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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 13. Juli 1932.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis an Franken im Jahr, M Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli * Cie, In Bern,

Ablauf der Referendumsfrist : 11. Oktober 1932, # S T #

Bundesgesetz über

die Getreideversorgung des Landes.

(Getreidegesetz.)

(Vom 7. Juli 1982.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 23bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 1932, beschliesst :

Erster Abschnitt Getreidevorräte.

Art. 1.

1 Der Bund unterhält innerhalb der Landesgrenze zur Sicherung der Versorgung des Landes einen Vorrat von rund achtzigtausend Tonnen an lagerfähigem Weizen, Boggen und Dinkel.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Vorrat bei ausserordentlichen wirtschaftlichen oder politischen Verhältnissen angemessen zu erhöhen.

Art. 2, 1 Die Getreideverwaltung hat in eigenen oder in geeigneten öffnetliehen Lagerhäusern die Hälfte des Vorrats zweckmässig zu lagern. Sie kann einen Teil davon auch in privaten Lagerhäusern oder in Mühlen einlagern.

2 Die andere Hälfte des Vorrats ist den Handelsmühlen zur Lagerung zuzuweisen.

Art. 8, 1 Der Vorrat der Getreideverwaltung soll aus solchen Sorten und Qualitäten ausländischen Weizens bestehen, die die Müller wegen ihres hohen Mahl- und Backwertes bevorzugen.

a Die Getreideverwaltung ist ermächtigt, auch inländischen Weizen, Roggen, Dinkel und Mische! einzulagern.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

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umfang.

Lagerung.

Zusammensetzung.

238 3 Der Bund kann Massnahmen treffen, uni die Einrichtungen zur Lagerung und zur Behandlung dieses Getreides zu -verbessern.

Art. 4.

1 Auswechslung.

Die Getreideverwaltung trifft die erforderlichen Vorkehren zur Auswechslung des Vorrats in den Lagerhäusern.

2 Soweit es die Bücksichten auf die Landesversorgung zulassen, ist die Auswechslung nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen.

3 Die Getreideverwaltung kann auswechslungsbedürftiges Lagergetreide ausländischer Herkunft zu Tagespreisen einheimischen Müllern oder in der Schweiz niedergelassenen Getreidehändlern verkaufen.

4 Beim Einkauf ausländischen Getreides berücksichtigt die Getreideverwaltung in erster Linie marktgemässe Angebote der schweizerischen Getreidehändler oder der in der Schweiz niedergelassenen Vertreter erstklassiger ausländischer Häuser.

Zweiter Abschnitt.

Inlandgetreide.

Art. 5.

Der Bund kauft von Produzenten, die im Inlande niedergelassen sind, unter Ausschluss jeglichen Zwischenhandels, einheimischen, selbstgebauten, mahlfähigen Weizen, Koggen, unentspelzten Dinkel, sowie Mischel aus Weizen und Boggen, der mindestens fünfzig Gewichtsprozente an Weizen enthält. Misohel mit weniger als fünfzig Prozenten an Weizen gilt als Eoggen.

2 Die Abnahme von Inlandgetreide zu den festgesetzten Überpreisen wird grundsätzlich von der Durchführung der Selbstversorgung abhängig gemacht. Der Bundesrat -bestimmt, wie die Selbstversorgung durchzuführen ist und in welchem Masse Ausnahmen davon zulässig sind.

Art. 6.

1 Abnahmepteis.

Der Bund zahlt für hundert Kilogramm des ihm bahnverladen auf die Abgangstation, in eine Mühle oder in ein Lagerhaus der Umgebung gelieferten Inlandweizeus einen Preis von sechsunddreissig bis fünfundvierzig Franken. In diesem Rahmen ist der Abnahmepreia wenigstens um achteinhalb Franken höher als der mittlere Marktpreis des gleichwertigen, kostenfrei und verzollt an die Schweizergrenze gelieferten Auslandweizens. Der Mindestpreis soll jedoch nicht mehr als das Doppelte des Verkaufpreises betragen, zu dem die Getreideverwaltung Inlandweizen an die Müller abgibt.

a Die Preise für die übrigen Getreidearten werden auf Grund des Weizenpreises berechnet, wobei ihr Mahl wert zu berücksichtigen ist.

3 Diese Preise werden nur für gesunde, trockene, genügend gereinigte, geruchfreie, handelsübliche Ware bezahlt, die bei einer normalen Ausbeute zu einwandfreiem Backmehl verarbeitet werden kann.

übernähme.

x

239 4

Der Bundesrat setzt alljährlich spätestens im September auf Grund der Marktlage und nach Anhörung der Beteiligten die Abnahmepreise fest.

B Die Bundesversammlung kann bei außerordentlichen Verhältnissen Abnahmepreise festsetzen, die von den in Abs. l genannten abweichen.

Art. 7.

Für Getreide von hervorragender Qualität kann ein Preiszuschlag bis zu anderthalb Franken bei Weizen und einem Franken bei Dinkel und Boggen für je hundert Kilogramm gewährt werden.

2 Für guten Dinkel, der viel ausgeschlagene Körner enthält, kann überdies ein besonderer Preiszuschlag bis zu anderthalb Franken für je hundert Kilogramm bewilligt werden. Für Mischel wird kein Zuschlag gewährt.

3 Die Getreideverwaltung kann für Ablieferungen nach Neujahr Zuschläge gewähren.

Art. 8.

1 Für nicht genügend trockenes oder nicht gut gereinigtes Getreide oder für Getreide geringerer Qualität sind bei der Übernahme dem Minderwert angemessene Abzüge zu machen.

2 Bei Ablieferungen vor dem 1. Dezember sollen wegen des zu hohen natürlichen Feuchtigkeitsgehalts angemessene Preisabzüge vorgenommen werden. Die örtlichen klimatischen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.

Art. 9.

1 Der im Inlande niedergelassene Produzent, der im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen Betriebe selbstgebauten mahlfähigen Weizen, Eoggen, Dinkel, Einkorn, Emmer oder Mischel aus diesen Getreidearten, sowie Mais und in Gebirgsgegenden Gerste verwendet, hat Anspruch auf eine Mahlprämie. Sie beträgt siebeneinhalb Franken für je hundert Kilogramm vermahlenes Getreide.

a Für Gebirgsgegenden kann die Mahlprämie bis auf vierzehn Franken für hundert Kilogramm Getreide erhöht werden. Als Gebirgsgegenden gelten in der Eegel die mindestens achthundert Meter über Meer gelegenen Gebiete.

3 Der Höchst betrag von vierzehn Franken darf nur in den mehr als elfhundert Meter über Meer gelegenen Gebieten bezahlt werden.

4 Die Mahlprämie wird auf Grund einer Mahlkarte ausgerichtet.

1

Preiszuschläge.

Preisabzöge.

Mäül prämie.

Art. 10.

Die Mahlprämie wird jährlich, berechnet auf den Kopf jeder im Berechnung der Haushalt des Produzenten ständig verpflegten Person, ausgerichtet für Mallprämie.

höchstens zweihundert Kilogramm nackter Frucht (Weizen, Eoggen, 1

240

Dinkel-, Einkorn- und Emmerkerne, sowie Mischel aus diesem Getreide) oder dreihundert Kilogramm Spelzfrucht (Dinkel, Einkorn und Emmer unentspelzt, sowie in Gebirgsgegenden Gerste) oder Mais.

2 Für vorübergehend verpflegte Personen kann ein nach der Verpflegungsdauer berechneter Teil der Höchstmenge angerechnet werden.

Auf dam Halm Gtitreide.

Grensnrarkehr.

Ankauf von Âuslandgetreîde.

lirenaufleser.

Art. 11.

i Für Inlandgetreidevorräte, die mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe die Hand gewechselt haben, und für auf dem Hahn gekauftes Inlandgetreide kann die Getreideverwaltung dem Erwerber das Eecht auf den Überpreis und auf die Mahlprämie einräumen.

2 Dem Inlandgetreide gleichgestellt ist das Getreide, das ein in der Schweiz wohnender Produzent in der ausländischen Grenzzone anhaut und auf Grund der Zollgesetzgebung im landwirtschaftlichen Grenzverkehr zollfrei einführt.

Art. 12.

Wer Inlandgetreide an den Bund verkauft oder die Mahlprämie bezieht, darf nur auf Grund einer Bewilligung der Getreideverwaltung ausländischen Weizen, Boggen, Dinkel oder Mischel dieser Getreidearten ankaufen.

2 Die Bewilligung ist nur ausnahmsweise zu erteilen.

3 Diese Vorschrift findet auch auf Saatgut und auf Ware, die zur Herstellung von Saatgut dienen soll, Anwendung.

1

Art. 13.

Ährenauf léser gelten als Getreideproduzenten.

Art. 14.

Getreidebau.

i Der Bund unterstützt die Bestrebungen zur Verbesserung des Getreidebaues. Er fördert die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes von Weizen, Koggen und Dinkel.

2 Eür feldbesichtigtes und anerkanntes einheimisches Saatgut dieser Getreidearten wird ein Verbilligungsbeitrag ausgerichtet. Den Saatzuchtgenossenschaften kann für die Vermittlung von solchem Saatgut eine Umsatzvergütung gewährt werden. Der Bund kann Überschüsse von erstklassigem, lagerfähigem, einheimischem Saatgut zu Preisen übernehmen, die den Produktionskosten angemessen sind.

s Die Getreideverwaltung sorgt für die rechtzeitige Vermittlung von geeignetem Sommersaatroggen und -weizen einheimischer oder fremder Herkunft.

*· Für die Einfuhr von zu Saatzwecken bestimmtem Weizen, Eoggen und Dinkel, für die Herstellung von Saatgut aus diesen Getreidearten

241 ausländischer Herkunft, sowie für das Indenverkehrbringe von Saatgut ist eine Bewilligung der Getreideverwaltung erforderlich.

5 Der Bund erhebt für die Bewilligungen angemessene Gebühren.

Dritter Abschnitt.

Müllereigewerbe.

Art. 15.

Mühlen sind Betriebe, in denen gewerbsmässig mit Mahleinrich- Begriff. Aufsicht.

tungen gearbeitet wird, wie sie zur Herstellung eines ortsüblichen Backmehls erforderlich sind.

a Die Mühlen stehen unter der Aufsicht des Bundes.

3 Die Müller sind verpflichtet, das in die Mühlenanlagen verbrachte Getreide zu verarbeiten. Es darf in unverarbeitetem Zustande nur ausnahmsweise, auf Grund einer Bewilligung der Getreideverwaltung, aus den Mühlenanlagen entfernt werden.

* Die Müller sind verpflichtet, den Organen des Bundes jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und, soweit es für die Durchführung dieses Gesetzes nötig ist, Einsicht in ihren Betrieb und in ihre Buchführung zu gewähren. Sie haben jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

Art. 16.

1 Handels- und Handelsmühlen sind Mühlen, deren Inhaber Weizen, Eoggen oder Kundenmühlen.

Dinkel gewerbsmässig verarbeiten und die Mahlerzeugnisse verwerten oder veräussern.

2 Kundenmühlen sind Mühlen, deren Inhaber im Lohn für Produzenten zur Selbstversorgung Getreidearten einheimischer Herkunft verarbeiten, die von diesem Gesetz erfasst werden.

3 Kundenmühlen, deren Inhaber Getreide ausländischer Herkunft verarbeiten, werden zu Handeslmühlen.

4 Wer eine Handelsmühle betreiben will, hat sich bei der Getreideverwaltung anzumelden. Er muss für die Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz und durch die Ausführungsvorschriften auferlegten Pflichten Sicherheit leisten.

5 Die Inhaber von Handelsmühlen haben gemäss den Ausführungsvorschriften über den Eingang und über die Verwendung des Getreides, sowie über den Ausgang des Backmehls, der übrigen Mahlerzeugnisse und der Abfälle Buch zu führen.

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Art. 17.

Die Inhaber von Handelsmühlen sind verpflichtet, die ihnen Lagerung von des zugewiesene Hälfte des Getreidevorrates des Bundes ohne Entschädi- Getreide Bundes.

gung zu lagern.

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242 2

Der Anteil der Mühlen wird zu Beginn jedes ^Rechnungsjahres der Getreideverwaltung auf Grund der im vorausgegangenen Rechnungsjahr vermahlenen Getreidemenge festgesetzt.

3 Das Getreide bleibt Eigentum des Bundes. Es wird von der Getreideverwaltung gegen Feuerschaden versichert.

4 Die Inhaber von Handelsmühlen sind für sachgemässe Lagerung, Besorgung, Auswechslung und Beaufsichtigung des Getreides verantwortlich.

5 Die auszuwechselnde Ware bleibt Eigentum des Bundes, bis die Ersatzware am Lager eingetroffen ist.

Befreiung vpn der Lagorpfliojit.

Übernahme von Getreide dea Bundes.

Art. 18.

Erreicht der Anteil einer Handelsmühle nicht zehn Tonnen, so ist der Inhaber von der Pflicht zur Lagerung von Getreide befreit, 2 Inhaber von Handelsmühlen, die nur Hartweizen verarbeiten, können durch die Getreideverwaltung gegen Bezahlung einer angemessenen Entschädigung von der Lagerpflicht befreit werden.

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Art. 19.

Die Inhaber von Handelsmühlen sind verpflichtet, das durch den Bund erworbene Inlandgetreide von ihm zu übernehmen. Auf Verlangen der Getreideverwaltung haben sie auch das vom Bunde selbst gelagerte Auslandgetreide zur Durchführung der notwendigen Auswechslung zu übernehmen. Der Bundesrat setzt die Übernahmepreise auf Grund des mittleren Einstandpreises für gleichwertigen, kostenfrei an die Mühlen gelieferten Auslandweizen fest.

2 Die Getreideverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Übernahme und sorgt für eine gleichmässige Belastung aller Betriebe.

3 Die Übernahmepflicht des Inhabers einer Handelsmühle richtet sich nach ihrem vorjährigen Mehlausstoss. Als Mehlausstoss gilt der Gesamtausgang einer Mühle an Backmehl aus Weichweizen, Boggen, Dinkel oder Mischel dieser Getreidearten, einschliesslich des beigemischten oder zu Backzwecken gelieferten Nachmehls aus Hartweizen, sowie des beigemischten Bohnenmehls.

4 Der Bund liefert den Mühlen das Inlandgetreide zu einheitlich festgesetzten Preisen kostenfrei auf die Empfangstation. Nach Bezahlung darf es zur Auswechslung des Pflichtlagers verwendet werden.

6 Die Inhaber von Mühlen haben zwei Monatsquoten Inlandgetreide unentgeltlich auf Lager zu nehmen.

8 Die Inhaber von Handelsmühlen, deren Lageranteil an Inlandgetreide fünfzig Meterzentner nicht erreicht, und von Mühlen, wo nur Hartweizen verarbeitet wird, können durch die Getreideverwaltung von der Bezugspflicht für Inlandgetreide befreit werden.

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243 7 Die Getreideverwaltung kann Inhaber von Mühlen, in denen Auslandgetreide zum Zwecke der Ausfuhr der Mahlprodukte oder zur Herstellung von Rohmaterial für wichtige Exportindustrien vermählen wird, für die hiezu verwendeten Mengen von der Pflicht, Inlandgetreide zu übernehmen, befreien.

Art. 20.

1 Die Müller haben eingeliefertes und zur Mahlprämie angemeldetes Vermahlung von Getreide vor der Verarbeitung auf seine Mahlfähigkeit und einheimische Inlandgetreide.

Herkunft zu prüfen.

2 Sie sind verpflichtet, über das zur Mahlprämie angemeldete Inlandgetreide besondere Mahlkontrollen zu führen und die vorgesehenen Eintragungen in die Mahlkarten vorzunehmen.

3 Als Futtergetreide gekennzeichnetes oder ausländisches Getreide darf weder in diese Mahlkontrolle noch in die Mahlkarte eingetragen werden

Art. 21.

Mehl ist durch Müllereiappara grob oder fein zerkleinerter Weizen, Koggen, Dinkel oder Mischel dieser Getreidearten (Feinmehl, Griess, Grütze, Schrot usw.).

2 Backmehl ist das zur Ernährung des Menschen geeignete Mehl.

Griess, Dunst und Nachmehl aus Hartweizen sind dem Backmehl gleichgestellt.

3 Futtermehl ist das zur Ernährung des Menschen nicht geeignete Mehl, sowie anderes Mehl, das nach den Vorschriften der Zollverwaltung denaturiert worden ist.

4 Futtermehl darf nicht zur Ernährung des Menschen verwendet 1

werden.

Mehlarten

Art. 22.

Das Recht zur Einfuhr von Backmehl steht ausschliesslich dem Einfuhr von Backmehl.

Bunde zu.

2 Die Getreideverwaltung kann gegen Bezahlung eines Ausgleichzollzuschlages, dessen Höhe vom Bundesrate festgesetzt wird, Einfuhrbewilligungen erteilen.

3 Für Industrien, die das Backmehl nicht zur Broterzeugung verwenden, können Einfuhrbewilligungen erteilt werden. Der Ausgleichzollzuschlag kann ihnen teilweise oder ganz erlassen werden.

Art. 23.

1 Fracht Der Bund trifft nötigenfalls Massnahmen, um die Belastung der Handelsmühlen mit Inlandfrachten für ausländischen Mahlweizen erleichterungen.

in einem zum Schutz des einheimischen Müllereigewerbes erforderlichen Masse zu. erleichtern.

8 Der Bund wird die Bundesbahnen jährlich für den Ausfall angemessen entschädigen, der sich ans der Anwendung eines ausschliesslich für den Transport von ausländischem Mahlweizen bestimmten Spezialtarifs ergibt.

1

244 Art, 24.

Beiträge an Mühlen im Gebirge.

In Gebirgsgegenden kann der Bund zur Förderung des Getreidebaues Beiträge leisten an die Erstellung von Mühlen oder an die ·wesentliche Verbesserung von Mahleinrichtungen, die den Anforderungen der Zeit nicht mehr genügen.

Vierter Abschnitt.

Wahrung der Interessen der Verbraucher.

Überwachung der Preiee.

PreisänderuDgeii.

Meldepflicht.

Ungere chtie r tigt hohe Preise.

Preisaußgleioli iur Gebirgsgegenden.

Art. 25.

Der Bund -wahrt die Interessen der Mehl- und Brotverbraucher.

2 Die Getreideverwaltung überwacht fortgesetzt die Bewegung der Preise von Getreide, Backmehl und Brot. Sie erstattet über ihre Feststellungen, insbesondere auch über die Getreidepreise und über die Gestehungskosten des Backmehls in der einheimischen Müllerei sowie über die Brotpreise, periodisch Bericht.

1

Art. 26.

Die Handelsmuller und die Bäcker, sowie ihre Verbände sind verpflichtet, der Getreideverwaltung die Preisänderuagen des Backmehls und des Brotes ungesäumt zu melden und auf ihr Verlangen Auskunft über Kontingentierungen, Preisabreden und Bückvergütungen zu geben.

Art. 27.

1 Scheinen die Preise von Backmehl oder Brot allgemein oder in einzelnen Orten oder Landesgegenden in ungerechtfertigter Weise die normalen Gestehungskosten zu übersteigen, so ordnet der Bundesrat eine Untersuchung an in Verbindung mit den Berufsverbänden. Die Verkäufer von Backmehl, wie die Bäcker und Brotverkäufer, sind zur Auskunfterteilung verpflichtet.

2 Ergibt sich, dass die Preise für Backmehl oder Brot allgemein oder in einzelnen Gegenden oder Orten die durch die massgebenden Verhältnisse bedingten Gestehungskosten in ungerechtfertigter Weise übersteigen, wird der Bundesrat durch Einfuhr von Backmehl auf eigene Rechnung oder durch Herabsetzung des Ausgleichzollzuschlages auf ausländischem Backmehl oder durch andere geeignete Massnahmen die Deckung des Bedarfs an Mehl und Brot zu angemessenen Preisen sicherstellen.

Art. 28.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um durch Zuschüsse an die Transportkosten einen Ausgleich der Mehl- und Brotpreise zugunsten der Gebirgsbevölkerung herbeizuführen.

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Fünfter Abschnitt.

Überwachung des Getreideverkelars.

Art. 29.

Wer mahlfälligen Weizen, Eoggen, Dinkel oder Mischel dieser Getreidearten ausländischer Herkunft einführt oder kauft und veräussert, oder gewerbsmässig lagert, gilt als Getreidehändler im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 80.

Gütreidehandel.

1 Der Getreidehändler muss im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Er hat sich bei der Zollverwaltung anzumelden und eine Erklärung (Eevers) abzugeben, worin er sich verpflichtet : eine den Vorschriften entsprechende Buchhaltung zu führen; den Organen des Bundes Einsicht in diese Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen; mahlfàhigen Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel dieser Getreidearten nur an Handelsmüller oder an andere Eeversaussteller zu veräussern ; auf Verlangen für Forderungen des Bundes Sicherheit zu leisten.

2 Eeverse, deren Inhaber trotz wiederholter Mahnungen und Bestrafungen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, können bis auf die Dauer von zwei Jahren gelöscht werden.

Erfordernisse.

Art. 31.

1

Der Getreidehandel ist der Aufsicht des Bundes unterstellt.

Die Aufsicht über das Auslandgetreide beginnt mit der Zollabfertigung und dauert bis zum Zeitpunkt der endgültigen Verwendung der eingeführten Ware.

3 Wer sich bei der Einfuhr von Getreide dieser Aufsicht nicht unterziehen will, hat neben dem tarifmässigen Zoll einen vom Bundesrat festzusetzenden Zuschlag zu entrichten.

4 Die Aufsicht über das Inlandgetreide beginnt, sobald der Produzent es unter Beanspruchung des Überpreises dem Bund liefert oder mit dem Begehren auf Eintragung in die Mahlkarte Mühlen zur Verarbeitung übergibt.

Art. 32.

Aufsicht.

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Das Futtergetreide ist der Aufsicht des Bundes nicht unterstellt.

Als Futtergetreide gilt: nicht mahlfähiger Weizen, Boggen, Dinkel und Mischel dieser Getreidearten ; mit Farbe gemäss Vorschrift der Zollverwaltung denaturierter Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel dieser Getreidearten ; 2

Handel mit Flittergetreide.

246 zu Futterzwecken bestimmte, für die Ernährung des Menschen nicht brauchbare Eeinigungsabfälle der Müllerei von Weizen, Eoggen, Dinkel und Mischel dieser Getreidearten.

8 Getreide zur Tierfütterung, dessen Beschaffenheit oder Aussehen eine Kontrolle der Verwendung erfordert, kann der Aufsicht des Bundes unterstellt werden.

Sechster Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Übertretungen.

Anstiftung Gehilfenschaft.

£ Versuch.

Erschwerende Umstände.

Art. 38.

Der Inhaber einer Handelsmühle, der a. ihm zur Lagerung anvertrautes Getreide des Bundes unbefugterweiee sich aneignet, veräussert, vernichtet, durch schuldhaftea Verhalten verderben lässt oder unbefugterweise aus den Lagerräumen entfernt; b. sich bei der Auswechslung des Lagergetreides oder bei der Übernahme von Ihlandgetreide durch rechtswidrige Handlungen zum Nachteil des Bundes unberechtigte Vorteile verschafft; c. schuldhafterweise seiner Bezugspflicht für Getreide nicht nachkommt; d. in anderer Weise den bestehenden Vorschriften über die Lagerung und Auswechslung von Bundesgetreide, sowie für die Übernahme von Inlandgetreide in gewinnsüchtiger Absicht zuwiderhandelt; wer sich beim Verkauf von Inlandgetreide an den Bund, beim Bezug von Mahlprämien oder bei der Bewerbung um Beitragsleistungen durch rechtswidrige Handlungen einen unberechtigten Vorteil verschafft, wird mit Busse von hundert Pranken bis zu zwanzigtausend Franken bestraft. In schweren Fällen kann zugleich auf Gefängnis bis zu drei Jahren erkannt werden.

2 Die übrigen Widerhandlungen gegen das Gesetz oder gegen die Ausführungsvorschriften werden mit Busse von zwanzig Franken bis zu zehntausend Franken bestraft.

3 Widerhandlungen gegen Anordnungen der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen können mit Ordnungsbusse von fünf Franken bis zu fünfhundert Franken bestraft werden.

1

Art. 84.

Die dem Täter angedrohte Strafe trifft auch den Anstifter und den Gehilfen. Der Gehilfe wird milder bestraft als der Täter.

2 Der Versuch wird milder bestraft. Tritt der Täter aus eigenem Antrieb vom Versuch zurück, so bleibt er straffrei.

3 Ist der Beschuldigte in den letzten drei Jahren vor Anhebung der Strafuntersuchung bereits wegen einer Widerhandlung im Sinne 1

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des Art. 88 bestraft worden, BÖ ist diese Tatsache als straferschwerend zu berücksichtigen.

4 Handelt der Beschuldigte als Vertreter einer Zentrale, als Aufkäufer oder Leiter einer Ortsgetreidestelle, so ist seine Stellung als straf erschwerend zu berücksichtigen.

Art. 35.

Wird durch eine Widerhandlung dem Bund ein Vermögensschaden zugefügt, so haftet der Urheber, abgesehen von der Bestrafung, für vollen Schadenersatz, Art. 36.

1 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren und die Mitglieder der Verwaltungs oder Aufsichtsorgane Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

2 Werden diese Handlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektivöder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die schuldigen Gesellschafter Anwendung.

8 Die juristische Person oder die Gesellschaft haftet solidarisch für die Bussen und Kosten, sowie für den Schadenersatz.

Art. 87.

1 Die Widerhandlungen gemäss Art. 33, Abs. l und 2, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem der Täter die strafbare Handlung begeht und, wenn er sie zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tage der letzten Handlung.

8 Die Strafe verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der administrativen Straf Verfügung oder des Urteils.

8 Die Widerhandlungen gemäss Art. 38, Abs. 3, verjähren in sechs Monaten, die Ordnungsbussen in einem Jahr.

* Die Verjährung wird durch jede Verfolgungs- und Vollstreckungshandlung unterbrochen.

Art. 38.

1 Die Widerhandlungen werden durch die Getreideverwaltung verfolgt und beurteilt. Ist jedoch die Widerhandlung von den Zollorganen in Ausübung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Amtstätigkeit festgestellt worden, so liegt die Verfolgung und Beurteilung der Oberzolldirektion ob.

8 Sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Freiheitsstrafe gegeben, so überweist die zuständige Verwaltung die Akten durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft dem kantonalen Gericht.

3 In allen Fällen steht jedoch dem Bundesrat die Überweisung an das Bundesstrafgericht frei.

Schadenersatz.

Juristische Personen und Handelsgesellschaften.

Verjährung.

Zuständigkeit.

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Feststellung des Bach verhalte.

Strafverfügung.

Gerichtlicher Entscheid.

Art. 39.

Die Verwaltung stellt den Sachverhalt fest.

2 Die Beamten und Angestellten der kantonalen Polizei haben sie bei ihren Ermittlungen zu unterstützen.

3 Die Verwaltung hat vor dem Erlass einer Strafverfügung dem Beschuldigten Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.

1

Art. 40.

Die Strafverfügung enthält den Tatbestand, die Strafbestimmung, die Festsetzung der Strafe und der Kosten, sowie die besondern Massnahmen.

2 Sie ist dem Beschuldigten und der mitverantwortlichen Person schriftlich zu eröffnen. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie binnen vierzehn Tagen seit der Mitteilung der Verfügung bei der Verwaltung, die sie ihnen eröffnet hat, die gerichtliche Entscheidung anrufen können.

3 Wird die gerichtliche Entscheidung nicht angerufen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

1

Art. 41.

Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen und die Strafverfügung aufrechterhalten, so sendet die Verwaltung die Akten durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft an das kantonale Gericht.

2 Die Verwaltung kann die Strafverfügung mit Zustimmung des Bundesanwaltes bis zur Urteilseröffnung zurückziehen.

3 Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Beschuldigte oder die mitverantwortliche Person die Einsprache zurückziehen.

4 In diesen Fällen stellt das Gericht das Verfahren ein und überbindet die Gerichtskosten der Partei, die den Rückzug erklärt hat.

1

Siebenter Abschnitt.

Organisation.

Getreideverwaltung.

Art. 42.

Die Organisation der Getreideverwaltung wird durch den Bundesrat festgesetzt.

2 Die Getreideverwaltung führt gesonderte Rechnung über ihre gesamten Einnahmen und Ausgaben.

3 Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Juli.

4 Die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes werden vom Bunde getragen.

1

249 Art. 43.

Die aus der Durchführung der Getreidegesetzgebung erwachsenden Geschäfte -werden durch die Getreideverwaltung und durch die Zollverwaltung besorgt, unter Beizug weiterer beteiligter Verwaltungsabteilungen. Die Massnahmen zur Verbesserung des Getreidebaues werden von der Getreideverwaltung in Verbindung mit der Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaftsdepartementes durchgeführt.

Geschäftsführung.

Art. 44.

1

Für die "Übernahme des Inlandgetreides, die Ausrichtung der Mahlprämie, die Vermittlung des durch die Getreideverwaltung beschafften Saatgutes und zur Mitwirkung bei der Vergütung der Transportbeiträge für Mehl in Gebirgsgegenden bestehen in den Gemeinden Ortsgetreidestellen Sie können gebietsweise einer zentralen Leitung (Zentrale) unterstellt werden.

a Der Bundesrat kann die Kantone und die Gemeinden oder landwirtschaftliche Organisationen zur Mitarbeit heranziehen. Der Bundesrat wird ihre Verantwortlichkeit, sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen.

Art. 45.

1 Über Beschwerden betreffend Einlagerung von Getreide des Bundes, Auswechslung dieses Getreides, Übernahme von Inlandgetreide durch Handelsmühlen, Festsetzung der Höhe der durch Handelsmühlen zu leistenden Sicherheit, sowie über Abnahme von Inlandgetreide und Ausrichtung von Mahlprämien entscheidet endgültig die eidgenössische Getreidekommissio.

2 Sie besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, sowie zwei Ersatzmannern, die durch den Bundesrat ernannt werden. Sie dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

3 Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung die Organisation der Getreidekommission und das Verfahren.

Ortsgetreides teilen.

Zentralen.

Beschwerden Getreidekommission.

Achter Abschnitt.

Schlussbestimmung.

Art. 46.

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Er ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt alle hiezu erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.

Inkrafttreten.

Vollzug.

250

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 6. Juli 1932.

Der Präsident : Dr. R. Abt.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 7.Juli 1932.

Der Präsident: Sigrist.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschließet: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 7. Juli 1932.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 13. Juli 1932, Ablauf der Referundumsfrist : 11. Oktober 1932.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Getreideversorgung des Landes. (Getreidegesetz.) (Vom 7. Juli 1932.)

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1932

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13.07.1932

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