreideversorgung bestimmte den 30. Juni 1929 als letzte Frist für die Wirksamkeit des Getreidemonopoles. Von der Annahme des Verfassungsartikels» hinweg bis zu diesem von der Bundesversammlung zum voraus bestimmten Zeitpunkt des endgültigen Abbaues des Einfuhrmonopoles war es nicht möglich,, ein Ausführungsgesetz vorzubereiten, zu beraten und in Kraft zu setzen.

Die Beachtung der Keferendumsvorschriften hätte allein mehr als 3 Monate der verfügbaren, knappen Zeit erfordert. Als einzige Möglichkeit blieb eine auf kurze Zeit bemessene Übergangslösung auf der Grundlage eines dringlichen Bundesbeschlusses. Diese Art des Vorgehens bot dazu noch den Vorteil,.

die provisorische, monopolfreie Getreideordnung einer Bewährungsprobezu unterziehen und die gesammelten Erfahrungen bei der Ausarbeitung des endgültigen Gesetzes zu verwerten.

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 über die vorläufigeOrdnung der Getreideversorgung des Landes brachte diese Übergangslösung. Der Bundesbeschluss ist das Ergebnis eingehender Beratungen, mit den Fachkreisen, sowie in den Kommissionen und im Plenum der eidgenössischen Bäte. Die Gültigkeitsdauer der Übergangslösung wurde im
Bundesbeschluss auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen war die Ordnung auf folgende Grundsätze aufgebaut: 1. Freie Einfuhr des Brotgetreides, mit Überwachung des gesamten Brotgetreideverkehres durch Organe der Zollverwaltung.

2. Haltung und Auswechslung eines ständigen Vorrates von rund 80,000> Tonnen erstklassigen, ausländischen Brotgetreides durch den Bund.

Volksabstimmung vom 3. März 1929 über das Volksbegebren um Aufnahme eines Artikels 23bis in die Bundesverfassung (Getreideversorgung der Schweiz).

Kantone

Stimmberechtigte

EinAusser Betracht In Betracht fallende gelangte fallende ' Absolutes Stimmzettel StimmStimm- . Mehr zettel leere | ungültige zettel

169,831 112,436 3,208 Zürich Born 190,217 114,982 1,452 194 50.088 31,911 L/uzörn 3,444 12 Uri 5,903 9,002 50 Schwyz . . . . 16,364 2,941 18 Obwalden . . .

4.869 2,144 2 Nidwaiden . . .

3.636 6,655 115 Grl&rus 9,449 34 Zu£T . . . .

4,881 8,727 104 Freiburg . . . .

36,390 27,020 148 Solothurn . . .

38,662 25,275 25 Baselstadt . . .

39,982 17,183 215 Baselland . . .

24,224 14,269 Schaffhausen . . 13,039 10,992 959 441 A.ppenzell A.-Rh. 13,308 9,930 66 Appenzell I.-Bh.

2,322 3,306 St. Gallen . . . 71,099 56,939 1,828 737 Graubünden . .

31,062 20,882 Aargau . . . . 66,121 57,034 2,662 Thurgau . . . .

35,638 28,387 1,414 79 Tessin . . .

37,546 17,185 88,764 79,493 1,864 Waadt 122 36,237 29,014 Wallis . . .

91 Neuenburg . . .

35,453 17,508 86 Genf 42,019 19,154 Total 1,071,934 720,983 15,926]

Entiwurf der Ini tianten Ja

1,301 107,927 53,964 2,666 2,775 110,755 55,379 3,206 839 318 31,399 15,700 1,704 3,407 77 25 119 8,833 4,417 330 1,456 167 13 2,910 7 2,135 1,068 67 64 6,476 3,239 677 4,802 2,402 180 45 220 70 '26,846 13,429 296 180 24,947 12,474 8,494 359 172 16,986 6,962 518 132 13,922 114 4,960 9,919 291 319 110 9,379 4,690 42 1,108 75 2,214 519 54,592 27,297 1,297 162 19,983 9,992 514 465 53,907 26,954 1,166 251 26,722 13,363 672 157 16,949 8,475 200 1,999 75,630 37,816 3,439 191 28,701 14,351 369 184 17,233 8,617 482 31 19,037 9,519 61 9,446 695,611 347,806 18,487

25,372

Nein 104,344 106,381 30,418 3,327 8,470 2,728 2,061 5,675 4,583 26,616 24,627 16,549 13,359 9,536 9,001 2,137 52,141 19,350 52,490 25,890 16,717 71,924 28,285 16,449 18,946 672,004

Gegene ntwurf Ja

61,617 71,015 23,772 2,603 6,511 2,254 1,637 4,038 3,408 23,072 17,219 8,509 8,808 6,519 6,299 1,831 36,556 16,593 32,947 19,055 12,368 49,892 24,576 8,103 11,974

Nein 45,140 38,926 7,303 798 2,223 641 493 2,356 1,319 3,763 7,596 8,338 5,052 3,261 3,021 379 17,753 3,202 20,500 7,426 4,534 24,498 4,008 8,714 7,033

Annehmende Standesstimmen Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für

Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf Gegenentwurf

Für Gegenentwurf Für das Initiativbegehren: 461,176 228,357 keine Standesstimme Für den Gegenvorschlag!

18 ganze und 6 halbe Standesstimmen Für Ablehnung beider Vorlagen: 1 Standesstimme

136

3. Schutz und Förderung des einheimischen Getreidebaues durch: a. Zusicherung der Übernahme von mahlfähigem, einheimischem Brotgetreide zu einem garantierten Vorzugspreise durch den Bund; b. Ausrichtung einer Mahlprämie an die Landwirte, welche selbstgebautes Brotgetreide im eigenen Betriebe verwenden; c. Massnahmen zur Verbesserung des Getreidebaues, insbesondere durch Beschaffung von erstklassigem, inländischem Saatgut zu verbilligten Preisen.

4. Schutz der einheimischen Müllerei durch: a. Vorbehalt des Alleinrechtes des Bundes zur Einfuhr von Backmehl ; b. Schaffung eines besondern Bahntarifes, dessen Ansätze mit der Entfernung von der Grenze stark abnehmen, für die Einfuhr von fremdem Mahlweizen nach schweizerischen Mühlenstationen; c. Sicherstellung genügender Beschäftigung der Kundenmühlen durch die Ausrichtung der Mahlprämie an die Selbstversorger; d. Bundesbeiträge an die Erstellung neuer Mühlen und an die Verbesserung von bestehenden, den Anforderungen der Neuzeit nicht mehr genügenden Mahleinrichtungen in Gebirgsgegenden mit Getreidebau.

5. Schutz der Interessen der Brotverbraucher durch: a. Ständige Überwachung der Getreide-, Mehl- und Brotpreise; b. Beiträge an die erhöhten Transportkosten des Backmehles im Gebirge.

Der Übergang vom Monopol zur provisorischen, monopolfreien Lösung vollzog sich am 1. Juli 1929 ohne grosse Reibungen und ohne besondere Schwierigkeiten. Die neue Ordnung hat sich während ihres über 2jährigen Bestandes eingelebt. Die in sie gesetzten Erwartungen wurden erfüllt. Die gesammelten Erfahrungen sind besonders wertvoll, weil die vorläufige Ordnung die Bewährungsprobe bis jetzt unter denkbar ungünstigen äussern Umständen zu bestehen hatte. Der Übergang vom Monopol zur freien Ordnung fiel nämlich in eine Zeit stärkster Preisschwankungen auf dem Getreidemarkte. Dazu gesellte sich als weitere Erschwerung der quantitativ befriedigende, qualitativ aber ausserordentlich geringe Ausfall der inländischen Getreideernte des Jahres 1930.

Trotz dieser aussergewöhnlichen Schwierigkeiten stiess die Durchführung der neuen Ordnung nie und nirgends auf eigentliche Hindernisse. Sogar die schlechte Inlandgetreideernte des Jahres 1930 konnte der Landwirtschaft in befriedigender Weise abgenommen und ohne technische Schwierigkeiten den Mühlen zur Verarbeitung überwiesen werden.
Die Übergangslösung wird noch bis zum 30. Juni 1932 Gültigkeit haben.

Das Bundesgesetz über die Getreideversorgung des Landes sollte daher auf den 1. Juli 1932 in Kraft treten. Dies setzt voraus, dass die Behandlung unserer Vorlage so gefördert wird, dass die Schlussabstimmung in den eidgenössischen Bäten schon in der Märztagung 1932 stattfinden kann. Die Getreideordnung unseres Landes machte schon zahlreiche Provisorien durch. Bei jeder Erneuerung der Ordnung wurden jeweils gewisse Bestimmungen abgeändert oder neu

137 geschaffen. Es wäre daher zu begrüssen, wenn das Bundesgesetz auf 1. Juli 1982 in Kraft treten und eine Verlängerung der heutigen provisorischen Ordnung vermieden werden könnte. Eine rechtzeitige, lückenlose Überleitung zur endgültigen Ordnung ist zudem notwendig, um die bisherigen Fortschritte im Getreidebau nicht einem empfindlichen Rückschlag auszusetzen. Wir halten eine Verlängerung des gegenwärtigen Provisoriums nur zum Zwecke, weitere Erfahrungen mit der monopolfreien Ordnung zu sammeln, für überflüssig. Alle grundsätzlichen Fragen, besonders aber auch die praktische Durchführbarkeit der neuen Ordnung, sind seit 2 Jahren genügend abgeklärt worden. Man darf es heute ruhig wagen, zu einer gesetzlichen Regelung zu schreiten.

Nach allen E r f a h r u n g e n liegt es nahe, im endgültigen Bundesgesetze nichts grundsätzlich Neues zu s c h a f f e n . Wir schlagen Ihnen vor, Bestehendes und B e w ä h r t e s b e i z u b e h a l t e n und in Einzelheiten die bisherigen Erfahrungen zu berücksichtigen.

Die grundsätzliche Seite einer monopolfreien Lösung der Getreidefrage ist in unserer Botschaft vom 18. Mai 1929 betreffend die vorläufige Ordnung der Getreide Versorgung des Landes eingehend behandelt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, gestatten wir uns, auf jene Botschaft zu verweisen.

Unsere nachfolgenden Ausführungen beschränken sich hauptsächlich auf Darlegungen der bisherigen Erfahrungen und auf Erläuterungen des Wortlautes des Gesetzes.

II. Allgemeine Bemerkungen zum Gesetzesentwurf.

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 über die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes war als blosser Rahmen für die Ausführung der neuen Getreideordnung gedacht. Man wollte mit ihm die Grundlage schaffen, um während einer 3jährigen Übergangszeit die Durchführbarkeit der im Art. 23bis der Bundesverfassung niedergelegten Grundsätze einer monopolfreien Getreideordnung zu erproben. Dementsprechend fanden in dem Bundesbeschlusse nur die wichtigsten Grundsätze und Richtlinien Aufnahme. Ein Bundesgesetz mit endgültigem Charakter muss demnach durch eine Reihe von Bestimmungen erweitert werden, welche bisher in den Ausführungsvorschriften enthalten waren. Anderseits durften in den Gesetzesentwurf nur die Grundsätze und Richtlinien aufgenommen werden, welche allgemein und dauernd anwendbar sind.

Die bisherigen Erfahrungen verlangen, dass im Gesetze gewisse Begriffe näher umschrieben werden, als dies im Bundesbeschlusse der Fall gewesen ist.

Eine gute Umschreibung war namentlich notwendig für die Begriffe Mühle und Getreidehandel im Hinblick auf deren Unterstellung unter das Gesetz.

Den im Bundesbeschlusse vom 22. Juni 1929 enthaltenen Begriff Brotgetreide haben wir im Gesetzesentwurfe ausgemerzt. Es hat sich gezeigt, dass es unmöglich ist, diesen Begriff für alle Verhältnisse zutreffend und eindeutig zu umschreiben. Diese Umschreibung ist schon deshalb unmöglich, weil in unserer

138 'Getreideordnung unter Brotgetreide verschiedene Getreidearten fallen, je nachdem es sich um Ware fremder oder einheimischer Herkunft handelt. Um klares Becht zu schaffen, ersetzten wir im Gesetzesentwurfe Brotgetreide durch die Aufzählung der in Betracht fallenden Getreidearten oder, wo Zweifel über die Tragweite ausgeschlossen scheinen, durch den Sammelnamen Getreide.

Viele Massnahmen in bezug auf die Getreideversorgung des Landes ändern sich .naturgemäss von Jahr zu Jahr und von Ernte zu Ernte. Vorschriften, welche derart rasch veränderliche Verhältnisse betreffen, gehören zusammen mit den Durchführungsmassnahmen in die Ausführungsverordnungen. Damit fallen sie in den Tätigkeitsbereich des Bundesrates.

Der Gesetzesentwurf lehnt sich nicht nur inhaltlich, sondern auch in seiner äussern Gliederung stark an den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 an.

Der durch die Getreideverwaltung ausgearbeitete erste Entwurf wurde durch unser Finanzdepartement einer Fachkonferenz unterbreitet. Sie tagte am 20. und 21. Mai 1931 in Zürich. An dieser Konferenz waren alle beteiligten .Wirtschaftskreise angemessen vertreten; weiter waren eine grössere Zahl Mitglieder der Bundesversammlung anwesend. Der Gesetzesentwurf erfuhr an der Fachkonferenz eine eingehende Prüfung und Erörterung. Im grossen und ganzen stimmte die Konferenz dem Entwürfe zu. Bei der abschnittweisen Beratung wurden von den Vertretern der verschiedenen Interessentengruppen Wünsche und Anregungen angebracht. Sie fanden .bei der Bereinigung des Entwurfes bestmöglich Berücksichtigung. Wir werden weiter unten, bei unsern Ausführungen zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes, darauf noch zu sprechen kommen.

III. Die Haltung Ton Torräten.

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 über die vorläufige Ordnung der .Getreideversorgung des Landes setzte den U m f a n g des s t ä n d i g e n Getreidevorrates des Bundes auf 8000 Wagen zu 10 Tonnen fest. Von diesem Vorrate haben die Handelsmühlen die Hälfte unentgeltlich zu lagern und auszuwechseln. Die andere Hälfte wird durch die Getreideverwaltung in Lagerhäusern untergebracht und durch die Verwaltung von Zeit zu Zeit erneuert. Diese Ordnung hat sich bewährt. Der Vorrat sichert, zusammen mit den inländischen Lagern des Getreidehandels, der Mühlen, Bäckereien und Landwirte, die Brotversorgung der Schweiz für 3--4 Monate. Wir schlagen deshalb in den Art. l und '2 vor, den bisherigen Zustand unverändert beizubehalten sowohl in bezug auf die Menge des Vorrates als auch hinsichtlich der Teilung für die Lagerung und die Durchführung der Auswechslung.

Beim Übergang vom Monopol zu der freien Lösung waren die Mühlen noch nicht überall eingerichtet, um die ihnen zufallende Pflichtmenge des Bundeslagers in zweckmässigen, eigenen Bäumen unterzubringen. Statt 4000 Wagen konnten die Mühlen vorerst bloss 2755 Wagen aufnehmen. Die 6Getreideverwaltung behielt die übrigen 1245 Wagen für die Übergangszeit in ihrem

139 ·«igenen Lagerbestande. Die betreffenden Mühlen vergüteten indessen der 'Verwaltung die Kosten der Lagerung. In den letzten zwei Jahren haben die Handelsmuhlen allgemein ihre Lagerräume verbessert und erweitert. ZahlTeiche, praktische Silos sind entstanden oder im Entstehen begriffen. Die .Silos bieten nach dem gegenwärtigen Stande der Erfahrungen die beste und billigste Gelegenheit zu einer zweckmässigen Lagerung und Behandlung der ·Getreidevorräte. Vom Juli 1929 an stieg von Monat zu Monat der in den Handelsmühlen untergebrachte Anteil des Getreidevorrates des Bundes. Ende 1931 lagerten rund 3900 Wagen in den Mühlen. Es darf damit gerechnet werden, dass die Handelsmühlen bis zum Ablaufe des Provisoriums sich zur Lagerung ·der ihnen zufallenden Gesamtmenge von 4000 Wagen Bundesgetreide eingerichtet haben werden.

Die ständige Überwachung der in den Handelsmühlen liegenden ·Getreidevorräte des Bundes hat gezeigt, dass die Müller die ihnen bei ·der Getreidelagerung obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen. Die im all.gemeinen guten Erfahrungen haben die Befürchtungen wegen ungenügender Sicherheit des in den Mühlen untergebrachten Teiles des Bundeslagers widerlegt. Bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit der Mühlenlagerung ist auch nicht zu übersehen, dass sämtliche Mühlen für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz überbundenen Pflichten genügende Sicherheit zu 'leisten haben (Art. 15). Die Sicherheitsleistung hat so zu erfolgen, dass sie -auch allfällige Schäden der Verwaltung aus unberechtigten Lagerentnahmen ·der Müller deckt.

Im Art. 3 des Gesetzes wird die Getreideverwaltung grundsätzlich verpflichtet, den Vorrat aus erstklassigen Sorten und Qualitäten ausländischen Weizens zusammenzusetzen. Je besser Qualität und Sorte, desto 'länger lässt sich in der Eegel der Weizen lagern. Guter Weizen muss weniger oft ausgewechselt werden als geringer. Ein Vorrat bester Sorten gewährleistet ^deshalb grösstmögliche Ersparnisse bei der Lagerung und Auswechslung. Wir .sehen immerhin die Möglichkeit vor, den Auslandweizen am Lager auch durch inländisches Gstreide zu ersetzen. Die Getreideverwaltung wird von dieser Möglichkeit während der Hauptablieferungszeit des Inlandgetreides Gebrauch ·machen müssen, um ihren Gesamtvorrat und damit die aus der Lagerung erwachsenden Kosten nicht unnötig
zu vergrössern.

In Art. 3, Absatz 3, ist die Ermächtigung niedergelegt, Massnahmen f ü r ·die Verbesserung der Lagerungs- und Behandlungsmöglichkeiten ·des Inlandgetreides zu treffen. Solche Massnahmen sind notwendig, um ·die Durchführung der Übernahme des Inlandgetreides zu erleichtern ; sie werden aber auch eine wirtschaftliche Verwertung des an den Bund abgelieferten Inlandgetreides fördern. Das Inlandgetreidegeschäft ist dadurch gekennzeichnet, ·dass sich jedes Jahr die Ablieferungen auf die Monate November und Dezember .zusammendrängen. In diesen beiden Monaten mussten bisher 60--65 % der 'Gesamtablieferung eines Jahres übernommen werden. Diese grosse Menge überstieg von jeher die Aufnahmefähigkeit der Mühlen. Grosse Getreideposten

140 müssen, solange die Lagereinrichtungen des Bundes nicht verbessert sind, vorübergehend in Lagerhäuser gelegt werden. Man versuchte eine etwas längereLagerung des zur Ablieferung bestimmten Getreides bei den Produzenten z«, erzielen, indem auf angemeldete Ware zinslose Abschlagszahlungen geleistet, und für Ablieferungen nach Neujahr angemessene Preiszuschläge (Art. 7)> bewilligt wurden. Diese beiden Massnahmen erleichtern die Geschäftsabwicklung; sie verdienen deshalb, in der endgültigen Ordnung beibehalten zu werden..

Oft fehlen dem Produzenten die nötigen Einrichtungen, um selber das Getreidelängere Zeit lagern und zweckmässig behandeln zu können. In dieser Hinsicht sammelte die Verwaltung bei der Übernahme der yerhältnismässig grossenr aber qualitativ sehr geringen Getreideernte des Jahres 1930 besonders wertvolle Erfahrungen : Wegen der beschränkten Lagerfähigkeit des sehr feuchten Getreides musste die Anhäufung grosser Vorräte in Lagerhäusern vermieden werden. Das war dadurch möglich, dass die Übernahmen im Laufe des Winters-mehrmals eingestellt wurden. Die Produzenten wünschen aber eine rascheund möglichst ununterbrochene Abnahme des Getreides sofort nach dem Drusche. Unsere Getreideverwaltung hat schon seit mehreren Jahren dieVerbesserung des Übernahmeverfahrens für. Inlandgetreide geprüft. Sieführte auch eingehende Versuche mit verschiedenen Lagerungsarten desInlandgetreides durch. Diese Versuche und die langjährigen Erfahrungender Verwaltung zeigen, dass eine befriedigende Verbesserung des Übernahmeverfahrens durch die gelegentliche Erstellung von Silos mit modernen Lüftungs- und Behandlungseinrichtungen erreicht werden kann. Die Siloeinrichtungen ermöglichen gleichzeitig auch eine wirtschaftlichere Verwertung der inländischen Getreideernte, als dies bisher der Fall war. Diezahlreichen, qualitativ recht verschiedenen Posten Getreide der einzelnen Produzenten können in einem neuzeitlichen Silo gemischt und feuchte Ware durch maschinelle Behandlung nachgetrocknet werden. Dadurch werden dieersten Voraussetzungen erfüllt, um das Inlandgetreide in einigen wenigen Standardsorten an die Mühlen weitergeben zu können. Solche gleichförmigeWare bietet für den Müller gegenüber der Verarbeitung zahlreicher, qualitativ verschiedenartiger Posten erhebliche Vorteile. Aus diesem Grunde dürfte
die.Müllerschaft bereit sein, für Standardware einen höheren Preis zu bezahlen als für nicht ausgeglichenes Getreide. Solange die Getreidefrage provisorisch geordnet war, konnte nicht an die Ausführung derartiger, mit gewissen Kosten verbundenen Verbesserungen des Übernahmeverfahrens herangetreten werden..

Eine grundlegende Bestimmung gehört aber in ein endgültiges Getreidegesetz..

Nach der vorgeschlagenen Fassung wird der Bund zu Verbesserungen der Lagerungs- und Behandlungsmöglichkeiten des Inlandgetreides nicht verpflichtet, sondern bloss ermächtigt.

Art. 4 umschreibt die Pflichten der Getreideverwaltung bei der Ü b e r w a c h u n g und Auswechslung des Vorrates. Die Bestimmungen entsprechen der gegenwärtigen Ordnung. Der Verwaltung muss für den Verkauf des alten Lagergetreides Freiheit gelassen werden. Einschränkende Bestim-

141.

mungen würden ihr ein Arbeiten nach guten kaufmännischen Grundsätzen verunmöglichen und Preiseinbussen bedingen. Bisher begegnete die Getreideverwaltung bei der Auswechslung ihrer alten Bestände an ausländischem Lagerweizen keinen besonderen Schwierigkeiten. Mit Ausnahme einer kleinen PartieUngarweizen konnte beim Auslandgetreide von Zwangszuteilungen, wie sieim Absatz l des Art. 18 vorgesehen sind, Umgang genommen werden. Wenn die Verwaltung auch in Zukunft nur erstklassige, von der Müllerschaft begehrte Sorten und Qualitäten kaufen und lagern kann, so wird es ihr weiter gelingen,, auswechslungsbedürftiges Getreide freihändig und zu angemessenen Tagespreisen an Müller oder Händler zu verkaufen.

IV. Das Inlandgetreide.

A. Die Abnahme des Inlandgetreides.

Wir sehen vor, die Abnahme ö des Inlandgetreides nach den gegenwärtigen Grundsätzen und nach dem bisherigen, bewährten Verfahren auch unter der endgültigen Getreideordnung fortzusetzen. Die Art. 5, 7 und 8 entspreche» demgemäss den zurzeit gültigen Bestimmungen.

Hinsichtlich der Abnahmepreise schlagen wir in Art. 6 gestützt auf die> Erfahrungen der letzten 2 Jahre eine von den bisherigen Bestimmungen etwas.

abweichende Begelung vor. In der am 1. Juli 1929 in Kraft getretenen provisorischen Ordnung wurde der Mindestpreis für 100 kg Weizen auf Fr. 38 und.

der Höchstpreis auf Fr. 45 angesetzt. Diese Ansätze erschienen damals, gestützt auf die damit gemachten Erfahrungen, für normale Verhältnisse als angemessen^ In den letzten Jahren sind nun aber die Produktionskosten im Getreidebau zurückgegangen. Vor allem sind die landwirtschaftlichen Maschinen und der Dünger billiger geworden. Fachleute schätzen den Rückgang der Getreideproduktionskosten auf 10 %. Bei dieser Sachlage darf der bisherige Mindestpreis von Fr. 88 nicht unverändert in das Gesetz herübergenommen werden. EineHerabsetzung des Mindestpreises auf Fr. 86 trägt den veränderten Verhältnissen in richtiger Weise Rechnung. Produktionskostenberecbnungen zeigen, dass auch bei dem neuen, etwas herabgesetzten Mindestpreise der Getreidebau in* der Schweiz ermöglicht ist. Der neue Mindestpreis erfüllt somit die Forderung; des Verfassungsartikels vollauf. Die Herabsetzung des Mindestpreises gestattet auch, die grosse Spanne zwischen Weltmarktpreis.und Inlandgetreidepreis in Zukunft ein wenig zu kürzen. Unter diesen Umständen werden die Landwirtedie Notwendigkeit einer Herabsetzung des Mindestpreises für das Inlandgetreideverstehen.

Zu einer Änderung des bisherigen Höchstpreises von Fr. 45 scheint uns; dagegen kein Anlass vorzuliegen. Dieser Höchstpreis soll in das Gesetz übernommen werden.

Es wären auch andere Wege offen gestanden, um im Getreidegesetze die* Grenzwerte für die Übernahmepreise so zu bestimmen, dass die Behörden in Zukunft alle Verhältnisse hätten angemessen berücksichtigen können. Wir

142

·dachten beispielsweise daran, den Überpreis auf Er. 15 für je400 kg Getreide über den Erlös der Getreideverwaltung beim Verkaufe der Ware an die Müller '.zu begrenzen.

In diesem Zusammenhange sei daran erinnert, dass sowohl in den Fachkommissionen als auch bei den Beratungen des Parlamentes stets mit einem normalen "Überpreis von Er. 8 bis 8. 50 für 100 kg Getreide gerechnet wurde.

In Wirklichkeit wurde dieser Überpreis vor 1927 auch nie überschritten. Wenn ·nun die erwähnte, einschränkende Bestimmung zur Anwendung gelangen :müsste, so hätte der Getreideproduzent in diesem Ausnahmefalle immer noch ·einen Überpreis, welcher ungefähr das Doppelte von dem beträgt, was von jeher .als Eegel aufgestellt und als richtig befunden worden ist.

Wir haben schliesslich eine bescheidene Herabsetzung des Mindestpreises ·der Aufnahme einer Bestimmung vorgezogen, welche es ermöglicht hätte, aussergewöhnliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei trugen wir dem Wunsche des Bauern Eechnung, der wissen will, welchen Mindestpreis er für iseine Ware erhält.

Am 17. Oktober 1930 beschloss der Bundesrat, den Absatz 3 des Art. 5 ·des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1929 anzuwenden und inskünftig die Abnahme von Inlandgetreide zum Überpreise von der Durchführung der Selbstversorgung durch die betreffenden Getreideproduzenten abhängig zu machen.

Nach diesem Bundesratsbeschlusse hat sich der Getreideproduzent, welcher -dem Bunde Getreide abliefern will, bei der Ortsgetreidestelle darüber auszuweisen, dass er zur Verwendung im eigenen Betriebe die Menge mahlfähigen · Getreides zurückbehalten hat, wofür er die Mahlprämie zu beziehen berechtigt ist. Die Getreideverwaltung wurde jedoch ermächtigt, wo triftige Gründe vorliegen, von der Durchführung der Selbstversorgung ausnahmsweise zum Teil oder ganz zu entbinden. Wir schlagen für das Gesetz die Beibehaltung ·der Selbstversorgungspflicht mindestens im bisherigen Umfange vor.

Die Mahlprämie für Selbstversorger wurde erstmals durch den Bundesbeschluss vom 20. Juni 1924 für die Getreideernte 1925 eingeführt. Dabei war die Selbstversorgung als Voraussetzung und Bedingung für die Abgabe der Getreideüberschüsse zum festgesetzten Vorzugspreise gedacht. Bei der Durchführung dieser allgemeinen Selbstversorgungspflicht stiess die Monopolverwaltung ·damals auf Schwierigkeiten. Zahlreiche
Produzenten mussten von der Selbstversorgungspflicht entbunden werden. Angesichts der Schwierigkeiten wurde :schon für die Ernte 1926 der Selbstversorgungszwang fallen gelassen. Wir verweisen auch auf die Seiten 627 und 628 des Berichtes des Bundesrates .an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1925.

Die damaligen Erfahrungen führten dazu, dass für die Neuordnung der Ge·treideversorgung gemäss Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 von der all.gemeinen Selbstversorgungspflicht Umgang genommen wurde. Man glaubte auch, dass die 50%ige Erhöhung der Mahlprämie genügen würde, um für die Zukunft die Durchführung der Selbstversorgung in wesentlichem Umfange sicherzustellen. Leider befriedigten die Erfahrungen des ersten Jahres der

143 neuen Getreideordnung in dieser Hinsicht nicht. Der im Verhältnis zur Mahl3>rämie übersetzte Vorzugspreis für an den Bund abgeliefertes Getreide und die 'Möglichkeit, sich zu aussergewöhnlich billigen Preisen Futtergetreide und Futtermehl zu beschaffen, veranlassten viele Produzenten zum Verzichte oder doch zu einer wesentlichen Einschränkung der Selbstversorgung. Eine solche Entwicklung liegt nicht im Sinn und Geiste der Getreideordnung.

Der Bundesrat hat wiederholt auf die Wichtigkeit hingewiesen, welche der Selbstversorgung des bäuerlichen Haushaltes mit eigengebautem Getreide für die Bewahrung der Bodenständigkeit unserer Bauersame zukommt. Um ·Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf die Ausführungen unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 18. Mai 1929 betreffend die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes (Bundesbl. 1929, Bd. I, S. 728 ff.).

.Die Erhaltung und Förderung der Selbstversorgung stellt einen der wertvollsten 'Teile der Getreideordnung dar. Ein weiterer Bückgang der Selbstversorgung muss im eigenen Interesse unserer Landwirtschaft verhindert werden. Auch die Rücksichten auf die Erhaltung einer leistungsfähigen Kundenmüllerei im Lande ·drängen Vorkehren gegen die Einschränkung der Selbstversorgung auf.

Es sei hier ausdrücklich festgestellt, dass sich die Wiedereinführung der Selbstversorgungspflicht nicht gegen die kleinen Produzenten richten will.

Die Erfahrung lehrt, dass in der Regel gerade die kleinen Landwirte freiwillig ·an der Selbstversorgung mit eigengebautem Brotgetreide festhalten. Eine Ausnahme machen unter ihnen die in steter finanzieller Bedrängnis lebenden, .ausgesprochenen Schuldenbauern. Diese sind leider gezwungen, den bescheidenen Ertrag ihrer Getreideernte zu verkaufen, um fällige Zahlungen zu leisten tmd Pfändungen zu vermeiden. Auf solche Fälle wird die Verwaltung bei der .Durchführung der Selbstversorgungspflicht Rücksicht nehmen müssen. Auch in kleinen Mittelbetrieben wird man während einer längeren Übergangszeit Rücksichten walten lassen. Von den grösseren Landwirtschaftsbetrieben darf jedoch verlangt werden, dass sie die Selbstversorgung ganz durchführen. Sie haben eigentlich den Anstoss zur Wiedereinführung der Selbstversorgungspflicht .gegeben. Unter ihnen gab es Betriebe, welche versuchten, den gesamten Ertrag der eigenen
Ernte, namentlich auch in Roggen, zum Überpreise an -den Bund zu verkaufen, um dagegen zu Dumpingpreisen eingeführten Auslandroggen und anderes Futtergetreide im eigenen Betriebe zu verwenden. Das :sind Missbräuche, auf welche wir einmal hinweisen mussten. Sie sind glücklicherweise nicht überall vorgekommen. Ihre Zahl war aber doch so, dass Massnahmen nötig wurden.

Seit der Wiedereinführung der Selbstversorgungspflicht handhabte die 'Getreideverwaltung die Vorschrift in unserem Einverständnis wie folgt: ' a. Kleinen Getreideproduzenten, welche 1000 kg oder weniger Inlandgetreide dem Bunde zur Ablieferung andienen, bleibt die Durchführung der Selbstversorgung freigestellt; ~b. Getreideproduzenten, welche über 1000, aber weniger als 2000 kg Getreide zur Ablieferung -andienen, haben die Selbstversorgung mindestens

144 teilweise durchzuführen und zu diesem Zwecke wenigstens 100 kg Nacktfrucht oder 150 kg Spelzfrucht für jede im Haushalte ständig verpflegte Person zurückzubehalten ; c. Getreideproduzenten, welche 2000 kg und mehr Getreide abliefern wollen, sind zur Durchführung der ganzen Selbstversorgung verpflichtet.

Sie haben zu diesem Zwecke 150--200 kg Nacktfrucht oder 200--300 kg; Spelzfrucht für jede im Haushalte ständig verpflegte Person zurückzubehalten.

Wir vertrauen auf die Einsicht der Getreideproduzenten und hoffen, dass die Selbstversorgung ohne weitere Massnahmen nach und nach wieder die verdiente Beachtung finden wird. Ein Besinnen auf bäuerliche Eigenart und Bodenständigkeit wird den rechten Weg weisen. .

Die Landwirtschaft machte in den letzten Jahren erfolgreiche Anstrengungen, den Getreidebau in den dazu geeigneten Gegenden der Schweiz etwas auszudehnen. Der qualitativ unbefriedigende Ausfall der Ernten 1930 und 1931 dürfte zwar da und dort den Willen zur Ausdehnung des Getreidebaues vorübergehend etwas gedämpft haben. Gleichwohl wird mit den Jahrert noch mit einer gewissen Vergrösserung der gegenwärtigen Anbaufläche zu.

rechnen sein. Nach den gemachten Erfahrungen werden die Inlandgetreideablieferungen an den Bund, auch bei Durchführung der Selbstversorgungspflicht, kaum mehr eine Jahresmenge von 6000 Wagen unterschreiten, einem einigermassen befriedigenden Ernteausfall vorausgesetzt.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt eine Übersicht der Getreideablieferungen an den Bund seit dem Kriege: Getreideart

Ernte 1917 Ernte 1918 Ernte 1919 Ernte 1920 Ernte 1921 Tonnen

Weizen Rossen Dinkel Mischel

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

. . .

. . .

Total

Getreideart

13 830 12 170 8,720 1,130 35,850

Tonnen

Tonnen

Tonnen

Tonnen

39 502 22 936 19 515 6,374

29 230 15 870 9 249 3 910 58,259

9 592 12 824 3 836 2065 27,817

49 681 21 172 14720 7,761 93,334

88,327

Ernte 1922 Ernte 1923 Ernte 1924 Ernte 1925 Ernte 1925

Weizen Boggen Dinkel Mischel Total

Tonnen

Tonnen

Tonnen

Tonnen

Tonnen

21,221 20,299 5,227 3,419 50,166

48,861 22,836 10,593 8,055 90,345

27,662 9,337 3,067 3,580 43,646

46,462 16,818 4,874 4,941 73,095

29,929 11,264 3,350 3,793 48,336

145 Getreideart

Weizen Boggen Dinkel Mischel

Ernte 1927 Tonnen

35,887 9,242 2,252 4,168 Total . 51,549

Ernte 1928 Tonnen

Ernte 1929 Tonnen

Ernte 1930 Tonnen

43,074 15,425 4,619 5,692

42,693 18,684 5,817 6,270 73,464

36,735 13,646 4,184 5,521 60,086

68,810

Die Übernahme des Inlandgetreides von den Produzenten und die Weitergabe an die Mühlen zur Verarbeitung bot in den ersten zwei Jahren der provisorischen Getreideordnung keine besondern Schwierigkeiten. Das Verfahren hatte sich schon unter der Wirksamkeit des Monopoles gut eingelebt.

Die Übernahme des Inlandgetreides muss naturgemäss auf die Getreidearteh beschränkt bleiben, welche regelmässig in der Handelsmüllerei verarbeitet werden. Es sind dies Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel aus Eoggen und Weizen. Beim Übergang vom Getreidemonopol zur freien Ordnung ·wurde der Wunsch geäussert, der Bund möchte auch den Mais übernehmen und dafür den Produzenten den für Weizen, Eoggen und Dinkel gewährten Überpreis ausrichten. Nach eingehender Prüfung der Verhältnisse musste jedoch diese Forderung abgelehnt werden. Wir können uns auch heute nicht ent.schliessen, Ihnen für die endgültige Gesetzgebung eine andere Ordnung zu beantragen. Der Mais gelangt im Gegensatze zu Weizen, Eoggen und Dinkel nur in verhältnismäßig wenigen Handelsmühlen regelmäasig zur Verarbeitung. Eine gleichmässige Verteilung des einheimischen Maises auf die schweizerische Handelsmüllerei ist ausgeschlossen. Der Anteil der inländischen Maisproduktion am Gesamtverbrauch ist auch so gering, dass es sich nicht lohnt, den gesamten Maisverkehr der gleich scharfen Überwachung zu unterstellen, wie sie für Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel besteht. Der Einbezug des Maises in die Überwachung wäre aber unerlässlich, wenn dafür ein Überpreis bewilligt würde.

Der Mais wurde zudem in der Schweiz von jeher fast ausschliesslich für den eigenen Bedarf der Produzenten angebaut. Durch die Ausdehnung der Mahlprämie auf den Mais und durch die Festsetzung der höhen Kopfquote von 300 kg, wie sie sonst nur für Spelzfrucht zugestanden wird, werden die Interessen des Maisbaues weitgehend berücksichtigt. Der Maisanbau erhält auf diese Weise und durch die seit zwei Jahren eingetretene Erhöhung der Mahlprämie die ihm gebührende Beachtung und Unterstützung.

B. Die Mahlprämie.

In unserer Botschaft vom 18. Mai 1929 an die Bundesversammlung betreffend die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes haben wir die Wichtigkeit der Mahlprämie als ausgezeichnetes Mittel zur Förderung des einheimischen Getreidebaues hervorgehoben.

Die Mahlprämie betrug bei ihrer ersten Ausrichtung für die Ernte 1925 Fr. 5

146 für je 100 kg vermahlenes Getreide. Dazu kamen für Gebirgsgegenden mit der Höhenlage des landwirtschaftlichen Betriebes ansteigende Zuschläge bis zu Fr. 3. Die provisorische Getreideordnung brachte auf den 1. Juli 1-929 eine Erhöhung des Grundansatzes auf Fr. 7. SO und des Zuschlages bis zu Fr. 4. 50.

Durch Beschluss der Bundesversammlung vom 4. Oktober 1930 wurde der Höchstansatz für Gebirgsgegenden weiter von Fr. 12 auf Fr.-14 hinauf gesetzt.

Der U m f a n g der Selbstversorgung-mit Bezug der Mahlprämie ist aus der nachfolgenden Zusammenstellung ersichtlich: Verwendete Mahlkarten , =Zahl der jähr" P^uzenten. ' familien mit Selbst-

Zur Selbstversorgung verbrauchtes Getreide

E

Weize ,,

t

Versorgung 19251) 100,644 41,489 1926 98,820 32,819 1927 97,234 33,129 1928 97,712 33,522 1929 97,226 .28,086

6653 6565 6357 6523 8299

Dinkel t

Mischel Mais t t

17,735 13,086 11,645 13,975 13,050

8320 7754 7929 9120 7878

1744 2019 2116 1859 1811

Total t 794 985 1017 790 1006

76,735 63,228 62,193 65,789 60,130

Betrag der' ausbezahlten Mahlprämien' Fr.

4,083,981. 6S 3,424,718. 54 3,347,954. 59 3,554,934.10' 4,760,062. 99-

Die 50 %ige Erhöhung der Mahlprämie bei der Einführung der neuen, Getreideordnung bewirkte zunächst, dass für die Ernte 1929 von den Getreideproduzenten mehr Mahlkarten bezogen wurden als im Vorjahre. Es zeigte sich aber bei der Abrechnung, dass mehrere 1000 Karten unbenutzt geblieben waren. Dieser bedauerlichen Entwicklung konnte nur durch die Wiedereinführung der Selbstversorgungspflicht für solche Getreideproduzenten, welchezum Überpreise Getreide an den Bund abliefern wollen, begegnet werden. Wir verweisen im übrigen auf die Ausführungen auf S. 142. Wie gross die Ausdehnung der Selbstversorgung bei der Ernte 1930 als Folge der Wiedereinführung der Selbstversorgungspflicht gegenüber dem Vorjahre ist, konnte im Zeitpunkt der Erstattung dieses Berichtes zahlenmässig noch nicht ermittelt werden.

Die Abrechnung kann erst nach Eingang sämtlicher benutzter Mahlkarten erstellt werden. Wir glauben aber annehmen zu dürfen, dass es gelungen ist, die rückläufige Bewegung der Selbstversorgung aufzuhalten und eine bescheideneVermehrung gegenüber dem Vorjahre zu erzielen.

Nach den Erhebungen der Getreide Verwaltung führten im Jahre 1929 rund 97,200 Haushaltungen mit 585,000 ständig verpflegten Personen die Selbstversorgung mit Brotgetreide j?anz oder teilweise durch. Im gleichen Jahreentfielen auf eine Selbstversorgerfamilie durchschnittlich 618 kg Inlandgetreide mit einer mittleren Mahlprämie von Fr. 48. 85. Bund 25,000 Haushaltungen, d. h. 28 % sämtlicher Mahlkartenbezüger, erhielten infolgeerschwerter Produktionsverhältnisse (Gebirgslage) die erhöhte Mahlprämie von, *) Obligatorische Selbstversorgung.

147 Fr. 8 bis 12 für je 100 kg zur Selbstversorgung verwendetes Getreide. Beil dieser Gruppe von Getreideproduzenten entfielen auf eine Mahlkarte durchschnittlich 493 kg Getreide und Fr. 46.82 Mahlprämie. Während im.

Flachlande die Mahlprämie einheitlich Fr. 7. 50 für'je 100 kg zur Selbstversorgung verwendetes Getreide betrug, erhielten die Getreideproduzenten in.

Gebirgsgegenden, zusammen mit dem nach der Höhenlage abgestuften Zuschlage; eine durchschnittliche Mahlprämie von Fr. 9. 50. Insgesamt wurden im Jahre 1929 rund 500 Mahlkarten weniger benutzt als im Vorjahre. Esbedeutet dies, dass allein in diesem Jahre 500 Bauernfamilien auf die Fortsetzung der Selbstversorgung verzichteten. Die Gebirgskantone Graubünden, Tessin und Wallis zeigen zwar gegenüber dem Vorjahre die erfreuliche Zunahme · von rund 1500 Mahlkarten. Der Rückgang in der Selbstversorgung war demnach besonders scharf in den Getreidebaugebieten des Flachlandes.

Wiederholt ist angeregt worden, als Massnahme zur Verhinderung eines weiteren Eückganges der Selbstversorgung die Mahlprämie auf den Betrag des wirklichen Überpreises beim abgelieferten Inlandgetreide zu erhöhen. Bei den von der Bundesversammlung für die Ernten der Jahre 1929 und 1930,.

ausnahmsweise, mit Eücksicht auf die allgemeine Landwirtschaftskrise und im Sinne einer Übergangsmassnahme bewilligten Preisen von Fr. 42. 50 bzw.

Fr. 41. 50 für 100 kg Weizen betrug in den letzten zwei Jahren der wirklicheÜberpreis des Inlandweizens gegenüber dem Weltmarktpreise für gleichwertigen Auslandweizen mindestens Fr: 13. 50 bzw. Fr. 20. Die Heraufsetzung der Mahlprämie von Fr. 7. 50'auf Fr. 13. 50 oder gar auf Fr. 20 hätte dem Bunde bei einer Gesamtmenge von rund 6000 Wagen Selbstversorgungsgetreide einejährliche Mehrbelastung von 3% bzw. 7% Millionen Franken verursacht, ohne dass damit die Sicherheit für eine allgemeine Durchführung der Selbstversorgung geschaffen worden wäre.

Wir sehen in unserem. Entwurfe hinsichtlich der Mahlprämie keine grundsätzlichen Änderungen des gegenwärtigen Zustandes' vor. Die Art. 9 und 10 entsprechen den seit zwei Jahren gültigen Bestimmungen. Die Mahlprärniesoll auch in Z u k u n f t für Weizen, Eoggen, Dinkel, E i n k o r n , Emmer, Mischelfrucht dieser Getreidearten, sowie für Mais und in Gebirgsgegenden auch für Gerste ausgerichtet werden.
Saatzüchter und Braugersteproduzenten stellten kürzlich das Gesuch,, das neue Getreidegesetz möchte die Mahlprämie allgemein, also auch im Flachlande, für Gerste gewähren. Aus ähnlichen Erwägungen, welche uns veranlassten, die Übernahme des Maises zu einem Vorzugspreise abzulehnen, kann dem Begehren der Gersteproduzenten des Flachlandes nicht entsprochen werden. Gerste wird, von Ausnahmen abgesehen, nur in Gebirgsgegenden regelmässig zur Herstellung von Brot verwendet. Die bescheidene Gersteproduktion in andern Gegenden der Schweiz dient Brauzwecken oder wird als.

Futtermittel verbraucht. Viele tausend Wagen fremder Gerste gelangen jährlich.

zur Einfuhr. Davon wird ein kleiner Teil gemälzt und ein anderer zu Suppeneinlagen verarbeitet. Weitaus die grossie Menge der eingeführten Gerste wird.

148 ·dem Vieh gefüttert. Die Mahlprämie für Gerste muss endgültig auf Gebirgsgegenden beschränkt bleiben. Dort kann sich die Verwaltung vor Missbräuchen schützen, ohne dass es nötig ist, auch den Verkehr mit fremder Gerste streng ·zu überwachen. · In bezug auf die Höhe der Mahlprämie sehen wir im Gesetze keine .Änderung des gegenwärtigen Zustandes vor. Nach der vor zwei Jahren erfolgten, 50%igen Erhöhung dürfen die heutigen Ansätze als richtig bemessen beurteilt -werden.

Bei der Vorberatung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1929 war aus Kreisen der Landwirtschaft und der Kundenmüllerei eine besondere Mahlvprämie für zu Futterzwecken vermahlenes Getreide angeregt worden. Damals wurde dieser Anregung keine Folge gegeben, hauptsächlich um die Durchführung ·der Mahlprämie nicht unnötig zu erschweren. Die seitherige Erfahrung lehrt, ·dass eine besondere Mahlprämie mit ermässigten Ansätzen für Futtergetreide unwirksam geblieben wäre. Man kam in der Übergangslösung den Wünschen ·der Landwirtschaft und der Kundenmüllerei dadurch entgegen, dass man ·'die ursprünglich bestandene Vorschrift, die Mahlprodukte aus prämienberechtigtem Getreide seien zur menschlichen Ernährung im Haushalte des Produzenten zu verwenden, fallen liess. Man beschränkte sich auf die Forderung, ·die Mahlprodukte seien im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen Betriebe des Produzenten zu verbrauchen. Damit war die eventuelle Verfütterung ·der Mahlprodukte freigegeben. Der Verkauf der Mahlprodukte aus prämient>erechtigtem Gdtreide blieb nach wie vor verboten. Um einen missbräuchlichen "Bezug der Mahlprämie zu verhindern, wurde die Berechtigung auf mahlfähiges 'Getreide und auf eine durch die Ausführungsverordnung festzusetzende Hoch s t·menge, berechnet nach der Zahl der im Haushalte des Produzenten verpflegten Personen, beschränkt. Nach den seitherigen Erfahrungen war diese klare und für die Durchführung einfache Lösung richtig. Sie erfüllte ihren Zweck ·besonders auch in der Richtung, dass gegenüber früher in vermehrtem Masse Roggen und Mischel zur Selbstversorgung zurückbehalten wurden. Nach Anhörung der Vertreter der Landwirtschaft wurde in unserer Ausführungsverordnung vom 28. Juni 1929 die Kopfquote für den Bezug der Mahlprämie ·auf 200 kg Nacktfrucht oder 300 kg Mais oder Spelzfrucht angesetzt. Mit ·diesen Höchstmengen ist
die Landwirtschaft im allgemeinen die letzten zwei ·Jahre gut ausgekommen. Wir haben deshalb diese Bestimmung im Art. 10 ·des Entwurfes übernommen.

Dar Begriff der Gebirgsgegend ist im Art. 9 in gleicher Weise wie bisher ·umschrieben. Die Abstufung des Zuschlages zu der Mahlprämie soll auch fernerhin nach der Höhenlage der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgen.

Bei der Durchführung soll die Verwaltung die Möglichkeit besitzen, sich von Fall zu Fall besondern Verhältnissen anzupassen und Ausnahmen von aufgestellten Regeln zu bewilligen. Solche Ausnahmen werden namentlich dort, wo ·der Getreidebau in Gebirgsgegenden durch besonders ungünstige Oberflächengestaltung des Getreidelandes wesentlich erschwert wird, gemacht werden.

149 Die Art. 11 und 12 enthalten einige gemeinsame Bestimmungen für die Ablieferung des Inlandgetreides und über den Bezug der Mahlprämie. Vorerst sieht Art. 11 wie bisher vor, den Ährenauflesern die gleichen Eechte zu geben wie den Getreideproduzenten. Neu ist der zweite Absatz des Art. 11.

Es hat sich als notwendig erwiesen, die Behandlung des Inlandgetreides, welches auf dem Halme verkauft wird, oder von Vorräten, die mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe die Hand gewechselt haben, im Gesetze zu ordnen.

Den Erfahrungen entsprechend wird dem Erwerber des Getreides nicht das Eecht zur Ablieferung zum Vorzugspreise oder zum Bezüge der Mahlprämie eingeräumt. Es ist der Getreide-Verwaltung anheimgestellt, ob sie Überpreis oder Mahlprämie für solches Getreide ausrichten will. Diese Ordnung empfiehlt sich, um Missbräuchen vorzubeugen. Wir erinnern in diesem Zusammenhange an Beobachtungen aus den Jahren 1917 und 1918. Damals versuchten Leute zu Stadt und Land, obschon sie selbst nicht Landwirtschaft trieben, sich der Brotrationierung durch den Ankauf von Getreide auf dem Halme zu entziehen, um sich so die dem Produzenten eingeräumten Vorteile der Selbstversorgung zu sichern. Weil in Art. 11 für die Behandlung des auf dem Halme gehandelten Getreides nicht Eecht zugunsten des Erwerbers geschaffen wird, so ist die Verwaltung jederzeit in der Lage, durch eine richtige Handhabung des ihr zustehenden Eechtes Missbräuche zu verhüten. Die im dritten Absatz des Art. 11 vorgesehene Behandlung des in der ausländischen Grenzzone von einem in der Schweiz wohnenden Produzenten erzeugten Getreides ist die Folge der gegenwärtigen Ordnung des landwirtschaftlichen Grenzverkehres durch die Zollgesetzgebung. Der Zustand, wie er unter der Wirksamkeit des Monopols und auch in der Übergangslösung gewesen ist, soll fortbestehen.

Er hat nie zu Beibungen oder Beschwerden Anlass geboten. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhange daran erinnert, dass wegen der Zollunion mit Liechtenstein die Getreideordnung auch auf dieses Land Anwendung finden muss. Die daraus dem Bunde erwachsende Belastung ist un·bedeutend.

Zur Verhinderung eines missbräuchlichen Bezuges des Überpreises oder der Mahlprämie ist es unerlässlich, die Produzenten, welche ausländischen Weizen, Eoggen, Dinkel oder Mischel kaufen, einer besonderen
Kontrolle zu unterstellen. Es geschieht dies durch die im Art. 12 vorgesehene Ankaufbewilligung. Die Vorschrift bestand schon gemäss Bundesbesehluss vom 22. Juni 1929. Es hat sich insbesondere als notwendig erwiesen, auch den Ankauf von fremdem Saatgut oder von zur Herstellung von Saatgut bestimmtem Auslandgetreide ausdrücklich von einer Bewilligung der Getreideverwaltung abhängig zu machen.

C. Die Verbesserung des Getreidebaues.

Der Verfassungsartikel stellt dem Bunde die Aufgabe, den Anbau von Brotgetreide im Inlande zu fördern und die Züchtung und Beschaffung hochwertigen einheimischen Saatgutes zu begünstigen. Es ist von grösster WichtigBundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

11

150 keit, dass die Bestellung des Ackers mit solchem Saatgut erfolgt, welches den besonderen Bedürfnissen unseres Getreidebaues angepasst ist und welches dafür bürgt, dass der Ernteertrag mengenmässig den Produzenten und in bezug auf die Qualität die Müllerei und die Bäckerei befriedigt. Die Massnahmen zur Förderung der einheimischen Getreideproduktion müssen sich die Hebung der Erzeugung, die Verbesserung der Qualität und die Vermehrung der Verwendung von einheimischem Saatgut zum Ziele setzen. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Einfuhr und Verwendung von fremdem Saatgut unterbleibt, soweit nicht klar erwiesen ist, dass dadurch eine Verbesserung unserer einheimischen Produktion erzielt werden kann. Die Erfahrung lehrt, dass bei unbeschränkter Einfuhr des Saatgetreides oft für unsere Anbauverhältnisse ganz ungeeignete Sorten zur Aussaat gelangen würden. In der Eegel handelt es sich bei der eingeführten "Ware um Getreide von geringem Mahl- und Backwert. Eine solche Einfuhr steht im Gegensatze zu den langjährigen Bestrebungen zur Verbesserung der Qualität unseres einheimischen Getreides.

Die bisherigen Getreideordnungen versuchten in erster Linie Fortschritte in der Erzeugung und Verwendung von bewährtem, einheimischem Saatgut durch die Ausrichtung eines Verbilligungsbeitrages zu erreichen. In unserer Botschaft vom 18. Mai 1929 führten wir aus, dass es durch den Ausbau bereits bestehender Massnahmen ermöglicht werden soll, hochwertiges, feldbesichtigtes und anerkanntes Saatgetreide in einer ausreichenden Menge zur Verfügung zu stellen, um das gesamte, vom schweizerischen Getreidebau benötigte Saatgut alle 4--5 Jahre einmal zu erneuern. Um diese Erneuerung regelmässig durchzuführen, sollten die Saatzüchter den schweizerischen Getreidebauern jährlich etwa 300 Wagen hochwertiges, feldbesichtigtes und anerkanntes Saatgut zu erschwinglichen Preisen liefern können. Man berechnete damals, dass dieses Ziel erreicht werden kann, wenn der Verbilligungsbeitrag es ermöglicht, das feldbesichtigte und anerkannte Saatgut zu einem Preise zu liefern, welcher den Übernahmepreis der Getreideverwaltung für gewöhnliches Inlandgetreide um nicht mehr als etwa Fr. 5 übersteigt. Man nahm deshalb einen Verbilligungs- · beitrag von durchschnittlich Fr. 10 für 100 kg Saatgut als Begel in Aussicht.

Heute kann festgestellt
werden, dass das im Jahre 1929 gesteckte Ziel nahezu erreicht ist, trotzdem der Verbilligungsbeitrag durchschnittlich nicht ganz auf Fr. 10 für den Kilozentner Saatgut erhöht worden ist. Der engen Zusammenarbeit der Getreideverwaltung mit der Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaftsdepartementes, den landwirtschaftlichen Versuchsanstalten und dem schweizerischen Saatzuchtverband ist es während der zweijährigen Wirksamkeit der provisorischen Getreideordnung gelungen, die Erzeugung und Verwendung von feldbesichtigtem und anerkanntem Saatgut von früher 100--120 Wagen auf 214 Wagen im Jahre 1929 und auf nahezu 260 Wagen im Jahre 1930 zu steigern. Dabei wurde der Verbilligungsbeitrag nach dem Sortenwerte der Ware abgestuft. Während man für im Mahl- und Backwert weniger befriedigende Sorten bloss Fr. 4 bis 5 vergütete, stieg der Ansatz bis auf Fr. 11 für Originalsaat unserer besten, einheimischen Weizen- und Dinkelzüchtungen.

151

Im Durchschnitt betrug der Verbilligungsbeitrag im Jahre 1929 Fr. 7. 90 und im Jahre 1930 Fr. 7. 80 für je 100 kg Saatgut. Durch die zweckmässige Abstufung des Verbilligungsbeitrages wird erreicht, dass sich die Produzenten in erster Linie zum Anbau bester Sorten entschliessen und weniger gute Sorten, weil sie nicht wohlfeiler erhältlich sind als erstklassige Sorten, zurückstellen.

Nach übereinstimmendem Urteil der Fachkreise hat unser einheimischer Getreidebau in den letzten 15 Jahren eine fühlbare Verbesserung erfahren.

Die Qualität des inländischen Getreides darf sich heute neben fremder Ware gut sehen lassen. Dass die Landwirtschaft sich bestrebt, Sorten anzubauen, welche auch die Müller und Bäcker befriedigen, geht aus der Verkaufsstatistik des schweizerischen Saatzuchtverbandes hervor. Nach diesen Aufzeichnungen vergrössert sich von Jahr zu Jahr der Anteil der Sorten mit höchstem Mahlund Backwert an der gesamten Verkaufsmenge. Die Müller bestätigen, dass die Qualität unseres jetzigen einheimischen Mahlgetreides sich nicht mehr mit der Ware vergleichen lässt, welche noch vor kaum 15 Jahren regelmässig angedient worden ist. Kürzlich unterzog das Landwirtschaftsdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika die wichtigsten Weizensorten der Getreidebauländer der Welt einer vergleichenden Prüfung. Unsere Getreideverwaltung sandte zum Einbezug in diesen Grossversuch Proben von 7 typischen Vertretern unseres einheimischen Weizenbaues. Die Ergebnisse der Untersuchung bestätigten die eigenen Erfahrungen : Während der Bheinauerweizen und einige andere Dickkopfweizen oder Abstammungen von solchen als sogenannte «schwache Weizen» befunden wurden, befriedigte die Qualität des stark verbreiteten Plantahofweizens und des Wagenburger Sommerweizens vollauf.

Diese beiden Weizen wichen in der Untersuchung nur wenig von der durch die schweizerische Müllerei regelmässig eingeführten Standardsorte des Hardwinter II ab. Dieses Urteil weist uns den Weg zur Erzielung weiterer Verbesserungen der Qualität unseres Getreides,. Wenn es im Laufe der Jahre gelingt, die heute noch zu hohe Zahl einheimischer Getreidesorten durch einige wenige, wirklich anbauwürdige Sorten von gutem Mahl- und Backwert zu ersetzen und den Feuchtigkeitsgehalt der Körner durch entsprechende Behandlung bei der Lagerung etwas herabzudrücken,
so werden in naher Zukunft Müller wie Bäcker von der Qualität unseres Inlandgetreides voll befriedigt sein. Schon heute legen sich einige schweizerische Müller Vorräte an lagerfähigem Inlandgetreide guter Sorten an, um wo möglich während des ganzen Jahres einen bescheidenen Prozentsatz solchen .Getreides in die Vermahlung nehmen zu können. Man rühmt den guten Sorten unseres einheimischen Getreides nach, dass sie schmackhafteres Brot geben als Mischungen von blossem Auslandweizen.

Bei unserer vorwiegend kleinbäuerlichen Betriebsweise ist es an und für sich schon schwierig, grössere Mengen einheitlicher Ware bei den Ablieferungen an die Mühlen zusammenzustellen. Die heutige Zahl von etwa 60 Getreidesorten schliesst die im Interesse einer wirtschaftlichen Verwertung der Ernte liegende Standardisierung aus. Die Einschränkung der Sortenzahl kann natürlich nicht von heute auf morgen und auch nicht mit Zwangsmitteln

152 erfolgen; Durch mehrjährige, im grossen durchgeführte vergleichende Versuche müssen Anbau-, Mahl-- und Backwert jeder einzelnen Getreidesorte ermittelt werden. Aus einer längern Beihe jährlicher Versuche werden sich dann für unsere verschiedenen Landesgegenden einige wenige bestgeeignete Weizen-, Koggen- und Dinkelsorten herausschälen, deren Anbau wirksam gefördert werden muss. Das wird dadurch geschehen, dass man in der Zukunft noch ausgesprochener, als es heute schon geschieht, für Saatgut dieser besten Sorten die höchsten Verbilligungsbeiträge ausrichtet und für die andern, weniger erwünschten oder unbefriedigenden Sorten den Beitrag nur in vermindertem Ausmasse gewährt oder ihn weglässt. Der Verbilligungsbeitrag muss zwangsläufig wegfallen, wenn eine Getreidesorte von der Feldbesichtigung ausgeschlossen ist.

Alle Bestrebungen zur Beschränkung der Sortenzahl in unserem einheimischen Getreidebau werden aber nur zum Erfolge führen, wenn gleichzeitig durch geeignete Massnahmen die Einfuhr und Aussaat unerwünschter, fremder Sorten verhindert wird. Seit dem Wegfall des Einfuhrmonopoles versuchte man dieses Ziel dadurch zu erreichen, dass dem Getreideproduzenten, welcher den Überpreis oder die Mahlprämie beanspruchte, der Ankauf von ausländischem Getreide nur gestützt auf eine besondere Bewilligung der Getreideverwaltung gestattet wurde. Diese grundsätzliche Begelung des Saatgutgesehäftes hat sich in der Praxis als richtig erwiesen. Die Erfahrung veranlasst uns, die Vorschriften über die Behandlung von ausländischem Saatgetreide in den Art. 12 und 18 des Entwurfes genau zu fassen. Manche Getreidepflanzer lassen sich durch billige Preise zur Aussaat ungeeigneter Sorten verleiten. Die billigen Getreidepreise des Auslandes reizen zur Einfuhr von fremdem Saatgetreide. Gewisse Händler versuchten, sich der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrbewilligung für Saatgut zu entziehen. Würde man im Gesetze solche Möglichkeiten offen lassen, so müssten alle Massnahmen zur Verbesserung unseres einheimischen Getreidebaues wirkungslos bleiben. Die Aufwendungen für Umsatzprämien und Verbilligungsbeiträge und die grosse, bisherige Arbeit unserer Versuchsanstalten und Saatzüchter auf dem Gebiete der Getreideselektion wären für nichts gewesen. Die Erhebung einer angemessenen Gebühr bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen
durch die Getreideverwaltung soll ermöglichen, die Gestehungskosten von eingeführtem Saatgut den Erzeugungskosten einheimischer Ware anzugleichen. Wir verweisen im übrigen auch auf die Ausführungen auf unserer Botschaft vom 18. Mai 1929 (Bundesbl. 1929, Bd. I, S. 737 und 738).

* * * Die Übernahme des Inlandgetreides, die Ausrichtung der Mahlprämie, die Förderung des Getreidebaues und die Ordnung des Saatgutverkehres werden nicht Jahr für Jahr nach einem starren Schema gleichmässig durchgeführt werden, können.. Marktlage und Ernteausfall werden Anlass bieten, diese Massnahmen in vernünftiger Weise den jeweiligen Bedürfnissen der Zeit und der Umstände anzupassen. Der'Entwurf lässt den ausführenden Organen in dieser Hinsicht die notwendige Bewegungsfreiheit.

153 T. Das Müllergewerlbe.

A. Handelsmühlen.

Mit wenigen Ergänzungen und Abänderungen sehlagen wir Ihnen in den Art. 14--20 des Entwurfes die Ordnung der Pflichten der Handelsmühlen entsprechend der im Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 und in der Ausführungsverordnung vom 28. Juni 1929 getroffenen provisorischen Begelung vor.

Vorerst bringt Art. 14 die Umschreibung des Begriffes einer .Mühle. Diese Umschreibung bestand bisher nicht. Die Erfahrungen machen sie jedoch zur Notwendigkeit. Was eine Handelsmühle ist, sagt der erste Absatz des Art. 15.

Art. 15, Abs. 4, sieht für die Handelsmühlen in bisheriger Weise die Leistung einer genügenden Sicherheit für die Erfüllung der ihnen auferlegten Pflichten vor. Das Ausmass der Sicherheit kann im Gesetze nicht festgelegt werden ; sie muss sich den veränderlichen Verhältnissen anpassen. In der provisorischen, monopolfreien Lösung kam man den Wünschen der Müllerei weitgehend entgegen. In der Ausführungsverordnung vom 28. Juni 1929 wurde die Höhe der Sicherheit dem ungefähren Werte der durchschnittlichen, wöchentlichen Getreidevermahlung einer Mühle gleichgesetzt. Dieses Ausmass hat sich inzwischen als nicht ganz genügend herausgestellt'. Die Verwaltung war in vereinzelten Fällen, da Mühlen ihre Bezugspflicht für Inländgetreide nicht erfüllt hatten und in Zahlungsschwierigkeiten geraten waren, ungenügend gedeckt. Wir nehmen nach diesen Erfahrungen als Kegel für den Umfang der Sicherheitsleistung den Wert der Pflichtbezugsmenge Inlandgetreide von zwei Monaten für die endgültige Ausführungsverordnung in Aussicht. Die Sicherheit soll indessen wie bisher für den einzelnen Betrieb mindestens Fr. 1000 betragen.

Die Erhöhung der Sicherheit wird den Müllern eine gewisse Mehrbelastung gegenüber dem jetzigen Zustande bringen. Sie hält sich aber in einem erträglichen Eahmen. Wir würden diese Mehrbelastung gerne vermeiden. Die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Bundes verlangt aber die vorgesehene Erhöhung.

Die Neuordnung liegt übrigens auch im Interesse der Gesamtheit der Müllerschaft. Es wird damit verhütet, dass inskünftig die durch einzelne Müller nicht übernommenen Lasten beim Bezüge des Inlandgetreides oder bei allfälligen Zuteilungen von altem ausländischem Lagergetreide auf die übrigen Müller übertragen werden.

Art. 17 regelt die Ausnahmefälle, in
welchen Handelsmühlen von der Lagerpflicht entbunden werden können. Unter die Ausnahmen fallen vorerst die Kleinbetriebe, deren Lageranteil 10 Tonnen Getreide nicht erreicht.

Eine Zuweisung von Getreidelagern unter 10 Tonnen an die Kleinmühlen wäre für die Verwaltung mit erhöhten Frachtkosten verbunden. Sie brächte auch eine unerwünschte Zerstückelung des Gesamtlagers. Wir erachten es als gegeben, diese Kleinbetriebe von der Lagerpflicht zu entbinden, ohne von ihnen dafür eine Entschädigung zu verlangen. Sie haben sowieso um ihre Existenz härter zu kämpfen als die grössern Betriebe. Ferner erwies sich eine besondere Behandlung der Hartweizenmühlen hinsichtlich der Pflicht, Bundesgetreide zu

154 lagern, als notwendig. Weil der Bund selber keinen Hartweizen lagert, sondern nur Weichweizen, besteht keine Möglichkeit für die Hartweizenmühlen, ihren Anteil am Bundeslager übernehmen und auf normalem Wege auswechseln zu können. Das spricht einerseits für die Entbindung von der Lagerpflicht. Anderseits gemessen die Hartweizenmühlen nahezu den gleichen Schutz gegen die ausländische Konkurrenz wie die Weichweizenmühlen. Dazu kommt noch, dass ein Teil ihrer Mahlprodukte dem Backmehl beigemischt wird. Deshalb sehen wir für die Hartweizenmühlen die Befreiung von der Lagerpflicht nur gegen Bezahlung einer angemessenen Entschädigung an die Getreideverwaltung vor.

Die Übernahmepflicht für Inlandgetreide richtet sich für jede Handelsmühle nach ihrem vorjährigen Mehlausstoss. Der Begriff Mehlausstoss ist in Art. 18, Abs. 3, umschrieben. Die Umschreibung entspricht der bisherigen Praxis und der Auffassung der eidgenössischen Getreidekommission.

Ähnlich wie bei der Lagerpflicht wird im Art. 19 die Behandlung von Ausnahmefällen hinsichtlich der Bezugspflicht von Inlandgetreide geordnet.

Ob diese besondere Behandlung der Kleinbetriebe und der Hartweizenmühlen gegen Bezahlung einer Entschädigung an die Getreideverwaltung'erfolgen soll oder ohne Vergütung, kann im Gesetze nicht bestimmt werden. Während feststeht, dass die Lagerung von Bundesgetreide für die Mühlen immer und in allen Fällen eine gewisse Last bedeutet, kann das gleiche über die Bezugspflicht von Inlandgetreide nicht für alle Zeiten zum voraus gesagt werden. Es ist leicht denkbar, dass zu gewissen Zeiten die Müller ein Interesse haben, Inlandgetreide vom Bunde zu beziehen, sei es wegen der Qualität, sei es wegen des Preises oder wegen anderer Gründe. In solchen Fällen wäre es nicht angezeigt, von Kleinbetrieben und Hartweizenmühlen, denen die Verwaltung kein Inlandgetreide liefert, auch noch eine Entschädigung zu fordern. Es empfiehlt sich deshalb, über die Befreiung von der Bezugspflicht von Inlandgetreide keine zwingende Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, sondern bloss die Möglichkeit einer Entbindung vorzusehen. Die zweckmässige Durchführung in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse muss Sache der Verwaltung bleiben.

B. Kundenmühlen.

Die Kundenmühlen oder Bauernmühlen müssen, gleich wie die Handelsmühlen, der Aufsicht des Bundes
unterstellt werden. Durch diese Aufsicht soll namentlich der missbräuchliche Bezug von Mahlprämien verhütet werden.

Den Kundenmüllern liegt im Bahmen der monopolfreien Getreideordnung in erster Linie auch die Kontrolle darüber ob, dass die Mahlprämie wirklich nur für mahlfähiges Getreide ausbezahlt wird. Der Kundenmüller entscheidet unter eigener Verantwortung darüber, ob Getreide noch mahlfähig ist und in die Mahlkàrte eingetragen werden darf oder nicht. Diese Entscheidung setzt gewisse Fachkenntnisse voraus. Der Kundenmüller hat im Rahmen der ganzen Getreideordnung eine wichtige Kontrollaufgabe zu erfüllen. Weil die Mahlprämie nur

155 für mahlfälliges Getreide ausgerichtet wird, dürfen nur solche Betriebe als Kundenmühlen anerkannt werden, welche über die zur Herstellung eines ortsüblichen Backmehles erforderlichen Mahleinrichtungen verfügen und mit diesen Einrichtungen regelmässig und gewerbsmässig inländisches Getreide im Lohn für die Selbstversorgung der Produzenten verarbeiten. Blosse Fruchtbrechereien sind keine Kundenmühlen.

Die Pflichten der Kundenmühlen sind in den Art. 14,15 und 20 in bisheriger Weise geregelt.

C. Die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes.

Bücksichten auf das Gemeinwohl und auf die Erhaltung einer ungestörten Wirtschaft verlangen einen wirksamen Schutz unseres einheimischen Müllereigewerbes. Ohne eine leistungsfähige Müllerei im Lande wären alle übrigen Massnahmen, welche dieses Gesetz zur Sicherung unserer Brotversorgung vorsieht, wirkungslos. Der Schutz der Müllerei ist auch notwendig, weil durch das Getreidegesetz unseren einheimischen Mühlen Pflichten und Lasten auferlegt werden, welche das Ausland nicht oder doch nicht in gleichem Masse kennt. Entsprechend den verschiedenen Aufgaben, welche die Handelsmühlen und die Kundenmühlen in unserem Wirtschaftsleben zu lösen haben, sind für die beiden Gruppen verschiedenartige Schutzmassnahmen vorzusehen.

In der Schweiz verarbeiten gegenwärtig 1375 Mühlen die durch das Getreidegesetz erfassten Getreidearten. Davon sind 25 Betriebe reine Handelsmühlen und 1070 blosse Kundenmühlen; 280 Unternehmungen betreiben gleichzeitig die Handels- und die Kundenmüllerei. Über die jährlichen Vermahlungsmengen und über die örtliche Verteilung der Mühlen gibt die als Beilage l abgedruckte Karte Aufschluss.

Die Handelsmüllerei muss vor allem vor einer ruinösen Auslandkonkurrenz geschützt werden. Der Mehlabsatz im Inlande soll ihr möglichst ungekürzt erhalten bleiben. Die Erfahrungen der letzten zwei Jahre lehren, dass ohne wirksamen Schutz gegen ausländische Mehleinfuhr unsere Handelsmüblen nicht bestehen können. Umliegende Staaten haben begonnen, die Ausfuhr der Erzeugnisse ihrer Mühlenindustrie durch hohe Zollrückvergütungen zu fördern.

Backmehl und Hartweizengriess wurden aus diesen Ländern zu Preisen für die Ausfuhr angeboten, welche franken weise unter den Weizenpreisen lagen.

Nachweisbar kosteten in diesen Ausfuhrländern Backmehl und Hartweizengriess
für den dortigen Inlandverbrauch ein Mehrfaches der durch die Zollrüakerstattungen verbilligten Ausfuhrpreise. Die Zollrückerstattungen wirkten dauernd als ausgesprochene Ausfuhrprämien.

Der Schutz der einheimischen Müllerei gegen die Überschwemmung unseres Marktes mit billigem ausländischem Backmehl und Hartweizengriess kann auf zwei Arten erfolgen : Entweder durch hohe Zollzuschläge oder durch ein Alleinrecht des Bundes für die Mehleinfuhr. Der Verfassungsartikel 23bu sieht das Alleinrecht des Bundes zur Einfuhr von Backmehl ausdrücklich vor.

156 In unserer Botschaft vom 18. Mai 1929 legten wir das Hauptgewicht auf einen wirksamen Zollzuschlag. Das Alleinrecht zur Einfuhr von Backmehl nahmen wir damals nur als letztes Mittel in Aussicht für den Fall, dass der Zollzuschlag die erwartete Wirkung nicht haben sollte. Auf die dringenden Vorstellungen aus Müllerkreisen hin gaben dann die eidgenössischen Kate dem alleinigen Einfuhrrechte des Bundes für Backmehl den Vorzug. Die Entwicklung der Dinge hat der starken Mehrheit, welche sich in den eidgenössischen Eäten zugunsten des Alleinrechtes des Bundes für die Einfuhr von Backmehl ausgesprochen hat, recht gegeben. Wir schlagen Ihnen deshalb in Art. 22 vor, dieses Alleineinfuhrrecht in das Getreidegesetz aufzunehmen. Während bisher für Backmehl grundsätzlich keine Einfuhrbewilligungen erteilt wurden, behielt die Verwaltung bei der Eegelung der Hartweizengriesseinfuhr eine Mittellösung bei, welche sich schon unter der Wirksamkeit des Monopols herausgebildet hatte. Man ermächtigte von Fall zu Fall, auf Gesuche hin, die schweizerischen Teigwarenfabrikanten zur Einfuhr eines Bruchteiles (in der Eegel 1/s) ihres gesamten Hartweizengriessbedarfes. Für diese Einfuhr verzichteten wir auf die Erhebung eines Zollzuschlages. Diese begrenzte Einfuhr von billigem Rohmaterial hatte auf die Preisbildung für Griess und Teigwaren im Inlande einen günstigen Einfluss. Sie wurde aber so gehandhabt, dass sie den Bestand einer leistungsfähigen einheimischen Hartweizenmüllerei nicht gefährden konnte.

Wir möchten diese Regelung auch für die Zukunft beibehalten, ohne aber im Gesetz festzulegen, dass der Teigwarenindustrie ohne Prüfung der jeweiligen Verhältnisse stets für einen Fünftel ihres gesamten Griessbedarfes Einfuhrbewilligungen ohne Zollzuschlag erteilt werden. In dieser Sache wird sich die Verwaltung bei der Durchführung des Getreidegesetzes den Erfordernissen der Zeit jeweils anzupassen haben. Bisher hat die schweizerische Teigwarenindustrie die Möglichkeit zur zollzuschlagfreien Einfuhr eines Fünftels ihres Griessbedarfes bei weitem nicht voll ausgenützt. Es gelang den schweizerischen Hartweizenmühlen, durch die Lieferung guter Ware zu bescheiden berechneten Preisen, erheblich mehr als vier Fünftel des gesamten Griessbedarfes der Teigwarenfabriken zu decken.

Die Gegner des Alleineinfuhrrechtes des Bundes
für Backmehl befürchteten seinerzeit aus einer solchen Massnahme das Entstehen eines Müllerringes und die Bildung übersetzter-Preise. Die Erfahrungen sprechen gegen derartige Befürchtungen. Wenn in das Gesetz die von uns vorgeschlagenen Konsumentenschutzbestimmungen aufgenommen werden, so wird es leicht möglich sein, die Mehl- und Brot ver braucher auch fernerhin gegen übersetzte Preise zu schützen.

Der Verfassungsartikel ermächtigt den Bund, nötigenfalls den Müllern Erleichterungen auf den Transportkosten im Innern des Landes zu gewähren.

Bei der Vorberatung der vorläufigen neuen Ordnung legten die Müller sehr grosses Gewicht auf diesen Frachtenausgleich. Ohne wirksamen Frachtenausgleich befürchtete man eine Abwanderung der Betriebe aus dem Landesinnern an die Grenze und einen Zusammenschluss der Müllerei in einige wenige Grossbetriebe. Die Verhandlungen zwischen den beteiligten Verwaltungen des

157 Bundes und deh Bundesbahnen einerseits und der Müllerschaft anderseits waren damals recht mühsam. Schliesslich gelang es, die Zustimmung der Müllerschaft zu einem auf die Dauer des dreijährigen Provisoriums berechneten Spezialtarife für den Transport von ausländischem Weizen von der Grenze auf die schweizerischen Mühlenstationen zu erlangen. Die Bundeskasse hat den Bundesbahnen für die Anwendung dieses Spezialtarifes jährlich eine Entschädigung von iy2 Millionen Pranken zu bezahlen.

Nach den Erfahrungen der letzten zwei Jahre scheint man in Müllerkreisen die Bedeutung des Frachtenausgleiches eher überschätzt zu haben.

Die Konkurrenzfähigkeit einer Mühle wird durch bescheidene Frachtunterschiede nicht bestimmend beeinflusst. Viel einschneidender wirkt sich ein erfolgreicher Einkauf des Bohmateriales aus. Wir geben zu, dass ein Bahntarif für Getreide, wie er bis zum Schlüsse der Monopolwirtschaft durch die Bundesbahnen aufrechterhalten worden war, die Mühlen im Innern des Landes gegenüber den Grenzmühlen fühlbar benachteiligt hätte. Die Bundesbahnen mussten aber schon wegen der Automobilkonkurrenz ihre Tarife abbauen. Die Frage, ob ein noch weitergehender Tarifabbau mit einer jährlichen Aufwendung von 1% Millionen Franken eine unbedingte Notwendigkeit gewesen sei, möchten wir heute nicht abschliessend beantworten. Die bloss zweijährige Erfahrung dürfte hierfür noch nicht genügen. Der Frachtenausgleich begünstigt Preisabreden. Man kann sich deshalb fragen, ob er wirklich im Interesse der Allgemeinheit liege. Vom Standpunkte der Müller aus ist es verständlich, dass ihre Verbandsleitung in neuester Zeit einem vollständigen Frachtenausgleich für sämtliche schweizerischen Mühlenstationen an Stelle des bisherigen teilweisen Ausgleiches das Wort redet. Dieses Begehren geht offensichtlich zu weit. Es würde die Verhältnisse umkehren: Statt dass die Mühlen mit zunehmender Entfernung von der Grenze eine bescheidene Mehrfracht .zu tragen hätten, würden die Frachten gleichmässig auf alle Betriebe verteilt und dadurch die Grenzmühlen gegenüber dem heutigen Zustande in nicht zu rechtfertigender Weise belastet.

Um den Weg offen zu behalten, je nach der Entwicklung der Verhältnisse sich den Erfordernissen der Zeit anpassen zu können, haben wir im Art. 28 die bisherige grundsätzliche Vorschrift über den
Frachtenausgleich übernommen, ohne die Eegelung indessen zwingend zu gestalten. Es soll vorläufig beim bisherigen Zustande bleiben. Eine Änderung der Ordnung im Frachtenausgleich darf im Gesetze nicht auf alle Zeit ausgeschlossen werden.

Für die K u n d e n m ü h l e n besteht der beste Schutz in der Sicherung einer genügenden Beschäftigung. Die Mahlprämie erfüllte in dieser Hinsicht zum guten Teile die in sie gesetzten Erwartungen. Wird im Bundesgesetze über die Getreideversorgung des Landes die Pflicht zur Selbstversorgung für solche Produzenten beibehalten, welche Getreide zum Überpreise an den Bund abliefern wollen, so ist damit die Beschäftigung der Kundenmühlen gesichert.

Die Erhaltung einer leistungsfähigen, über unser ganzes Getreidebaugebiet verteilten Kundenmüllerei, liegt im allgemeinen Landesinteresse. Gut ein-

158 gerichtete und zuverlässig arbeitende Kundenmühlen erleichtern den Getreideproduzenten die Selbstversorgung. Sie können den Getreidebau recht wirksam fördern. Eine genügende Arbeit kann immerhin der schweizerischen Kundenmüllerei durch das Mittel der Mahlprämie und der Selbstversorgung nur dann gesichert werden, wenn die. Vermahlung des Selbstversorgergetreides den zur Herstellung von Backmehl eingerichteten regelmässig und gewerbsmässig betriebenen Mühlen vorbehalten bleibt. Dieses Ziel versucht das Getreidegesetz dadurch zu erreichen, dass die Auszahlung der Mahlprämie an die Bedingung der Vermahlung des Getreides in einer gewerbsmässig betriebenen Kundenmühle geknüpft wird. Die Verarbeitung des Getreides in gewerbsmässigen Fruchtbrechereien oder mit eigenen Kleinmühlen der Bauern berechtigt nicht zum Bezüge der Mahlprämie.

Im Gesetzesentwurfe ist entsprechend der bisherigen Praxis vorgesehen, dass die Verwaltung nur unentspelzten Dinkel zu einem Vorzugspreise kauft; entspelzter Dinkel bleibt von der Übernahme ausgeschlossen. Dieses Verfahren ist nicht bloss nötig, um die Verwaltung vor Übervorteilungen bei der Dinkelablieferung zu schützendes trägt auch dazu bei, die Beschäftigung der Kundenmüller in den Dinkelbaugebieten zu verbessern, weil die Getreideverwaltung den übernommenen Dinkel dort im Lohne entspelzen lassen kann.

Die vorläufige monopolfreie Getreideordnung brachte als Neuerung Bundesbeiträge an die Kosten der Verbesserung der Mahleinrichtungen im 'Gebirge. Während der kurzen Zeit ihres Bestehens haben sich diese Beiträge als wahre Wohltat für die Gebirgsgegenden erwiesen.

Diese Bundesbeiträge sind dort ein ausgezeichnetes Mittel zur Förderung des Getreidebaues., Die Verbesserung der Mahleinrichtungen ist in Gebirgsgegenden vielfach die Voraussetzung für die Durchführung der Selbstversorgung mit Brot. Die Selbstversorgung verhilft den Familien der Bergbauern zu billigem, schmackhaftem Brot, ohne dass Barauslagen nötig sind. Für die drei Jahre der provisorischen Ordnung standen der Getreideverwaltung jährliche Kredite von Fr. 50,000 für Beiträge an verbesserungsbedürftige Mühlen im Gebirge zur Verfügung. Aus diesen Krediten wurden bis Ende 1931 folgende Beiträge zugesprochen: An 2 Mühlen im Kanton Bern » 2 » » » Freiburg » 12 » » » Graubünden » 36 » » » Tessin » 16 » » » Wallis . » l Mühle » » Neuenburg insgesamt an 69 Mühlen in 6 Kantonen

total Fr.

» .· > » > » > » . .

» total Fr.

10,450 7,650 20,655 46,580 33,020 375 118,730

Zahlreiche weitere Gesuche um Beiträge für die Verbesserung der Mahleinrichtungen stehen bei der Getreideverwaltung noch in Behandlung. Einige grössere -Projekte für Neu- und Umbauten wurden vorläufig zurückgestellt. Wir hielten

159.

es für richtig, vorerst die verfügbaren Mittel auf die vielen Kleinbetriebe zu verwenden, welche ohne rasche Hilfe zur Betriebseinstellung gezwungen oder gar dem vollständigen Zerfalle ausgesetzt gewesen wären. Nach den zweijährigen, sehr guten Erfahrungen übernehmen wir im Art. 24 des Gesetzes ·die bisherige Bestimmung als Grundlage für die weitere Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Verbesserung der Mahleinrichtungen in Gebirgsgegenden. Die Gewährung eines Bundesbeitrages ist von der Voraussetzung abhängig, dass die Verbesserung der Mahleinrichtung den Getreidebau der Gegend fördert. Bei der Ausrichtung der Beiträge wird den Mühlen ferner die Verpflichtung auferlegt, die verbesserte Mahleinrichtung auf ihre eigenen Kosten in gutem Zustande zu unterhalten. Die Verwaltung wacht auch darüber, dass die mit Bundesbeiträgen verbesserten Mühlen keine übersetzten Mahllöhne fordern.

Die Gesamtheit der vorstehend besprochenen Massnahmen sollte genügen, um die Kundenmüllerei, im Interesse unseres Getreidebaues und unserer gesamten Wirtschaft, gesund und leistungsfähig zu erhalten.

*VI. Die Wahrung der Interessen der Mehl- und Brotkonsumenten.

Der Verfassungsartikel verpflichtet den Bund zur Wahrung der Interessen ·der Mehl- und Brotkonsumenten ; er auferlegt ihm auch 'die Pflicht zur Beaufsichtigung des Verkehres mit Brotgetreide, Backmehl und Brot, sowie zur Überwachung der Preisbildung. Der Schutz der einheimischen Müllerei ist eng verknüpft mit der Wahrung der Interessen der Mehl- und Brotverbraucher.

Ein ausreichender Schutz darf der Müllerei nur so lange gewährt werden, 'als ihre Verkaufpreise für das einheimische Backmehl die normalen Gestehungskosten nicht übersteigen.

Wir haben vorerst in den Art. 25 und 26 die bisherigen Bestimmungen über den Konsumentenschutz in den Gesetzesentwurf übernommen. Diese Bestimmungen entsprachen dem Schutze, welchen seinerzeit auch das Monopol dem Konsumenten gewähren konnte. Es hat sich nun in letzter Zeit gezeigt, dass diese Vorschriften nicht immer genügen, um den Brot- und Mehlverbraueher in jeder Lage zu schützen. Nach den Peststellungen der Preisbildungskommission unseres Volkswirtschaftsdepartementes werden die Brotpreise stark durch die Preisabreden der Bäcker beeinflusst. Es wurde neuerdings, wie schon unter dem Monopol, beobachtet, dass einzelne Bäckermeisterverbände die Brotpreise unrichtig bestimmten und, wenn es ihnen gerade passte, Backmehlpreisabschläge während längerer Zeit nicht auf die Brot preise übertrugen. Im allgemeinen scheint das Bestreben, die Brotpreise ungerechtfertigt hochzuhalten, namentlich dort vorzukommen, wo die Konkurrenz fehlt. Die Überwachung der Brotpreise wird in vielen Fällen dadurch erschwert, dass die Brotverbraucher sich um die Preisbildung offensichtlich wenig kümmern.

Da und dort erschweren auch versteckte Eabatte und Bückvergütungen auf den Mehllieferungen eine wirksame Überwachung der Brotpreise.

.160 Es wäre falsch, anzunehmen, die' Schwierigkeiten der Überwachung der Brotpreisbildung würden im besondern Masse einer monopolfreien Getreideordnung innewohnen. Wie bereits gesagt, lagen die Verhältnisse für die Verwaltung unter der Wirksamkeit des Monopoles nicht günstiger. Auch damals bestanden keine gesetzlichen Vorschriften, welche dem Bunde einen grösseren Einfluss auf die Bildung der Brotpreise erlaubt hätten, als er gegenwärtig besitzt. Man war immer auf den guten Willen und die Einsicht der Müllerund Bäckerschaft angewiesen. Fehlte es an diesen Voraussetzungen, so blieben auch die zähesten Verhandlungen ohne greifbaren Erfolg. Im allgemeinen darf mit Befriedigung festgehalten werden, dass bei den massgebenden Leitern der Genossenschaftsbäckereien und beim Zentralvorstand des schweizerischen Bäcker- und Konditorenverbandes bisher der gute Wille bestand, die Brotpreise in ein angemessenes Verhältnis zum Mehlpreis und zu den Erzeugungskosten zu bringen. Dem schweizerischen Bäcker- und Konditorenverband fehlt aber ein direkter Einfluss auf die Brotpreisbildung der einzelnen Bäckereien und der Unterverbände. Aus diesem Grunde konnten sich zeitweise in gewissen Gegenden unrichtige Preise bilden. Diese Erscheinungen rufen für die Zukunft einer Verdeutlichung der Bestimmungen über den Konsumentenschutz, Man könnte versucht sein, im Gesetze die Kantone oder den Bund, d. h. den Staat, zu ermächtigen, nach Anhörung der Bäcker und der Getreideverwaltung angemessene Höchstverkaufspreise für das Brot festzusetzen. Nach den Erfahrungen während des Krieges sind aber Höchstpreise ein ungeeignetes Mittel. Der Festsetzung der Höchstpreise wurden oft die Gestehungskosten unwirtschaftlich arbeitender Betriebe zugrunde gelegt. So entstanden Höchstpreise, welche den gut eingerichteten und wirtschaftlich arbeitenden Betrieben auf Kosten des Verbrauchers glänzende Geschäfte zu machen erlaubten.

Selten wurden die Höchstpreise unterschritten; sie gestalteten sich deshalb zu allgemein verbindlichen Richtpreisen. Aus allen diesen Erwägungen heraus sehen wir davon ab, in den Gesetzesentwurf die Möglichkeit der Festsetzung von Höchstpreisen aufzunehmen. Dagegen sieht der Art. 26 zur Ermöglichung der Kontrolle für Handelsmühlen und Bäcker die Pflicht vor, der Getreideverwaltung Preisänderungen des Backmehles und des
Brotes ungesäumt zu melden.

Ausserdem sieht Art. 26 vor, dass wenn die Preise für Backmehl oder Brot allgemein oder in einzelnen Gegenden oder Orten die durch die massgebenden Verhältnisse bedingten Gestehungskosten in ungerechtfertigter Weise übersteigen, der Bund Massnahmen treffen kann, die geeignet sind, solchen Missbräuchen rasch und wirksam zu begegnen und die Bedarfdeckung in Mehl und Brot zu angemessenen Preisen sieherzustellen.

Diese Massnahmen sind bei uns um so notwendiger, weil die Überwachung der Brotpreise in der Schweiz besonders schwierig ist, da nebeneinander zahlreiche, verschiedenartige Backverfahren und Brotformen bestehen. Diese beiden Faktoren beeinflussen aber den Gestehungspreis. Für den Laien ist es schwierig zu verfolgen, ob die Mehlpreisänderungen jeweilen eine angemessene

161 Berücksichtigung in den Brotpreisen finden oder nicht, weil die Auswirkung der Mehlpreisänderung auf den Brotpreis vom mengenmässigen Backergebnis abhängt.. Während beispielsweise in Basel, als Folge der dort üblichen weichen Teige, bei der Herstellung von Brot in runden Laiben zu l--2 kg Gewicht aus 100 kg Mehl mit Leichtigkeit 140--142 kg Brot erzeugt werden können, sinkt die Backausbeute andernorts als Folge fester Teige, langer Brotformen und kleiner Laibgewichte bis auf 130% des verarbeiteten Mehlgewichtes. Im Durchschnitt darf man gestützt auf langjährige Erfahrungen und auf die Beobachtungen während der Zeit der Brotrationierung für die Schweiz mit einer Ausbeute von 135. kg Brot aus 100 kg Mehl rechnen. Bei gleichbleibenden Erzeugungskosten sollten sich demnach die Änderungen des Mehlpreises wie folgt auf den Brotpreis auswirken: , 1 Ep. Mehlpreisänderung = 0,74 Kp. Brotpreisänderung je kg 2

»

»

=

1,48

»

3 » » = 2,22 » 4 » » == 2,96 « 5 » » = 3,7 » Eabatte und Bückvergütungen auf den Mehllieferungen, wie sie in der Handelsmüllerei üblich geworden sind, wirkten sich bisher in der Eegel auf den Brotpreis nicht aus. Sie sollten inskünftig bei der Beurteilung der Preisbildung durch die Getreideverwaltung mitberücksichtigt werden.

* Seit dem Jahre 1916 richtet der Bund Beiträge an die erhöhten Transportkosten des Mehles in Gebirgsgegenden aus. Diese Beiträge schaffen einen Ausgleich der Mehl- und Brotpreise zugunsten der Gebirgsbevölkerung. Die Beiträge werden in vielen Gegenden als spürbare Erleichterung der Lebenshaltung empfunden, ganz besonders in Familien mit grosser Kinderzahl. Die Transportkostenbeiträge für Mehl helfen etwas mit, einer weiteren Entvölkerung der Gebirgstäler entgegenzuwirken. In den letzten zwei Jahren geschah die Auszahlung an die ständigen Bewohner der Gebirgsgegenden in der Form einer jährlichen Kopfquote. Wir schlagen Ihnen im Art. 27 die Beibehaltung dieser bewährten Ordnung vor.

Über die Gestaltung der Getreide-, Mehl- und Brotpreise in der Schweiz und über die gegenwärtigen Brot- und Inlandweizenpreise in den umliegenden Staaten, sowie über die Einfuhrzölle für Weizen geben die im Anhang zu dieser Botschaft enthaltenen Tabellen und graphischen Darstellungen Aufschluss (siehe Beilagen 2--7).

VII. Die Überwachung des Getreideyerkehrs.

Die Überwachung des Getreideverkehrs soll bewirken, dass: a. die für Inlandgetreide zugestandenen Begünstigungen (Mahlprämie und Überpreis) nicht für Auslandgetreide in Anspruch genommen werden ;

162

b. andere Missbräuche, als die unter Buchstabe a erwähnten, bei der Ausrichtung der Mahlprämie und des Überpreises nicht vorkommen; c. der mit dem Alleineinfuhrrecht des Bundes für Backmehl bzw. mit der Erhebung des Zollzuschlages verfolgte Zweck des Müllerschutzes nicht beeinträchtigt wird; d. ungeeignetes, ausländisches Saatgetreide weder eingeführt noch ausgesät wird.

Ursprünglich war in Aussicht genommen, in der monopolfreien Getreideordnung die Ausübung des Getreidehandels und der gewerbsmässigen Lagerung von Getreide von einer Bewilligung abhängig zu machen. Man nahm dann schliesslich von der Bewilligung Umgang und ersetzte sie durch eine blosse Anmeldung.

< - Nach den Erfahrungen der letzten zwei Jahre vermag diese freiheitliche Ordnung der Überwachung den Zweck zu erfüllen. Wir haben deshalb in den Art. 28 bis 81 des Gesetzesentwurfes die bisherigen, grundsätzlichen Bestimmungen wieder aufgenommen. Immerhin erscheint es uns empfehlenswert, in Art. 29 als 2. Absatz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach Firmen, die trotz wiederholten Mahnungen oder Bestrafungen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, als Eeversinhaber auf eine Dauer bis zu zwei Jahren gestrichen werden können.

Im Art. 28 konnte der Begriff Getreidehandel etwas enger umschrieben werden, als dies .bisher der Fall gewesen ist. Bei der Vorbereitung der provisorischen Ordnung verfügte man noch über kein geeignetes Mittel, um den zahlreichen.Käsereien und Schweinemästereien die Einfuhr von ausländischem Brotgetreide zur Verfütterung im eigenen Betriebe zu ermöglichen, ohne sie der gleichen Überwachung zu unterstellen wie den Getreidehandel. Käsereien und Schweinemästereien wurden deshalb Eeversinhaber, gleich wie Getreidehändler, Mühlen, Lagerhäuser usw. Nach einer Zusammenstellung der Oberzolldirektion verteilten sich Ende 1981 die bei ihr hinterlegten Eeverse auf folgende Betriebe und Unternehmungen: 369 181 27 874 80 Total 1031

Mühlenbetriebe, Getreidehändler und Futterwarengeschäfte, Lagerhäuser einschl. Lagerhäuser der S.B.B., Käsereien, Schweinemästereien und andere Verbraucher, landwirtschaftliche Genossenschaften und Vereine, Eeversinhaber.

Von diesen Eeversinhabern handeln neben den Käsern und Schweinemästern die meisten Futterwarengeschäfte, landwirtschaftlichen Genossenschaften und Vereine kein Mahlgetreide, sondern ausschliesslich zu Futterzwecken bestimmten Weizen und Eoggen.

Die Zollverwaltung hat inzwischen ein einfaches, zuverlässiges, unschädliches und billiges Verfahren für die Denaturierung von Körnerfrucht mit

163 Farbe gefunden. Dieses Verfahren hat sich eingelebt. Mit Farbe wirksam denaturierter Weizen und Koggen braucht einer besondern Aufsicht des Bundes nicht unterstellt zu werden. Er fällt, weil leicht erkennbar, für einen widerrechtlichen Bezug des für Inlandgetreide gewährten Überpreises oder der Mahlprämie ohne weiteres ausser Betracht. Nachdem sich die Denaturierung bewährt hat, ist es gegeben, sie allgemein für zu Futterzwecken bestimmten Weizen und Eoggen einzuführen. Das Verfahren ist billig. Die Denaturierung beeinträchtigt auch die Lagerfähigkeit des Getreides in keiner Weise. Eingehende. Fütterungsversuche bewiesen, dass die Denaturierung keinerlei gesundheitsschädliche Folgen hat, weder beim Geflügel noch bei Schweinen oder bei Bindvieh. Die allgemeine Denaturierung des zu Futterzwecken bestimmten Weizens und Eoggens mit Farbe erleichtert allen an diesem Verkehr Beteiligten das Geschäft. Sie werden von der Aufsicht und Meldepflicht entbunden. Für die Verwaltung wird die allgemeine Anwendung der Farbendenaturierung wesentliche Vereinfachungen bei der Ausübung der Getreidekontrolle bringen, weil die Zahl der Eeversinhaber um mehrere Hundert abnimmt. Diese Eegelung benachteiligt auch nicht die Eoggenmühlen, welche fremden Eoggen zu Backmehl vermählen. Sie unterstehen wie bisher der Aufsicht des Bundes und bleiben Eeversinhaber. Sie können deshalb den zur Vermahlung bestimmten Eoggen ohne Denaturierung einführen.

Früher versuchte man, gewisse weisskörnige Weizensorten von der Beaufsichtigung durch den Bund zu befreien. Man glaubte sogar, solche Weizensorten zu einer wirksamen Denaturierung des kontrollfreien Futterweizens brauchen zu können. Die Erfahrungen entsprachen nicht den Erwartungen. Einerseits wurde festgestellt, dass vereinzelt auch in der Schweiz Weissweizen gepflanzt wird. Die Getreideverwaltung begegnete ausgesprochen weisskörnigen Weizen bei Ablieferungen aus der Gemeinde Besazio im Bezirk Mendrisio. Anderseits vermählen gewisse Handelsmühlen regelmässig Weissweizen, sei es als Beimischung bei der Herstellung von Backmehl, sei es zu kleberarmen Spezialmehlen, wie sie von den Biscuitsfabriken gebraucht werden. Aus diesen Gründen müssen weisskörnige Weizen im Getreidegesetz hinsichtlich der Überwachung allen übrigen Weizensorten grundsätzlich gleichgestellt werden.

Die Verwaltung
liess zu Beginn der provisorischen Getreideordnung auch standardisierte Auslandweizen geringer Grade, z. B. Manitoba VI, als kontrollfreie Futterweizen in Verkehr gelangen. Dabei kam es vor, dass in vereinzelten Fällen als Futterweizen eingeführter Manitoba VI nachträglich doch zu Backmehl vermählen wurde. In den Ausfuhrstaaten wird die Standardisierung und Zertifizierung nicht immer in gleicher Weise durchgeführt. Je nach dem allgemeinen Ausfall einer Ernte sind die verschiedenen Grade der gleichen Sorte etwas besser oder etwas geringer. Manitoba VI kann aus diesem Grunde in einem Jahr allgemein so gering ausfallen, dass er nicht mahlfähig ist und unbedenklich von der allgemeinen Aufsicht befreit werden könnte. Ein anderes Jahr fällt er wesentlich besser aus; dann kann er von den Mühlen noch zu Mischzwecken und zur Herstellung von Backmehl verwendet werden. Klarheit und Eechts-

164 Sicherheit bringt auch hier die von uns für die Zukunft vorgesehene Begelung: Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel dieser Getreidearten unterliegen der Aufsicht des Bundes ; erfolgt bei der Einfuhr an der Grenze eine Denaturierung mit Farbe unter Kontrolle der Zollorgane, so bleibt die Ware von der weitem Aufsicht durch den Bund befreit.

In den letzten Jahren hat die Verwendung von Chemikalien bei der Getreidevermahlung in allen Ländern ungeahnte Fortschritte gemacht. Durch diese Fortschritte wurde es möglich, geringes Getreide, welches früher nur für die Verfütterung in Frage gekommen wäre, auch zu einwandfreiem Backmehl zu verarbeiten. Man hat ferner begonnen, muffiges Getreide mit ultravioletten Strahlen zu behandeln, um es wieder mahlfähig und zur Herstellung von Backmehl geeignet zu machen. Mit weiteren Fortschritten der Technik auf diesem Gebiete ist zu rechnen. Hierauf muss bei der Aufstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Getreidekontrolle Bücksicht genommen werden. Die Verwaltung muss, wie wir es im letzten Absatz des Art. 31 vorsehen, die Überwachung rasch auf neue Sorten und Qualitäten ausdehnen können, welche geeignet wären, zu den auf Seite 161 erwähnten Missbräuchen und Schädigungen des Fiskus Anlass zu bieten..

. Der Bundesrat wird das nähere Verfahren für die Überwachung des Getreideverkehrs in einer .Ausführungsverordnung zu bestimmen haben. Es besteht nicht die Absicht, am gegenwärtigen Zustande wesentliche Änderungen vorzunehmen.

Die Zollverwaltung, welche durch ihre Organe an der Grenze die Verzollung des Getreides vorzunehmen und die richtige Deklarierung zu überprüfen hat, soll auch den Getreidehandel im Inlande überwachen. Neben ihr wird die Getreideverwaltung an der Überwachung mitbeteiligt bleiben, weil sie bei der Ausrichtung der Mahlprämie, der Abnahme des Inlandgetreides und beim Saatgutverkehr direkt mitzuwirken hat.

VIII. Finanzielles.

Für die Finanzierung der endgültigen Getreideordnung schlagen wir Ihnen die Belassung des gegenwärtigen Zustandes vor. Alle Aufwendungen werden durch die allgemeine Bundeskasse übernommen. Es betrifft dies die Kosten der Lagerhaltung, den Überpreis für das Inlandgetreide, die Mahlprämien, die Ausgaben für die Verbesserung des Getreidebaues und Verbilligung des Saatgutes, die Beiträge an die Verbesserung der .Mahleinrichtungen im Gebirge, die Beiträge an die Transportkosten des Mehles in Gebirgsgegenden, die Vergütung an die Bundesbahnen für die Beibehaltung des gegenwärtigen Spezialtarifes für den Transport von ausländischem Weizen, sowie die Verwaltungsausgaben.

Nach den bisherigen. Erfahrungen rechnen wir für die nächste Zeit damit, dass jährlich 13,000--15,000 .Wagen zu 10 Tonnen Inlandgetreide der Mahlprämie oder des Überpreises teilhaftig.werden. Unter normalen Verhältnissen,

165
Unter Berücksichtigung dieser hauptsächlichsten Ausgabenposten und ·der übrigen regelmässigen Auslagen ergibt sich für die Durchführung des Getreidegesetzes unter normalen Verhältnissen folgende summarische Kostenberechnung : Aufwendungen für das Inlandgetreide (Überpreis und Mahlprämie) Fr. 12,000,000 "Kosten der Übernahme des Inlandgetreides und der Ausrichtung der Mahlprämie » 1,800,000 Kosten der Lagerhaltung » 1,400,000 Ausgleich der Weizenfrachten » 1,500,000 Beiträge an die Mehltransportkosten im Gebirge » 400,000 Beiträge an die Kosten der Verbesserung der Mahleinrichtungen in Gebirgsgegenden » 50,000 Verbesserung und Verbilligung des Saatgutes » 250,000 Verwaltungskosten » 400,000 ·Jährliche Gesamtkosten der Sicherung der Getreideversorgung des Landes Fr. 17,800,000 Stehen die Weltmarktpreise, wie gegenwärtig, abnormal tief, so wird der "Überpreis grösser und übersteigt den im Gesetz als Eegel bestimmten Betrag -von Fr. 8. 50 wesentlich. Der für den Weizen der Ernte 1931 bezahlte garantierte .Mindestpreis von Fr. 38 bedeutet für die Getreide Verwaltung einen Überpreis von Fr. 22. 50. Dieser Überpreis besteht aus dem Unterschied zwischen dem ·den Produzenten bezahlten Preis von'Fr. 38 und dem Verkaufspreise an die Müller von Fr. 17; dazu kommen Fr. 1. 50 mittlere Fracht für das Inland.getreide ab Übernahmeplatz bis Empfangsstation der Mühle.

Der in der gegenwärtigen provisorischen Ordnung garantierte Mindestpreis von Fr. 38 hat zur Folge, dass der Produzent heute nicht den mittleren Überpreis von Fr. 8. 50, sondern in Wirklichkeit einen Überpreis von Fr. 22. 50 · erhält.

Gemäss Art. 23bis der Bundesverfassung soll
der Ertrag der erhöhten .statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande zur teilweisen Deckung der A u f w e n d u n g e n für die Sicherung der Getreideversorgung ·des Landes herangezogen werden. Der Ertrag der Erhöhung der statistischen Bundesblatt. 8t. Jahrg. Bd. I.

12

166 Gebühr wurde .ursprünglich auf rund 12 Millionen Franken im Jahr geschätzt.

In den ersten zwei Jahren ist diese Summe allerdings nicht ganz erreicht worden. Zur Entlastung der Industrie würde von der Erhöhung der statistischen Gebühr für eine Eeihe von Waren Umgang genommen; der daherige Ausfall im Ertrage der statistischen Gebühr wird auf 8 Millionen Franken geschätzt. Dazu wirkte sich die allgemeine Wirtschaftskrise auf die statistische Gebühr ungünstig aus. Die für die Getreideversorgung verfügbare Summe aus der erhöhten statistischen Gebühr betrug in den Eechnungsjahren 1929/30 und 1930/81 rund je 9 Millionen Franken. Im Durchschnitt einer längeren Eeihe von Jahren werden sich voraussichtlich zugunsten der Getreideversorgung jährlich rund 10 Millionen Franken aus der erhöhten statistischen Gebühr zur Verfügung stellen lassen.

Wenn der Bund aus der monopolfreien Getreideordnung ein schweres.

Opfer übernimmt, so geschieht dies einerseits, um dem Getreideproduzenten namhafte Vorteile zu gewähren. Die monöpolfreie Ordnung gibt dem Bauer für sein Getreide einen sichern Abnehmer zu einem Vorzugspreise, welcher den in allen andern Ländern erzielten Erlös erheblich übersteigt. Sie bringt dem.

Landwirt zudem eine hohe Mahlprämie für das selbstgebaute und im eigenen Betriebe für die Selbstversorgung verwendete Getreide. Von allen Getreideproduzenten der Welt geniesst der Schweizerbauer allein diese Vorzugsstellung; kein anderes Land bezahlt Beiträge für das zur Selbstversorgung bestimmte Getreide.

Anderseits beschafft die vorgeschlagene Ordnung dem Schweizervolk& zu sehr vorteilhaften Preisen ein Brot von ausgezeichneter Qualität.

Die Getreideordnung bringt somit dem Bauer den wertvollen und wirksamen Schutz, welcher nötig ist, um den Getreidebau in unserem Lande für die Zukunft zu sichern. Sie erbält die Leistungsfähigkeit der notwendigen Mühlen und gewährleistet dem Verbraucher eine Versorgung mit Brot zu.

günstigen Bedingungen.

Wenn diese Ordnung dem Bauer Vorteile bietet, so zieht aus ihr gleichzeitig auch das gesamte Schweizervolk Nutzen, namentlich die starken Brötverbraucher, d. h. die Leute mit bescheidenem Einkommen und ganz besonders die Familien mit grosser Kinderschar. Es erschien unerlässlich, den Brotesser durch die Neuordnung der Getreideversorgung von der schweren Bürde der Subventionierung des einheimischen Getreidebaues zu entlasten.

IX. Die Organisation.

Die Bestimmungen über die Organisation bestätigen den gegenwärtigen Zustand. Art. 42 überträgt die Durchführung des Getreidegesetzes dem Bundesrat. Die Abwicklung der aus der Gesetzgebung erwachsenden Geschäfte ist Sache der Getreideverwaltung und der Zollverwaltung. Weitere an der Sache beteiligte Verwaltungsabteilungen des Bundes sollen beigezogen

167 werden können. Wir denken hierbei in erster Linie an die Abteilung für Landwirtschaft und an die landwirtschaftlichen Versuchsanstalten. Die Organisation der Getreideverwaltung soll durch den Bundesrat bestimmt werden.

Es empfiehlt sich nicht, im Gesetze Einzelheiten festzulegen. Die Möglichkeit muss bestehen, die Organisation veränderten Bedürfnissen rasch anzupassen.

Daher soll das Gesetz für die Organisation bloss den Eahmen schaffen, die Grundsätze festlegen und im übrigen dem Bundesrate für die Durchführung eine gewisse Freiheit lassen.

Am 22. März 1929 beschloss der Bundesrat, die Getreideverwaltung dem Finanz- und Zolldepartement zuzuteilen. Die vorläufige Getreideordnung beliess die Getreide Verwaltung bei diesem Departement. Wegen der Zusammenarbeit zwischen der Getreideverwaltung und der Zollverwaltung, wie sie namentlich die Übergangszeit vom Monopol zur freien Lösung gebracht hat, erleichtert die Zuteilung der Getreideverwaltung zum Finanz- und Zolldepartement den Geschäftsverkehr. Wir möchten vorläufig am gegenwärtigen Zustande nichts ändern, ihn aber auch nicht im Gesetze verankern.

Beim Abbau des Getreidemonopoles konnte der Personalbestand der Getreideverwaltung von 53 auf 30 Beamte und Angestellte herabgesetzt werden. Die Schwierigkeiten bei der Übernahme der qualitativ unbefriedigenden Inlandgetreideernte des Jahres 1930, die neue Ordnung der Selbstversorgung und die Vorbereitung des Getreidegesetzes brachten der Getreideverwaltung im letzten Geschäftsjahre eine grosse Mehrarbeit. Die Vermehrung des Personalbestandes um einen Beamten war unvermeidlich. Nach allen Erfahrungen darf damit gerechnet werden, dass die endgültige, monopolfreie Getreidegesetzgebung durch die Getreideverwaltung im Normalbetriebe mit rund 30 ständigen Beamten und Angestellten durchgeführt werden kann.

Wie bisher wird die Getreideverwaltung für die Übernahme des Inlandgetreides, die Ausrichtung der Mahlprämie, die Vermittlung des Saatgutes und für die Vergütung der Transportbeiträge für Mehl in Gebirgsgegenden in den Gemeinden ein Hilfsorgan, die Ortsgetreidestelle (Art. 43), benötigen.

Je nach den örtlichen Verhältnissen sind die Leiter der Ortsgetreidestellen Organe der Gemeindebehörden oder landwirtschaftlicher Organisationen.

An vielen Orten hat sich die Mitarbeit der fachkundigen Organe der
landwirtschaftlichen Genossenschaften bewährt; in vereinzelten Fällen hat sie versagt. Man wird in dieser Sache besonders gut daran tun, im Gesetze.den Rahmen so zu gestalten, dass der Bundesrat die Kantone und Gemeinden oder landwirtschaftlichen Organisationen zur Mitarbeit heranziehen kann.

Gemäss Art. 44 hat die Getreideverwaltung im Eahmen der Bundesverwaltung gesonderte Rechnung über ihre gesamten Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die durch den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 erfolgte Festlegung des Rechnungsjahres der Getreideverwaltung (1. Juli bis 80. Juni) erwies sich in der Praxis als sehr zweckmässig. Sie entspricht den natürlichen Verhältnissen. Läuft das Geschäftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni, so ist es möglich, über eine gesamte inländische Getreideernte in einer Jahresrechnung

168 abzurechnen, und zwar sowohl in bezug auf die Getreideübernahme als auch hinsichtlich der Ausrichtung der Mahlpräinie. Wir übernahmen aus diesen Erwägungen die bewährte Abgrenzung des Bechnungsjahres in unsern Gesetzesentwurf.

Die vorläufige Getreideordnung schuf auf den 1. Juli 1929 eine eidgenössische Getreidekommission. Sie war als Eekursinstanz gedacht, welche über Anstände zwischen der Getreideverwaltung und den Handelsmühlen betreffend Einlagerung, Auswechslung und Übernahme des Getreides zu entscheiden hatte. Ferner fiel in ihren Pflichtenkreis der Entscheid über Anstände zwischen der Getreideverwaltung und den Produzenten aus der Abnahme von Inlandgetreide und der Ausrichtung der Mahlprämie. Die Getreidekommission hat in den zwei Jahren ihres Bestehens die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt. Sie bot den Beteiligten für Beschwerden gegen Verfügungen der Getreideverwaltung einen rasch wirkenden, auf ein fachmännisches Urteil sich stützenden, sichern Rechtsschutz. Seit 1. Juli 1929 befasste sich die eidgenössische Getreidekommission mit 86 Beschwerden.

Davon richteten sich: 2 Beschwerden gegen die Höhe des Pflichtlageranteiles, 17 » » » » der von den Mühlen zu übernehmenden Inlandgetreidequote, l Beschwerde » » Zwangszuteilung einer Monatsquote ,an eine Handelsmühle, l » » » unrichtige Verrechnung einer Inlandgetreidelieferung, .1 » » » Berechnung von Lagergeld, 1 » » » Abrechnung über den Abtransport des Pflichtlageranteiles, 8 Beschwerden » » Nichtabnahme von Inlandgetreide durch die Getreideverwaltung, 2 » » » Pestsetzung der Ubernahmepreise für Inlandgetreide durch Experten der Getreideverwaltung, 2 » » » Verweigerung einer Mahlkarte, 4 » » » Verpflichtung zur Durchführung der Selbstversorgung, l Beschwerde » » Nichtanerkennung als Kundenmühle, l » » » Zuteilung zu einer Ortsgetreidestelle.

Die Getreidekommission besteht gegenwärtig aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Bundesgerichtes. Die Handelsmüllerei, die Kundenmüllerei und die Landwirtschaft sind in der Kommission vertreten. Bei den Wahlen der Mitglieder wurde auch auf die Vertretung der Sprachgebiete Eücksicht genommen. Weiter, ist dafür gesorgt, dass die Interessen der Gebirgsgegenden und des Getreidehandels durch Fach-

169 leute in der Getreidekommission gewahrt werden. Wir betrachten nach den bisherigen Erfahrungen die Beibehaltung der Getreidekommission im Gesetze als Notwendigkeit. Deshalb übernahmen wir im Art. 45 des Entwurfes die entsprechende Bestimmung aus dem Bundesbeschlusse vom 22. Juni 1929.

Der Pflichtenkreis der Getreidekommission erfuhr noch eine kleine Erweiterung, indem ihr der Entscheid über Beschwerden der Handelsmühlen gegen Verfügungen der Getreideverwaltung betreffend die Festsetzung der Höhe der zu leistenden Sicherheit neu übertragen wurde.

Für die Anfechtung der übrigen Verfügungen der Getreideverwaltung und aller Verfügungen der Zollverwaltung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Nach diesen Vorschriften ist die Beschwerde auf dem ordentlichen Instanzenwege bis an den Bundesrat nach Massgabe der Art. 22 ff. und 50 des erwähnten Gesetzes zulässig. Verfügungen betreffend Zollzuschläge unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission.

X. Strafbestimnumgen.

Die Durchführung des Getreidegesetzes und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen kann zu Widerhandlungen der verschiedensten Art Anlass geben. Dabei stehen sowohl für den Bund als auch für die Wirtschaft des Landes grosse vermögensrechtliche und ethische Interessen auf dem Spiele. Es ist dehalb notwendig, Missbräuchen von vornherein scharf entgegenzutreten.

In gewissen Fällen wird es sich um Vermögensdelikte handeln, die bereits nach dem gewöhnlichen Strafrecht (als Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder Sachbeschädigung) bestraft werden können. Es fehlen jedoch bis jetzt einheitliche bundesstrafrechtliche Bestimmungen, und es wäre nicht wohl angängig, je nach dem Orte der Begehung eines der 25 kantonalen Straf rechte in Anwendung bringen zu lassen. Es empfiehlt sich daher, die Strafbarkeit für diese Widerhandlungen besonders zu regeln. Dies ist auch angezeigt, weil solche Widerhandlungen einerseits in engem Zusammenhang mit technischen Vorgängen der Getreideversorgung stehen, anderseits aber auch neue, durch die bisherige Strafgesetzgebung nicht erfasste Tatbestände aufweisen.

In den Gesetzesentwurf sind die in den Art. 33 bis 35 und in Art. 42, Absatz l, des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1929 über die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes enthaltenen Strafbestimmungen hinübergenommen worden. Mit Eücksicht auf die gemachten Erfahrungen nahm man neu die schuldhafte Nichterfüllung der Bezugspflichten der Müller für Bundesgetreide als besonderen straf baren Tatbestand auf und unterstellte ihn den Straf bestimmungen. Für die Ordnungsverletzungen niusste eine gewisse Erweiterung des Strafrahmens vorgesehen werden.

Die Bestrafung schliesst natürlich den Täter von der Ersatzpflicht gegenüber dem Bund für einen allfällig verursachten Vermögensschaden nicht aus.

170 Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderung, deren Beurteilung den ordentlichen Zivilgerichten obliegt, soweit die Forderung nicht adhäsionsweise in einem gerichtlichen Strafverfahren geltend gemacht wird.

Der Gesetzesentwurf stellt in möglichster Kürze einige Vorschriften über die allgemeinen Grundsätze der Bestrafung auf, welche der im Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 getroffenen Eegelung entsprechen und den Auffassungen der modernen Strafrechtswissenschaft, sowie den besondern Verhältnissen der Materie angepasst sind. Nach der subjektiven Richtung geschieht dies durch die Regelung der Straf bar keit der Anstifter und Gehilfen. Geordnet wird auch der Fall einer strafbaren Handlung im Betriebe einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft. Da nach heutiger Auffassung des Strafrechtes, welcher sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen oder Gesellschaften deliktfähig sind, werden im Entwurfe bei Widerhandlungsfällen die Personen als strafbar erklärt, welche als Organe oder Beauftragte handelten. Dabei wird die juristische. Person oder Gesellschaft für die verhängten Bussen und die Kosten, sowie für einen allfälligen Schadenersatz solidarisch haftbar (sogenannte solidarische Mithaftung). Nach der objektiven Seite hin werden Versuch und Rückfall im Sinne einer Strafmilderung bzw.

Straferschwerung geregelt.

Die Verjährung wird sowohl nach der Richtung der Strafverjährung als auch der Vollstreckungsverjährung hin ebenfalls nach moderner Auffassung geordnet.

Für das Strafverfahren ist grundsätzlich die Anwendung der im V. .Teil des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege enthaltenen Bestimmungen in Aussicht genommen. Der Entwurf dieses Bundesgesetzes wird zurzeit vom Nationalrat durchberaten. Diese Bestimmungen, von denen die wesentlichsten vorsorglich im vorliegenden Entwurf aufgenommen sind, regeln das administrative Strafankündigungsverf ahren bei Verfolgung von Übertretungen anderer als fiskalischer Bundesgesetze. Das Verfahren stützt sich auf die während der Kriegszeit und seither gemachten Erfahrungen. Es hat sich gezeigt, dass nicht einfach auf das Fiskalstrafverfahren verwiesen werden kann, weil dieses Eigentümlichkeiten aufweist, die mit der Natur der Fiskalübertretung zusammenhängen
(Unterziehung, Zusammenhang mit der Abgabepflicht).

Grundsätzlich wird wie bis anhin die Strafe in erster Linie durch administrative Strafverfügung verhängt. Diese wird durch die eidgenössische Oberzolldirektion getroffen, sofern die Zollorgane in Ausübung der ihnen durch das Getreidegesetz übertragenen Amtstätigkeit eine Widerhandlung feststellen, in allen andern Fällen durch die Getreideverwaltung. Hält die Getreideverwaltung oder die Zollverwaltung die Voraussetzungen zur Verhängung einer Freiheitsstrafe für gegeben, so überweist sie die Akten dem zuständigen Gericht.

In allen Fällen steht dem Bundesrat die Überweisung an das Bundesstrafgericht frei. Kommt eine Freiheitsstrafe nicht in Frage, so wird die Straf-

171

Verfügung dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief eröffnet, mit der Mitteilung, dass er in der Frist von vierzehn Tagen die gerichtliche Entscheidung anrufen kann. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so sendet die Verwaltung, welche die Bussenverfügung getroffen hat, die Akten an das zuständige kantonale Gericht. Bis zur Urteilseröffnung kann die Verwaltung mit Zustimmung des Bundesanwaltes die Strafverfügung, der Beschuldigte oder die mitverantwortliche Person die Einsprache zurückziehen.

Wird die gerichtliche Entscheidung innert der gesetzlichen Frist nicht angerufen oder die Einsprache zurückgezogen, so erwächst die Strafverfügung der Verwaltung in Eechtskraft und wird vollstreckbar.

Gestützt auf unsere vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Genehmigung des beiliegenden Gesetzesentwurfes.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. Januar 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

172 Beilaqe 2-

Verlauf des Mehl- und BratprEisES bei glEichblEibEndsn BackkastEn.

Bei einem Brulta-Backlnhn vnn Fr. 25- |ür JE 1DDKg. MEhl hEfragt dEr BrolprEis je Kilogramm: 18,5 Rp. WEnn dEr Mshlpreis Fr.

25,9

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173 Beilage 3.

Preis-Statistik Manitoba n ci| Anvers

Rundbrat in Bern

Backmehl in Bern

Kleie

"

Manitoba, Mehl u Kleie pro 1DD Kg in Franken-, Brot pro Kg. in Rappen

174

(Monatlicher Durchschnittspreis für je 100 kg Manitoba II cif . Antwerpen, berechnet nach den billigsten täglichen Festofferten) Monat

Mnnnl"

Januar . . . .

Februar . . .

März April

Mai Juin Juli . .

August . . . .

September . .

Oktober . . .

November . .

Dezember . . .

Jahresdurchschnitt . .

1922 Fr.

26.65 29.30 31.49 30.63 31.56 29.66 30.05 27.73 24.60 25.20 28.13 28.02

1923 Fr.

28.15 27.37 27.11 29.31 29.-- 28.05 27.40 25.51 25.06 25.20 25.-- 25.31

1924 Fr.

26.40 27.-- 26.53 25.33 25.68 26.82 29.50 31.59 33.04 35.13 35.56 37.40

1925 Fr.

41.91 43.31 39.83 33.93 38.11 36.17 34.33 35.62 30.22 28.62 31 ..24 35.91

1926 Fr.

35.35 34.44 32.15 33.40 33.29 33.32 33.82 32.41 30.95 32.80 33.14 31.57

1927 Fr.

31.88 32.91 33.-- 32.26 33.70 34.11 33.39 33.55 31.92 30.89 30.97 32.05'

1928 Fr.

31.78 31.60 32.52 33.78 33.41 30.61 29.06 26.76 25.55 27.26 27.55 27.32

1929 Fr.

27.67 29.09 28.39 27.25 25.26 25.08 31.79 33.35 31.45 30.14.

28.28 29.84

1930 Fr.

28.95 26.45 23.97 24.47 23.48 22.59 20.99 20.92 18.36 16.86 15.64 14.52

1931 Fr.

13.99 15.36 14.82 14.72 14.60 13.39 12.62 12.28 11.63 11.62 13.44 11.83

28.59

26.87

30.--

35.77

33.05

32.55

29.77

28.97

21.43

13.36

2.

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Beilage 4.

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Beilage -- Annexe 1.

Mühlenkarte der

Schweiz Carte des moulins de la

Suisse

LEGENDE Handelsmühlen mit einer jährlichen Vermahlung von Moulins de commerce travaillant par an mehr von

de"

als

201

1000 Wg.

bis1000

1 bis 200

.

Kundenmühlen -- Moulins à façon

175 B. Backmehl- und Brotpreis.

(Berner Preise für 100 kg Mehl franko Bäckerei und für den 1 kg-Laib Kundbrot.)

Zeitpunkt Backmehl Zeitpunkt Rundbrot Januar 1914 Juli 1914 15. August 1914 September 1914 Dezember 1914 Februar 1915 20. September 1915 1. Januar 1916 21. Februar 1916 8. Mai 1916 3. Januar . .1917 26. Februar 1915 3. Juli 1917

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7. April 12. Juli 1. Januar 6. April 20. Mai 1. Oktober 22. September 29. Oktober 31. Januar I.April 22. September 31. Juli 17. Dezember 11. Juli 20. Juli 11. November 11. Januar 18. März 10. Mai 24. September 1. Dezember 1. März 17. Juni 31. Oktober

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1921 1921 1922 1922 1922 1923 1924 1924 1925 1925 1925 1928 1928 1929 1929 1929 1930 1930 1930 1930 1930 1931 1931 1931

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Fr.

33.50 32.50

36.-- 40.-- 41.-- 44.50 46.-- '48.75 52.50 54 . 50 59.-- 65.25 73.50

Rp.

Januar Juli

1914 . . .

1914 . . .

September 1914 . .

Dezember 1914 .

Februar 1915 .

1. Oktober 1915 .

I.Februar 1916 .

I.April 1916 .

22. Mai 1916 .

31. Januar 1917 .

15. März 1917 .

I.August 1917 .

30. Juni 1918 .

I.Oktober 1919 .

30. April 1921 .

31. Juli 1921 .

!.. Januar 1922 .

20. April 1922 .

70.-- 62.-- 54.-- 52.50 51.50 47.-- 15. Oktober 1923 .

50.-- 1. Oktober 1924 53.-- 10.

November 1924 60.-- 15.

Februar 1925 56.-- 6. April 1925 50.-- 1.

Oktober 1925 .

46.-- 13.

August 1928 .

43.-- 1. Januar 1929 40.-- 15.

Juli 1929 43.-- 15. August 1929 41.-- 25.

November 1929 43.-- I.Februar 1930 .

41.50 .

40.-- 15. Mai 1930 .

37.-- 2. Oktober 1930 .

34.-- 4. Dezember 1930 .

31.-- I.März 1931 .

28.-- 18. Juni 1931 .

25.-- 2. November 1931 ') In der Konsumbäckerei nach Abzug der Rückvergütung

.brot 26 Rp.

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35 35 38 40 43 45 48 50 53 58 63 70 73 75 72 65 60 55

52 55 57 63 60 55 .

52 .

50 .

48 . 50 .

48 .

50 . . . 48 . . ..

46 . . . 43 . . . 41 . . . 38 . . . 35 ») 32 Rp. ; R u c h .

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176 C. Futterwarenpreise.

(Berner Preise für je 100 kg Ware mit Sack franko Empfangsstation.)

Ab » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » » »

1. Januar 1914 .

27. August 1914* 1. Januar ' 1915 * I.Februar 1915* 20. September 1915 * 1. Januar 1916 * S.Mai 1916* I.Januar 1917* 23. Februar 1917* 8. Juli 1917 * 22. Mai 1920 .

Ende 1920 .

1. Januar 1921 .

Anfang April 1921 .

Ende Mai 1921 .

Anfang Sept. 1921 .

Anfang Okt. 1921 .

Mitte Nov.

1921 .

1. Januar 1922 .

I.April 1922 .

21. November 1922 .

6. Februar 1923 .

24. März 1923 .

17. April 1923 .

26. Mai 1923 .

4. Dezember 1923 .

24. Juni 1924 .

S.August 1924 .

2. September 1924 .

28. Oktober 1924 .

31. Januar 1925 .

S.Mai 1925 .

27. Oktober 1925 .

2. Februar 1926 .

27. März 1926 .

4. Mai 1926 .

25. September 1926 .

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Futtermehl 1 Futtermehl II Fr.

Fr.

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Ausmahletere Fr.

10--12 10--12 -- 12 -- 15 -- 17.50 16 -- -- 17 24 26 26 28 28 30 29 32 22 24 20 22 22.50 22.50 22 20 16 16 17 17 18 18 17 17 20 20 17 17 -- .

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Fr.

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-- 20 19 18 -- 16

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16. November 17. Dezember 1. Februar 20. August 6. Dezember 7. Februar 6. Juni 2. Oktober 5. Februar 5. März 4. Juni 18. Juni 11. Januar 31. Januar 1. März 22. April 10. Mai 3. Juni 28. Juni 2. September 24. September 6. Oktober 4. November 1. Dezember 11. Dezember 19. Januar 8. April 2. Juni 13. Juni 5. August 6. Oktober 31; Oktober 24. November 5. Januar

Futtermehl 1 Futtermehl II Fr.

Fr.

1926 . . .

30 25 1926 . . .

26 1927 . . .

31 27 1927 . . .

32 28 1927 . . .

33 29 1928 . . .

32 28 1928 . . .

31 27 1928 . . .

1929 . . .

30 26 1929 . . .

29 25 1929 . . .

27 23 1929 . . .

23 20 1930 . . .

22 19 .

1930 . . .

21 18 1930 . . .

20 17 1930 . . .

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18 15 1930 . . .

17 14 1930 . . .

15 12 1930 . . .

19 16 1930 . . .

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18 14 1931 . . .

1931 . . .

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17 1931 . . .

18 15 1932 . . .

17 14

KrUsch Fr.

Ausmahleten

18

16

19

18 19

20 21

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19 18 15 14 12 14 13 12 10 13 12 11

19 18 15 14 H 12 11 10 9 12 11

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10 11 4- -L 12 J.4J

J13 U 12

178 Beilage 5.

Die Brotpreise in der Schweiz und in den angrenzenden Ländern, am 31. Dezember 1931.

Deutschland: Bäcker- oder Landbrot Berlin M a n n h e i m . Halbweissbrot Stuttgart Halbweissbrot

44 Eappen je kg 53 » » » 49 » » »

Frankreich: Paris Normalbrot Marseille Normalbrot Strasbourg Normalbrot

46 48 48

Italien: Eom Mailand Genua

Volksbrot Volksbrot Volksbrot

49 49 45

Österreich: Wien · Innsbruck Feldkirch

Norraalbrot Normalbrot Normalbrot

48 54 51

» » » » » )i

Schweiz: Bern Basel Lausanne

Normalbrot Normalbrot Normalbrot

35* 33 38

» » » » » »

*) In der Konsumbäckerei nach Abzug der Rückvergütung 32 Rp. ; Ruchbrot 26 Rp.

179

Beilage 6.

Die Weizeuzölle in der Schweiz und in den angrenzenden Ländern» am 31. Dezember 1931.

In den nachstehend aufgeführten Ländern wurden für 100 kg eingeführten Weizen folgende Zölle erhoben: Deutschland

Mark

Prankreich . :

f. Franken 80 = » 16.12

Italien

Lire

75 = » 19.80

Österreich

Goldkr.

10 =

Schweiz

25 = Fr. 30.38

» 10.50

= » 0.60

180 Beilage 7.

Übersicht über die den Produzenten bezahlten Weizenpreise, im September/Oktober 1931.

In den nachfolgenden Ländern erhielt der Bauer für 100 kg verkauften Weizen : In Deutschland : "Weizen von 75/76 kg Hektolitergewicht, ab märkischen Stationen, durchschnittlich M. 21. 57* = Fr. 26.20 (Einfuhrzoll M. 25. -- = Fr. 80. 38) In England "Weizen an Provinzmärkten

sh 10/8 = Er. 10. 56

In Frankreich: Weizen von 74 kg Hektolitergewicht, franko Abgangsstation, durchschnittlich franz. Fr. 142. --* = Fr. 28. 61 (Einfuhrzoll franz. Fr. 80. -- = Fr. 16.12) In Italien: 'Weizen von 77/78 kg Hektolitergewicht, franko Abgangsstation, durchschnittlich

Lire 96. --* = Fr. 25.84

(Einfuhrzoll Lire 75. -- = Fr. 19. 80) In Österreich: Weizen, franko Abgangsstation, durchschnittlich . . . .

Seh. 29. 25 = Fr. 19.16

(Einfuhrzoll Goldkronen 10 = Fr. 10. 50) In Polen : Weizen Parität Posen-Warschau etc., durchschnittlich . .

Zloty 22.18 = Fr. 12. 64

*) Staatliche Massnahmen zur Förderung des Verbrauches von Inlandgetreide ibzw. Beschränkung der Vermahlung von Iinportgetreide.

181 In Eumänien : Ausstich-Herrschaftsweizen franko A b g a n g s s t a t i o n . . . .

Bauernweizen, 76/77 kg Hektölitergewicht mit 5 % Besatz

In der Tschechoslowakei: Weizen durchschnittlich

In Ungarn : Weizen von 79/80 kg Hektolitergewicht franko Abgangsstation, einschliesslich staatliche Ausfuhrprämie (5 Pengö) In den Vereinigten Staaten von Nordamerika: Weizen (Kansas)

In Kanada : . , Weizen, verschiedene Sorten und Qualitäten, durchschnittlich

In der Schweiz: Weizen von 77/78 kg Hektolitergewicht franko Abgangsstation

Lei 290. -- = Fr. 8.70 Lei 160. -- = Fr. 4.80

Kr. 180. -- = Fr. 19. 60

Fr. 10. 75

$ 1. 95 = Fr. 10.--

$ 1.86 = Fr. 6.98

Fr. 38.--

(Einfuhrzoll Fr. 0. 60).

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

13

182

(Entwurf.)

Bimdesgesetz über

die Getreideversorgung des Landes.

(Getreidegesetz.)

, .

:Die Bundesversammlung ,; , der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 23Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 1982, beschliesst : .

' . ··'.

A. Haltung von Vorräten.

Art. 1.

Umiang.

1

Der Bund unterhält innerhalb der Landesgrenze zur Sicherung der Versorgung des Landes einen Vorrat von rund 80,000 Tonnen lagerfähigem Weizen, Eoggen und Dinkel.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Vorrat bei ausserordentlichen wirtschaftlichen oder politischen Verhältnissen angemessen zu erhöhen.

Art. 2 .

Verteüung.

' '

'

· " - · ' . "

1

Die Getreideverwaltung hat die Hälfte des Vorrats in eigenen oder in geeigneten öffentlichen Lagerhäusern zweckmässig zu lagern. Sie kann private Lagerhäuser oder Mühlen zur Einlagerung heranziehen.

2

Die andere Hälfte des Vorrates ist den Handelsmühlen zur Lagerung zuzuweisen.

Art. 3.

Sorten und * Als Vorrat sollen durch die Getreideverwaltung lagerfähige, von Qualitäten, foj. Müllerei bevorzugte Sorten und Qualitäten ausländischen Weizens von hohem Mahl- und Backwert eingelagert werden.

2 Die Getreideverwaltung ist ermächtigt, auch inländischen Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel auf Lager zu legen.

3 Der Bund kann Massnahmen für die Verbesserung der Lagerungsund Behandlungsmöglichkeiten dieses Getreides treffen.

183 Art. 4.

1

Die Getreideverwaltung trifft die erforderlichen Vorkehren zur Auswechslung des Vorrates in den Lagerhäusern.

2 Soweit es die Eücksichten auf die Landesversorgung zulassen, ist die Auswechslung nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen.

. 3 Es steht der Getreideverwaltung frei, auswechslungsbedürftiges Lagergetreide zu Tagespreisen an die einheimische Müllerei oder an den in der Schweiz niedergelassenen Getreidehandel zu verkaufen.

4 Beim Einkaufe von ausländischem Getreide berücksichtigt die Getreideverwaltung in erster Linie marktgemässe Angebote schweizerischer Getreidehändler oder solche von in der Schweiz niedergelassenen Vertretern erstklassiger ausländischer Häuser.

Auswechslung.

B. Inlandgetreide.

Art. 5.

1

Der Bund kauft von im Inlande niedergelassenen Produzenten, unter Ausschluss jeglichen Zwischenhandels, einheimischen, selbstgebauten, mahlfähigen Weizen, Eoggen, unentspelzten Dinkel, sowie Mischel aus Weizen und Eoggen, welcher mindestens 50 Gewichtsprozente Weizen enthält. Misehel mit weniger als 50% Weizen gilt als Eoggen.

2 Die Abnahme von Inlandgetreide zu den festgesetzten Überpreisen wird von der Durchführung der Selbstversorgung abhängig gemacht.

Der Bundesrat bestimmt das Ausmass der Selbstversorgungspflicht.

übernähme,

Art. 6.

·

Der Bund zahlt für den durch ihn abgenommenen, bahnverladen auf die Abgangsstation oder in eine Mühle oder in ein Lagerhaus der Umgebung gelieferten Inlandweizen einen Preis, der für 100 kg um durchschnittlich Fr. 8.50 höher ist als der mittlere Marktpreis, welcher,' zuzüglich der Pracht und des Eingangszolles, für gleichwertigen Auslandweizen an der Schweizergrenze zu zahlen ist. Der Abnahmepreis für 100 kg Weizen soll sich indessen im Bahmen von Fr. 36.-- bis höchstens Fr. 45.-- bewegen. Die Preise für die übrigen Getreidearten werden auf Grund dieses Weizenpreises berechnet, wobei ihr Mahlwert zu berücksichtigen ist.

2 Die Bundesversammlung kann bei ausserordentlichen Verhältnissen Abnahmepreise beschliessen, die von den in Absatz l genannten Ansätzen abweichen.

3 Die Ankaufspreise werden vom Bundesrat alljährlich spätestens im September auf Grund der Marktlage und nach Anhörung der Beteiligten festgesetzt.

Ankaufspreis,

1

184 4

Diese Preise werden nur für gesunde, trockene, genügend gereinigte, geruchfreie, handelsübliche Ware bezahlt, die bei einer normalen Ausbeute zu einwandfreiem Backmehl verarbeitet werden kann.

Art. 7.

Preiszuschläge.

Für Getreide von hervorragender Qualität kann ein Preiszuschlag bis zu Fr. 1.50 bei Weizen und Fr. 1.-- bei Dinkel und Boggen für je 100 kg gewährt werden.

2 Für guten Dinkel, der viel ausgeschlagene Körner enthält, kann überdies ein besonderer Preiszuschlag bis zu Fr. 1.50 für je 100 kg bewilligt werden.

3 Mischel ist von der Zuschlagsberechtigung ausgeschlossen.

4 Die Getreideverwaltung kann für Ablieferungen nach Neujahr Zuschläge zu den festgesetzten Übernahmepreisen gewähren.

l

Art. 8.

Preisabzüge.

Für nicht genügend trockenes oder nicht gut gereinigtes Getreide oder für Getreide geringerer Qualität, sind bei der Übernahme dem Minderwert angemessene Abzüge zu machen.

2 Bei Ablieferungen vor dem 1. Dezember sollen wegen des zu hohen natürlichen Feuchtigkeitsgehaltes angemessene Preisabzüge vorgenommen werden. Die örtlichen klimatischen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.

Art. 9.

Mahlprämie.

i Der im Inlande niedergelassene Produzent, welcher im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen Betriebe selbstgebauten mahlfähigen Weizen, Eoggen, Dinkel, Einkorn, Emmer oder Mischel aus diesen Getreidearten, sowie Mais und in Gebirgsgegenden Gerste verwendet, hat Ansprach auf eine Mahlprämie. Sie beträgt Fr. 7.50 für je 100 kg vermahlenes Getreide.

2 Für Gebirgsgegenden kann die Mahlprämie bis auf Fr. 14.-- für 100 kg Getreide erhöht werden. Als Gebirgsgegenden gelten in der Eegel Gebiete mit einer Höhenlage von mindestens 800 Meter.

3 Der Höchstbetrag von Fr. 14.-- darf nur für Gebiete über 1200 rn Meereshöhe bezahlt werden.

4 Die Ausrichtung der .Mahlprämie erfolgt auf Grund einer Mahlkarte.

Art. 10.

1 Die Mahlprämie wird jährlich bis zu einer Höchstmenge von 200 kg nackter Frucht (Weizen, Eoggen, Dinkel-, Einkorn- und Emmerkernen, sowie Mischel aus diesem Getreide) oder 300 kg Spelzfrucht (Dinkel, 1

185 Einkorn und Emmer unentspelzt, sowie in Gebirgsgegenden Gerste) oder Mais für jede im Haushalte des Produzenten ständig verpflegte Person ausgerichtet.

2 Für vorübergehend verpflegte Personen kann ein nach der Verpflegungsdauer berechneter Teil der Höchstmenge angerechnet werden.

Art. 11.

. 1 Die Bestimmungen für die Übernahme und über die Mahlprämie Besondere gelten auch für Ährenaufleser.

Bestimmten.

2 Für Inlandgetreidevorräte, welche mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe die Hand gewechselt haben und für auf dem Halm gekauftes Inlandgetreide kann die Getreideverwaltung dem Erwerber das Eecht auf den Überpreis und auf die Mahlprämie einräumen.

3 Das durch einen in der Schweiz wohnenden Produzenten in der ausländischen Grenzzone erzeugte und auf Grund der Zollgesetzgebung im landwirtschaftlichen Grenzverkehr zollfrei eingeführte Getreide ist dem Inlandgetreide gleichgestellt.

Art. 12.

Wer Inlandgetreide an den Bund verkauft oder .die Mahlprämie bezieht, darf nur auf Grund einer Bewilligung der Getreideverwaltung ausländischen Weizen, Eoggen, Dinkel oder Mischel dieser Getreidearten ankaufen.

2 Die Bewilligung ist nur ausnahmsweise zu erteilen.

3 Diese Vorschrift findet auch auf Saatgut und auf Ware, welche zur Herstellung von Saatgut dienen soll, Anwendung.

1

Art. 13.

Der Bund unterstützt die Bestrebungen zur Verbesserung des Getreidebaues. Er fördert die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes von Weizen, Eoggen und Dinkel.

2 Er wird für feldbesichtigtes und anerkanntes Saatgut einheimischer Produktion dieser Getreidearten einen VerbiUigungsbeitrag ausrichten.

Den Saatzuchtgenossenschaften kann für die Vermittlung von solchem Saatgut eine Umsatzvergütung gewährt werden. Der Bund kann Überschüsse von erstklassigem, lagerfähigem, einheimischem Saatgut zu den Produktionskosten angemessenen Preisen übernehmen.

3 Die Getreideverwaltung sorgt für die rechtzeitige Vermittlung von geeignetem Sommersaatroggen und -weizen einheimischer oder fremder Herkunft.

· 4 Für die Einfuhr von zu Saatzwecken bestimmtem Weizen, Eoggen und Dinkel, für die Herstellung von Saatgut aus diesen Getreidearten 1

Ankaui von

U8lan getreide

-

Getreidebau.

186 ausländischer Herkunft, sowie für das In-den-Verkehr-Bringen von solchem ist eine Bewilligung der Getreideverwaltung erforderlich.

8 Der Bund erhebt für die Bewilligungen angemessene Gebühren.

C. Müllereigewerbe.

Mühlen.

Art. 14.

Als Mühlen im Sinne dieses Gesetzes gelten Betriebe, welche über die zur Herstellung eines ortsüblichen Backmehles erforderlichen Mahleinrichtungen verfügen und mit diesen gewerbsmässig arbeiten.

2 Die Mühlen .stehen unter der Aufsicht des Bundes.

3 Sie sind verpflichtet, das in die Mühlenanlagen verbrachte Getreide zu verarbeiten. Es darf in unverarbeitetem Zustande nur ausnahmsweise, auf Grund einer Bewilligung der Getreideverwaltung, aus den Mühlenanlagen entfernt werden.

4 Die,Mühlen sind verpflichtet, den Organen des Bundes jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und, soweit es für die Durchführung dieses Gesetzes nötig ist, Einsicht in ihren Betrieb und in ihre Buchführung zu gewähren. Sie haben überdies jede Auskunft zu erteilen.

1

Art. 15.

Handelsmühlen sind Mühlen, welche Weizen, Eoggen oder Dinkel gewerbsmässig verarbeiten und die Mahlerzeugnisse verwerten, verkaufen oder sonstwie veräussern.

2 Kundenmühlen sind Mühlen, welche durch dieses Gesetz erfasste Getreidearten einheimischer Herkunft im Lohn für Produzenten zur Selbstversorgung verarbeiten.

3 Verarbeiten Kundenmühlen. Getreide ausländischer Herkunft, so werden sie Handelsmühlen.

4 Wer eine Handelsmühle betreiben will, hat sich bei der Getreideverwaltung anzumelden. Er muss für die Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz und durch die Ausführungsvorschriften auferlegten Pflichten genügende Sicherheit leisten.

5 Die Handelsmühlen haben über den Eingang und über die Verwendung des Getreides, sowie über den Ausgang des Backmehles, der übrigen Mahlerzeugnisse und der Abfälle gemäss den Ausführungsvorschriften Buch zu führen.

1

Lagerpffieht.

Art. 16.

Die Handelsmühlen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Hälfte'.des Getreidevorrates (Art. 2, Abs. 2) ohne Entschädigung zu lagern.

' . : 1

187 2

. Der Anteil jeder Mühle wird zu Beginn jedes Geschäftsjahres (!'. Juli bis 30. Juni) auf Grund der im Vorjahr vennahlenen Getreidemenge festgesetzt.

3 Das Getreide bleibt Eigentum des Bundes. Es -wird von der Getreideverwaltung gegen Feuerschaden versichert.

4 Die Handelsmühlen sind für sachgemässe Lagerung, Besorgung, Auswechslung und Beaufsichtigung des Getreides verantwortlich.

5 Die auszuwechselnde Ware bleibt solange Eigentum des Bundes, bis die Ersatzware am Lager eingetroffen ist.

Art. 17.

Handelsmühlen, deren Pflichtmenge nicht 10 Tonnen erreicht, sind von der Pflicht zur Lagerung von Getreide entbunden.

2 Handelsmühlen, welche nur Hartweizen verarbeiten, können durch die Getreideverwaltung gegen Bezahlung einer angemessenen Entschädigung von der Lagerpflicht befreit werden.

1

Befreiung.

Art. 18.

Die Handelsmühlen sind verpflichtet, dem Bunde das von ihm Abnahme von erworbene Inlandgetreide abzunehmen. Auf Verlangen der Getreide'Bundes."

Verwaltung haben sie auch das vom Bunde selbst gelagerte Auslandgetreide zur Durchführung der notwendigen Auswechslung zu übernehmen. Der Bundesrat setzt die Übernahmepreise auf Grundlage des Marktpreises fest.

2 Die Getreideverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Abnahme und sorgt für eine gleichmässige Belastung aller Betriebe.

3 Die Übernahmepflicht richtet sich für jede Handelsmühle nach ihrem vorjährigen Mehlausstoss. Als Mehlausstoss gilt der Gesamtausgang einer Mühle an Backmehl, hergestellt aus Weichweizen, Boggen, Dinkel oder Mischel dieser Getreidearten, einschliesslich beigemischten oder zu Backzwecken gelieferten Nachmehles aus Hartweizen, sowie beigemischten Bohnenmehles.

1

Art. 19.

Der Bund liefert den Mühlen das Inlandgetreide zu einheitlich festgesetzten Preisen franko Empfangsstation.

2 Nach Bezahlung durch die Mühle darf es zur Auswechslung des Pflichtlagers verwendet werden.

3 Die Mühlen haben zwei Monatsquoten Inlandgetreide unentgeltlich auf Lager zu nehmen.

4 Handelsmühlen, deren jährliche Pflichtmenge 50 q Inlandgetreide nicht erreicht, und Mühlen, welche nur Hartweizen verarbeiten, können durch die Getreideverwaltung von der Bezugspflicht für Inlandgetreide befreit werden.

1

Inlandgetreide.

Ì88 5

Die Getreideverwaltung kann Mühlen, welche Auslandgetreide zum Zwecke der Ausfuhr der Mahlprodukte oder zur Herstellung von Eohmaterial für wichtige Exportindustrien vermählen, für diese Mengen von der Bezugspflicht für Inlandgetreide entbinden.

Art. 20.

Die Mühlen haben eingeliefertes und zur Mahlprämie angemeldetes . Getreide vor der Verarbeitung auf seine Mahlfähigkeit und einheimische Herkunft zu prüfen.

2 Sie sind verpflichtet, über zur Mahlprämie angemeldetes Inlandgetreide besondere Mahlkontrollen zu führen und die vorgesehenen Eintragungen in die Mahlkarten vorzunehmen.

3 Als Futtergetreide gekennzeichnetes oder ausländisches Getreide darf weder in diese Mahlkontrolle noch in die Mahlkarte eingetragen werden.

Art. 21.

1 Mehlarten.

Mehl im Sinne dieses Gesetzes ist durch Müllereiapparate grob oder fein zerkleinerter Weizen, Eoggen, Dinkel oder Mischel dieser Getreidearten (Feinmehl, Griess, Grütze, Schrot usw.).

2 Backmehl ist das zum menschlichen Genüsse geeignete Mehl.

3 Futtermehl ist das zum menschlichen Genüsse nicht geeignete Mehl, sowie Mehl besserer Qualität, das nach den Vorschriften der Zollverwaltung denaturiert worden ist.

4 Futtermehl darf nicht zu menschlichem Genüsse verwendet werden.

Art. 22.

1 Einfuhr von Das Eecht' zur Einfuhr von Backmehl steht ausschliesslich dem Backmehl.

Bunde zu.

2 Die Getreideverwaltung kann gegen Bezahlung eines Ausgleichzollzuschlages, dessen Höhe vom Bundesrate festgesetzt wird, Einfuhrbewilligungen erteilen.

3 Industrien, die das Backmehl nicht zur Broterzeugung verwenden, können, unter Wahrung der Interessen der Müllerei, Einfuhrbewilligungen erhalten. Der Ausgleichzollzuschlag kann ihnen teilweise oder ganz erlassen werden.

Art. 23.

1 FrachtZur Unterstützung der weit von den Einfuhrgrenzstationen erieichterungen. entfernt liegenden Mühlen kann der Bund Massnahmen treffen, um die Eisenbahnfrachtkosten des ausländischen Mahlweizens .von der Landesgrenze bis zur Bestimmungsstation zu ermässigen.

2 Der Bund wird die Bundesbahnen jährlich für den Ausfall als Folge der Anwendung eines ausschliesslich für den Transport von ausländischem Mahlweizen bestimmten Spezialtarifes angemessen entschädigen.

Vermahlung von Inlandgetreide.

1

189 Art. 24.

la Gebirgsgegenden kann der Bund zur Förderung des Getreidebaues für die Erstellung von Mühlen oder für die wesentliche Verbesserung bestehender Mahleinrichtungen, die den Anforderungen der Zeit nicht mehr genügen, Beiträge leisten.

an

Beiträge Gebirge.TM

D. Wahrung der Interessen der Mehl- und Brotkonsumenten.

Art. 25.

Der Bund wahrt .die Interessen der Mehl- und Brotkonsumenten.

2 Die Getreideverwaltung überwacht fortgesetzt die Preisbewegung für Getreide, Backmehl und Brot. Sie erstattet über ihre Peststellungen, insbesondere auch über die Getreidepreise und über die Gestehungskosten des Backmehles in der einheimischen Müllerei, Bericht.

1

Art. 26.

Die Handelsmühlen und die Bäcker, sowie ihre Organisationen, sind verpflichtet, der Getreidever-waltung die Preisänderungen des Backmehles und des Brotes ungesäumt zu melden.

· 2 Scheinen die Preise von Backmehl oder Brot allgemein oder in einzelnen Orten oder Landesgegenden in ungerechtfertigter Weise die normalen · Gestehungskosten zu übersteigen, so ordnet der Bundesrat eine Untersuchung an. Die Verkäufer von Backmehl, wie die Bäcker und Brotverkäufer, sind zur Auskunfterteilung verpflichtet.

3 Ergibt sich, dass die Preise für Backmehl oder Brot allgemein oder in einzelnen Gegenden oder Orten, die durch die massgebenden Verhältnisse bedingten Gestehungskosten in ungerechtfertigter Weise übersteigen, so trifft der Bundesrat Massnahmen, die geeignet sind, solchen Missbräuchen rasch zu begegnen und die Bedarfdeckung in Mehl und Brot zu angemessenen Preisen sicherzustellen.

1

Art. 27.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um durch Zuschüsse an die Transportkosten einen Ausgleich der Mehl- und Brotpreise zugunsten der Gebirgsbevölkerung herbeizuführen.

E. Überwachung des Getreideverkehrs.

Art. 28.

Wer mahlfähigen Weizen, Eoggen, Dinkel oder Mischel dieser Getreidehandel.

Getreidearten ausländischer Herkunft einführt oder kauft und veräussert, oder gewerbsmässig lagert, gilt als Getreidehändler im Sinne dieses Gesetzes.

1

190 2

Der Getreidehandel wird der Beaufsichtigung durch den Bund unterstellt.

Art. 29.

1 Der Getreidehändler muss im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Er hat sich bei der Zollverwaltung anzumelden und eine Erklärung (Revers) abzugeben, worin er sich verpflichtet : eine den Vorschriften entsprechende Buchhaltung zu führen; den Organen des Bundes Einsicht in diese Buchführung zu gewähren und ihnen jede notwendige Auskunft zu erteilen ; mahlfähigen Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel dieser Getreidearten nur an Handelsmühlen oder an andere Eeversaussteller zu verkaufen oder zu veräussern; auf Verlangen für Forderungen des Bundes Sicherheit zu leisten.

2 Eeverse, deren Inhaber trotz wiederholter Mahnungen und Bestrafungen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, können bis auf die Dauer von 2 Jahren gelöscht werden.

Art. 30.

1

Die Aufsicht über den Verkehr mit Auslandgetreide beginnt mit der Zollabfertigung und dauert bis zum Zeitpunkt der endgültigen Verwendung der eingeführten Ware.

2 Wer bei der Einfuhr von Getreide sich dieser Aufsicht nicht unterziehen will, hat neben dem tarif massigen Zoll einen vom Bundesrat festzusetzenden Zuschlag zu entrichten.

3 Die Aufsicht über das Inlandgetreide beginnt, sobald es unter Beanspruchung des Überpreises dem Bund angedient oder ,mit dem Begehren auf Eintragung in die Mahlkarte Mühlen zur Verarbeitung übergeben wird.

Art. 81.

Der Futtergetreideverkehr ist von der Beaufsichtigung des Bundes befreit.

2 Als Futtergetreide gilt : nicht mahlfähiger Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel dieser Getreidearten ;.

mit Farbe gemäss Vorschrift der Zollverwaltung denaturierter Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel dieser Getreidearten; zu Futterzwecken bestimmte, für die menschliche Ernährung nicht brauchbare Eeinigungsabfälle der Müllerei von Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel dieser Getreidearten.

3 Getreide zur Tierfütterung, dessen Beschaffenheit oder Aussehen eine Kontrolle hinsichtlich der Verwendung erfordert, kann der Beaufsichtigung durch den Bund unterstellt werden.

1

191 F. Strafbestimmungen.

Art. 82.

Inhaber von Handelsmühlen, welche Übertretungen.

a. ihnen zur Lagerung anvertrautes Getreide des Bundes unbefugterweise sich aneignen, veräussern, vernichten, durch schuldhaftes Verhalten verderben lassen oder unbefugterweise aus den Lagerräumen entfernen; b. sich bei der Auswechslung des Lagergetreides oder bei der Übernahme von Inlandgetreide durch rechtswidrige Handlungen zum Nachteil des Bundes unberechtigte Vorteile verschaffen; c. schuldhafterweise ihrer Bezugspflicht für Getreide nicht nachkommen; d. in anderer Weise den bestehenden Vorschriften über die Lagerung und Auswechslung von Bundesgetreide, sowie für die Übernahme von Inlandgetreide in gewinnsüchtiger Absicht zuwiderhandeln; wer sich anlässlich des Verkaufes von Inlandgetreide an den Bund, beim Bezug von Mahlprämien oder bei Bewerbung um Beitragsleistungen durch rechtswidrige Handlungen einen Vorteil verschafft, der ihm nicht zukommt, werden mit Geldbusse von 100 bis 20,00© Franken bestraft. In schweren Fällen kann zugleich auf Gefängnis bis zu einem Jahr erkannt werden.

Art. 33.

1

Die übrigen schuldhaften Widerhandlungen gegen das Gesetz, oder gegen die Ausführungsvorschriften, werden mit Bussen von 20 bis 10,000 Franken bestraft.

2 Widerhandlungen gegen Anordnungen der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe können mit Ordnungsbussen von 5 bis 500 Franken bestraft werden.

Art. 34.

1

Die dem Täter angedrohte Strafe trifft auch die Anstifter und Gehilfen. Doch werden Gehilfen milder bestraft als Täter.

2 Der Versuch wird milder bestraft. Tritt der Täter aus eigenem Antrieb vom Versuch zurück, so bleibt er straffrei.

3 Ist der Beschuldigte in den letzten drei Jahren vor Anhebung der Straf Untersuchung bereits wegen einer Widerhandlung im Sinne des Art. 32 oder 33 bestraft worden, so ist diese Tatsache als straferschwerend zu berücksichtigen.

4 Ist der Beschuldigte Organ einer Zentrale, Aufkäufer oder Leiter einer Ortsgetreidestelle, so ist seine Stellung als straferschwerend zu berücksichtigen.

192 Art. 85.

Bei Widerhandlungen, die, im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen werden, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche als Gesellschafter, Organe oder Beauftragte gehandelt haben.

Die juristische Person oder Gesellschaft haftet solidarisch für die Bussen und Kosten, sowie für den Schadenersatz.

Verjährung.

Art. 36.

i Die Widerhandlungen gemäss Art. 32 und 83, Abs. l, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem der Täter die strafbare Handlung begeht und, wenn er sie zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tage der letzten Handlung.

2 Die Strafe verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eechtskraft der administrativen Straf Verfügung oder des Urteils.

3 Ordnungsverletzungen (Art. 33, Abs. 2) verjähren in sechs Monaten, die dafür verhängten Ordnungsbussen in einem Jahr.

4 Die Verjährung wird durch jede Verfolgungs- und Vollstreckungshandlung unterbrochen.

Art. 37.

Schadenersatz.

i Wird durch eine Widerhandlung dem Bund ein Vermögensschaden zugefügt, so haftet der Urheber, abgesehen von der Bestrafung, für vollen Schadenersatz.

2 Der Schadenersatz wird durch die Zivilgerichte festgesetzt.

Jedoch kann der Anspruch auch in einem vor dem Strafgericht durchgeführten Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden.

Art. 38.

Zuständigkeit.

i Die Widerhandlungen werden durch die Getreideverwaltung und die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt, wenn nicht auf Gefängnisstrafe zu erkennen ist. Stellen die Zollorgane in Ausübung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Amtstätigkeit eine Widerhandlung fest, so trifft die Oberzolldirektion, in den andern Fällen die Getreideverwaltung, die Strafverfügung.

2 Hält die Verwaltung die Voraussetzungen zur Verhängung einer Freiheitsstrafe für gegeben, überweist sie die Akten dem zuständigen kantonalen Gericht.

3 In allen Fällen steht jedoch dem Bundesrat die Überweisung an das Bundesstrafgericht frei.

.

193 Art. 39.

1

Die Verwaltung stellt den Sachverhalt fest.

Die Beamten und Angestellten der kantonalen Polizei haben sie bei ihren Ermittlungen zu unterstützen.

3 Die Verwaltung hat vor dem Erlass einer Strafverfügung dem Beschuldigten Gelegenheit zur Verteidigung zu geben..

2

Art. 40.

1

Die Strafverfügung enthält den Tatbestand, die Strafbestimmung, Strafverfügung, die angewendet wird, die Festsetzung der Strafe und der Kosten, sowie die besondern Massnahmen.

2 Sie ist dem Beschuldigten und der mitverantwortlichen Person (Art. 35) schriftlich zu eröffnen. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Frist von vierzehn Tagen seit der Mitteilung der Verfügung bei der Verwaltung, die sie ihnen eröffnet hat, die gerichtliche Entscheidung anrufen können.

3 Wird die gerichtliche Entscheidung nicht angerufen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Art. 41.

Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen und die Strafverfügung aufrechterhalten, so sendet die Verwaltung die Akten an das zuständige kantonale Gericht.

2 Die Verwaltung kann die Strafverfügung mit Zustimmung des Bundesanwaltes bis zur Urteilseröffnung zurückziehen.

3 Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Beschuldigte oder die mitverantwortliche Person (Art. 35) die Einsprache zurückziehen.

4 In diesen Fällen stellt das Gericht das Verfahren ein und überbindet die Gerichtskosten der Partei, die den Eückzug erklärt hat.

1

G. Organisation.

Art. 42.

Die Durchführung dieses Gesetzes besorgt der Bundesrat. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.

2 Die aus der Durchführung der Getreidegesetzgebung erwachsenden Geschäfte werden durch die Getreideverwaltung und durch die Zollverwaltung besorgt, unter Beizug weiterer beteiligter Verwaltungsabteilungen. Die Massnahmen zur Verbesserung des Getreidebaues (Art. 13) werden von der Getreideverwaltung in Verbindung mit der 1

194 Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaf tsdepartementes durchgeführt.

3 Die Organisation der Getreideverwaltung wird durch den Bundesrat festgesetzt.

. ' Art. 43.

1

Für die Übernahme des Inlandgetreides, Ausrichtung der Mahlprämie, Vermittlung des durch die Getreideverwaltung beschafften Saatgutes und zur Mitwirkung bei der Vergütung der Transportbeiträge für Mehl in Gebirgsgegenden bestehen in den Gemeinden Ortsgetreidestellen. Sie können gebietsweise einer zentralen Leitung (Zentrale) unterstellt werden.

2 Der Bundesrat kann die Kantone und die Gemeinden oder landwirtschaftliche Organisationen zur Mitarbeit heranziehen. Der Bundesrat wird ihre Verantwortlichkeit, sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen.

Art. 44.

Die Getreideverwaltung führt gesonderte Eechnung über ihre gesamten Einnahmen und Ausgaben.

2 Das Eechnungsjahr beginnt mit dem 1. Juli.

3 Die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes werden vom Bunde gedeckt.

Art. 45.

1

1 Über Beschwerden betreffend Einlagerung von Getreide des Bundes, Auswechslung dieses Getreides, Übernahme von Inlandgetreide durch Handelsmühlen, Pestsetzung der Höhe der durch Handelsmühlen zu leistenden Sicherheit, sowie über Abnahme von Inlandgetreide und Ausrichtung von Mahlprämien entscheidet endgültig die eidgenössische Getreidekommission.

2 Sie besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, sowie zwei Ersatzmännern, die durch den Bundesrat ernannt werden. Sie dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

3 Der Bundesrat bestimmt auf dem Verordnungswege die Organisation der Getreidekommission und das Verfahren.

H. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 46.

Der Preis des vom Bunde zu übernehmenden Weizens beträgt für 100 kg 38 Pranken für die Ernte 1932 und 37. Franken für die Ernte 1933Ì · . ·;.. '

195 . Art. 47.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 über die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften aufgehoben.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes. (Vom 26.Januar 1932.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1932

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

2785

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1932

Date Data Seite

133-195

Page Pagina Ref. No

10 031 580

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