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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 21. September 1932.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr, 60 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpflit&£ de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das internationale Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931.

(Vom 19. September 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen eine Botschaft über das am 18. Juli 1981 in Genf unterzeichnete internationale Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel zu unterbreiten.

I.

In unserem Berichte vom 27. Dezember 1929 über die zehnte VölkerbundsVersammlung *) haben wir Ihnen dargelegt, wieso sich das Bedürfnis geltend gemacht hatte, in der Bekämpfung des Schleichhandels mit Betäubungsmitteln, dessen Zunahme sozusagen von überall her gemeldet wurde, neue Massnahmen zu ergreifen. Angesichts der Tatsache, dass der mit den Giften getriebene Missbrauch in verschiedenen Weltteilen wahre Verheerungen anrichtete, hatte man wohl oder übel einsehen müssen, dass das Genfer Abkommen vom 19. Februar 1925, ungeachtet der strengen Überwachung, der sie die Fabrikation und den Handel mit den Alkaloiden und Rohstoffen unterwarf, für sich allein nicht genügen würde, um die Plage einzudämmen. Denn zahlreiche Länder hatten den wiederholten Aufforderungen des Völkerbundes, sich am Abkommen zu beteiligen, keine Folge gegeben; andere waren zwar an die Genfer Übereinkunft gebunden, hatten aber in deren Durchführung vielleicht nicht allen wünschenswerten Eifer an den Tag gelegt. Die Folgen dieser mangelnden Beteiligung und Lässigkeiten konnten nicht ausbleiben: Während der Schleichhandel mit den Giften in den einen Staaten verfolgt und unterdrückt wurde, konnte er in andere verlegt werden und dank einer stets erfindungsreichen Schmugglergilde, die durch die Aussicht auf reichen Lohn angereizt wurde, vorzugsweise in die Länder eindringen, wo die Toxikomanie am vorbreitesten ist.

*) BEI. 1929, III, 915 ff.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

38

524 Das Abkommen von 1925 hätte das erwartete Ergebnis nur zu zeitigen vermocht, wenn es auf der ganzen Welt streng angewendet worden wäre.

Gewiss ist auch es nicht in allen Teilen vollkommen. Es hat die Staaten nicht gegen alle Möglichkeiten des Schleichhandels gewappnet; man braucht nur an den Fall des Kodeins zu denken, von dem noch die Rede sein soll. Wie der Direktor unseres Gesundheitsamtes, Herr Dr. Carrière, im Schosse der beratenden Kommission des Völkerbundes für den Verkehr mit Opium (commission consultative du trafic de l'opium) verschiedentlich betont hat, wäre es wahrscheinlich trotzdem gelungen, die Herstellung der Alkaloide nach und nach auf den Stand des medizinischen und wissenschaftlichen Bedarfs herabzusetzen, wenn alle Länder die Pflichten aus dem Abkommen übernommen und die Kontrollmassnahmen, die es vorschreibt, angewendet hätten. Wir wären alsdann von der Überproduktion verschont geblieben, die dem verbotenen Handel freie Bahn liess und seine Unternehmungen sogar begünstigte. Die in den letzten Jahren, namentlich auf den grossen Handelsplätzen, beschlagnahmten Betäubungsmittel berechneten sich nach Tonnen. Dabei wurde man nur eines geringen Bruchteils der gesamten in den unerlaubten Handel übergegangenen Mengen habhaft.

Angesichts der Gefahren, denen der Schleichhandel die Welt aussetzte, namentlich Länder wie China, Indien und Ägypten, wo das Heer der Toxi.komanen beständig Zuzug erhielt, war der Völkerbund es sich selbst schuldig, .dass er eingriff. Er hätte sich nicht mit den gegebenen Verhältnissen abfinden und für die Niederlage die Staaten verantwortlich machen können, die dem Abkommen vom 19. Februar 1926 ferngeblieben waren. Der Artikel 23 seiner Satzung hat ihn ausdrücklich mit der allgemeinen Überwachung des Handels mit Betäubungsmitteln betraut. Seine Pflicht ist es, unermüdlich nach der Erfüllung dieser Aufgabe zu trachten. Er musste also von neuem an das gesamte Problem herantreten und dem Übel mit Mitteln zu begegnen suchen, denen die Lauheit gewisser Länder nichts anhaben konnte.

Welcher Art mussten aber diese 'Mittel sein ?

Ursprünglich glaubte man, dass eine strenge Überwachung der Verteilung nach und nach zur Beschränkung der Herstellung auf die für den rechtmässigen Bedarf erforderlichen Mengen führen würde. Auf diese Weisehätte dann der unerlaubte
Handel eingedämmt werden können, da ihm die Bezugsquellen verstopft worden wären. Diese Voraussicht ist leider durch die Tatsachen widerlegt worden. Die Schleichhändler hatten in Wirklichkeit nieernste Schwierigkeiten, sich mit ihrer Ware zu versehen, schon darum nicht, weil die Überwachung sich nicht auf die ganze Welt erstreckte, und sodann auch,, weil in Ländern, die weder am Haager Abkommen von 1912 noch am Genfer Abkommen von 1925 beteiligt waren, neue Fabriken gegründet worden waren, Der gegen den unrechtmässigen Handel errichtete Damm wies so einen zweifachen Eiss auf, der dem unerlaubten Handel Eingang verschaffte. Da die Herstellung durch indirekte Mittel nicht verringert werden konnte, blieb nur eines: die Herabsetzung durch die direkte Beschränkung. -

525 Man war vielfach der Ansicht, dass diese direkte Beschränkung sich nicht nur auf die eigentliche Fabrikation von Betäubungsmitteln, sondern auch auf die Erzeugung der Eohstoffe, d. h. auf den Anbau des Schlafmohns und der Kokablätter, erstrecken sollte. Die Erzeugung der Eohstoffe zu beschränken erwies sich aber bald als schwer durchführbar, wenigstens für die nächste Zukunft. In mehreren Ländern, wie z. B. in der Türkei, Jugoslawien, Indien und Persien, spielt der Anbau des Mohns in der nationalen. Wirtschaft eine wesentliche Rolle. Erst nach mehrjährigen Studien und Untersuchungen wäre es vielleicht möglich, den Anbau des Mohns durch andere lohnende Bewirtschaftungsarten zu ersetzen. Ferner setzt die Beschränkung des Anbaus die 'BodenVermessung voraus. Da diese aber für gewisse der in Betracht fallenden Länder entweder ungenügend ist oder überhaupt noch nicht durchgeführt wurde, so könnte man erst nach langen Vorbereitungen an die eigentliche Aufgabe herantreten. In Betracht zu ziehen ist auch, dass, was das Kokablatt anbelangt, an eine planmässige Beschränkung kaum zu denken ist, wird doch dieses Blatt von einem wild wachsenden Strauch gewonnen, der in Bolivien, Peru und in Niederländisch-Indien vorkommt. Wegen dieser und anderer Schwierigkeiten -- wir haben sie nicht alle aufgezählt -- verzichtete man vorläufig auf eine Beschränkung der Erzeugung, um es bei der direkten Beschrankung der Fabrikation bewenden zu lassen 1).

In diesem Sinne fasste die zehnte Völkerbundsversaminlung Beschluss.

Ihre Eesolution vom 24. September 1929 lautet wie folgt: «Die Versammlung, unter dem Eindruck der Enthüllungen im Berichte der beratenden Kommission über die beträchtlichen Mengen von Betäubungsmitteln, die immer noch dem unerlaubten Handel zugeführt werden, erinnert an die Vorschläge, die an der Genfer Konferenz von 1924 bis 1925 vorgebracht worden sind, mit dem Zwecke, die Herstellung von Betäubungsmitteln unmittelbar durch eine Vereinbarung unter den Eegierungen der Herstellungsländer zu beschränken; nimmt Kenntnis von der in der gegenwärtigen Session der Versammlung vom französischen Vertreter abgegebenen wichtigen Erklärung, derzufolge seine Regierung beschlossen hat, ihren Fabrikanten diese Beschränkung aufzuerlegen, sowie auch von den Erklärungen anderer Eegierungen über die Beschränkung der
Herstellung ; in Anerkennung der Tatsache, dass das Genfer Abkommen von 1925, für dessen wirksame Durchführung sobald als möglich in allen Ländern gesorgt werden sollte, die zur nationalen und internationalen Beaufsichtigung des Handels mit Betäubungsmitteln unentbehrliche Organisation vorsieht, dass *) Der Gedanke der Beschränkung der Rohstofferzeugung ist an der letzten Völkerbundsversammlung wieder aufgegriffen worden. Man war sic.h grundsätzüoh .darin einig, dass später eine Konferenz einberufen werden soll, die sich mit diesem Problem zu befassen hätte. Val. unsero Bericht über diese Versammlung, Bbl. 1932, ,1,401 ff.,

526 diese aber infolge der verspäteten Inkraftsetzung des Abkommens nicht schon in nächster Zukunft voll zur "Wirkung kommen kann, vom Wunsche geleitet, dass möglichst sofort in Ergänzung des Abkommens Massnahmen getroffen werden, um die Herstellung der Betäubungsmittel auf die für den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf notwendigen Mengen zu beschränken: «I. betrachtet den Grundsatz der Beschränkung der Horatellung der in den §§ b, c und g von Artikel 4 des Genfer Abkommens erwähnten Stoffe durch eine internationale Vereinbarung jetzt schon als anerkannt; II. ersucht die beratende Kommission, diese Beschränkung vorzubereiten, wobei sie dem Weltbedarf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke Rechnung zu tragen hätte, ebenso den Massnahmen zur Verhinderung einer Preissteigerung, die zur Gründung neuer Fabriken in Ländern führen müsste, die gegenwärtig nicht Fabrikationsländer sind.

III. Der Bericht der Kommission ist dem Rate vorzulegen, der über die · Einberufung einer Konferenz der Eegierungen der Länder, wo die oben erwähnten Stoffe hergestellt werden, sowie der Eegierungen der hauptsachlichsten Verbrauchsläuder, deren Anzahl die der Herstellungsländer nicht übersteigen darf, Beschluss fassen wird; der Eat wird ferner entscheiden, ob gewisse, von der beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium und vom Hygienekomitee vorgsehlagene Sachverständige an dieser Konferenz teilnehmen sollen.

IV. Die Versammlung empfiehlt, die Zahl der Mitglieder der beratenden Kommission zu erhöhen, um damit den nicht herstellenden Ländern eine wirksamere Vertretung in diesem Ausschüsse zu gewähren.

V. Sie beschliesst, dass zur Deckung der Ausgaben für die genannte Konferenz eine Summe von 25,000 Schweizerfranken in den Voranschlag des Völkerbundes für 1930 eingesetzt werden soll.» Aus unserem Bericht über die Tätigkeit dor elften Versammlungx) ist bekannt, welche Folge fürs erste dieser Eesolution gegeben wurde. Wir haben dort insbesondere des Beschränkungsplanes gedacht, den die beratende Opiumkommission im Januar 1980 aufgestellt hatte, ferner der Konferenz der Herstellungsländer, die vom 27. Oktober bis 12. November 1980 in London tagtea), des Beschlusses der Versammlung, die Frage der Beschränkung einer Weltkonferenz zu unterbreiten3), und endlich der Eesolution über die Einberufung der Konferenz auf Mai 1931.

*) Bbl. 1931, I, 166 ff.

*) An dieser Konferenz hatten wir uns durch Herrn Dr. Carrière, Direktor des eidgenössischen Gesundheitsamtes, und Herrn 0. Gorgé, I. Sektionschef beim Politischen Departement, vertreten lassen.

3 ) Man wird sich vielleicht erinnern, dass ursprünglich beschlossen worden war, nur die Herstellungsländer und eine gleiche Anzahl von Verbrauchsländern dazu einzuladen. Vgl. unsern Bericht über die zehnte Versammlung, Bbl. 1929, III, 915.

527 Im Januar 1931 arbeitete die beratende Opiumkommission unter Zugrundelegung ihrer frühem Arbeiten sowie der Ergebnisse der Londoner Konferenz einen Abkommensentwurf aus, der im Mai der Konferenz als Verhandlungsgrundlage dienen sollte. Der Entwurf entsprach in seinen Grundlinien dem von der Kommission ein Jahr vorher aufgestellten Plan. Er beruhte auf drei Grundsätzen, denen die Kommission in ihrem Bericht an den Eat folgender massen Ausdruck gab: « 1. Die Herstellung von Betäubungsmitteln wäre jedes Jahr in der ganzen Welt auf eine bestimmte Menge zu begrenzen, und zwar auf Grund der Schätzungen, die alle Länder über die Menge von Betäubungsmitteln, deren sie während dieses Jahres für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bedürfen, einzureichen hätten.

2. Der Anteil an dieser Gesamtmenge, der in jedem einzelnen Fabrikationslande hergestellt werden darf, soll nach dem System der Kontingentierung im voraus vertraglich festgesetzt werden.

3. Es sollen Massnahmen getroffen werden, um jedem Lande den Bezug von Betäubungsmitteln bis zur Höhe seiner Schätzungen und bei freier Wahl dee Bezugslandes zu ermöglichen.» Charakteristisch für den Abkommensentwurf war also die Zuweisung von Fabrikationsanteilen oder -kontingenten an die sogenannten «Ausfuhrländer».

Diese Idee sollte sich jedoch später als undurchführbar erweisen. Da sie zugunsten gewisser Länder ein tatsächliches Monopol zu schaffen schien, rief sie lebhaften Widerspruch bei denjenigen hervor, die den unmittelbaren Nutzen daraus nicht für sich erwarten konnten. Ausserdem gab die Festsetzung der Anteile Anlass zu Rivalitäten unter den Herstellungsländern. Die sowohl von den Delegierten Japans, der Türkei und Jugoslawiens als auch von den Vertretern der Verbrauchslander im Schosse der beratenden Kommission abgegebenen Erklärungen liessen kaum noch einen Zweifel über die Schwierigkeiten zu, die der Konferenz warteten, wenn sie auf Grund des in Genf und London vorbereiteten Abkommensentwurfs eine allgemeine Einigung herbeizuführen versuchen würde.

Die Konferenz wurde am 27. Mai unter dem Vorsitze do Brouckère's (Belgien) in Genf eröffnet. Siebenundfünf zig Länder 1), worunter elf dem Völker1 ) Abessinien, Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, China, Costa-Bica, Danemark, Freie Stadt Danzig,
Deutschland, Dominikanische Bepublik, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Guatemala, Hedschas und Nedjd, Indien, Freistaat Irland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Lettland, Liberia,Litauen,Luxemburg,Mexiko,Monako, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Persien, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Siam, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Uruguay, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika. -- Drei dieser Länder, nämlich Afghanistan, Brasilien und Estland, hatten nur Beobachter abgeordnet.

528 bunde nicht angehörende, hatten sich vertreten lassen1). Der Kampf ging von Anbeginn um das Kontingentierungssystem. Der Vertreter Grossbritanniens machte sehr lobenswerte Anstrengungen, die Kommissionsvorlage zu retten, an der ihm zu einem grossen Teil die Vaterschaft zukam. Aber nachdem drei Wochen mit öffentlicher Aussprache und privaten Beratungen verstrichen waren, konnte man sich der Einsicht nicht mehr verschliessen, dass eine Einigung unmöglich sein würde. Die schweizerische Delegation hatte sich an diesen Auseinandersetzungen, die zu einem gewissen Zeitpunkte die Konferenz um ihren Erfolg zu bringen drohten, nicht beteiligt. Sie hatte bestimmt für den Grundsatz der Beschränkung Stellung bezogen. Was aber die Methode anbelangt, so hätte sie sich zwar lieber für diejenige entschieden, die von der beratenden Kommission und an der Londoner Konferenz ausführlich besprochen und schliesslich angenommen worden war; aber sie war, wie Herr Minister Dinichert in der allgemeinen Aussprache von Anfang an erklärt hatte, bereit, jeden vernünftigen Vorschlag zu prüfen, der zum Ziele zu führen versprach.

An Anträgen, die dem von der beratenden Kommission befürworteten Kontingentierungssystem gegenübergestellt wurden, fehlte es nicht. Darunter war einer, der alle Aussicht hatte, sohliesslich den Sieg davonzutragen. In der Voraussicht, dass die Kontingentieriingsmethodft den wiederholten Angriffen zum Opfer fallen würde, die ihrer schon im Schosse der beratenden Kommission warteten, hatte der französische Delegierte bereits früher in grossen Zügen einen andern Plan entworfen. Danach sollte die Herstellung in jedem Lande einerseits auf die Mengen beschränkt werden, die zur Deckung des eigenen legitimen Bedarfs und zur Unterhaltung der Lagerbestände im voraus angemeldet würden, andererseits auf den Exportbedarf, wie er sich aus den verbindlichen Bestellungen ergäbe, die auf Grund von Einfuhrbewilligungen in Übereinstimmung mit dem Abkommen von 1925 auszuführen wären. Dem Vorschlage haftete unter anderem der Nachteil an, jedem Lande die Fabrikation von Betäubungsmitteln zu gestatten und damit die Gefahr zu erhöhen, dass Schleichhandel getrieben werde. Dagegen wies er gegenüber dem Kontingentierungssystem den Vorteil auf, den Ländern, die bisher den Weltmarkt für den rechtmässigen Handel versorgt hatten,
keinerlei Vorzugsstellung einzuräumen. Für die Mehrheit der Delegationen war dieser Vorteil ausschlaggebend. Der japanische Delegierte, von Anfang an ein Gegner des von der beratenden Kommission ausgearbeiteten Abkommensentwurfs, übernahm die französische Idee und unterbreitete sie der Konferenz als offiziellen Antrag. Der Entwurf, den'man seinem Ursprünge gemäss gemeinhin als den französisch-japanischen bezeichnete, wurde Bchliesslich von der Konferenz unter Vorbehalt der erforderlichen sachlichen und formalen Änderungen angenommen. Seine Eigenart bestand darin, dass die Fabriken, abgesehen vom inländischen Bedarf, nur die 1 ) Die schweizerische Delegation bestand aus zwei Delegierten, Herrn Minister Paul Dinichert, Chef der Abteilung für Auswärtiges, und Herrn Dr. Carrière, Direktor des eidgenössischen Gesundheitsamtes, sowie aus einem Rechtsbeirat, Herrn Camille Gorgé, I. Sektionsohef beim Politischen Departement.

529 vom Auslande mit Zustimmung der Regierung des Bestimmungslandes bestellten Mengen herstellen sollten. Das ermöglichte es, für die Beschränkung der Fabrikation auf einen bestimmten und der Nachprüfung zugänglichen Faktor abzustellen, auf den vom Bestimmungsland ausgestellten Einfuhrschein.

Die Aufstapelung übertriebener, zu den zu befriedigenden Bedürfnissen in keinem "Verhältnisse stehender Mengen wurde damit unmöglich. Das gerade war die Gefahr, die man vor allem bannen wollte. Das vorgeschlagene System sorgte für volle Abhilfe; es galt daher als befriedigend.

Sobald man sich einmal über die Methode geeinigt hatte, konnte nun die Konferenz, deren Tätigkeit von Anfang an durch jene Meinungsverschiedenheit gehemmt worden war, die technischen und rechtlichen Bestimmungen rascher durchberaten. Sie war entschlossen, ihre Aufgabe in der ersten Hälfte Juli zu bewältigen. Um Zeit zu gewinnen, setzte sie, nachdem sie zunächst in verschiedenen Kommissionen und Unterausschüssen, wo unsere Delegierten eifrig mitwirkten, mit der Arbeit begonnen hatte, die Beratungen in Vollsitzungen fort. Diese etwas ungewöhnliche Arbeitsmethode hatte den Vorteil der Raschheit, war aber anderseits nicht ohne ernste Nachteile. Zahlreiche Fragen wurden gewissermassen im Eilschritt erledigt. Wegen des übereilten Tempos, das man sich für die Beratungen auferlegte, war es nicht immer möglich, gewissen Problemen auf den Grund zu gehen, und man kann sich fragen, ob die Einigung nicht zuweilen um den Preis et welcher Verwirrung, ja sogar von Missverständnissen zustande kam.

Die Konferenz beendigte ihre Arbeit am Sonntag, 12. Juli; am folgenden Tage legte sie den Delegationen ein Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ein Zeichnungsprotokoll und eine Schlussakte zur Unterschrift vor. Alle drei Urkunden wurden gemäss den Weisungen des Bundesrates von unsern Delegierten sofort unterzeichnet; für den Wortlaut verweisen wir auf die Beilagen zur Botschaft.

Das Zeichnungsprotokoll sieht vor, dass der Generalsekretär des Völkerbundes, falls das Abkommen am 18. Juli 1938, d. h. zwei Jahre nach der Ausarbeitung, nicht in Kraft sein sollte, die Lage dem Völkerbundsrate bekanntgeben soll, «der dann entweder alle Mitglieder des Völkerbundes und Niohtmitgliedstaaten, in deren Namen
das Abkommen gezeichnet worden ist oder in deren Namen Ratifikations- oder Beitrittsurkunden niedergelegt worden fluid, ... zu einer neuen Konferenz einberufen oder Massnahmen treffen kann, die er etwa für notwendig hält». Die Mitglieder des Völkerbundes und die dem Völkerbunde nicht angehörenden Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, haben sich im Protokoll verpflichtet, sich auf einer solchen Konferenz vertreten zu lassen. Die Gründe für diese Vorsichtsmassnahme sind leicht einzusehen. Da das Abkommen nach allgemeiner Auffassung wegen der Zunahme des Schleichhandels einem dringenden Bedürfnis entspricht, sollte nötigenfalls alles ins Werk gesetzt werden, um zu vermeiden, dass es mangels genügender Beteiligung toter Buchstabe bleibe.

530 Was das Abkommen selbst und die Schlussakte anbelangt, so werden wir im folgenden ihre -wichtigsten Bestimmungen einer raschen Durchsicht unterziehen.

II.

Das Abkommen zählt 34 Artikel, die auf sieben Kapitel folgenden Inhalts verteilt sind: Begriffsbestimmungen (Art. 1). Schätzungen (Art. 2 bis 5), Beschränkung der Herstellung (Art. 6 bis 9), Yerbote und Beschränkungen (Art. 10 bis 12), Kontrolle (Art. 18 und 14), Verwaltungsmassnahmen (Art. 15 bis 19), allgemeine Bestimmungen (Art. 20 bis 34). Wir werden sie einzeln durchgehen, glauben uns dabei aber auf die wichtigsten Bestimmungen beschränken zu dürfen, auf diejenigen, die das Wesen des Abkommens ausmachen, die Einzelheiten rein technischer Natur dagegen beiseite lassend.

Es sei zum vornherein daran erinnert, dass das Abkommen seine Vorgänger von 1912 (Haag) und 1925 (Genf) nicht ausser Kraft setzen soll. Es bezieht sich auf einen klar umschriebenen Gegenstand, die Beschränkung der Herstellung von Betäubungsmitteln und deren Verteilung, und vervollständigt so, wie im Artikel 24 ausdrücklich bemerkt -wird, jene beiden Abkommen, die unter den vertragschhessenden Teilen in Kraft bleiben. Man kann sich allerdings fragen, ob nicht zu gegebener Zeit zu versuchen wäre, diese drei Abkommen, deren gleichzeitige Geltung für die Anwendung der Massnahmen, die sie vorsehen, kaum von Vorteil sein wird, zu einem einzigen zu vereinigen.

Kapitel I. Begriffsbestimmungen, Wir erinnern daran, dass unter Betäubungsmitteln im Sinne der internationalen Abkommen über diesen Gegenstand Stoffe zu verstehen sind, die ordentlicherweise als Arzneimittel verwendet werden, deren Gebrauch aber für gewisse Personen schliesslich zu einem Bedürfnis wird und bei ihnen körperliche und geistige Krankheitserscheinungen zeitigt, die man unter der Bezeichnung Toxikomanie (Morphinismus, Kokainismus usw.) zusammenzufassen pflegt. Die Abkommen von 1912 und 1925 fanden unmittelbar nur auf diejenigen Stoffe Anwendung, deren Schädlichkeit als Betäubungsmittel zur Zeit des Abschlusses dieser Abkommen bekannt war. Da jedoch damit gerechnet werden musste, dass später neue zur Toxikomanie führende Erzeugnisse auf dem Markt erscheinen würden, hat das Abkommen von 1925 sie dadurch zu erfassen versucht, dass es im Artikel 10 ein besonderes Verfahren vorsah, bei dem das Hygienekomitee des Völkerbundes und das ständige Komitee des internationalen Gesundheitsamtes (comité permanent de l'office international d'hygiène publique) in Paris mitwirken. Diese
beiden Ausschüsse haben unter Zuziehung von Fachleuten die neuen Erzeugnisse auf ihre Eigenschaften hin zu untersuchen; sie erklären, ob die betreff enden Produkte ihrer Ansicht nach als

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eigentliche Betäubungsmittel zu betrachten und infolgedessen den Abkommen zu unterstellen sind. Nun haben aber die seit dem Inkrafttreten jener beiden Abkommen gesammelten Erfahrungen zur Genüge gezeigt, wie nachteilig es sein kann, wenn die unter Kontrolle gestellten Betäubungsmittel zu eng umschrieben werden. Damit wird nämlich den Fabrikanten die Möglichkeit geboten, Erzeugnisse auf den Markt zu werfen, deren Verkauf keinerlei Beschränkung unterworfen ist, bevor das oben erwähnte, unter allen Umständen langwierige und komplizierte Untersuchungsverfahren zu einem Ergebnisse fahrt und die auf diese Erzeugnisse anwendbaren Massnahmen festgesetzt werden können. Das kann unter Umständen unangenehme Polgen haben, um so mehr als der vom Eat auf Antrag der beiden mit der Untersuchung betrauten Komitees gefasste Beschluss über jene Erzeugnisse den Staaten bloss mitgeteilt wird und nur den Wert einer Empfehlung hat. Nach dem Grundsatze der Hygieniker, dass Vorbeugen besser ist als Heilen, war die Konferenz der Auffassung, dass dem neuen Abkommen von Anfang an eine möglichst grosse Zahl von Erzeugnissen unterstellt werden solle, mit Einschluss derjenigen, die vorläufig noch über eine bloss theoretische Existenz nicht hinausgediehen sind.

Denn gewisse Betäubungsmittel, die derzeit in Gebrauch stehen, gehören zu fast unbegrenzten Seihen chemischer Verbindungen, so K. B. die Ester des Morphins, zu denen auch das Heroin gehört, und die Ester des Ekgonins, worunter sich das Kokain befindet. Viele dieser Verbindungen sind bis jetzt bloss in wissenschaftlichen Laboratorien hergestellt worden, ihre Zusammensetzung lässt aber den Schluss zu, dass ihnen die gleichen schädlichen Eigenschaften innewohnen wie den im Gebrauch stehenden verwandten Präparaten.

Es ist auch vorauszusehen, dass sie früher oder später einmal zu erlaubten oder unerlaubten Zwecken fabrikmässig hergestellt werden. Um jedem möglichen Missbrauch vorzubeugen, hat die Konferenz also beschlossen, dass alle diese gegenwärtig hergestellten oder künftigen Erzeugnisse unter die Bestimmungen des Abkommens fallen sollen. Sie hat sie, zusammen mit denen die auf Grund der frühern Abkommen bereits unter Kontrolle stehen, in der gleich zu erörternden Liste vereinigt und mit der allgemeinen Bezeichnung «Stoffe» («drogues»)1) belegt; am Ausdrucke «Betäubungsmittel»
glaubte sie nicht mehr festhalten zu können, weil damit im Sinne der genannten Abkommen die Vorstellung der Schädlichkeit verbunden ist, während die Konferenz, wie wir noch sehen werden, auch gewisse Produkte auf die Liste genommen hat, bei 1 ) Der französische Wortlaut des Abkommens spricht von «drogues». Da dem Wort Droge im Deutschen nur die Bedeutung eines pharmazeutischen Produktes vegetabilischen Ursprungs zukommt, -ist hier in Anlehnung an den Entwurf, den Deutschland als Verhandlungsgrundlage für eine Verständigung unter den Ländern mit deutscher Amtssprache über eine gemeinsame Übersetzung vorbereitet hat (vgl.

Fussnote, S. 550 unten), «drogues» mit dem allerdings etwas zu weiten Begriff «Stoffe» wiedergegeben worden. Genauer wäre «Betäubungsmittel und andere verwandte Stoffe» gewesen, aber diese Umschreibung ist zu lang als Übersetzung eines Wortes, das fast in jeder 2eile des Abkommens wiederkehrt.

532 denen es sich nicht um Betäubungsmittel handelt, sondern um gänzlich unschädliche und auaserordentlich nützliche Arzneimittel, die jedoch zu gewissen unerlaubten Zwecken benutzt werden können.

Die Liste (Art. 1) umfaast zunächst einmal die « Stoffe», die bereits von den Abkommen von 1912 und 1925 erfasst werden, also die eigentlichen Betäubungsmittel, nämlich Morphin, Heroin und Kokain, sowie die Präparate, die diese Stoffe in bestimmtem Prozentsatz enthalten. Das Opium und die Kokablätter, d. h. die Bohstoffe, aus denen man das Morphin (sowie sein Derivat, das Heroin) und das Kokain herstellt, werden nicht erwähnt, weil das Abkommen von 1981 sich nur mit den Fabrikaten befasst ; selbstverständlich bleiben aber das Opium und die Kokablätter auch fernerhin der durch die Abkommen von 1912 und 1925 eingeführten Kontrolle unterstellt. Wir haben oben gesehen, warum die Konferenz darauf verzichtete, an das Problem der Beschränkung der Rohstofferzeugung heranzutreten und dessen Lösung einer späteren Konferenz vorbehielt; wir werden also nicht mehr darauf zurückkommen.

Sodann kommen mehrere «Stoffe», die erst seit Abschluss des Abkommens von 1925 entstanden sind und deren gefährliche Eigenschaften als Betäubungsmittel in dem oben geschilderten Untersuchungaverfahren festgestellt worden ist. Es sind -- wenn wir hier nur die Namen wiedergeben, unter denen sie im Handel sind, und die sehr langen und komplizierten chemischen Bezeichnungen weglassen, die unsere Darlegung unnötig erschweren würden -- das Benzoylmorphin und alle ähnlichen Derivate (Ester) des Morphins, das Eucodal, das Dioodid, das Dilaudid und das Acedicon, ihrerseits alles Derivate des Morphins oder eines seiner Derivate. Die Konferenz hat das Paramorfan und das Genomorphin beigefügt, deren Verbrauch bisher ziemlich beschränkt war und auf die auch das Untersuchungsverfahren noch nicht angewandt worden ist, die man aber, wie es in der Tat scheint, den schädlichen «Stoffen» gleichzusetzen hat. Das Genomorphin gehört zu einer jener Beihen von Verbindungen, auf die wir früher hingewiesen haben, zu 'den Morphin-N-oxyden, über die wir hier nur beifügen wollen, dass sie sich durch die Stellung des Stickstoffmoleküls (N) in ihrer chemischen Formel kennzeichnen lassen. Die Konferenz erachtete es für angebracht, sie wegen ihrer Verwandtschaft mit
dem Genomorphin, die auf gleichartige Eigenschaften schliessen lässt, dem Abkommen ebenfalls zu unterstellen.

Die verschiedenen «Stoffe», die wir bisher aufgezählt haben, bilden in Artikel l des Abkommens die Untergruppe a der Gruppe I; es ist die Untergruppe der eigentlichen Betäubungsmittel, die unter allen Umständen dem Abkommen unterstellt werden mussten.

In einer Untergruppe b der nämlichen Gruppe I hat die Konferenz gewisse Erzeugnisse zusammengefasst, die an sich nicht gefährlich sind, aus denen aber Betäubungsmittel gewonnen werden können und auf die sie aus diesem Grunde das Abkommen auszudehnen wünschte. Es betrifft dies das Ekgonin, ein Zwischenprodukt des Kokains, das übrigens als solches nicht verwendet wird,

533 aber sich ausser zur Herstellung des Kokains (eines seiner Ester) auch zur Gewinnung anderer verdächtiger Ester eignet; ferner das Thebain, ein Alkaloid des Opiums, das unmittelbar aus diesem abgeleitet und zur Herstellung eines bereits erwähnten Stoffes, des Acedicon, benützt werden kann ; endlich gewisse Derivate des Morphins, die sogenannten Äther, wie das Peronin oder Benzylmorpbin (nicht zu verwechseln mit dem ebenfalls bereits erwähnten Benzoylmorphin, das ein Ester ist), das man als für die Herstellung des Heroins brauchbar betrachtet.

Wenn es zwar die Konferenz als notwendig erachtet hat, die allgemeine Gruppe der Äther des Morphins den sogenannten «Stoffen» gänzlich gleichzustellen, so hat sie doch anderseits für zwei dieser Erzeugnisse eine Ausnahme gemacht, nämlich für das Kodein oder Methylmorphin und das Dionin oder Äthylmorphin; sie hat aus ihnen eine besondere Gruppe II gebildet und für sie eine weniger strenge Ordnung zugelassen. Die Kodeinfrage steht seit langem zur Erörterung. Obwohl aus dem Morphin abgeleitet, ist das Kodein kein Betäubungsmittel; es ist im Gegenteil ein gänzlich unschädliches Arzneimittel, das namentlich hustenlindernd wirkt und von den Ärzten je länger je mehr an Stelle des Morphins verschrieben wird, so oft es ihnen möglich ist. Es schiene also, dass die Herstellung des Kodeins eher gefördert als beaufsichtigt und eingeschränkt werden sollte. Allein das an sich harmlose Arzneimittel kann zur Herstellung gewisser Stoffe wie des Dicodid herangezogen werden.

Ausserdem könnte es den Deckmantel hergeben für gewisse unerlaubte Machenschaften; da es aus Morphin hergestellt wird, könnte ein Fabrikant z. B.

behaupten, dafür eine bestimmte Menge Morphin gebraucht zu haben, während er in Wirklichkeit das Kodein eingeführt oder gekauft und sein Morphin für ganz andere Zwecke verwendet hätte. Der schweizerische Delegierte in der beratenden Kommission des Völkerbundes für den Verkehr mit Opium hatte bereits im Schosse dieser Kommission die Auffassung vertreten, dass die Fabrikation, die Einfuhr, die Ausfuhr von Kodein und der Grosshandel mit diesem Produkt einer genauen Aufsicht unterworfen werden müssten, damit man solchen Missbräuchen begegnen könne. Die schweizerische Delegation hat diesen Gedanken an der Konferenz wieder aufgegriffen und einen Antrag eingereicht,
der die auf das Kodein anwendbare Ordnung in allen Einzelheiten bestimmte, Vorgesehen war die Überwachung der Fabrikation, der Ausfuhr und Einfuhr von Kodein sowie des Grosshandels; die schweizerische Delegation hielt diese Kontrolle für genügend, um den möglichen Missbräuchen zuvorzukommen. Die Fabrikation des Kodeins sollte nicht beschränkt werden, denn die Verwendung dieses Arzneimittels nimmt beständig zu und ist ferner von einem Jahr zum andern beträchtlichen Schwankungen unterworfen, je nach den Witterungsverhältnissen und der damit in Zusammenhang stehenden Häufigkeit von Erkrankungen der Atmungsorgane. Deshalb könnten die Staaten unmöglich im voraus ihren Bedarf an diesem Arzneimittel bestimmen; eine solche Schätzung ist aber, wie wir noch sehen werden, die Voraussetzung der Fabrikationsbeschränkung. Anderseits könnten auch die Ärzte nicht zulassen,

534 dass ihnen in der Verabreichung eines täglich gebrauchten Mittels enge Schranken gezogen werden. Ohne sich völlig der Ansicht der schweizerischen Delegation anzuschließen, hat die Konferenz nach zeitweise recht lebhaften Erörterungen, in deren Verlauf sich gegen die Beaufsichtigung des Kodeins ein starker Widerstand der Delegierten gewisser Herstellungsländer bemerkbar machte, anerkannt, dass hier besondere Vorschriften am Platze seien, und zwar in dem Sinne, dass den Ländern bei der Schätzung ihres Bedarfs an Kodein viel mehr Spielraum belassen werden solle als bei andern Stoffen. Mit andern Worten: die Fabrikation des Kodeins soll weniger streng beschränkt werden, wobei diese Fabrikation wohl verstanden der allgemeinen Kontrolle unterworfen bleibt ; ebenso die Ein- und Ausfuhr und der Grosshandel. Diese selbe Begelungist für das Dionin oder Äthylmorphin, wie das Kodein ein harmloses Derivat des Morphins, das aber viel weniger häufig zur Anwendung gelangt, angenommen worden.

Mit der Aufstellung der Liste der Stoffe, deren Fabrikation sie beschränkt hat, und durch die Aufnahme von Erzeugnissen, die noch gar nicht gehandelt werden, wollte die Konferenz für die Zukunft versorgen. Ferner lag ihr aber auch daran, die Fabrikation und die Verwendung dieser noch bloss hypothetischen Stoffe mit allen erforderlichen Vorsichtsmassregeln zu umgeben. Zu diesem Zwecke hat sie im vierten Kapitel (Art. 11) ein emlassliche& Verfahren geschaffen. Da es sich um eine Frage handelt, die mit der hier betrachteten in engem Zusammenhange steht, glauben wir der Erörterung jenes Kapitels zum bessern Verständnis etwas vorgreifen und an dieser Stelle schon den Inhalt des Artikels 11 erläutern zu sollen. Nach dem erwähnten Artikel dürfen die Fabrikation irgendeines Derivats des Opiums und der Kokablätter, das gegenwärtig nicht für medizinische und wisseoschaftliche Zwecke in Gebrauch steht, sowie der Handel mit einem solchen Stoffe in irgendeinem Lande erst zugelassen werden, wenn der medizinische oder wissenschaftliche Wert des betreffenden Erzeugnisses von der beteiligten Eegierung ausdrücklich anerkannt worden ist. Als ersten Punkt hat man sich also zu merken: Ein neues Produkt darf bloss fabriziert werden, wenn es wirklich von WTert ist. Steht dies einmal fest, so wird die Eegierung des Landes, wo das Produkt
aufgetaucht ist -- sofern sie die Verantwortung dafür nicht übernehmen will, dass es in jeder Beziehung unschädlich ist --, die Fabrikation auf diejenigen Mengen beschränken, die nötig sind, um den inländischen Bedarf zu decken und den Ausfuhrbestellungen zu entsprechen. Daraus ergibt sich als zweiter Grundsatz: Die Beschränkung wirkt von Anfang an. Gleichzeitig hat die Eegierung das Völkerbundssekretariat zu benachrichtigen, das seinerseits an das Hygienekomitee gelangt. Daraufhin entscheidet das Hygienekomitee, gestützt auf ein Gutachten des ständigen Komitees des internationalen Gesundheitsamtes, ob jenes Produkt als « Stoff» zu betrachten ist, der zur Toxikomanie fuhrt, oder ob es in einen solchen Stoff umgewandelt werden kann und infolgedessen in eine der Untergruppen a oder 6 der Gruppe I oder aber in die Gruppe II versetzt werden muss. Die Frage selbst, wohin es gehört, wird von einem Expertenkomitee entschieden;

535 je ein Mitglied des Komitees wird von der beteiligten Begierung und von der beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium bezeichnet, ein drittes von diesen beiden Sachverständigen selbst. Die Entscheidung des Expertenkomitees -wird vom Generalsekretär des Völkerbundes den Mitgliedern und den Niehtmitgliedstaaten mitgeteilt; diese werden gegebenenfalls den Stoff der für die Gruppe I oder der für die Gruppe II im Abkommen vorgesehenen Begelung unterwerfen, je nachdem er der einen oder andern Gruppe zugewiesen wird.

Dieses Verfahren, das wir nur in seinen wesentlichen Zügen wiedergegeben haben, weist gegenüber dem im Artikel 10 des Abkommens von 1925 vorgesehenen einen grundlegenden Unterschied auf. Während nach dem Abkommen von 1925 die Fabrikation eines neuen Erzeugnisses und der Handel damit, unabhängig von Nützlichkeit oder Schädlichkeit, vollkommen frei bleiben, bis das Hygienekomitee des Völkerbundes und das Komitee des Pariser Amtes gesprochen haben, erfasst das Abkommen von 1931 das Produkt vom Augenblicke seines Auftauchens auf dem Markt an und schränkt von Anfang an dessen Fabrikation ein. Es liegt also ein eigentliches Präventivsystem vor, das jene Schwebefrist beseitigt, während der der Mangel jeglicher Überwachung dem Missbrauch Tür und Tor öffnet. Es durfte nicht überflüssig sein, mit Nachdruck auf diesen Fortschritt hinzuweisen.

Kapitel n. Schätzungen.

Das Abkommen von 1981 will die Fabrikation der von ihm bezeichneten Stoffe auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf der verschiedenen Länder einschränken. Der Bedarf muss also so genau und vollständig als möglich ermittelt werden. Dieser Punkt bildet den Gegenstand des zweiten Kapitels; es ist das wichtigste und gewissermassen der Sehlussstein des ganzen Gewölbes.

Nach den Bestimmungen dieses Kapitels (Art. 2 bis 5) haben die vertragschliessenden Teile jedes Jahr dem ständigen Zentralkomitee für Opiumfragen (Comité central permanent), einem vom Abkommen von 1925 eingesetzten Ausschüsse zur Nachprüfung der periodisch von den Staaten gelieferten statistischen Angaben über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, für jeden einzelnen «Stoff» eine Schätzung einzureichen über die Mengen, deren sie im nächsten Jahre bedürfen: 1. für ihren eigentlichen medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf und für die Herstellung von Präparaten,
für deren Ausfuhr eine Bewilligung nicht nötig ist, unabhängig davon, ob diese Präparate für den inländischen Verbrauch bestimmt sind oder zur Ausfuhr gelangen; 2. für die Umwandlung eines «Stoffes» in einen andern, sowohl für den Verbrauch als auch für die Ausfuhr; 8. für die Unterhaltung der Vorratsbestände; 4. für die Unterhaltung der staatlichen Bestände.

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Diese Aufzahlung bedarf einiger Erläuterungen.

Bei den unter Ziffer l erwähnten Präparaten, für deren Ausfuhr keine Bewilligung nötig ist (wir erinnern daran, dass auf diesen Ein- und Ausfuhrbewilligungen das ganze Kontrollsystem des Abkommens von 1925 fusst), handelt es sich um solche, deren Gehalt an «Stoffen» unter einer bestimmten.

'Grenze bleibt, oder um solche, in denen der « Stoff» an andere Substanzen gebunden ist, deren Eigenschaften jeden Missbrauch ausschliessen. Diese Präparate, die Gegenstand eines ansehnlichen Handels sind, werden nicht selten in Ländern hergestellt, welche die dafür nötigen «Stoffe» nicht selber fabrizieren; sie müssen sie daher einführen und folglich in ihre Schätzungen aufnehmen.

Die unter Ziffer 2 erwähnte Umwandlung ist die Umwandlung eines «Stoffes» in einen andern, insbesondere des Morphins in Kodein. Diese verarbeitende Industrie hat ihren Standort nicht ausschliesslich nur in Ländern, wo das Ausgangsprodukt hergestellt wird. Auch in diesem Falle muss also dem den «Stoff» nicht selber herstellenden Staate die Möglichkeit gegeben werden, ihn einzuführen; dann hat er ihn ebenfalls in den Schätzungen zu berücksichtigen.

Die unter Ziffer 3 erwähnten Vorräte sind solche, die aus Vorsorge gegen gewisse Ereignisse, wie Epidemien, angelegt und auf genügender Höhe erhalten werden müssen.

Was schliesslich noch die unter Ziffer 4 erwähnten Vorräte anbelangt, so handelt es sich um diejenigen, die den Staaten für die Bedürfnisse ihrer Armee, ihres öffentlichen Gesundheitswesens und ihrer Spitäler zur Verfügung stehen müssen.

Es ist klar, dass kein Staat, trotz bestem Willen und bei völlig gutem Glauben, unbedingt genaue Schätzungen einreichen kann. Abgesehen von den ausserordentlichen Ereignissen, auf die bereits hingewiesen wurde, kann zweifellos der Verbrauch dieses oder jenes «Stoffes» innerhalb desselben Landes je nach der Häufigkeit gewisser Erkrankungen von einem Jahre zum andern recht beträchtlich schwanken, was wir übrigens bereits bezüglich des Kodeins bemerkt haben. Um diesen Schwankungen Rechnung zu tragen, ermächtigt das Abkommen die Staaten sehr zutreffend, in ihren Schätzungen einen gewissen Spielraum zu lassen und unter Umständen sogar, mit der nötigen Begründung, Nachtragsschätzungen einzureichen.

Obwohl die Konferenz ohne weiteres annahm, dass die
Schätzungen durchaus gutgläubig aufgestellt und eingereicht würden, glaubte sie diese doch einer gewissen Nachprüfung unterwerfen zu sollen (Art.5), mit der sie ein besonderes Organ, densogenannten«Über-wachungsausschus8» (organe de contrôle) betraut hat, dessen Mitglieder von der beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium, vom ständigen Zentralkomitee, vom Hygienekomitee des Völkerbundes und vom ständigen Komitee des internationalen Gesundheitsamtes in Paris ernannt werden. Die Abschätzung des Bedarfs eines Landes an Arzneimitteln, mag es sich um «Stoffe» oder andere Produkte handeln, ist

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vorwiegend eine Frage der Medizin. Deshalb lag der Konferenz daran, in jenem Überwachungsausschuss der Ärzteschaft in der Person des Delegierten des Hygienekomitees und des internationalen Gesundheitsamtes ein gewisses Übergewicht zu verschaffen. Zum Teil aus dem nämlichen Grunde glaubte sie die Überwachung nicht dem ständigen Zentralkomitee, dessen Zusammensetzung und infolgedessen auch die Eignung gänzlich verschieden ist, übertragen zu sollen.

Sobald das ständige Zentralkomitee dem Überwachungsausschuss die Schätzungen überwiesen hat, werden sie geprüft, wobei der Aussehuss jede ihm erforderlich erscheinende weitere Angabe oder Klarstellung verlangen kann.

Auf Grund der erhaltenen Auskunft kann er mit Zustimmung des beteiligten Staates dessen Schätzungen abändern. Daneben hat er aber eine noch heiklere Aufgabe: die Schätzungen für diejenigen Staaten aufzustellen, die keine eingereicht haben. Die Feststellungen, die in Bezug auf die statistischen Angaben gemacht worden sind, welche die Staaten auf Grund des Abkommens von 1925 einsenden sollen, haben zur Genüge bewiesen, wie schwer es ist, gewisse Staaten zur regelmässigen Beobachtung einer solchen Vorschrift zu bewegen. Man darf mit gutem Grund annehmen, dass es noch schwerer sein wird, von allen Staaten Schätzungen zu erhalten, vor allem in den ersten Jahren der Anwendung des Abkommens. Namentlich mit den am Abkommen nicht beteiligten Staaten werden die Schwierigkeiten gross sein. Für die Staaten, die im Verzüge sind, wird also der Überwachungsausschuss die Schätzungen vorzunehmen haben, wobei er auf die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Bevölkerungszahl und den Bedarf an « Stoffen» des betreffenden Staates sowie auf die Schlüsse abstellen inuss, die sich aus der Vergleichung dieser Faktoren mit den in den Schätzungen anderer Staaten enthaltenen ergeben.

Wenn die Schätzungen vollständig vorliegen, hat der Überwachungsausschuss sie in einer Aufstellung zu vereinigen, die durch Vermittlung des Völkerbundssekretariats allen Mitgliedern und den dem Völkerbunde nicht angehörenden Staaten zugestellt wird. Der Aufstellung sind, wenn nötig, die Bemerkungen beizufügen, die der Überwachungsausschuss anzubringen wünscht.

Damit findet die erste Phase des Beschränkungsverfahrens ihren Abschluss^ Die für den medizinischen und wissenschaftlichen
Bedarf notwendigen Stoffjnengen werden nun bekannt sein, wenn nicht mit voller Genauigkeit, so doch in Annäherungswerten, von denen man annehmen darf, dass sie ausreichend sein werden. Diese Mengen sind es, auf die die Fabrikation beschränkt werden muss^ Wir wollen nun sehen, wie das Abkommen die Beschränkung selbst und dieVerteilung der hergestellten Stoffe ordnet.

Kapitel ni. Beschränkung der Herstellung.

Wir haben bereits am Anfang unserer Botschaft bemerkt, dass der von der beratenden Opiumkommission und der Londoner Vorkonferenz der Herstellungs*

538 länder ausgearbeitete Abkommensentwurf ein sogenanntes Kontingentierungssystem vorsah, wonach die gesamte zur Herstellung zugelassene Menge unter den Staaten aufgeteilt werden sollte, die gegenwärtig an deren Fabrikation beteiligt sind, ohne indessen die Möglichkeit auszuschliessen, dass auch andere Länder unter gewissen Voraussetzungen zur Fabrikation hätten übergehen können. Aus den bereits dargelegten Gründen glaubte sich die Genfer Konferenz einer solchen Eegelung nicht anschliessen zu können. Sie machte sich eine andere, auf jeden Fall kompliziertere, zu eigen, die den Kreis der Herstellungsländer nicht beschränkt und die hier nun besprochen werden soll. Dabei werden wir, einer klareren Darstellung zuliebe, uns nicht eng an die Reihenfolge der Artikel halten, sondern die einzelnen Bestimmungen in der Ordnung betrachten, die uns für das Verständnis des Abkommens am nützlichsten scheint.

Wir sagten soeben, dass das Abkommen den Kreis der Herstellungsländer nicht beschränke. Nach Artikel 20 hat nämlich ein Land, das die Absicht hat, auf seinem Gebiete die Herstellung oder Umwandlung von «Stoffen» zuzulassen, lediglich eine Mitteilung an das Völkerbundssekretariat zu richten.

Es hat bekanntzugeben, ob die Herstellung oder Umwandlung nur für den inländischen Bedarf oder auch für die Ausfuhr bestimmt ist und wann damit begonnen wird. Gleichzeitig hat das Land im einzelnen anzugeben, welche «Stoffe» hergestellt oder umgewandelt werden sollen, und Namen und Adresse der zur Herstellung oder Umwandlung ermächtigten Personen oder Firmen mitzuteilen. Das Abkommen hat sich damit zum Grundsatze der freien Zulassung der Länder zur Fabrikation bekannt, im Gegensatz zu dem von der beratenden Kommission in Aussicht genommenen Numerus clausus. Jedes Land kann die Herstellung von « Stoffen» auf seinem Gebiet ohne weiteres nach Belieben gestatten. Man wird zugeben müssen, dass diese Begelung, wenn sie auch diejenigen befriedigt, die vor der Schaffung eines Monopols zugunsten einiger Länder zurückschreckten, doch anderseits die Überwachung der Fabrikation nicht eben erleichtert.

Wie kann unter diesen Umständen die Fabrikation dennoch beschränkt werden ? Laut Artikel 6 des Abkommens darf kein Land im Laufe eines Jahres grössere Mengen eines Stoffes herstellen als nötig ist, um seinen aus den eigenen Schätzungen
(was diese enthalten müssen, haben wir bereits gesehen) ersichtlichen internen Bedarf zu decken und die Auslandsbestellung auszuführen.

Damit ist der Grundsatz der Beschränkung klar umschrieben; während ein Land nach der heute geltenden Ordnung Stoffe in unbegrenzter Menge herstellen darf, wird seine Fabrikation unter der Herrschaft des neuen Abkommens auf die für seinen eigenen Bedarf und den seiner Kunden erforderlichen Mengen herabgesetzt, wobei der Bedarf durch die wechselseitigen Schätzungen bestimmt wird. Damit ist eine der Hauptgefahren vermieden, denen das Abkommen begegnen wollte, die der Ansammlung beträchtlicher Vorräte, welche den untechtmässigen Handel von gewissen Ländern aus speisen könnten. Zu diesem Punkte ist zu bemerken, dass die schweizerische Delegation sich zugunsten

539 einer noch strikteren Regelung ausgesprochen hatte; sie hatte verlangt, dass die Herstellung für den inländischen Verbrauch nicht auf die Schätzungen, sondern auf die bei den Fabrikanten einlaufenden Bestellungen beschränkt ·werde. Auf diese Weise hätte man die Herstellung um den vielleicht ziemlich bedeutenden Spielraum herabgesetzt, der mit jeder Schätzung notwendig verbunden ist. Die Mehrheit in der Konferenz glaubte sich leider der Ansicht der schweizerischen Delegation nicht anschliessen zu sollen, mit der Begründung, dass man in der Durchführung dieses Systems auf gewisse Schwierigkeiten stossen würde.

Wir haben bereits festgestellt, dass das ständige Zentralkomitee die die einzelnen Länder betreffenden Schätzungen zu einer Aufstellung zu vereinigen hat, welche allen Vertragsparteien mitgeteilt wird. Auf diese Weise sind die Herstellungsländer vom Bedarf der Länder, die bei ihnen bestellen, und infolgedessen auch von den Mengen, die diese einführen dürfen, unterrichtet. Das ermöglicht bereits eine gewisse Kontrolle, die aber nicht genügt, da die Herstellungsländer nicht wissen können, ob das Land, das bei ihnen bestellt, nicht bereits sein Kontingent anderswoher bezogen hat. Hier greift nun das ständige Zentralkomitee ein. Es erhält jetzt schon regelmässig Meldung über die Ausfuhr und Einfuhr aller Länder und wird in Zukunft aus den Schätzungen auch ihren Bedarf kennen. Es wird also durch die Gegenüberstellung von Schätzungen, Ausfuhr und Einfuhr nachprüfen können, ob irgendein Land sein Kontingent überschritten hat. Liegt ein Fall von Überschreitung vor, so hat es sofort alle Vertragsparteien zu benachrichtigen. Diese dürfen während des laufenden Jahres nach dem betreffenden Lande keine Ausfuhr mehr bewilligen, ausser wenn eine hinreichend begründete Nachtragsschätzung eingereicht wird oder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die nach der Auffassung der Regierung des Ausfuhrlandes allgemeine Menschheitsinteressen aufs Spiel setzen.

Dies ist, in ihren Hauptzügen, die Eegelung, mit der das Abkommen von 1981 die Herstellung der «Stoffe» auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken gedenkt. Sie findet ihre Ergänzung in mehreren Nebenbestimmungen {zur Festsetzung des Verfahrens gegenüber den Ländern, die weder am Abkommen von 1925 noch an demjenigen von 1931
beteiligt sind -- zur Verhinderung der Aufstapelung beträchtlicher Vorräte in einem einzelnen Lande -- zur Bestimmung der Regierungsmassnahmen, sobald das Vorhandensein solcher Vorräte festgestellt ist) und in einigen Bestimmungen technischen Inhalts, auf die einzutreten überflüssig sein dürfte.

Kapitel IV. Verbote und Beschränkungen.

Von den unter die Herrschaft des Abkommens fallenden Stoffen gab ausser dem Kodein namentlich das Heroin oder Diazetylmorphin in Genf zu langen Erörterungen Anlass. Man weiss nur allzu gut, dass das Heroin ein gefährliches, zweifellos sogar das gefährlichste der heute bekannten Betäubungsmittel ist. Man konnte sich daher mit Eecht fragen, ob nicht ein absolutes Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

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540 Herstellungsverbot am Platze sei. Es trifft sich nun aber, dass das Heroin in gewissen Krankheitszuständen, insbesondere bei der Tuberkulose, mit Erfolg als Arzneimittel verwendet wird. Deshalb ist das Verbot in medizinischen Kreisen, namentlich auch in der Schweiz, auf einen gewissen Widerstand gestossen.

Nach lebhafter Aussprache hat sich die Konferenz mehrheitlich, die schweizerische Delegation Inbegriffen, der Ansicht angeschlossen, dass die Ärzte nicht eines nützlichen, ja unentbehrlichen Heilmittels beraubt werden dürften und dass infolgedessen die Herstellung nicht völlig zu verbieten sei. Die Konferenz hat aber nachher doch Massnahmen zugestimmt, die auf nicht viel weniger als ein eigentliches Verbot hinauslaufen (Art. 10). Die Vertragsparteien haben nämlich die Ausfuhr des Heroins und seiner Salze sowie aller Präparate, die Heroin oder seine Salze enthalten, allgemein zu untersagen. Ausnahmsweise kann dieser Stoff jedoch auf ausdrückliches Verlangen der Eegierung eines Landes, wo kein Heroin hergestellt wird, in den von dieser Eegierung für den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf als erforderlich betrachteten Mengen ausgeführt werden. Diesem Begehren ist ein Einiuhrschein beizufügen; das Heroin muss an die im Schein genannte Amtsstelle gesandt werden. Das eingeführte Heroin wird von der einführenden Eegierung selber und unter ihrer Verantwortlichkeit verteilt. Anderseits versteht es sich von selbst, dass jeder Staat das Eecht hat, den Gebrauch von Heroin für sein Gebiet zu untersagen.

Durch diese Einschränkungen wird die Herstellung von Heroin eine so beträchtliche Herabsetzung erfahren, dass wohl jede Gefahr unerlaubten Handels beseitigt ist. Im übrigen ist die Frage des Heroins noch nicht aus der Welt geschafft, und die Konferenz hat, am Schluss ihrer Arbeiten angelangt, eine Empfehlung angenommen, in der die Eegierungen ersucht werden, im Verein mit der Ärzteschaft zu prüfen, ob der Gebrauch des Heroins beseitigt oder eingeschränkt werden könnte, und das Ergebnis dieser Prüfung dem Völkerbundssekretariate mitzuteilen.

Im Kapitel über die Verbote und Beschränkungen wird auch das Verfahren geregelt, das beim Auftauchen neuer Erzeugnisse einzuschlagen ist. Wir haben es schon weiter oben besprochen und kommen nicht mehr darauf zurück.

Kapitel V. Kontrolle.

Wir haben bereits
bemerkt, dass die Abkommen von 1912 und 1925 neben dem von 1931 in Kraft bleiben. Alle drei bilden ein Ganzes, das durch die Verbindung des Grundsatzes der Beschränkung mit demjenigen der Kontrolle den Eegierungen eine wirksame Waffe für ihren Kampf gegen den unrechtmassigen Handel mit den «Stoffen» an die Hand geben soll.

Alle vom Abkommen von 1981 erfassten und in seinem Artikel l bezeichneten Stoffe werden also den Kontrollvorschrifton des Abkommens von 1925 unterstellt werden, unter Vorbehalt der im Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Ausnahmen für Präparate, in denen der «Stoff» mit Substanzen verbunden ist, die jeden Missbrauch verunmöglichen. Das Abkommen von 1925

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hat eine Ausnahme auch noch zugelassen für Präparate, die höchstens 0,2 % Morphin oder 0;l % Kokain enthalten. An der Konferenz von 1931 hat man die Beseitigung dieser Toleranz erwogen, glaubte aber schliesslich davon absehen zu sollen; in der Schlussitzung ist jedoch eine Eesolution angenommen worden, die die Staaten auffordert, die Aufhebung selber durchzuführen. Die Konferenz hat dagegen beschlossen, dass die Präparate, die aus der blossen Mischung eines «Stoffes» mit einer indifferenten, flüssigen oder festen Substanz -- Wasser, Zucker, Kreide usw. -- bestehen, unabhängig vom Gehalt an Stoffen der Kontrolle unterworfen sein sollen. Zu der Gleichstellung solcher Mischungen mit den reinen «Stoffen», die in der Schweiz bereits durchgedrungen ist, hat sich die Konferenz deshalb veranlasst gesehen, weil die «Stoffe» aus solchen Mischungen leicht zurückzugewinnen sind und in mehr oder weniger grossen Mengen in den Schleichhandel übergehen könnten.

Wie wir sahen, hat die Konferenz den Stoffen, die in den Begriffsbestimmungen die Gruppe II bilden (Kodein und Dionin) eine Ausnahmestellung eingeräumt. Die Gründe dafür haben wir ebenfalls bereits auseinandergesetzt.

Die Besonderheit (Art. 13) besteht darin, dass in den Schätzungen für das Kodein und das Dionin ein grösserer Spielraum zulässig ist als für die übrigen «Stoffe» und dass diese beiden Produkte zwar für die Fabrikation und den Grosshandel im Inland aowie für den internationalen Handel unter Kontrolle bleiben, dagegen für den Kleinverkauf, d. h. für die Abgabe durch die Apotheken keinerlei Beschränkungen unterworfen sind; ausserdem tritt an Stelle der vierteljährlichen statistischen Berichte über die Ein- und Ausfuhr, die vom Abkommen von 1925 vorgeschrieben sind, für das Kodein und das Dionin ein jährlicher Bericht. Endlich sind die Präparate von Kodein und Dionin von jeder Kontrolle befreit.

In dem Kapitel über die Kontrolle steht auch die im Zusammenhange mit der Beschränkung bereits besprochene Bestimmung (Art. 14), die es ermöglicht, die Verteilung der fabrizierten «Stoffe» zu überwachen. Sie wird durch eine andere Bestimmung ergänzt, wonach das ständige Zentralkomitee alljährlich für jedes Land eine Aufstellung über die im Vorjahre verbrauchten, hergestellten, umgewandelten, eingeführten, ausgeführten oder für die Fabrikation gewisser
Präparate verwendeten «Stoffe» auszuarbeiten hat; es handelt sich, kurz gesagt, um die Bilanz des Verkehrs mit «Stoffen» für ein bestimmtes Jahr. Ergibt sich aus dieser Zusammenstellung, dass ein Land die Verpflichtungen, die ihm das Abkommen auferlegt, nicht eingehalten hat, so hat das ständige Zentralkomitee das Becht, Aufschluss zu verlangen, allerdings nicht unmittelbar von der Eegierung -- denn einer Eegierung gegenüber könnte man diesem Komitee nicht eine solche Befugnis einräumen -- aber durch Vermittlung des Völkerbundssekretariats. Wenn die Aufschlüsse nicht als genügend betrachtet werden, so findet das schon im Artikel 24 des Abkommens von 1925 für den besondern Fall der Anhäufung übertriebener Mengen eines Stoffes in einem bestimmten Lande vorgesehene Verfahren Anwendung. Nach diesem Verfahren bann das Zentralkomitee die Vertragsparteien auf die von ihm fest-

542 gestellten Tatsachen aufmerksam machen und empfehlen, dass nach jenem Lande nicht mehr ausgeführt werde, bis das Komitee mitteilt, dass es zufriedenstellende Erklärungen erhalten habe. Das betreffende Land kann seinerseits die Angelegenheit vor dem Völkerbundsrate vorbringen. Diese Bestimmung, die dem ständigen Zentralkomitee die Befugnis einer eigentlichen Untersuchungskommission verleiht, ist bezeichnend für die Eolle, die das Abkommen dem Komitee in der Beaufsichtigung des Betäubungsmittelverkehrs zugedacht hat. Im übrigen bestimmt der nämliche Artikel 14 ausdrücklich, dass das Zentralkomitee die statistischen Berichte und andern bei ihm einlaufenden Angaben der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen hat, die nicht etwa die Tätigkeit von Spekulanten erleichtern oder dem rechtmässigen Handel Abbruch tun könnte.

Nach dem Inkraftreten des Abkommens von 1931 werden für die Kontrolle drei verschiedene Organe bestehen: die beratende Kommission für den Verkehr mit Opium, die sich insbesondere mit den Fällen von unerlaubtem Handel befasst und sie den Eegierungen zur Kenntnis bringt, das ständige Zentralkomitee, dessen Befugnisse wir soeben kurz geschildert haben, und schliesslich der vom neuen Abkommen eingesetzte «Uberwachungsausschuss», dem hauptsächlich die Aufgabe zufällt, die Regierungsschätzungen zu überprüfen. Die Frage lag nahe, ob es nicht zweckmässiger wäre, alle diese Ausschüsse zu einem einzigen zu vereinigen; man musste aber einsehen, dass diese Verschmelzung nicht möglich ist, einmal aus praktischen Gründen, die sich namentlich aus der Art der Bestellung und der Verschiedenartigkeit der Obliegenheiten ergeben, sodann aber auch noch aus andern Eücksichten. Denn die beratende Kommission ist eine unmittelbare Schöpfung des Völkerbundes, während das Zentralkomitee und der künftige Überwachungsausschuss ihren Ursprung auf Abkommen zurückführen, an denen auch Staaten beteiligt sind oder sein können, die dem Völkerbunde nicht angehören und die infolgedessen vielleicht nicht geneigt wären, ein von diesem eingesetztes Organ anzuerkennen.

Man sieht, zu was für Verwicklungen ein Versuch, die drei Organe zusammenzulegen, ganz ohne Zweifel geführt hätte, und es ist durchaus begreiflich, dass man ihnen aus dem Wege gehen wollte. Was man aber verlangen darf, ist eine möglichst enge
Zusammenarbeit unter den drei Ausschüssen, und die Voraussicht ist erlaubt, dass sie ohne grosse Schwierigkeiten erreichbar sein wird.

Kapitel VI. Verwaltungsmassnahmen.

Dieser Abschnitt enthält eine Anzahl von Bestimmungen, von denen einige ebenso gut im Kapitel über die Kontrolle stehen könnten. Sie verpflichten die Vertragsparteien, alle gesetzgeberischen oder andern Massnahmen zu ergreifen, um dem Abkommen Nachaohtung zu verschaffen, um über die in den Händen der Fabrikanten befindlichen Eohstoffe und Fabrikate sowie über die Art und Weise, wie über die «Stoffe» verfügt wird, eine strenge Aufsicht auszuüben und um zu verhindern, dass ein Fabrikant grössere Mengen von Rohstoffen

343 ansammelt, als für den wirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse nötig ist (Art. 16). Auaserdem haben die Vertragsparteien ihre Fabrikanten zu veranlassen, vierteljährlich Bericht zu erstatten über die Mengen der von ihnen gekauften oder hergestellten Stoffe und über die Mengen von Morphin, Kokain oder Ekgonin, die daraus gewonnen werden können, über den Verbrauch von Eohstoffen während der Berichtszeit und über die auf Lager verbleibenden Mengen; von den Grosshändlern wird jährlich einmal Auskunft verlangt, wieviel von jedem Stoffe in den im Laufe des Jahres aus- oder eingeführten Präparaten, deren Aus- und Einfuhr nicht von einer vorgängigen Bewilligung abhängig ist, enthalten war, Dieses Kapitel weist auch eine Bestimmung auf, die an der Konferenz Gegenstand sehr lebhafter Erörterungen war und sogar einzelne Delegationen zur Erklärung veranlasst hat, dass sie das Abkommen nicht unterzeichnen würden. Es betrifft dies das Schicksal der beschlagnahmten «Stoffe» (Art. 18).

Von gewisser Seite hätte man gewünscht, dass diese «Stoffe» ohne weiteres zerstört würden. Das wäre zweifellos zum Vorteil der Fabrikanten gewesen, denn sie haben kein Interesse daran, dass die beschlagnahmten «Stoffe» wieder in den Verkehr zurückfliessen. Dieser allzu radikalen Auffassung hielt man aber die Erwägung entgegen, dass die «Stoffe» wirtschaftliche Werte darstellen, die zu zerstören doch unvernünftig wäre, wenn man sie ohne jeglichen Missbrauch verwenden könne. Diese Auffassung, der sich auch die schweizerische Delegation angeschlossen hatte, trug schliesslich den Sieg davon. Es wurde entschieden, dass die Stoffe der Gruppe I (es sind, wir wiederholen es, die eigentlichen Betäubungsmittel oder Substanzen, die in solche umgewandelt werden können, ohne dass sie selber einen nennenswerten therapeutischen Wert hätten), die im unrechtinässigen Handel beschlagnahmt werden, entweder zerstört oder in nicht betäubende Substanzen umgewandelt oder endlich von der Regierung und unter ihrer unmittelbaren Verantwortung für den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf verwendet werden müssen. Diese letztere Bestimmung kommt indessen dem Heroin nicht zugute; es muss entweder zerstört oder umgewandelt werden.

Damit sind wir nun beim letzten Kapitel des Abkommens angelangt.
Kapitel vii. Allgemeine Bestimmungen.

Hier ist als Artikel 20 die bereits erörterte Vorschrift über das Verfahren zu finden, an das sich die Staaten zu halten haben, wenn sie die Fabrikation oder Umwandlung eines Stoffes auf ihrem Gebiete zu bewilligen wünschen.

Eine entsprechende Bestimmung bezieht sich auf den Fall, wo die Fabrikation oder Umwandlung eines «Stoffes» auf dem Gebiet eines Staates eingestellt wird; die Eegierung hat dem Völkerbundssekretariat davon Kenntnis zu geben.

Im Artikel 21 versprechen die Vertragsparteien, einander durch Vermittlung des Völkerbundssekretariats die von ihnen erlassenen Gesetze und Ver-

544 Ordnungen zur Vollziehung des Abkommens mitzuteilen und dem Sekretariate jährlich über die Anwendung des Abkommens Bericht zu erstatten. Das Abkommen von 1925 hat den Staaten bereits eine ähnliche Pflicht auferlogt.

Im Artikel 23 verpflichten sich die Vertragsparteien, einander -- immer durch Vermittlung des Völkerbundssekretariats -- über jeden von ihnen entdeckten Fall von unerlaubtem Handel Mitteilung zu machen, sofern dieser Fall von Bedeutung ist, entweder wegen der in Betracht kommenden Mengen oder wegen der Fingerzeige, die er über die Bezugsquellen des Schleichhandels und die von den Händlern angewandten Methoden zu geben vermag. Diese Vorschrift schafft in aller Form einen Nachrichtenaustausch unter Staaten, während bisher ein solcher Austausch bloss Gegenstand zweiseitiger Abmachungen zwischen gewissen Staaten war, wie z. B. zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Der Artikel ist für die Unterdrückung des unrechtmässigen Handels ausserordentlich wichtig, denn der Kampf wird nur dann erfolgreich sein, wenn die Staaten einander alle Unterstützung gewähren.

Diesem Punkte werden wir bei der Revision des Bundesgesetzes betreffend die Betäubungsmittel, die wegen des neuen Abkommens notwendig wird, besondere Aufmerksamkeit widmen müssen. Wir werden uns wahrscheinlich veranlasst sehen, neben der mit der administrativen Kontrolle des Betäubungsmittelhandels betrauten Amtsstelle (eidgenössisches Gesundheitsamt) noch eine andere zu bestimmen, deren Aufgabe es sein wird, alle Nachrichten über polizeiliche Massregeln und Rechtsprechung zu sammeln und sie je nach den Umständen den daran interessierten Staaten bekanntzugeben. Die internationale kriminalpohzeiliche Kommission hat übrigens bereits den Entwurf für ein «internationales Abkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit schädlichen Betäubungsmitteln» ausgearbeitet und ihn der beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium unterbreitet. Es wird darin u. a. auch die Tätigkeit jener Dienststellen für Nachrichtenwesen und Rechtshilfe geregelt. Wir werden zu dem Entwurfe, auf den die Konferenz die Regierungen in einer ihrer Empfehlungen aufmerksam gemacht hat, Stellung nehmen, sobald er uns offiziell unterbreitet wird.

Von den Bestimmungen dieses Kapitels sei noch diejenige über das Verfahren hervorgehoben,
das einzuschlagen wäre, wenn es über die Auslegung und Anwendung des Abkommens unter den Parteien 211 Meinungsverschiedenheiten kommen sollte (Art. 25). Für den Fall, dass die Streitigkeit auf diplomatischem Wege oder gemäss den Bestimmungen, die für die Erledigung internationaler Streitfälle unter den Parteien gelten, nicht beigelegt werden könnte, ist ein Schieds- oder Gerichtsverfahren vorgesehen, das sich mangels Einigung über die Wahl einer andern Instanz auf einseitiges Begehren einer Partei vor dem ständigen internationalen Gerichtshof oder vor einem gemäss dem Haager Abkommen über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 bestellten Schiedsgericht abspielt. Diese Schiedsklausel ist auf Antrag der schweizerischen Delegation und auf Grund eines von ihr vorgeschlagenen, in den Beratungen dann allerdings etwas abgeänderten Textes angenommen worden.

545 Die Artikel 27, 28 und 29 setzen fest, wie sich die Mitglieder des Völkerbundes und die dem Völkerbünde nicht angehörenden Staaten am Abkommen beteiligen können.

Schliesslioh bestimmt der Artikel 30, dass das Abkommen am neunzigsten Tage in Kraft tritt, «nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes die Eatifikations- oder Beitrittsurkunden von fünfundzwanzig Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten empfangen hat, unter denen sich vier der folgenden Staaten befinden müssen: Deutschland, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Japan, Niederlande, Schweiz, Türkei». Doch gilt diese Bestimmung nur für die Artikel 2 bis 5 des Abkommens, d. h. für die Einreichung der Schätzungen; die übrigen Artikel gelangen erst mit dem 1. Januar desjenigen Jahres, für das die Schätzungen aufgestellt worden sind, zur Anwendung. Der Grund für diese Unterscheidung ist einfach: die Beschränkung wäre ohne vorgängige Schätzung gar nicht durchführbar.

Das Abkommen wird durch mehrere Empfehlungen ergänzt, die in der Schlussakte Aufnahme fanden. Sie entsprechen denjenigen im Verlaufe der Verhandlungen eingebrachten Anregungen und Anträgen, die die Konferenz nicht in das Abkommen aufnehmen zu können glaubte, die sio aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt lassen wollte. Wir haben schon jene beiden erwähnt, die den Staaten nahelegen, den Gebrauch von Heroin zu verbieten oder einzuschränken (Nr. VI) und alle Präparate, die einen der «Stoffe» von Gruppe I des Artikels l enthalten, unabhängig von ihrem Gehalt an solchen «Stoffen», unter Kontrolle zu stellen (Nr. VII); auch auf diejenige haben wir hingewiesen, mit der den Staaten der Wunsch unterbreitet wird, dass auf Grund der Vorarbeiten der beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium möghchst bald ein Abkommen zur Verfolgung und Bestrafung von Widerhandlung gegen die Vorschriften über Herstellung, Handel und Aufbewahrung abgeschlossen werde (Nr. V).

Als von unmittelbarem Interesse ist noch hervorzuheben die Empfehlung (Nr. II) über die Annahme eines Mustererlasses (Code modèle), ähnlich demjenigen, der für die administrative Beaufsichtigung des Betäubungsmittelhandels aufgestellt worden ist. An dieses Muster sollen sich die Staaten bei Erlass ihrer gesetzgeberischen und administrativen
Einführungsbestimmungen zum Abkommen von 1931 halten; die beratende Kommission hat sich in ihrer letzten Session mit diesem Gegenstande befasst. Beachtenswert ist ferner die Empfehlung (Nr. III) an die Adresse der Staaten, die sofortige Ausdehnung der Kontrolle auf diejenigen «Stoffe» des Abkommens von 1981 in Erwägung zu ziehen, die noch nicht unter die Abkommen von 1912 und 1925 fallen.

Die Schweiz ist in dieser Beziehung sehr weit gegangen, da wir bereits zahlreiche Produkte der Kontrolle unterworfen haben, auf die sich die frühem Abkommen nicht ausdrücklich bezogen, für die aber das im Artikel 10 des Abkommens von 1925 vorgesehene Verfahren durchgeführt worden war; ihnen sind erst jüngst noch das Peronin, die Ester des Ekgonins, das Kodein und das Dionin ange-

546 gliedert worden. In Wirklichkeit erfasst die durch unser Bundesgesetz über die Betäubungsmittel eingesetzte Kontrolle heute schon fast alle «Stoffe» des Abkommens von 1981. Bei der Bevision des Bundesgesetzes wird es sich nur noch darum handeln, der Liste der unter Kontrolle stehenden «Stoffe» ein Alkaloid des Opiums, das Thebain, und die Gruppe der Äther des Morphins beizufügen, zu denen das Peronin, das Kodein und das Dionin gehören, die schon unter Kontrolle stehen, ferner gewisse Produkte, die unter den Bezeichnungen «Morphin-N-oxyds-Verbindungen» und «Morphin-Derivate mit fünf wertigem Stickstoff» zusammengefasst werden, von denen aber ein einziges, das Genomorphin, derzeit auf dem Markt erhältlich ist, während es sich bei den andern um blosse Möglichkeiten handelt, allerdings um Möglichkeiten, die sich die Fabrikanten früher oder später einmal zunutze machen könnten.

In einer andern Empfehlung (Nr. IV) hat die Konferenz die Prüfung der Frage angeregt, ob es wünschbar wäre, den Handel mit den unter das Abkommen fallenden «Stoffen» und nötigenfalls auch die Fabrikation zum Staatsmonopol zu machen. Davon war schon in der beratenden Kommission die Bede gewesen.

Es ist unbestreitbar, dass das Staatsnionopol das wirksamste Mittel zur Unterdrückung von Missbräuchen wäre; aber diese Lösung würde, gerade auch in der Schweiz, auf grosse Schwierigkeiten stossen, über die wir uns hier vorderhand nicht weiter auszulassen haben. Eine letzte Empfehlung (Nr. VIII) verlangt, die Begierungen möchten die Möglichkeit prüfen, in den Handelsverträgen und -abkommen die Substanzen, auf die die Abkommen Anwendung finden, von der Meistbegünstigung auszunehmen, um dadurch die Durchführung von Massnahmen gegen die Toxikomanie und den unrechtmässigen Handel zu erleichtern. Die schweizerische Delegation hat eine in die Schlussakte aufgenommene Erklärung abgegeben, wonach sie diese Empfehlung nicht annehmen könne, weil die Tragweite der Meistbegünstigungsklausel derzeit von verschiedenen Organen des Völkerbundes geprüft werde und eine derartige Kundgebung sich nicht empfehle, solange die Prüfung nicht abgeschlossen sei.

Das ist, in seinen Grundzügen, der Aufbau des neuen Abkommens, das zu denjenigen von 1912 und 1925 hinzutritt und damit ein wahres Arsenal von Vorschriften vervollständigt, von denen man erwartet,
dass sie bei gewissenhafter und strenger Anwendung den Staaten ermöglichen werden, endlich das Ziel zu erreichen, das sie sich seit 1912 gesteckt haben, und den Missbräuchen, die in der ganzen Welt die öffentliche Meinung aufwühlten, eine Ende zu machen.

III.

Wir haben schon am Anfang dieser Botschaft bemerkt, dass die Arbeitsbedingungen, unter denen das Abkommen zustandekam, nicht eben günstig waren. Bei etwas weniger grosser Eile, als sich die Konferenz gegen das Ende ihrer Beratungen auferlegen musste, wäre es ohne Zweifel möglich gewesen, gewisse Bestimmungen zu verbessern und zu vereinfachen und einige Unklarheiten, die die Anwendung nicht erleichtern werden, zu beseitigen. Namentlich

547

bedauern wir es, dass man aus nicht unbedingt einleuchtenden Zweckmässigkeitsgründen den sogenannten Grundsatz der freien Zulassung der Fabrikation dem Numerus clausus vorzog, den sich die beratende Kommission für den Verkehr mit Opium zu eigen gemacht hatte und der gleichzeitig sowohl die Fabrikation als auch die Zahl der herstellenden Länder begrenzt hätte. Es ist unvermeidlich, dass die Zunahme der Eabrikationszentren die Durchführung des Abkommens erschwert und das Abkommen vielleicht sogar eines Teils seiner Wirksamkeit beraubt; denn je grösser die Zahl der Länder ist, auf die die Herstellung einer bestimmten Menge verteilt werden muss, um so geringer wird auch der Anteil jedes Landes und um so grösser die Versuchung, über diesen Anteil hinaus zu fabrizieren. Es liegt hier eine Gefahr vor, der die verschiedenen von den Abkommen geschaffenen Kontrollorgane nur zu begegnen vermögen, wenn sie die ihnen eingeräumten Befugnisse voll und ganz ausnützen.

Beiläufig sei bemerkt, daes seit der Unterzeichnung des Abkommens gewisse Staaten, die vorher keine «Stoffe» herstellten, von der ihnen im Abkommen gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Gründung mehr oder weniger bedeutender Fabriken auf ihrem Gebiete zugelassen haben; man kann sich wirklich fragen, ob das das Ziel war, das mit dem neuen Abkommen verfolgt wurde.

Betrachtet man aber das Abkommen, wie es nun einmal ist, so glauben wir trotz gewisser Mängel nicht, dass wir es mit gutem Grund ablehnen könnten.

Die Schweiz hat durch ihre Vertreter an den internationalen Konferenzen und in der beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium stets erklären lassen, dass sie sich jeder Eegelung anschliesse, die zu einer wirksameren Kontrolle der Betäubungsmittelfabrikation führe. Sie hat die Abkommen von 1912 und 1925 ratifiziert; sie hat sich eine Gesetzgebung gegeben, die trotz einiger Lücken bedeutend Wandel geschafft hat in jenen Verhältnissen, die in gewissen internationalen Kreisen zum Verwände genommen worden waren, um schwere, heute völlig gegenstandlos gewordene Anschuldigungen gegen sie zu erheben.

Jetzt fordert man sie auf, noch weiter zu gehen und sich dem Grundsatze der Beschränkung anzuschliessen, wie er im Abkommen vom 13. Juli 1981 ausgesprochen und ausgeführt worden ist, um dem Schleichhandel immer besser beizukommen. Als
Herstellungsland könnte sich die Schweiz -- trotz der neuen Hemmnisse, die daraus für ihre Industrie erwachsen werden, deren Produktion durch die heutige Kontrolle bereits stark herabgesetzt und, man darf es ruhig sagen, ganz von selbst eingeschränkt worden ist -- nicht wohl einem Abkommen seine Zustimmung verweigern, das dem Kampfe gegen den unerlaubten Handel neue Waffen bieten soll. Infolgedessen ersuchen wir Sie, das Abkommen zu genehmigen.

Wir wollen gleich beifügen, dass diese Genehmigung nicht ohne weiteres die Batifikation durch den Bundesrat nach sich ziehen wird. Wir behalten uns im Gegenteil vor, gegebenenfalls mit der Eatifikation solange zuzuwarten, bis gewisse andere Länder zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ebenfalls bereit sind.

548

Wir haben weiter oben darauf hingewiesen, dass die Anpassung unserer Gesetzgebung an die Anforderungen des neuen Abkommens eine umfassende Eevision, wenn nicht sogar eine gänzliche Umarbeitung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und der Vollzugsverordnung erheischen \vird. An diese Revision dachten wir schon seit einiger Zeit, um die Lücken auszufüllen, die die Erfahrung zum Vorsehein kommen liess ; in Erwartung des neuen Abkommens haben wir sie aber immer wieder hinausschieben müssen. Infolge der Kompliziertheit gewisser Bestimmungen des Abkommens ist diese Anpassung sehr heikel und erfordert sie lange Vorarbeiten. Deshalb war es uns unmöglich, Urnen unsere Vorlage über die Bevision des Gesetzes gleich mit dem Abkommen zu unterbreiten. Aber die Vorarbeiten sind in Angriff genommen, und wir hoffen, Ihnen unsern Entwurf in den ersten Monaten des kommenden Jahres ·vorlegen zu können.

Die Schlussakte der Konferenz ist von der Schweiz zugleich mit dem Abkommen unterzeichnet worden. Da sie jedoch keine Bechtspflichten begründet, sondern bloss Empfehlungen enthält, haben die eidgenössischen Bäte sie nicht förmlich zu genehmigen.

Will man folgerichtig sein, so muss man das Abkommen dem gleichen Genehmigungsverfahren unterwerfen wie dasjenige von 19251) und es als eine «mit dem Völkerbunde zusammenhängende Übereinkunft» behandeln.

Somit fällt es unter die Vorschrift von Ziffer l, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund und folgüch auch unter die Beferendumsbestimmung von Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ersuchen wir Sie, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Kegelnng der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931 zuzustimmen, indem Sie den beüie-genden Beschlussentwurf gutheissen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. September 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundosrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

!) Vgl. unsere Botschaft vom 5. Dezember 1927, Bbl. 1927, II, 562,

549

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

die Genehmigung des am 13. Juli 1931 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bnndesrates vom 19. September 1982, beschliesst :

Art. 1.

Das Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Eegelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 18. Juli 1931 wird genehmigt.

Art. 2.

Dieser ßoschluss wird gemass dem Bundesbeschlusse vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund den Bestimmungen des Artikels 89, Absatz 2, der Bundesverfassung über den Erlass der ßunde&gesetze unterstellt.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

550 (Übersetzung *).

Beilage.

~

Abkommen zur

Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel.

Der Deutsche Eeichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Bepublik Argentinien, der Bundespräsident der Eepublik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Eepublik Bolivien, der Präsident der Eepublik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Mand und der überseeischen britischen Dominions, Kaiser von Indien, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Eepublik Costarica, der Präsident der Eepublik Cuba, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, der Präsident der Bepublik Polen für die Freie Stadt Danzig, der Präsident der Dominikanischen Eepublik, Seine Majestät der König von Ägypten, der Präsident der provisorischen Eegierung der Spanischen Bepublik, Seine Majestät der Kaiser, König der Könige von Äthiopien, der Präsident der Französischen Eepublik, der Präsident der Griechischen Eepublik, der Präsident der Eepublik Guatemala, Seine Majestät der König des Hedjas, Nedjd und der zugehörigen Gebiete, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Eepublik Liberia, der Präsident der Bepublik Litauen, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, der Präsident der Bepublik Panama, der Präsident der Bepublik Paraguay, *) Wir stehen mit Deutschland und Österreich über eine gemeinsame Übersetzung des Abkommens für die Länder mit deutscher Amtssprache in Verhandlung. Der folgende Text beruht auf einem Entwurfe, den uns die Deutsche Eegierung mitgeteilt hat. Für die Veröffentlichung des endgültigen Wortlauts in der Gesetzsammlung nach Ablauf der Eeferendumsfrist bleiben Änderungen vorbehalten.

551

Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Beine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, der Präsident der Eepublik Polen, der Präsident der Portugiesischen Eepublik, Seine Majestät der König von Bmnänien, die regierenden Kapitäne der Eepublik San Marino, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Eepublik, der Präsident der Eepublik Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela, in dem Bestreben, die Bestimmungen der im Haag am 28. Januar 1912 und in Genf am 19. Februar 1925 unterzeichneten internationalen Opiumabkommen dadurch zu vervollständigen, dass die Beschränkung der Herstellung der Betäubungsmittel auf den rechtmässigen Weltbedarf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke durch internationale Vereinbarung wirksam gemacht und ihre Verteilung geregelt wird, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : (Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachstehenden Bestimmungen einig geworden sind: Kapitel I.

Begriffsbestimmungen.

Artikel 1.

Folgende Begriffsbestimmungen finden auf alle Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, ausser wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1. Unter «Genfer Abkommen» wird das am 19.Februar 1925 in Genf unterzeichnete internationale Opiumabkommen verstanden.

2. Unter «Stoffe»*) werden folgende Stoffe verstanden, mögen sie halbfertig oder völlig gereinigt sein: Gruppe I.

Untergruppe a): i) Morphin und seine Salze einschliesslich der unmittelbar aus Eohopium oder Medizinalopium hergestellten Präparate, die mehr als 20 % Morphin enthalten ; n) Diazetylmorphin und die anderen Ester des Morphins und ihre Salze; *) Der französische Wortlaut spricht yon ,,drogues". Vgl. die Fussnote auf Seite 531.

552 iii) Kokain und seine Salze einschliesslich der unmittelbar aus Kokablättern hergestellten Präparate, die mehr als 0,1 % Kokain enthalten, sowie alle Ester des Ekgonins und ihre Salze; iv) Dihydrooxykodeinon (dessen Salz das wortgeschützte Eukodal ist), Dihydrokodeinon (dessen Salz das wortgeschützte Dicodid ist), Dihydromorphinon (dessen Salz das wortgeschützte Dilaudid ist), Acetyldihydrokodeinon oder Acetyldemethylodihydrothebain (dessen Salz das wortgeschützte Acedicon ist), Dihydromorphin (dessen Salz das wortgeschützte Paramorfan ist), ihre Ester sowie die Salze dieser Stoffe und ihre Ester, Morphin-N-oxyd *) (wortgeschützt als Genomorphin), ebenso die Derivate des Morphin-N-oxyds und die anderen Morphin-Derivate mit fünfwertigem Stickstoff.

Untergruppe b): Ekgonin, Thebain und ihre Salze, die Äther des Morphins wie Benzylmorphin und ihre Salze, ausgenommen Methylmorphin (Kodein), Äthylmorphin und ihre Salze.

Gruppe II.

Methylmorphin (Kodein), Äthylmorphin und ihre Salze.

Die vorstehend erwähnten Produkte werden auch dann als «Stoffe» angesehen, wenn sie auf synthetischem Wege hergestellt worden sind.

Die Bezeichnungen «Gruppe I» und «Gruppe II» beziehen sich auf dievorstehenden Gruppen I und II.

8. Unter «Rohopium» ist zu verstehen der aus den Kapseln des Schlafmohns (Papaver somniferum L.) gewonnene, freiwillig geronnene Milchsaft, der nur die für seine Verpackung und Versendung erforderliche Behandlung erfahren hat, ohne Bücksicht auf seinen Morphingehalt.

Unter «Opium für medizinische Zwecke» ist Eohopium zu verstehen, das.

der Behandlung unterworfen ist, die erforderlich war, um es nach den Arzneibuchvorschriften zum medizinischen Gebrauch geeignet zu machen, auch gepulvert oder granuliert oder mit neutralen Stoffen gemischt.

Unter «Morphin» ist zu verstehen das Hauptalkaloid des Opiums von der chemischen Formel C17H19O3N.

Unter «Diazetylmorphin» ist zu verstehen das Diazetylmorphin (Diamorphin, Heroin) von der Formel C21H23O5N (C17H17(C2H3O)2O3N).

Unter «Kokablätter» sind zu verstehen die Blätter von Erythroxylon Coca Lamarck, von Erythroxylon novogranatense (Morris) Hieronymus und ihrer Abarten aus der Familie der Erythroxylaceen und die Blätter anderer Arten dieser Gattung, aus denen Kokain unmittelbar oder durch chemische Umwandlung gewonnen werden kann.

*) Anmerkung: Morphin-Aminoxyd.

553 Unter «Kokain» ist zu verstehen der Methyläther des linksdrehenden Benzoylekgonins (MD 20° = --16° 4) in 20 %iger Chloroformlösung von der Formel C17H21O4N.

Unter «Ekgonin» ist zu verstehen das linksdrehende Ekgonin (MD 20° = --45° 6 in 5 %iger wässeriger Lösung) von der Formel C9H15O3N + H2O und alle Derivate dieses Ekgonins, die gewerblich zu seiner Wiedergewinnung dienen könnten.

Die nachstehenden «Stoffe» werden chemisch folgendermassen bestimmt: Dihydrooxykodeinon. . . C18H21O4N Dihydrokodeinon . . . . Cl8H21O3N Dihydromorphinon . . . C17H19O3N Acetyldihydrokodeinon. . \ oder Acetyldemethylodi- C20H23O4N (C18H20(C2H3O)O3N) hydrothebain J Dihydromorphin . . . . C17H21O3N Morphin-N-oxyd . . . . C17H19O4N Thebain C19H21O3N Methylmorphin (Kodein) . C18H21O3N (C17H18(CH3O)O2N) Äthylmorphin C19H23O3N(C17H18(C2H5O)O2N)) Benzylmorphin C24H25O3N (C17H18(C7H7O)O2N) 4. Unter «Herstellung» ist auch die Reinigung zu verstehen.

Unter «Umwandlung» ist die chemische Umwandlung eines «Stoffs» zu verstehen, ausgenommen die Überfuhrung der Alkaloide in ihre Salze.

Wird ein «Stoff» in einen anderen «Stoff» umgewandelt, so gilt dies für den ersten «Stoff» als Umwandlung, für den zweiten «Stoff» als Herstellung.

Unter «Schätzungen» sind die nach Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens abgegebenen Schätzungen zu verstehen, und zwar, sofern der Wortlaut nicht etwas anderes bestimmt, einschliesslich der Nachtragsschätzungen.

Der Begriff «Vorratsbestände» in bezug auf einen «Stoff» bezeichnet die Vorräte, die erforderlich sind i) für den normalen inländischen Verbrauch des Landes oder Gebiets, in dem sie sich befinden, ii) für die Umwandlung in diesem Lande oder Gebiete und iii) für die Ausfuhr.

Der Begriff «staatliche Bestände» in bezug auf einen «Stoff» bezeichnet Bestände, die unter Staatsaufsicht für staatliche Zwecke und für aussergewohnliche Umstände unterhalten werden.

Der Begriff «Ausfuhr» schliesst die Wiederausfuhr ein, sofern der Wortlaut nicht etwas anderes bestimmt.

554

Kapitel II.

Schätzungen.

Artikel 2.

1. Die vertragschliessenden Teile übersenden jährlich dem durch Kapitel VI des Genfer Abkommens eingesetzten Ständigen Zentralausschuss für jeden « Stoff» und jedes ihrer Gebiete, auf die das vorliegende Abkommen Anwendung findet, Schätzungen nach den Bestimmungen in Artikel 5 dieses Abkommens.

2. Falls ein vertragschliessender Teil für eines seiner Gebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bis zu dem in Artikel 5 Ziff. 4 vorgesehenen Zeitpunkt keine Schätzung eingereicht hat, wird diese Schätzung soweit möglich von dem in Artikel 5 Ziff. 6 vorgesehenen Überwachungsausschuss aufgestellt.

3. Der Ständige Zentralausschuss wird für Länder oder Gebiete, auf die dieses Abkommen nicht Anwendung findet, um Schätzungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachsuchen. Wenn für eines dieser Länder oder Gebiete keine Schätzung eingereicht wird, stellt der Uberwachungsausschuss soweit möglich selbst eine Schätzung auf.

Artikel 8.

Jeder vertragschliessende Teil kann nötigenfalls für irgendein Jahr und irgendeines seiner Gebiete Nachtragsschätzungen für das betreffende Gebiet und Jahr mit entsprechender Begründung einreichen.

Artikel 4.

1. Jede Schätzung des inländischen Verbrauchs eines «Stoffs», die nach den vorstehenden Artikeln für ein Land oder Gebiet aufgestellt wird, ist ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf dieses Landes oder Gebiets zu gründen.

2. Die vertragschliessenden Teile können ausser den Vorratsbeständen auch staatliche Bestände schaffen und unterhalten.

Artikel 5.

1. Die in Artikel 2 bis 4 dieses Abkommens vorgesehenen Schätzungen sind nach dem Muster einzureichen, das vom Ständigen Zentralausschuss von Zeit zu Zeit aufgestellt und von ihm allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 erwähnten Nichtmitgliedstaaten übermittelt wird.

2. Für jeden «Stoff», sei es in Form von Alkaloiden oder Salzen oder von Präparaten der Alkaloide oder der Salze, müssen die Schätzungen für jedes Jahr und jedes Land oder Gebiet folgende Angaben enthalten:

555 a) die Menge des «Stoffs», der als solcher für medizinische und wissenschaftliche Zwecke gebraucht wird, einschüesslich der Menge, die für die Herstellung von Präparaten benötigt wird, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ohne Eücksicht darauf, ob diese Präparate für den inländischen Verbrauch oder die Ausfuhr bestimmt sind ; b) die für die Umwandlung notwendigen Mengen, sowohl für den inlän-dischen Verbrauch als auch für die Ausfuhr; c) die Vorratsbestände, die unterhalten werden sollen; ä) die für Schaffung und Unterhaltung von staatlichen Beständen nach Artikel 4 notwendigen Mengen.

Unter Gesamtschätzung für jedes Land oder Gebiet ist die Summe der unter a und 6 dieser Ziffer aufgeführten Mengen zu verstehen, entweder unter Hinzurechnung der Mengen, die notwendig sind, um die Vorratsbestände und die staatlichen Bestände bis zur gewünschten Höhe aufzufüllen, oder unter Abzug der Mengen, um die diese Bestände die gewünschte Höhe überschreiten.

Diese Zuschläge oder Abzüge werden jedoch nur insoweit berücksichtigt, als die beteiligten vertragschliessenden Teile dem Ständigen Zentralausschuss die notwendigen Schätzungen rechtzeitig haben zugehen lassen.

3. Jeder Schätzung soll eine Darstellung der Berechnungsart der verschiedenen darin enthaltenen Mengen beiliegen. Wenn die berechneten Mengen einen Spielraum zur Berücksichtigung etwaiger Schwankungen in der Nachfrage einschliessen, ist in der Schätzung der Umfang dieses Spielraums anzugeben.

Es besteht Einverständnis, dass sich bei «Stoffen», die unter die Gruppe II fallen oder fallen werden, ein grösserer Spielraum als für die anderen «Stoffe» als notwendig erweisen mag.

4. Alle Schätzungen müssen dem Ständigen Zontralausschuss spätestens am 1. August desjenigen Jahres zugehen, das dem Jahre voraufgeht, für das die Schätzung aufgestellt worden ist.

5. Nachtragsschätzungen sind dem Ständigen Zentralausschuss unmittelbar nach ihrer Aufstellung zuzuleiten.

6. Die Schätzungen werden von einem Überwachungsausschuss geprüft.

Die Beratende Kommission des Völkerbunds für den Verkehr mit Opium und anderen schädlichen «Stoffen», der Ständige Zentralausschuss, der Hygieneausschuss des Völkerbunds und das Internationale Gesundheitsamt sollen das Eecht haben, je ein Mitglied dieses "Überwaehungsausschusses zu ernennen.
Das Sekretariat des Überwachungsausschusses wird vom Generalsekretär des Völkerbunds gestellt unter Sicherung der engen Mitarbeit des Zentralausschusses.

Ausser wenn es sich um die Bedürfnisse des Staates handelt, kann der Überwachungsausschuss für jedes Land oder Gebiet, für das eine Schätzung eingereicht worden ist, jede weitere Angabe oder Klarstellung fordern, die er für nötig hält, um die Schätzung zu vervollständigen oder deren Angaben zu Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

40

556 erläutern; auf Grund der erhaltenen Auskunft kann er mit Zustimmung der beteiligten Regierung die Schätzungen abändern. Bei «Stoffen», die unter Gruppe II fallen oder fallen werden, genügt eine summarische Angabe.

7. Nachdem der Überwachungsausschuss die eingereichten Schätzungen nach vorstehender Ziffer 6 geprüft und gemäss Artikel 2 die Schätzungen für diejenigen Länder und Gebiete aufgestellt hat, für die keine eingereicht worden sind, übersendet er durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbunds spätestens bis zum l, November eines jeden Jahrs allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten eine Aufstellung über die Schätzungen für jedes Land oder Gebiet; dieser Aufstellung ist, falls der Überwachungsausschuss es für notwendig hält, eine Darlegung der nach der vorstehenden Ziffer 6 gelieferten oder geforderten Aufklärungen sowie der Bemerkungen' beizufügen, die der Überwachungsausschuss zu Schätzungen, Aufklärungen oder Aufklärungsersuchen gegebenenfalls zu machen hat.

8. Jede dem Ständigen Zentralausschuss im Laufe des Jahrs zugeleitete Nachtragsschätzung ist unverzüglich von dem Überwachungsausschuss nach dem vorstehend in Ziffer 6 und 7 dargelegten Verfahren zu behandeln.

Kapitel III.

Beschränkung der Herstellung.

Artikel C.

1. In keinem Lande oder Gebiete darf im Laufe eines Jahrs eine grössere Menge eines « Stoffs » hergestellt werden als die Gesamtsumme folgender Mengen : a) die Menge des «Stoffs», der als solcher innerhalb der für das Land oder Gebiet und für das Jahr geltenden Schätzungen für medizinische und wissenschaftliche Zwecke gebraucht wird, einschliesslich der Menge, die für die Herstellung von Präparaten benötigt wird, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Präparate für den inländischen Verbrauch oder für die Ausfuhr bestimmt sind; b) die Menge, die innerhalb der für das Land oder Gebiet und für das Jahr geltenden Schätzungen für die Umwandlung sowohl für den inländischen Verbrauch als auch für die Ausfuhr benötigt wird; . c) die Menge, die das Land oder Gebiet im Laufe des Jahrs für Ausfuhraufträge benötigt, die diesem Abkommen entsprechend erledigt werden; d) die Menge, die das Land oder Gebiet etwa benötigt, um die Vorratsbestände auf der Höhe zu halten, die in den Schätzungen für das Jahr angegeben ist; e) die Menge, die etwa benötigt wird, um die staatlichen Bestände auf der Höhe zu halten, die in den Schätzungen für das Jahr angegeben ist.

557 2. Stellt ein vertragschliessender Teil am Ende eines Jahre fest, dass die hergestellte Menge unter Berücksichtigung der Abzüge nach Artikel 7 Ahs. l höher ist als die Gesamtsumme der vorstehend aufgeführten Mengen, so besteht Einverständnis, dass der Überschuss von der im Laufe des folgenden Jahrs herzustellenden Menge abzuziehen ist. Bei Übermittlung ihrer Jahresstatistiken an den Ständigen Zentralausschuss -werden die vertragschliessenden Teile die Überschreitung begründen.

Artikel 7.

Bei jedem «Stoffe» werden von der nach Artikel 6 im Laufe eines Jahres für ein Land oder Gebiet zugelassenen Herstellungsmenge abgezogen: i) die Mengen des «Stoffs», die eingeführt wurden, einschliesslich der Bücksendungen und abzüglich der Wiederausfuhr; U) die Mengen des «Stoffs», die beschlagnahmt und als solche für den inländischen Verbrauch oder für die Umwandlung verwendet worden sind.

"Wenn es während des laufenden Jahrs nicht möglich ist, vorstehende Abzüge vorzunehmen, wird jede etwaige Uberschussmenge, die am Ende des Jahrs verbleibt, von den Schätzungen für das folgende Jahi abgezogen.

Artikel 8.

Die Menge eines «Stoffs», die zur Umwandlung gemäss den Schätzungen für ein Land oder Gebiet in dieses Land oder Gebiet eingeführt oder dort hergestellt wird, soll für diesen Zweck möglichst in voller Höhe während des Zeitraums verwendet werden, für den die Schätzung gilt.

Ist es jedoch unmöglich, die Gesamtmenge während des Zeitraums für diesen Zweck zu verwenden, so wird der Teil, der am Schiusa des Jahrs noch nicht verwendet ist, von den Schätzungen abgezogen, die für das nächste Jahr für das Land oder Gebiet aufgestellt worden sind.

Artikel 9.

Wenn in dem Zeitpunkt, wo alle Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar werden, in einem Lande oder Gebiete grössere Vorräte an einem « Stoff» vorhanden sind, als das Land oder Gebiet nach seinen Schätzungen als Vorratsbestände unterhalten will, wird der Überschuss von der Menge abgezogen, die normalerweise nach diesem Abkommen im Laufe des Jahrs hergestellt oder eingeführt werden könnte.

Wird dieses Verfahren nicht angewendet, so übernimmt die Eegierung di& überschüssigen Vorräte, die in dem Zeitpunkt vorhanden sind, wo alle Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar werden. Die Eegierung gibt aus diesen Vorräten von Zeit zu Zeit nur die Mengen ab, die nach
diesem Abkommen freigegeben werden dürfen. Die so im Laufe eines Jahrs freigegebenen Mengen werden von der Gesamtmenge abgezogen, die zur Herstellung oder zur Einfuhr im Laufe des Jahrs bestimmt ist.

558

Kapitel IV.

Verbote und Beschränkungen.

Artikel 10.

1. Die vertragschliessenden Teile werden die Ausfuhr des Diazetylmorphins und seiner Salze sowie von Präparaten, die Diazetylmorphin oder seine Salze enthalten, aus ihren Gebieten verbieten.

2. Jeder vertragschliessende Teil kann jedoch auf Antrag der Eegierung eines Landes, in dem Diazetylmorphin nicht hergestellt wird, die Ausfuhr von Diazetylmorphin, von seinen Salzen und von Präparaten, die Diazetylmorphin oder seine Salze enthalten, nach diesem Lande in den für dessen medizinischen nnd wissenschaftlichen Bedarf erforderlichen Mengen zulassen, unter der Bedingung, dass dem Antrag ein Einfuhrschein beiliegt und dass der Antrag an die in dem Einfuhrschein benannte amtliche Verwaltungsstelle gerichtet ist.

8. Die so eingeführten Mengen werden von der Eegierung des Einfuhrlandes und unter ihrer Verantwortung verteilt.

Artikel 11.

1. Der Handel mit Derivaten eines der Phenantren-Alkaloide des Opiums oder der Ekgonin-Alkaloide der Kokablätter, die am Tage der Zeichnung dieses Abkommens nicht für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke in Gebrauch stehen, sowie die Herstellung dieser Derivate für Handelszwecke dürfen in einem Lande oder Gebiete nur dann zugelassen werden, wenn der medizinische oder wissenschaftliche Wert des Erzeugnisses nach der Auffassung der zuständigen Eegierung überzeugend nachgewiesen ist.

Ausser wenn nach der Entscheidung der Eegierung das betreffende Erzeugnis keine Betäubungsmittelsucht hervorruft und auch nicht in ein Erzeugnis umgewandelt werden kann, das eine Betäubungsmittelsucht hervorruft, darf bis zu der nachstehend erwähnten Entscheidung die zur Herstellung zugelassene Menge nicht grösser sein als der inländische Bedarf des Landes oder Gebiets für medizinische und wissenschaftliche Zwecke, zuzüglich der für die Ausfuhr benötigten Menge. Die Bestimmungen dieses Abkommens haben auf das Erzeugnis Anwendung zu finden.

2. Lässt ein vertragschliessender Teil den Handel mit einem solchen Erzeugnis oder dessen Herstellung für Handelszwecke zu, so teilt er dies unverzüglich dem Generalsekretär des Völkerbunds mit, der diese Mitteilung an die anderen vertragschliessenden Teile und an den Hygieneaussehuss des Völkerbunds weitergibt.

3. Der Hygieneausschuss holt ein Gutachten des Ständigen Ausschusses des Internationalen Gesundheitsamts ein und entscheidet dann, ob das Erzeugnis

559

eine Betäubungsmittelsucht hervorrufen kann (und deswegen den in der Untergruppe a der Gruppe I aufgeführten «Stoffen» gleichzustellen ist), oder ob es in einen dieser «Stoffe» umgewandelt werden kann (und deswegen den in der Untergruppe & der Gruppe I oder den in der Gruppe II aufgeführten «Stoffen» gleichzustellen ist).

4. Wenn der Hygieneausschuss entscheidet, dass es sich bei dem Erzeugnisse zwar nicht um einen « Stoff» handelt, der eine Betäubungsmittelsucht hervorruft, dass er aber in einen solchen «Stoff» umgewandelt werden kann, wird die Präge, ob dieses Derivat unter die Untergruppe b der Gruppe I oder unter die Gruppe II fällt, einem Ausschuss von drei Sachverständigen zur Entscheidung überwiesen. Die Sachverständigen müssen für die wissenschaftliche und technische Seite der Frage zuständig sein. Ein Sachverständiger wird von der beteiligten Regierung, der zweite von der Beratenden Opiumkommission des Völkerbunds und der dritte von den so gewählten beiden Sachverständigen ernannt.

5. Jeder nach den beiden vorstehenden Ziffern gefasste Beschluss wird dem Generalsekretär des Völkerbunds zur Weiterleitung an alle Mitglieder des Völkerbunds und an die in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgegeben.

6. Geht aus diesen Beschlüssen hervor, dass das betreffende Erzeugnis eine Betäubungsmittelsucht hervorrufen kann oder in einen eine Betäubungsmittelsucht hervorrufenden « Stoff» umgewandelt werden kann, so werden die vertragschliessenden Teile sofort nach Empfang der Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbunds dieses Abkommen auf das betreffende Derivat anwenden, je nachdem es unter die Grappe I oder die Gruppe II fällt.

7. Auf Antrag eines vertragschliessenden Teils an den Generalsekretär des Völkerbunds kann jeder Beschluss dieser Art auf Grund weiterer Erfahrungen nach dem vorstehend angegebenen Verfahren nachgeprüft werden.

Artikel 12.

1. Die Einfuhr eines «Stoffs» in das Gebiet oder die Ausfuhr eines «Stoffs» aus dem Gebiete eines vertragschliessenden Teils darf nur nach den Bestimmungen dieses Abkommens stattfinden.

2. Die in einem Jahre in ein Land oder Gebiet eingeführte Menge eines «Stoffs» darf nicht grösser sein als die Gesamtmenge der in Artikel 5 vorgesehenen Schätzungen zuzüglich der während des gleichen Jahrs aus diesem Lande oder Gebiete ausgeführten Menge und abzüglich der während dieses Jahrs in dem Lande oder Gebiete hergestellten Menge.

560 Kapitel V.

Überwachung.

Artikel 13.

1. a. Die vertragschliessenden Teile werden auf alle «Stoffe» der Gruppe I die Bestimmungen des Genfer Abkommens, die sich auf die in Artikel 4 jenes Abkommens aufgeführten Substanzen beziehen, oder entsprechende Bestimmungen anwenden. Die vertragschliessenden Teile werden diese Bestimmungen auch auf die in jenem Artikel 4 erwähnten Präparate des Morphins und Kokains sowie auf alle Präparate der übrigen «Stoffe» der Gruppe I anwenden, ausgenommen die Präparate, die nach Artikel 8 des Genfer Abkommens von dessen Bestimmungen ausgenommen werden können.

fc. Die vertragschliessenden Teile werden Lösungen oder Mischungen von Morphin, Kokain oder deren Salzen in oder mit einer arzneilich unwirksamen, flüssigen oder festen Substanz, die 0,2 % oder weniger Morphin oder 0,!% oder weniger Kokain enthalten, ebenso behandeln wie Präparate mit höherem Gehalt.

2. Die vertragschliessenden Teile werden auf «Stoffe» die unter Gruppe II fallen oder fallen werden, folgende Bestimmungen des Genfer Abkommens oder entsprechende Bestimmungen anwenden: a. die Bestimmungen der Artikel 6 und 7, soweit sie sich auf die Herstellung, die Einfuhr und die Ausfuhr dieser «Stoffe» sowie auf den Grosshandel mit ihnen beziehen; b. die Bestimmungen im Kapitel V, ausser bei Präparaten, die einen dieser «Stoffe» enthalten und einer normalen arzneilichen Anwendung dienen; c. die Bestimmungen der Absätze 11), c und e und des Absatzes 2 von Artikel 22, wobei Einverständnis besteht, i) dass die Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken jährlich und nicht vierteljährlich eingereicht werden können und ii) dass Absatz l b und Absatz 2 von Artikel 22 auf die Präparate, die solche «Stoffe» enthalten, nicht anwendbar sind.

Artikel 14.

1. Eegierungen, die für einen «Stoff», der unter Gruppe I fällt oder fallen wird, eine Ausfuhrgenehmigung nach Ländern oder Gebieten erteilt haben, auf die weder dieses noch das Genfer Abkommen Anwendung findet, werden dies dem Ständigen Zentralausschuss sofort mitteilen. Lauten die Ausfuhranträge auf 5 Kilogramm oder mehr, so besteht Einverständnis, dass die Genehmigung erst dann erteilt wird, wenn die Eegierung sich bei dem Zentralausschuss vergewissert hat, dass die Ausfuhr kerne Überschreitung der Schätzungen für das Einfuhrland oder -gebiet hervorrufen wird. Wenn der Zentralausschuss mitteilt, dass eine solche Überschreitung eintreten würde,

561 genehmigt die Kegienmg die Ausfuhr der Menge nicht, die diese Überschreitung hervorrufen würde.

2. Wenn aus den dem Ständigen Zentralausschuss vorgelegten Übersichten über Einfuhr und Ausfuhr oder aus den ihm nach vorstehender Ziffer gemachten Mitteilungen hervorgeht, dass die nach einem Lande oder Gebiete ausgeführte oder die zur Ausfuhr dahin zugelassene Menge grösser ist als die Gesamtsumme der Jahresschätzungen nach Artikel 5 für dieses Land oder Gebiet zuzüglich seiner festgestellten Ausfuhr, teilt der Ausschuss dies sofort sämtlichen vertragschliessenden Teilen mit. Diese werden während des Jahres keine weitere Ausfuhr nach dem Lande oder Gebiete genehmigen, ausgenommen i) falls eine Naohtragsschätzung eingereicht wird, die sich sowohl auf jede eingeführte Überschussmenge als auch auf die noch geforderte Zusatzmenge beziehen muss, oder ii) in Ausnahmefällen, in denen nach Ansicht der Eegierung des Ausfuhrlandes die Ausfuhr für die Wahrung allgemeiner Menschheitsinteressen oder für die Behandlung Kranker wesentlich ist.

3. Der Ständige Zentralausschuss arbeitet jedes Jahr eine Aufstellung aus, die für jedes Land oder Gebiet für das vorhergehende Jahr folgende Angaben über jeden «Stoff» enthält: a. die Schätzung, 6. die verbrauchte Menge, c. die hergestellte Menge, d. die umgewandelte Menge, e. die eingeführte Menge, /. die ausgeführte Menge, g. die Menge, die zur Herstellung von Präparaten verwendet wurde, für deren Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich ist.

Ergibt sich aus dieser Aufstellung, dass ein vertragschliessender Teil die in diesem Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen nicht oder möglicherweise nicht erfüllt hat, so ist der Zentralausschuss berechtigt, ihn durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbunds um Aufklärung zu ersuchen; dabei findet das in Artikel 24 Ziffer 2 bis 7 des Genfer Abkommens vorgesehene Verfahren Anwendung.

Der Zentralausschuss veröffentlicht sobald als möglich die vorstehend erwähnte Aufstellung und -- es sei denn, dass es ihm nicht nötig erscheint -- eine zusammenfassende Darstellung der nach vorstehendem Absätze abgegebenen oder verlangten Aufklärungen sowie alle Bemerkungen, die er zu diesen Aufklärungen oder Aufklärungsersuchen etwa zu machen wünscht.

Der Ständige Zentralausschuss trifft alle erforderlichen Massnahmen, um zu
verhindern, dass die Statistiken und sonstigen Auskünfte, die er auf Grund dieses Abkommens erhält, der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich werden, die die Tätigkeit der Spekulanten erleichtern oder dem rechtmässigen Handel eines vertragschliessenden Teils Abbruch tun könnte.

562

Kapitel VI.

Verwaltungsmassnahmen.

Artikel 15.

Die vertragschliessenden Teile werden alle erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens in ihren Gebieten durchzuführen.

Die vertragschliessenden Teile werden, falls sie es noch nicht getan haben, eine besondere Verwaltung mit folgenden Aufgaben einrichten: a. die Vorschriften dieses Abkommens anzuwenden; b. den Handel mit «Stoffen» zu regeln, zu überwachen und zu beaufsichtigen; c. den Kampf gegen die Betäubungsmittelsucht zu organisieren und dabei alle Massnahmen zu treffen, um ihre Ausbreitung zu verhindern und den unerlaubten Handel zu bekämpfen.

Artikel 16.

1. Jeder vertragschliessende Teil wird eine strenge Überwachung ausüben über: a. die Mengen der Bohstoffe und hergestellten «Stoffe», die sich zum Zweck der Herstellung oder Umwandlung jedes dieser «Stoffe» oder zu anderen Zwecken im Besitze der Hersteller befinden; 6, die hergestellten Mengen der «Stoffe» oder der diese enthaltenden Präparate; c. die Art und Weise, wie über die so hergestellten «Stoffe» und die daraus hergestellten Präparate verfügt wird, insbesondere wie sie bei dem Ausgang aus der Fabrik an den Handel abgegeben werden.

2. Die vertragschliessenden Teile werden nicht zulassen, dass ein Hersteller grössere Mengen von Eohstoffen ansammelt, als für den wirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse notwendig ist. Die Mengen der Bohstoffe, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitze eines Herstellers befinden, dürfen die für die Herstellung während des folgenden Halbjahrs notwendigen Mengen nicht überschreiten, es sei denn, dass die Eegierung nach Prüfung der Ansicht ist, dass aussergewohnhche Umstände die Ansammlung von weiteren Mengen rechtfertigen; die so angesammelten Mengen dürfen jedoch auf keinen Fall den Bedarf für ein Jahr übersteigen.

Artikel 17, Jeder vertragschliessende Teil wird jeden in seinem Gebiete niedergelassenen Hersteller anhalten, vierteljährliche Berichte einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen: a. die Mengen der Eohstoffe und «Stoffe», die er in seine Fabrik verbracht hat, ferner die Mengen der « Stoffe» und anderen Erzeugnisse, die aus jedem

563 dieser Stoffe hergestellt worden sind; der Hersteller hat zugleich mit der Anzeige der bezogenen Mengen der Rohstoffe anzugeben, wieviel Morphin, Kokain oder Ekgonin sie enthalten oder aus ihnen hergestellt werden kann ; der Gehalt an diesen Stoffen ist nach einem von der Regierung vorgeschriebenen Verfahren und unter von ihr gutgeheissenen Bedingungen festzustellen; b. die Mengen der Bohstoffe oder der aus ihnen hergestellten Stoffe, über die im Laufe des Vierteljahrs verfugt worden ist; c. die Mengen, die am Ende des Vierteljahrs als Lagerbestand verbleiben.

Jeder vertragschliessende Teil wird jeden in seinem Gebiete niedergelassenen Grosshändler dazu anhalten, am Ende eines jeden Jahrs einen Bericht einzureichen, der für jeden «Stoff» die Menge dieses «Stoffs» angibt, die in den im Laufe des Jahrs ausgeführten oder eingeführten Präparaten enthalten ist, für deren Ausfuhr oder Einfuhr eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

Artikel 18.

Jeder vertragschliessende Teil verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle «Stoffe» der Gruppe I, die er im unerlaubten Handel beschlagnahmt, vernichtet oder in Stoffe umgewandelt werden, die eine Betäubungsmittelsucht nicht hervorrufen, oder dass sie medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken durch die Begierung selbst oder unter ihrer Aufsicht zugeführt werden, sobald die «Stoffe» für das gerichtliche Verfahren oder sonstige Massnahmen der Staatsbehörden nicht mehr benötigt werden. Diazetylniorphin muss auf jeden Fall vernichtet oder umgewandelt werden, Artikel 19.

D'e vertragschhessenden Teile werden verlangen, dass die Aufschrift, unter der ein «Stoff» oder ein Präparat, das diesen «Stoff» enthält, zum Verkauf gebracht wird, den Prozentsatz dieses Stoffs angibt. Die Aufschrift musa auch den in der Landesgesetzgebung vorgesehenen Namen des Stoffs angeben.

Kapitel VII.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 20.

1. Wenn in dem Gebiete eines vertragschhessenden Teils bei Inkrafttreten dieses Abkommens ein «Stoff» hergestellt oder umgewandelt wird oder wenn ein vertragschliessender Teil zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt die Absicht hat, in seinem Gebiete die Herstellung oder Umwandlung zuzulassen, teilt er dies dem Generalsekretär des Völkerbunds mit. Dabei ist anzugeben, ob die Herstellung oder Umwandlung nur für den inländischen Bedarf oder auch für

564

die Ausfuhr bestimmt ist und wann mit der Herstellung oder Umwandlung begonnen wird. Ferner ist im einzelnen anzugeben, welcbe «Stoffe» hergestellt oder umgewandelt werden sollen, sowie Name und Adresse der Personen oder Firmen, die zur Herstellung oder Umwandlung ermächtigt worden sind.

2. Wenn im Gebiete eines vertragschliessenden Teils die Herstellung oder Umwandlung eines «Stoffs» aufhört, teilt der vertragschliessende Teil dies dem Generalsekretär mit. Dabei ist anzugeben, an welchem Tag und Ort die Herstellung oder Umwandlung eingestellt wurde oder eingestellt werden wird.

Ferner sind einzeln aufzuführen die in Betracht kommenden «Stoffe» sowie die Personen und Firmen und deren Name und Adresse.

8. Die nach vorstehenden Ziffern l und 2 gemachten Mitteilungen werden vom Generalsekretär des Völkerbunds den vertragsohliessenden Teilen bekanntgegeben.

Artikel 21.

Die vertragschliessenden Teile werden durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbunds die Gesetze und Verordnungen, die zur Durchführung dieses Abkommens von ihnen erlassen werden, sich gegenseitig mitteilen und dem Generalsekretär jährlich über die Durchführung des Abkommens in ihren Gebieten einen Bericht nach einem von der Beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium und anderen schädlichen «Stoffen» entworfenen Muster übermitteln.

Artikel 22.

Die vertragschliessenden Teile werden in den jährlichen Statistiken, die sie dem Ständigen Zentralausschuss einreichen, die Mengen jedes «Stoffs» angeben, die von Herstellern und Grosshändlern für die Herstellung von Präparaten für den inländischen Verbrauch oder die Ausfuhr verwendet werden, für deren Ausfuhr eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

Die vertragschliessenden Teile werden in ihren Statistiken ferner eine Zusammenfassung der von den Herstellern gemäss Artikel 17 gelieferten Aufstellungen geben.

Artikel 23.

Die vertragschliessenden Teile werden sich durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbunds so schnell wie möglich gegenseitig über jeden von ihnen aufgedeckten Fall von unerlaubtem Handel Mitteilung machen, sofern dieser Fall von Bedeutung ist entweder wegen der in Betracht kommenden Menge der «Stoffe» oder wegen der Hinweise, die sich aus ihm in bezug auf die Quellen ergeben, die den unerlaubten Handel mit «Stoffen» versorgen, oder wegen der Art des
Vorgehens der Personen, die den unerlaubten Handel betreiben.

Diese Mitteilungen sollen möglichst folgende Angaben enthalten: a. die Art und Menge der «Stoffe»; ,&. die Herkunft der «Stoffe», die Marken und Aufschriften;

565

e. die Stellen, wo die « Stoffe» in den unerlaubten Handel übergegangen sind ; d. den Versandort der «Stoffe», die Namen der Absender, Verlader oder Kommissionäre, die Art der Versendung sowie, falls bekannt, Name und Adresse der Empfänger; e. die Art des Vorgehens der Schmuggler sowie die von ihnen eingeschlagenen Wege und gegebenenfalls die Namen der Schiffe, die für den Transport benutzt worden sind; /. die Massnahmen, die die Eegierungen gegen die in die Angelegenheit verwickelten Personen, insbesondere gegen die Inhaber einer Ermächtigung oder Erlaubnis, getroffen haben, sowie die verhängten Strafen; g. alle sonstigen Mitteilungen, die zur Unterdrückung des unerlaubten Handels dienlich sein können.

Artikel 24.

Dieses Abkommen vervollständigt die Abkommen vom Haag von 1912 und von Genf von 1925 in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen, die durch mindestens eines dieser Abkommen gebunden sind.

Artikel 25.

Entsteht zwischen den vertragschliessenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und kann er auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäss den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.

Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streit beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines anderen Gerichts, so werden sie auf Antrag einer Partei den Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie samtlich an dem Protokoll vom 16. Dezember 1920 über die Satzung dieses Gerichtshofs beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

Artikel 26.

Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Souveränität oder seinem Mandat unterstellten Gebiete übernimmt. Dieses Abkommen findet sodann auf die in der Erklärung erwähnten Gebiete keine Anwendung.

Jeder vertragschliessende Teil kann später jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbunds mitteilen, er wünsche, dass dieses Abkommen auf die Gesamt-

566

heit oder einen Teil seiner in der Erklärung nach dem ersten Absätze dieses Artikels erwähnten Gebiete Anwendung finde. Dieses Abkommen findet sodann auf alle in dieser Mitteilung genannten Gebiete wie auf ein Land Anwendung, das ratifiziert hat oder beigetreten ist.

Jeder vertragschliessende Teil kann nach Ablauf des in Artikel 82 vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren jederzeit erklären, er wünsche, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Souveränität oder seinem Mandat unterstellten Gebiete nicht mehr angewendet werde. Das Abkommen wird sodann auf die in dieser Erklärung erwähnten Gebiete nicht mehr angewendet, gleich wie wenn es sich um eine gemäss den Bestimmungen in Artikel 32 erfolgte Kündigung handelte.

Der Generalsekretär des Völkerbunds teilt allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten alle auf Grund des gegenwärtigen Artikels empfangenen Erklärungen oder Anzeigen mit.

Artikel 27.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, trägt das Datum von heute. Es kann bis zum 31. Dezember 1931 von jedem Mitgliede des Völkerbunds oder von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zweck übermittelt.

Artikel 28.

Dieses Abkommen bedarf der Eatifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der ihre Niederlegung allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel 29.

Vom 1. Januar 1932 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder in Artikel 27 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der die Niederlegung allen Mitgliedern des Völkerbunds sowie den in jenem Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel 30.

Das Abkommen tritt in Kraft neunzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbunds die Eatifikations- oder Beitrittsurkunden von fünfundzwanzig Mitgliedern des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten empfangen hat, unter denen sich vier der folgenden Staaten befinden müssen:

567

Deutschland, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Japan, Niederlande, Schweiz, Türkei.

Abgesehen von Artikel 2 bis 5, finden jedoch seine Bestimmungen erst am 1. Januar des ersten Jahres Anwendung, für das Schätzungen nach Artikel 2 bis 5 abgegeben worden sind.

Artikel 81.

Eatifikationen und Beitritte, für die Urkunden nach dem Zeitpunkt hinterlegt werden, von dem ab dieses Abkommen in Kraft tritt, werden nach Ablauf von neunzig Tagen nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

Artikel 32.

Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren von seinem Inkrafttreten ab kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generalsekretär des Völkerbunds hinterlegt wird, gekündigt werden. Geht diese Kündigung beim Generalsekretär des Völkerbunds am 1. Juli oder vor diesem Zeitpunkt ein, so wird sie am l, Januar des folgenden Jahrs wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie wirksam, als wäre sie am 1. Juli des folgenden Jahrs oder vor diesem Zeitpunkt eingegangen. Jede Kündigung gilt nur für das Mitglied des Völkerbunds oder den Xichtmitgliedstaat, in dessen Namen sie abgegeben worden ist.

Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die so erhaltenen Kündigungen bekannt.

Wenn infolge gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Kündigungen die Zahl der Mitglieder des Völkerbunds und der Nichtmitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind, unter fünfundzwanzig sinkt, tritt das Abkommen von dem Zeitpunkt ab ausser Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen nach den Bestimmungen dieses Artikels wirksam wird.

Artikel 33.

Ein Antrag auf Nachprüfung dieses Abkommens kann jederzeit von jedem der Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind, beim Generalsekretär des Völkerbunds schriftlich eingereicht werden. Der Antrag wird vom Generalsekretär allen anderen Mitgliedern des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind, bekanntgegeben. Für den Fall, dass mindestens ein Drittel von diesen ihn unterstützt, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, zwecks Nachprüfung des Abkommens zu einer Konferenz zusammenzutreten.

568

Artikel 34.

Der Generalsekretär des Völkerbunds soll dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens eintragen.

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am dreizehnten Juli neunzehnhundertundeinunddreissig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds niedergelegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den in Artikel 27 bezeichneten Xichtmitgliedstaaten zugehen wird.

Deutschland:

Vereinigte Staaten von Amerika:

Freiherr von Rheinbaben Dr. Kahler

John E. Caldwell Harry J. Anslinger Walter Lewis Treadway Sanborn Young

1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika behält sich das Eecht vor, zum Zweck der Beaufsichtigung im Inlande und der Beaufsichtigung der Einfuhr von Opium, Kokablättern, allen ihren Derivaten und auf synthetischem Wege hergestellten ähnlichen Stoffen in die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gebiete sowie ihrer Ausfuhr aus diesen Gebieten strengere Massnahmen anzuordnen, als dieses Abkommen sie vorsieht, 2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika behält sich da» Recht vor, zum Zweck der Beaufsichtigung der Durchfuhr von Eohopium, Kokablättern, allen ihren Derivaten und auf synthetischem Wege hergestellten ähnlichen Stoffen durch ihre Gebiete Massnahmen anzuordnen, durch die die Erteilung der Erlaubnis zur Durchfuhr durch ihr Gebiet davon abhängig gemacht werden kann, dass zunächst ein vom Bestimmungslande ausgestellter Einfuhrschein vorgelegt wird.

8. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sieht sich ausserstande eine Verpflichtung zu übernehmen, wonach sie dem Ständigen Opiumzentralausschuss Ein- und Ausfuhrstatistiken binnen sechzig Tagen nach End& des Zeitraums von drei Monaten zu übersenden hätte, auf den sich diese Statistiken beziehen.

4. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sieht sich ausserstande, sich zur gesonderten Aufführung der Mengen der Stoffe zu verpflichten, die für die Bedürfnisse des Staates angekauft oder eingeführt worden sind.

5. Die Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten von Amerika erklären in aller Form, dass die Tatsache, dass sie das Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel heute für die Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnen, nicht so auszulegen ist,

069 als erkenne die Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Staatsoder Gemeinwesen, das das Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, als Begierung eines Landes an, wenn das betreffende Staats- oder Gemeinwesen von der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika nicht als Begierung des betreffenden Landes anerkannt ist, 6. Die Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten von Amerika erklären ferner, dass die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an dem heute unterzeichneten Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel solange keinerlei vertragliche Verpflichtung der Vereinigten Staaten gegenüber einem Lande in sich schliesst, das von einem Staats- oder Gemeinwesen vertreten wird, das die Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika nicht als Begierung dieses Landes anerkennt, bis das betreffende Land eine Begierung hat, die von der Begierung der Vereinigten Staaten anerkannt ist.

J. K, C.

H. J. A.

W. L. T.

S.I.

Bepublik Argentinien: 6 * Ad referendum Fernando Ferez Österreich: E. Pflügl Dr. Bruno Schultz Belgien:

Dr. F. de Myttenaere Bolivien :

Canada: C. H. L. Sharman W. A. Riddell Indien : _ R. P. Paranjpye Chile: Enrique J Gajardo V

.

.

Costarica: Viriato Figueredo

Lora

Cuba: G. de Blanck Dr. B. Prunelles

M. Cuellar Brasilien:

Dänemark : . _ Gustav Rasmussen

Raul do Rio Branco .

Grossbritannien und Nordirland sowie alle Teile des Britischen Reichs, die nicht Einzelmitglieder des Völkerbunds sind:

Dominikanische Bepublik:

Malcolm Delevingne

Ch. Ackermann

Freie Stadt Danzig: F. Sokal

570 Ägypten :

Liberia :

T. W. Russell

Dr. A. Sottile

Spanien :

Vorbehaltlich der Ratifizierung durch den Senat der Republik Liberia.

Julio Casares Äthiopien : Graf Lagarde Herzog von Entotto Frankreich : Die Franzosische Regierung macht hinsichtlich der Kolonien, Schutzund Mandatsgebiete, die ihrer behördlichen Gewalt unterstehen, alle Vorbehalte in bezug darauf, ob es möglich sein wird, die in Artikel 18 vorgesehenen Statistiken regelmässig genau innerhalb der gesetzten Frist zu liefern.

G. Bourgois Griechenland : B. Raphaël Guatemala : Luis Martinez Mont

Litauen : Zaunius Luxemburg : Ch. O. Vermaire Mexiko : S. Martinez de Alva Monaco : C. Hentsch Panama: Dr. Ernesto Hoffmann Paraguay : R. V. Caballero de Bedoya Niederlande : v. Wettum

Hedjas, Nedjd und zugehörige Gebiete :

Persien :

Hafiz Wahba

A. Sepahbody

Italien :

Polen:

Cavazzoni Stefano

Chodzko

Japan :

Portugal:

S. Sawada S. Ohdachi

Angusto de Vasconcellos A. M. Ferraz de Andrade

571 Rumänien :

Schweden :

C. Antoniade

K. J. Westman

San Marino: Ferri Charles Emile

Schweiz: , ..

Paul Dinichert Dr H Carrièree

Siam:

Tschechoslowakei :

Damras Da unser Gesetz über Sucht erzeugende «Stoffe» in einzelnen Punkten über die Bestimmungen des Genfer Abkommens und des vorliegenden Abkommens hinausgeht, behält sich meine Regierung das Recht vor, unser bereits bestehendes Gesetz anzuwenden.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

Zd.

Fierlinger

Uruguay: Alfredo de Castro VenezuelaAd referendum L. G. Chacin Itriago

41

572 (Übersetzung.

Zeichnungsprotokoll.

I. Bei Unterzeichnung des Abkommens zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel von heute haben die zur Unterzeichnung gehörig Bevollmächtigten im Namen ihrer Begierungen folgendes vereinbart: Wenn dieses Abkommen am 13. Juli 1988 nicht gemäss Artikel 30 in Kraft getreten ist, wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Lage dem Völkerbundsrat bekanntgeben, der dann entweder alle Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet worden ist oder in deren Namen Batiükations- oder Beitrittsurkunden niedergelegt worden sind, zwecks Prüfung der Lage zu einer neuen Konferenz einberufen oder Massnahmen treffen kann, die er etwa für notwendig hält. Die Eegierung eines jeden der Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, verpflichtet sich, sich auf jeder so einberufenen Konferenz vertreten zu lassen.

II. Die Japanische Begierung hat nachstehenden Vorbehalt gemacht, der von den anderen vertragschliessenden Teilen anerkannt wird: Das bei der Herstellung von Bauchopium in der Fabrik des Generalgouvernements Formosa hergestellte und von dem Generalgouvernement auf Lager gehaltene Bohmorphin wird den durch dieses Abkommen vorgesehenen Beschränkungsrnassnahmen nicht unterworfen.

Von Zeit zu Zeit werden aus diesen Bohmorphinvorräten lediglich die Mengen entnommen, die für die Herstellung von gereinigtem Morphin in Fabriken benötigt werden, die von der Japanischen Begierung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens zur Herstellung ermächtigt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen in Genf am dreizehnten Juli neunzehnhundertundeinunddreissig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds niedergelegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.

573 Deutschland :

Indien :

Freiherr von Rheinbaben Dr. Kahler

R. P. Paranjpye Chile:

Vereinigte Staaten von Amerika:

Enrique J. Gajardo V.

John E. Caldwell Harry J. Anslinger Walter Lewis Treadway Sanborn Young

Vinato Figueredo Lora

Republik Argentinien:

G. de Blanck Dr. B. Primelles

Ad referendum Fernando Perez Österreich : E. Pflügl

Dr. Bruno Schulte Belgien : Dr. F. de Myttenaere Bolivien: M. Cuellar Brasilien: Raul do Rio Branco Grossbritannien und Nordirland sowie alle Teile des britischen Reichs, die nicht Einzelmitglieder des Völkerbunds sind.

Malcolm Delevingne

Costarica :

Cuba:

Dänemark : Gustav Rasmussen Freie Stadt Danzig: F. Sokal Dominikanische Eepublik: Ch. Ackermann Ägypten: T. W. Russell Spanien : Julio Casares Äthiopien : Graf Lagarde Herzog von Frankreich : G. Bourgois

Canada : C. H. L. Sharman W. A. Riddell

Griechenland : R. Raphaël

Entotto

674 Guatemala ;

Persien ;

Luis Martinez Mont

A. Sepahbody

Hedjas, Nedjd und zugehörige Gebiete : Hafiz Wabba

Polen: Chodzko

Italien : Cavazzoni Stefano

Portugal :

Japan:

Augusto de Vasconcellos A. M. Ferraz de Andrade

S. Sawada S. Ohdachi

Rumänien :

Litauen :

C. Antoniade

J. Sakalauskas San Marino: Luxemburg :

Ferri Charles Emile

Ch. G. Vermaire Mexiko:

Siam:

$. Martinez de Alva

Damras

Monaco: C. Hentsch

Schweden: E. J. Westman

Panama : Dr. Ernesto Hoffmann

Schweiz :

Paraguay :

Faul Dinichert Dr. H. Carrière

R. V. Caballero de Bedoya Uruguay: Niederlande : Moine Unterschrift gilt mit dem Vorbehalt, den ich in der Vormittagssitzung vom 12. Juli 1931 zum zweiten Absatz von Artikel 22 gemacht habe.

v. Wettum

Alfredo de Castro Venezuela : Ad referendum L. Ct. Chacin Itriago

575 (Übersetzung.1)

Schlussakte.

Die Begierungen von Albanien, von Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Republik Argentinien, von Österreich, von Belgien, von Bolivien, dos Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, von Canada, von Chile, von China, von Costarica, von Cuba, von Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, von Ägypten, von Spanien, von Äthiopien, von Finnland, von Frankreich, von Griechenland, von Guatemala, des Hedjas, Nedjd und der zugehörigen Gebiete, von Ungarn, von Indien, des Irischen Freistaates, von Italien, von Japan, von Lettland, von Liberia, von Litauen, von Luxemburg, von Mexiko, von Monaco, von Norwegen, von Panama, von Paraguay, der Niederlande, von Peru, von Persien, von Polen, von Portugal, von Rumänien, von San Marino, von Siam, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Uruguay, von Venezuela und von Jugoslawien, in dem Bestreben, die Bestimmungen der internationalen Opiumabkommen, die im Haag am 23. Januar 1912 und in Genf am 19. Februar 1925 unterzeichnet worden sind, dadurch zu ergänzen, dass durch zwischenstaatliche Einigung die Herstellung von Betäubungsmitteln auf den rechtmässigen Bedarf der Welt für medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt und die Verteilung der Betäubungsmittel geregelt wird, haben, nachdem sie vom Völkerbundsrat in Ausführung der Entschliessungen der Völkerbundsversamrnlung vom 24. September und 1. Oktober 1980 eingeladen worden sind, einen Abkommensentwurf über die Beschränkung der Herstellung der Betäubungsmittel auf den rechtmässigen Bedarf der Welt für medizinische und wissenschaftliche Zwecke und zur Eegelung der Verteilung der Betäubungsmittel zu prüfen, zu ihren Delegierten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Im Verlaufe der vom 27. Mai bis zum 13. Juli 1981 abgehaltenen Sitzungen wurden die folgenden Akten ausgearbeitet: l ) Die Schlussakte ist, weil keine Rechtspflichten begründend, in die Verhandlungen mit Deutschland und Österreich über eine gemeinsame Übersetzung nicht einbezogen worden.

·576 I. Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und Kur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel.

II. Zeichnungsprotokoll zum Abkommen.

Die Konferenz hat ausserdem folgende Empfehlungen angenommen: I.

Unter Hinweis auf den Vorschlag der beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium und andern schädlichen «Stoffen» in dem während ihrer elften Session ausgearbeiteten Mustererlass (code modèle) für die administrative Beaufsichtigung des -Verkehrs mit BetäubungsmittelnI), wonach die Länder, sofern die Gliederung ihrer Verwaltung es zulässt, die Überwachung des gesamten Betäubungsmittelhandels einer einzigen Behörde übertragen sollten, damit alle auf diesen Handel anzuwendenden Aufsichtsmassnahmen vereinheitlicht werden können, und die Länder, wo die Überwachung durch mehrere Behörden ausgeübt wird, dafür zu sorgen hätten, dass die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden hergestellt wird, empfiehlt die Konferenz, dass die Mitglieder des Völkerbunds und die dem Völkerbunde nicht angehörenden Staaten, wo zurzeit keine allein zuständige Behörde besteht, alsbald prüfen möchten, ob es wünschenswert sei, eine solche Behörde zu schaffen, die den Verkehr mit Opium und andern schädlichen «Stoffen» zu regeln, zu überwachen und zu beaufsichtigen und die Toxikomanie sowie den unerlaubten Handel zu verhüten und zu bekämpfen hätte; die Mitglieder des Völkerbunds sowie die dem Völkerbunde nicht angehörenden Staaten sollten innerhalb eines Jahres von heute an dem Generalsekretär des Völkerbunds berichten, zu welchen Schlüssen sie gekommen sind.

IL Die Konferenz, die anerkennt, dass der vorerwähnte Mustererlass mehreren Eegierungen von grossem Nutzen war, indem er ihnen bei Erlass der gesetzgeberischen und administrativen Einführungsbestimmungen zum Genfer Abkommen als Bichtschnur diente, empfiehlt, dass vor dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens ein ähnliches Muster ausgearbeitet und den Begierungen mit dem.

Ersuchen übermittelt werde, es bei Erlass der gesetzgeberischen und administrativen Einführungsbestiinmungen zum Abkommen so viel als möglich zum Vorbilde zu nehmen, und ersucht den Völkerbundsrat, die beratende Kommission für den Verkehr mit Opium und andern schädlichen «Stoffen» mit der Ausarbeitung dieses Musters zu beauftragen.

III.

Die Konferenz, die auf Grund des Gutachtens der ihr angehörenden Sachverständigen beschlossen hat, als «Stoffe», die den Bestimmungen dieses !) Druckschrift C 241, 1928 XI, Anlage VIII.

577 Abkommens und dea Genfer Abkommens voll unterworfen sind (Gruppe I), gewisse Stoffe mit einzubegreifen, die zurzeit nicht unter das Genfer Abkommen und das Haager Abkommen von 1912 fallen, empfiehlt, 1. dass der Völkerbundsrat das Hygienekomitee des Völkerbunds ersuche, unverzüglich zu prüfen, ob es wünschenswert sei, diese «Stoffe» dem Genfer Abkommen gemäss dem in Artikel 10 desselben vorgesehenen Verfahren zu unterstellen, 2. dass der Bat die Aufmerksamkeit der Eegierungen derjenigen Länder, auf die zwar das Haager Abkommen, nicht aber das Genfer Abkommen Anwendung findet, auf den Vorschlag lenken möge, der in dem vorliegenden Abkommen enthalten ist, und auf den Sachverständigenbericht betreffend die Bestimmungen des Artikels 14 d des Haager Abkommens.

IV.

Die Konferenz empfiehlt, dass die Eegierungen prüfen, ob es wünschenswert sei, für den Handel mit den unter das heute unterzeichnete Abkommen fallenden «Stoffen» und nötigenfalls für deren Herstellung ein Staatsmonopol zu schaffen.

(Die deutsche Delegation hat erklärt, diese Empfehlung nicht annehmen zu können.)

V.

In der Erwägung, dass zur wirksameren Bekämpfung des Schmuggels mit den unter dieses Abkommen fallenden Stoffen und des Missbrauchs dieser Stoffe, die in Artikel 20 des Haager Abkommens von 1912 und in Artikel 28 des Genfer Abkommens vorgesehenen Strafbestimmungen durch eine internationale Vereinbarung vervollständigt werden sollten, in der Erwägung, dass der beratenden Kommission für den Verkehr mit Opium und andern schädlichen Stoffen von der internationalen kriminalpolizeilichen Kommission ein Entwurf für ein internationales Abkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit schädlichen «Stoffen» vorgelegt worden ist, der sich im wesentlichen nach dem Falschmünzereiabkommen vom 20. April 1929 richtet, spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass auf Grund der Vorarbeiten der beratenden Kommission sobald als möglich ein Abkommen zur Verfolgung und Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Herstellung und die Aufbewahrung von schädlichen «Stoffen» sowie über den Handel mit solchen abgeschlossen werde, und bittet den Bat, die Eegierungen auf die Bedeutung eines solchen Abkommens aufmerksam zu machen, damit die Konferenz, die es abzuschliessen haben wird, möglichst bald einberufen werden kann.

578 VI.

Die Konferenz anerkennt die Gefährlichkeit des r/iazetvlrnorphins afô zur Toxikomanie führender «Stoff» und glaubt, dass es in den meisten, wenn nicht sogar in allen Fällen möglich ist, es durch andere, weniger gefährlich» «Stoffe» zu ersetzen, sie empfiehlt, dass jede Eegierung mit der Ärzteschaft prüfe, ob es möglich sei, den Gebrauch des Diazetylmorphins abzuschaffen oder einzuschränken,, und dass sie das Ergebnis dieser Prüfung dem Generalsekretär des Völkerbunds mitteile.

VII.

Die Konferenz empfiehlt, dass die Eegierungen die Möglichkeit prüfen, die im Genfer Abkommen vorgesehene internationale Überwachung auf alle Präparate auszudehnen, die irgendeinen der unter die Gruppe I fallenden «Stoffe» enthalten, unabhängig von ihrem Gehalt an solchen «Stoffen».

Die Konferenz empfiehlt ferner, dass der Völkerbundsrat die beratendeKommission für den Verkehr mit Opium und andern schädlichen «Stoffen» zur Prüfung dieser Angelegenheit auffordere.

(Die deutsche Delegation hat erklärt, diese Empfehlungen nicht annehmen zu können.)

VIII.

Die Konferenz empfiehlt, dass die Eegierungen die Möglichkeit in Betracht ziehen, in künftigen Handelsverträgen und -abkommen diejenigen Stoffe von der Meistbegünstigung auszunehmen, auf die das Genfer Abkommen und das vorliegende Abkommen Anwendung finden, um dadurch die Durchführung der Massnahmen gegen die Toxikomanie und den unerlaubten Handel zu erleichtern.

(Die deutsche, die dänische, die niederländische, die schweizerische, die schwedische und die siamesische Delegation haben erklärt, diese Empfehlung nicht annehmen zu können.)

IX.

In Anbetracht dessen, dass -- unter Vorbehalt möglicher Schwankungen im Weltbedarf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke ·-- die Mengen von Morphin, Diazetyhnorphin und Kokain, die zum Gebrauch als solche bis zum Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens zur Herstellung gelangen werden, die durchschnittliche Gesamtmenge des Weltbedarfs, der sich aus dem Durchschnitte des medizinischen und wissenschaftlichen Bedarfs "der verschiedenen Länder errechnen lässt, nicht überschreiten sollen und dass nach den vom Völkerbundssekretariat in den Konferenzdrucksachen (Druckschrift L P S 3 (1) -- Teil I, II und III, 8, 61 und 65) für die Jahre 1928,1929 und 1930 durchgeführten Untersuchungen die derzeitige Gesamtmenge des Weltbedarfs an diesen Stoffen zwecks Verwendung als solche auf folgende Annäherungswerte geschätzt wird:

579 Tonnen Morphin 9 Diazetyhnorphin 2 Kokain 5% bittet die Konferenz den Völkerbundsrat, er möge den Generalsekretär damit beauftragen, die Mitglieder des Völkerbunds und die ihm nicht angehörenden Staaten auf jene Drucksachen und auf die vorhegende Entschliessung aufmerksam zu machen, empfiehlt, dass bis zum Inkrafttreten des heutigen Abkommens die Länder, die diese Stoffe herstellen, deren Herstellung zum Gebrauch als solche möglichst auf die für den inländischen Verbrauch und für die Ausfuhr zu medizinischen und -wissenschaftlichen Zwecken notwendigen Mengen beschränken.

X.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass es dem Völkerbund ermöglicht werde, erfolgreiche Untersuchungen zur Auffindung von Arzneimitteln, die bei gleicher Heilwirkung wie die der «Stoffe» nicht zur Angewöhnung führen, durch Preise zu belohnen.

Zu Urkund dessen haben die Delegierten diese Akte unterzeichnet.

Geschehen in Genf am dreizehnten Juli neunzehnhundertundeinunddreissig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds niedergelegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen auf der Konferenz vertretenen Staaten zugehen wird.

(Es folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das internationale Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931. (Vom 19. September 1932.)

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1932

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21.09.1932

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523-579

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