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2849 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse.

(Vom 24. Juni 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeeherte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse vorzulegen.

A. Einleitung.

Die Wirtschaftslage der Schweiz hat sich in den letzten Monaten ausserordentlich rasch verschlimmert. Unschwer lassen sich die innern Zusammenhänge dieser Entwicklung erkennen, wenn zu deren Erklärung auf die fortschreitende Lockerung, um nicht zu sagen, langsame Auflösung der ehemals starken Wirtschaftsverflechtung der Schweiz mit dem Ausland hingewiesen wird. Mit der a.utarkischen Wirtschaftsbewegung in einer wachsenden Anzahl von Staaten, mit denen die Schweiz besonders eng verbunden, war, ist das schweizerische Wirtschaftsleben in einem Ausmasse, wie vielleicht in keinem andern Lande, an der empfindlichsten Stelle getroffen worden. Aber neben der daraus sich ergebenden Unterbindung der Ausfuhrmöglichkeiten tritt eine weitere, nicht minder ernst zu nehmende Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Schweiz darin in Erscheinung, dass die Heimschaffung von bestehenden Exportguthaben, Bank- und Finanzforderungen im Auslande, welch letztere zum Teil wiederum aus umfangreichen Ausfuhrtransaktionen entstanden sind, zusehends grosseren Schwierigkeiten begegnet.. So sehr die bisher vorgenommenen und noch zu gewärtigenden behördlichen Massnahmen zur Stützung der Inlandsmarktlage und zur Erleichterung der Exportmöglichkeiten von der Wirtschaft als zwingende Notwendigkeit anerkannt werden, so dringlich wird nunmehr auch die Frage, auf welche Weise der Gefahr, die sich aus der Blockierung von Geld- und Kapitalforderungen im Ausland und im Inland für die Gesamtwirtschaft unseres Landes ergibt, mit staatlicher Hilfe begegnet werden kann.

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B. Die Wirtschaftslage im allgemeinen.

Bereits im Jahre 1929 liess die sinkende Bewegung der internationalen Preisindexziffern darauf schliessen, dass die Weltwirtschaftskonjunktur in die Phase der Depression eingetreten war. Der Ausblick in die Zukunft hatte sich bedenklich verdüstert, als im Herbst 1929 der Börsenkrach in New York den Anbrach einer allgemeinen Krise, anzeigte. In einzelnen Staaten, voran in Deutschland, sodann in Zentraleuropa, traten schon am Ausgang desselben Jahres die Merkmale eines rasch um sich greifenden Wirtschaftsniederganges deutlich zutage. Auch die langsame Einschrumpfung von Handel und Wandel, deren unmittelbare Folge sich in der sinkenden Kaufkraft breiter Bevölkerungsmassen zeitigte, schieden diese Länder der Eeilie nach aus dem normalen Kreislauf des internationalen Wirtschaftsprozesses aus. Inzwischen machte der allgemeine Preiszerfall, begleitet von einer steten Kursabbröckelung an den Weltbörsen, unaufhaltsame Fortschritte. In dem Masse, als die Absatzstockung sich verschärfte, die Betriebseinstellungen und die Arbeitslosenziffern sich mehrten, geriet die internationale Wirtschaftssohdarität ins Wanken. Mehr und mehr kam an Stelle gegenseitiger Verständigung der Gedanke des Hochschutzzolles zur Geltung. Zur Wiedergewinnung der vollen Autonomie in der freien Handhabung des Zolltarifs und Eiiifuhrreginies wurde in einer wachsenden Zahl von Ländern der Grundsatz der Tarifhandelsverträge preisgegeben. Mit dem Erlass von mehr oder weniger stark einschränkenden Zollmassnahnien in den Vereinigten Staaten, in England, Frankreich, Holland und in andern Staaten nahm die gegenseitige Wirtschaftsabschnürung und die Bewegung zur Wirtschaftsautarkie ihren Anfang. . Der Weg zum System der offenen Einfuhrbeschränkungen war frei.

Bereits machten sich im Frühjahr 1931 auch auf .dem Gebiete des internationalen Kapitalverkehrs die ersten Anzeichen einer Vertrauenskrise bemerkbar. Die von Land zu Land fhessenden, die Wirtschaft befruchtenden Kapitalströmungen erstarrten, um alsbald nach der Zahlungseinstellung der österreichischen Kreditanstalt für Handel und Gewerbe im Mai 1931, die für die internationalen Kredit- und Währungsbeziehungen eine Beihe schwerer Erschütterungen einleitete, in eine rückläufige Bewegung überzugehen. Die Folgen der Kapitalkündigungen zeigten sich vorerst
in einer zunehmenden Kapitalentblössung in den kriegverschuldeten Ländern, die alsdann in Deutschland ini Juni 1931 mit der Erklärung des Bankenmoratoriums zu einer allgemeinen Zahlungskrise führte und mit der Einführung der Devisenzwangswirtschaft, den Ausgangspunkt zu der heute noch andauernden Störung im internationalen Zahlungsverkehr bildete. Die Zahlungs- und Währungskrise blieb indessen nicht auf Deutschland beschränkt. Zunächst auf Ungarn und Österreich überspringend, erfasste sie nach und nach eine grosse Anzahl von Ländern aller Kontinente. Heute stehen in 36 Staaten die Währungen unter der Herrschaft von mehr oder weniger stark einschneidenden Notmassnahmen, die den ehemals freien internationalen Zahlungsverkehr hemmen oder gar

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verunmöglichen. In einzelnen Staaten können die Importverpflichtungen nur noch teilweise oder überhaupt nicht mehr in fremden Zahlungsmitteln beglichen werden. Andere Staaten hinwiederum haben den Zahlungsdienst durch Dekretierung von Moratorien eingestellt oder die Zahlungsmöglichkeit dadurch erschwert, dass die Währungen vom System der Goldwahrung unter Aufhebung der Noteneinlösungspflicht für die Notenbanken losgelöst wurden.

Hatten diese Devisennotmassnahmen in ihrer Auswirkung auf diejenigen Länder, die keine Devisennotmassnahmen erlassen haben, ohnehin eine ·weitgreifende Behinderung der Ausfuhr zur Folge, so kam noch erschwerend hinzu, dass die Entwertung des englischen Pfundes im September 1981 und jener Währungen, die auf dem Pfund basierten, die Exportmöglichkeiten nach diesen Ländern herabsetzte oder gar ausschloss und darüber hinaus im internationalen Handel eine lähmende Unsicherheit auslöste. Hand in Hand mit der Devisenzwangswirtschaft in diesen Staaten ging die drakonische Einfuhrdrosselung durch die Errichtung immer höherer Zollschranken, die zu den bereits vorher in einzelnen Ländern ergriffenen Einfuhrmassnahmen hinzutraten, wodurch die Fesselung des Handelsverkehrs noch gesteigert wurde.

C. Die Wirtschaftslage in der Schweiz.

I. Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der · Schweiz und dem Ausland vor Ausbruch der Krise 1931.

Vor dem Krieg überstieg die Einfuhr in der Höhe von ungefähr 2,5 Milliarden die Ausfuhr um rund 500 Millionen. Während die Einfuhr sich je zu einem Drittel aus Bohstoffen, Nahrungsmitteln und Fertigfabrikaten zusammensetzte, bestanden 4/s der 2 Milliarden betragenden Ausfuhr aus Fertigfabrikaten.

Der Ausfuhr solcher Fertigfabrikate im Betrage von l,o Milliarden stand eine Einfuhr von rund 800 Millionen Eohstoffen und ebensoviel Nahrungsmitteln gegenüber. Deutlich tritt in diesem Verhältnis zwischen Einfuhr und Ausfuhr die ausserordentlich starke Verbundenheit zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wirtschaft zutage. Sie war indessen durchaus tragbar, indem durch eine Eeihe von Posten der schweizerischen Ertragsbilanz der Einfuhrüberschuss von rund 500 Millionen mehr als gedeckt wurde.

Ähnlich gestaltete sich die Entwicklung des Aussenhandels und der Ertragsbilanz in den wieder zu normalen Verhältnissen zurückgekehrten Nachkriegsjahren. Im
Jahre 1928 betrug die Passivität des Aussenhandels rund 600 Millionen, welche nach den Angaben des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins durch Einnahmen aus dem Fremdenverkehr mit 880 Millionen, durch den Ertrag von Kapitalanlagen im Ausland mit 800 Millionen, durch den Ertrag des internationalen Bank- und Versicherungsgeschäftes mit 60 Millionen und durch die Einkünfte aus dem Transitverkehr und der Ausfuhr von elektrischer Energie mit zusammen SO Millionen mehr als gedeckt war. Eegelmässig schloss die Ertragsbilanz mit einem Aktivüberschuss, der sich zwischen 200 und 800 Millionen bewegte. In engster Beziehung zu-

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II, Krisenfolgen und Schädigung der icirtschaftliclien und finanziellen Stellung der Schweiz in ihren internationalen Beziehungen, Mit dem Ausbruch der Wirtschaftskrise und deren schliesslicher Verbreitung über sämtliche Erdteile wendete sich auch für die Schweiz das Blatt der günstigen Wirtschaftsstruktur. Bei stark sinkender Ausfuhr und nur langsam zurückgehender Einfuhr hinterh'ess der Aussenhandel seit 1928 Jahr für Jahr einen rasch anwachsenden Ausfall.

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Einfuhr

Ausfuhr

Einfuhrllberschuss

in M l l i o n e n F r a n k e n 1926 1927 . .

2359 2548

1928 1929 .

1930 1981

2719 2731

2564 2251

1824 2018 2133 2098 1762 1349

535 530 586 633 802 902

Um die Einbusse, die sich allein aus der Verschlechterung des Aussenhandels für die schweizerische Wirtschaft ergibt, ermessen zu können, genügt der Hinweis darauf, dass das Verhältnis zwischen Einfuhrüberschuss und Gesamtaussenhandel von 11,6 % im Jahre 1927 auf 25^ % im Jahre 1931 angewachsen ist. Stellt man den Einfuhrüberschuss der Ausfuhr gegenüber, so ergibt sich in der gleichen Zeitspanne eine Verschlechterung des Verhältnisses von 28,s % auf 66,a %. Im Jahre 1931 konnten nur noch 60 % der Einfuhr durch die Ausfuhr gedeckt werden. 1927 betrug dieser Deckungskoeffiziont nahezu 80 %.

In greller Beleuchtung erscheinen diese Zahlen erst recht, wenn man bedenkt, dass die Schweiz noch im Jahre 1930 mit einem durchschnittlichen Gesamtumsatz des Aussenhandels in der Höhe von 1100 Franken je Kopf der Bevölkerung unter allen handeltreibenden Staaten an dritter Stelle stand und nur von Dänemark und Holland, die überdies grundverschieden geartete Handelsverhältnisse aufweisen, übertroffen wurde. In der Lebensmitteleinfuhr befindet sich die Schweiz ebenfalls in weit vorgeschobenem Bange. Die Einfuhr von Lebensmitteln bezifferte sich 1931 auf 588 Millionen, welcher Betrag zusammen mit der Eohstoffeinfuhr in der Höhe von 680 Millionen rund 90 % der schweizerischen Ausfuhr ausmacht. Daraus ergibt sich, dass die Totalausfuhr von 1349 Millionen, die zu rund 80 % auf Fertigfabrikate entfällt, nunmehr gerade noch zur Begleichung der Einfuhr von Bedarfsartikeln zur Lebenshaltung und zur Fortführung der gewerblichen und industriellen Betätigung ausreicht.

Die ungünstige Wandlung in der zwischenstaatlichen Eegelung des Handelsverkehrs musste für den schweizerischen Aussenhandel ganz besonders nach-

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teilige Rückwirkungen zeitigen, die sich vielleicht weniger im Ausfall der Handelsbilanz äussern als vielmehr in der katastrophalen Senkung der Aust'uhrziffern. Nichts vermag die Lage drastischer zu beleuchten als die jüngste Entwicklung des Handelsverkehrs mit Deutschland. Seit 1927 ist die Einfuhr aus Deutschland von 541 Milüonen auf 709 Millionen im Jahre 1930 angewachsen, um in der Folge auf 660 Millionen im Jahre 1931 zurückzugehen.

Demgegenüber ist die Ausfuhr nach Deutschland in der gleichen Zeitspanne von 393 Millionen auf 198 Millionen (1931) gefallen. Somit hat der Einfuhrüberschuss im Handelsverkehr mit Deutschland binnen vier Jahren eine Zunahme von 148 Millionen auf 412 Millionen erfahren, welch letzter Betrag etwas mehr als die Hälfte des gesamten Handelsdefizits des Jahres 1981 ausmacht.

Dieses Beispiel allein schon mag die Gegenmassnahmen begründen, wie sie bei uns wie anderswo in Form von Einfuhrbeschränkungen ergriffen wurden.

Wenn durch diesen Schutz der inländischen Produktion, der nach dem letzten Bericht der Fabrikinspektoren in einzelnen verschiedenen Industriezweigen sich bereits günstig auswirkt, mit der Zeit auch eine gewisse Erleichterung der Inlandmarktlage und eine weitere Verminderung der Einfuhr zur Folge haben wird, so sollen und können die bisherigen und zukünftigen Ergebnisse in dieser Eichtung nicht über die Aussichten unserer Exportindustrien hinwegtäuschen. Die Lage bleibt deshalb, vom Gesichtspunkte der internationalen Stellung der Schweiz aus betrachtet-, weiter ernst. Aber selbst dann, wenn es gelingen sollte, durch den Absehluss internationaler Vereinbarungen, durch Zollabmachungen und durch die Einführung neuer und die Verbesserung schon bestehender Clearingverträge eine Herabsetzung des Einfuhrüberschusses mittels Steigerung des Exportes zu erzielen, so wäre damit noch kein genügender Grund zur Beruhigung gegeben. Die Dinge liegen nun einmal so, dass zur Beurteilung der allgemeinen Wirtschaftslage die Handelsbilanz und ihre mögliche Verbesserung nicht allein für sich, sondern im Eahmen der gesamten Ertrags- und Zahlungsbilanz betrachtet werden rnuss.

Es ist kein Geheimnis, dass die mannigfachen Störungen im internationalen Wirtschaftsleben und im Verkehr zwischen den einzelnen Staaten nicht ohne Folgen auf die Gestaltung der schweizerischen Ertragsbilanz
geblieben sind. Verschiedentlich schon ist in Fachkreisen die Ansicht geäussert worden, dass die bisherige Aktivität in den letzten Jahren einer ausgeglichenen Bilanz gewichen sei, wenn nicht sogar in ein Defizit umgeschlagen habe. "Die Prüfung der einzelnen Posten der Estragsbilanz für das Jahr 1931, unter denen sich allerdings der Posten der Kapitaleinkünfte aus dem Ausland zufolge der umfangreichen Kapitalverschiebungen, Zahlungs- und Transferschwierigkeiten einstweilen jeder Schätzung entzieht, scheint diesen Ansichten nicht unrecht zu geben.

· Einerseits haben in der Ertragsbilanz die Aktivposten eine empfindliche Einschrumpfung erfahren, während sich auf der andern Seite das Passivum der Handelsbilanz allein gegenüber 1980 um 100 Millionen auf 902 Millionen vermehrt hat. Der Fremdenverkehr erlitt gegenüber dem Ergebnis von 1930

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einen Bückschlag, der durchschnittlich auf 30--40 % veranschlagt -wird.

Unter den verschiedenen Dienstleistungen verzeichnet der Transitverkehr eine Einhusse von rund 20 % gegenüber dem Jahre 1930. Ebenfalls rückgängig sind die Einkünfte in Form von Kommissionen und Provisionen im internationalen Bankgeschäft. Was endlich den wichtigsten Aktivposten der Zahlungsbilanz, die Kapitalerträgnisse aus Auslandsanlagen, anbelangt, darf kaum damit gerechnet werden, dass das im Vorjahr noch auf rund 500 Millionen geschätzte Kapitaleinkommen stabil geblieben ist. Gerade die Kapitalertragsbilanz war seit Ausbruch der Finanzkrise im letzten Jahre starken Veränderungen unterworfen, deren Ursachen einerseits in der bereits erwähnten Störung der internationalen "Wahrungslage und den mannigfachen Hemmungen im Zahlungsverkehr von Land zu Land und anderseits in der veränderten internationalen Vermögensbilanz der Schweiz liegen.

Schon allem die in einer Anzahl von Staaten verfügte Einstellung des Zinsen- und Tilgungsdienstes sowie die Erschwerung der Zinsenleistung durch Devisenbeschränkungen dürften eine fühlbare Schmälerung des Kapitalertrags zur Folge gehabt haben. Wichtiger als diese Einbusse ist jedoch die Tatsache, dass zufolge der fast gänzlich zum Stillstand gekommenen Kapitalausfuhr und der allmählichen, durch die um sich greifende Vertrauenskrise in der Folge beschleunigte Heimschaffung von Auslandsanlagen die Zinseneingänge überhaupt zurückgegangen sind. Können diese Kapitalverschiebungen im einzelnen nicht erfasst werden, so dürften darüber keine Zweifel bestehen, dass es sich dabei um beträchtliche Beträge handelt. Zudem ist hinsichtlich der Gestaltung der Passivseite der Kapitalertragsbilanz festzustellen, dass der Zustrom fremder Fluchtkapitalien nach der Schweiz die Verpflichtungen gegenüber dem Ausland bedeutend ansteigen hess. Vermehrte Zahlungsleistungen an das Ausland, stehen verminderten Einkünften aus dem Ausland gegenüber, wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass ein Teil dieser an das Ausland abzuführenden Zinsguthaben vorläufig im Inland belassen wird.

Uni so ungünstiger gestaltet sich jedoch demzufolge die Bilanz der Kapitalforderungen und -Verbindlichkeiten allgemein.

Als weiterer Faktor der Gleichgewichtsstörung kommt nun noch hinzu, dass ein nicht unbedeutender Teil der schweizerischen
Auslandanlagen der Eigenschaft, auf kurze Frist veräussert werden zu können, beraubt ist. Bei dieser Feststellung mag als Beispiel an die stillgehaltenen kurzfristigen Gelder in Deutschland erinnert werden, die sich nach dem Laytonbericht vom August 1981 damals auf rund 700 Millionen beliefen. Ebenso ungünstig liegen die Verhältnisse in bezug auf niittel- und langfristige Darlehen oder Anlagen in Wertpapieren, deren Liquidierung mit Bücksicht auf den katastrophalen Bückgang der meisten Werte nurmehr mit Einsatz gewaltiger Opfer durchgeführt werden kann und gerade deshalb vermutlich vielerorts unterbleibt. Im Gegensatz zu dieser Blockierung von schweizerischen Auslandforderungen haben die ausländischen Anlagen in der Schweiz den Charakter jederzeit veräusserbarer Werte bewahrt, gleichgültig, ob es sich dabei um kurzfristige Anlagen oder um

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Investierungen in Werttiteln handelt, unter denen die festverzinslichen, staatlich garantierten Papiere überwiegen dürften.

Die dargestellten Veränderungen in den Posten der Ertragsbilanz bieten jedoch noch kein vollständiges Bild vom mutmasslichen Stand der Zahlungsbilanz, indem hierin die Kapitalbewegungen zwischen der Schweiz und dem Ausland nicht berücksichtigt sind. Diese wechselseitigen Bewegungen zu erfassen, ist in Ermangelung jeglicher Angaben so gut wie ausgeschlossen.

Es kann lediglich festgestellt werden, dass der Geld- und Kapitalstrom in der Bichtung nach der Schweiz den Kapitalabfluss aus der Schweiz übersteigt, was in der fortgesetzten Zunahme des Devisen- und Goldbestandes der Schweizerischen Nationalbank deutlich zum Ausdruck kommt. Der Goldaussenhandel der Schweiz zeigt für 1931 einen bisher noch nie verzeichneten Einfuhrüberschuss von 1.134 Millionen. Der im Ausland Kegende Goldbestand der Schweizerischen Nationalbank erhöhte sich um 748 Millionen, so dass die tatsächliche Goldvermehrung insgesamt "l 882 Millionen betrug. Bringt man hiervon die Verminderung des Golddevisenbestandes zwischen dem 1. Januar 1931 und dem 81. Dezember 1931 in der Höhe von 240 Millionen in Abzug, so ergibt sich daraus ein sichtbarer Überschuss der Kapitaleinfuhr über die Kapitalausfuhr von 1642 Millionen.

In bezug auf die Zahlungsbilanz wirkte sich dieser Kapitalüberschuss, wie schon auch der unnatürlich hohe Stand des Schweizerfrankens in seiner internationalen Bewertung verrät, im Sinne einer ausgesprochenen Aktivität aus. So erfreulich an sich diese Feststellung ist, so berechtigt sind auf der andern Seite die Bedenken darüber, dass bei einer Unterbrechung des Kapitalzuflusses oder gar im Falle einer Kapitalabwanderung die gegenwärtige Aktivität der Zahlungsbilanz umschlagen würde.

Gerade das Vorhandensein dieses äusserst labilen Elementes in der Zahlungsbilanz, welches im unsteten Charakter der Fluchtgelder begründet liegt, bildet für die schweizerische Finanz und die gesamte Volkswirtschaft schlechthin einen weitern Ausgangspunkt von Hemmungen weittragender Bedeutung.

Je stärker der Geld- und Kapitalzustrom, desto mehr werden die Banken zu erhöhter Liquidität und Zahlungsbereitschaft veranlasst. Diese hat heute einen kaum anderswo vorzufindenden Stand erreicht. Wohl verstärkt die anerkannt
vorsorgliche Finanzpolitik der Banken in dieser Bichtung die Sicherheit für die Allgemeinheit, doch ist dafür der Preis einer ausserordenthchen Belastung zu entrichten. Das Ausmass dieser Belastung mag durch den von den Banken bei der Schweizerischen Nationalbank gehaltenen Bestand an zinslosen Giroguthaben in der Höhe von über l,a Milliarden Franken einigermassen illustriert werden, abgesehen davon, dass die Banken daneben noch stark erhöhte Kassenbestände unterhalten.

D. Stützungsmassnahmen des Auslandes zur Bekämpfung der Kreditkrise.

Die folgenschwere Wirtschafts- und Finanzkrise, die in ihrer allgemeinen Auswirkung überall, in Gläubigerstaaten wie in Schuldnerstaaten, zu gewaltigen

175 Immobilisierungen von Kapitalwerten geführt hat, zwang die Staaten mit wenigen Ausnahmen zu besondern, mehr oder weniger umfangreichen Kreditstützungsmassnahmen und Hilfsaktionen. Einerseits bezweckten diese Vorkehrungen die Unterstützung solcher Unternehmungen, die ihre Zahlungsfähigkeit eingebüsst hatten, anderseits sind sie dazu bestimmt, der gesamten Wirtschaft die Flüssigmachung immobilisierter, im In- und Ausland eingefrorener Kapitalwerte zu ermöglichen. Sowohl im ersten wie im zweiten Falle war der Beweggrund massgebend, die Wirtschaft vor Schädigungen, wie sie im Gefolge des Zusammenbruchs von Unternehmungen der Finanz, der Industrie, des Handels und des Gewerbes entstehen, zu bewahren. Verschiedenartig sind, je nach der Zweckbestimmung der Stützungsaktionen, die von den einzelnen Staaten eingeschlagenen Verfahren, weshalb es im Hinblick auf die Verhältnisse in der Schweiz angezeigt erscheinen mag, einen kurzen Bückblick auf einige der wichtigsten Hilfsmassnahmen zu werfen.

In D e u t s c h l a n d , wo sich seit Sommermitte 1931 die Bankkatastrophen häuften und das gesamte private Kreditsystem eine Zeitlang in Brüche zu gehen drohte, stellte der Staat seinen Kredit zuerst in einzelnen Fällen durch Übernahme von Ausfallgarantien, Aktienübernahmen und Beteiligungen in anderer Form zur Verfügung der hilfsbedürftigen Kreditinstitute, um nach Wiederkehr des Vertrauens alsdann auf breiter Basis jene Massnahmen zu treffen, gestützt auf die er unter abermaliger Zurverfügungstellung seiner Kreditquellen eine allgemeine Bankensanierung in die Wege leiten konnte.

Als im Juli 1931. das Beich ein Moratorium zugunsten der Darmstädter und Nationalbank erh'ess, übernahm es zunächst für die bisherigen und künftigen Gläubiger, später auch für alle Wechsel- und Bürgschafts Verpflichtungen, insgesamt für einen Betrag von 2,j Milliarden Beichsmark, eine Ausfallbürgschaft.

Eine bedeutsame Bolle begann um diese Zeit die Golddiskontbank, ein vorgeschobenes Finanzinstitut der Beichsbank, zu spielen. Um den katastrophalen Kapitalabfluss zum Stehen zu bringen, schritten deutsche Unternehmungen aus Industrie, Banken, Handel, Schiffahrt Anfang Juli 1931 zur Bildung eines Garantiesyndikates, welches den Zweck hatte, durch die Übernahme einer Ausfallbürgschaft von 500 Millionen Beichsmark die Aktionskraft der
Golddiskontbank zu verstärken. Beabsichtigt war damit in erster Linie, eine neue über jeden Zweifel erhabene Kreditadresse zu schaffen, um ·damit die zur Flucht sich anschickenden ausländischen Kapitalien festzuhalten.

Gegen Ende Juli wurde die «Akzept- und Garantiebank A.-G.» mit einem Aktienkapital von 200 Millionen gegründet. Bei dieser Gründung handelte es sich um eine Solidaraktion des Beichs und einiger nahmhafter privater und öffentlicher Institute zugunsten der gesamten Bankwelt, durch welche ermöglicht werden sollte, die Darmstädter und Nationalbank, für welche das Beich "bereits eine Ausfallbürgschaft übernommen hatte, wiederindenZahlungsverkehr einzuschalten. Die ganze Hilfsaktion, an der das Beich mit einer Aktienüber-

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nähme von 80 Millionen beteiligt war, hatte jedoch keineswegs den Charakter einer freiwilligen Massnahme. Ihre Ursachen lagen vielmehr darin, dass unter dem Druck der Kredit- und Bankenkrise das bestehende Kreditsystem versagen musste, weil eine weitere Beanspruchung der Beichsbank durch die notleidenden Institute, die für die Kreditanforderungen bei der Beichsbank kaum mehr genügende Sicherheiten aufzubringen vermochten, zu einer Abzapfung der letzten Beserven der Notenbank und schliesslich zum Zusammenbruch der Währung geführt hätte. Die Geldabziehungen bei den Banken wurden fast ausschliesslich durch Bückgriff auf die Beichsbank finanziert, was für diese um so bedenklicher war, als die Rembourswechsel nur noch einen verschwindend kleinen Prozentsatz des gesamten Akzeptumlaui'es ausmachten, dagegen der weitaus grösste Teil aus Finanztratten bestand. Die eigentliche Aufgabe der Akzept- und Garantiebank A.-G. besteht im wesentlichen darin, Wechsel durch ihr Giro reichsbankfähig zu machen. Dagegen wurde die Gewährung von Darlehen gegen Hinterlage nicht vorgesehen. Somit- trat die Hilfsbank zwischen Bankwelt und Beichsbank, die Mittel und Wege suchen musste, um sich vor weitern Verlusten zu schützen.

Neben dieser Gründung sprang das Reich zur Hilfeleistung zugunsten einer Reihe von Banken (Dresdner Bank, Commerzbank, Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt und Sächsische Staatsbank, J. F. Schröder Bank) mit seinem Kredit ein, indem es umfangreiche Aktienpakete übernahm, bei Neuausgabe von Aktien grössere Summen kostenlos zur Verfügung stellte und Vorschüsse in Form der direkten Begebung von Schatzanweisungen tätigte. In Schatzanweisungsforni hat das Beich insgesamt 621 Millionen zur Verfügung gestellt.

Nach einer letzten Rede des Beichsfinänzministers Dietrich im Reichstag beläuft sich die gesamte Verpflichtung des Beichs aus der Kreditkrise auf 1115 Millionen Beichsmark. Allerdings kommt hiervon nur ein Teil als wirklicher Aufwand des Beichs in Frage.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch die im Dezember 1981 erfolgte Gründung der Diskont-Compagnie erwähnt, deren Aktienkapital im Betrage von 50 Millionen von 29 Bankinstituten, unter denen die öffentlichen Institute überwiegen, aufgebracht wurde. Die Golddiskontbank allein zeichnete einen Betrag von 32 Millionen. Zweck des Instituts soll vor allern
sein, von Banken akzeptierte Wechsel aus der Hand des Ausstellers zu diskontieren, womit auf die allmähliche Abschaffung des sogenannten Akzepttausches und eine Gesundung des Wechselmarktes hingewirkt werden soll.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Verordnung des Reichspräsidenten über die Sanierung von Bankunternehmungen vom 20. Februar 1982. Darin, wird die B.eichsregierung ermächtigt, zum Zwecke der Sanierung von Bankunternehmungen die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere das Beich an Bankunternehmen beteiligen und die erforderlichen Einlagen leisten, sowie erworbene Beteiligungen veräussern. Überdies ist ihr gestattet, Sicherheiten zu Lasten des Beiches zu übernehmen. Für Sanierungszwecke kann das Beich bis zu 400 Millionen B-eichsmark im Wege des Kredites beschaffen.

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In Österreich stellte der Staat zur Stützung und Sanierung der Österreichischen Creditanstalt für Handel und Gewerbe im Mai 1931 einen Betrag von 100 Millionen Schilling zur Verfügung. Die durch den Zusammenbruch der Bank stark gefährdete Währungsgrundlage erheischte seitens des Staates eine Stützungsaktion zugunsten der Österreichischen Nationalbank in Form der Gewährung einer Bundesgarantie für die nach dem 30. Mai 1931 von der Creditanstalt rediskontierten Wechsel bis zur Höhe von 120 Millionen Schilling.

Das zweite Kreditanstaltgesetz vom 28. Mai 1931 ermächtigte die Bundesregierung, in der Zeit bis zum 30. Juni 1988 die Haftung dea Bundes als Bürge und Zahler für Darlehen zu übernehmen, die für die Eekonstruktion und für die laufenden Geschäfte der Creditanstalt gewährt werden.

In Frankreich wurde im September 1981 die Banque Nationale de Crédit von der Bank von Frankreich unter Mitwirkung anderer Banken gestützt.

Die Bank von Frankreich garantiert mit andern Banken namens des Staates die sämtlichen Einlagen. Zu diesem Zwecke wurde ein Garantiefonds in der Höhe von 260 Millionen französischen Franken geschaffen. Schon vorher hatte das Institut einen Staatskredit von 1070 Millionen französischen Franken erhalten. Am 81. Dezember schuldete die Banque Nationale de Crédit dem Schatzamt 1900 Millionen französische Franken.

In Italien wurde im November 1931 vom Ministerrat die Schaffung eines Instituts für Industriebeteihgung und Industriekredite, Istituto Mobiliare Italiano, beschlossen mit dem Zweck, Darlehen an italienische Privatunteruehmungen gegen Hinterlage von Wertschriften zu gewähren und Beteiligungen zu übernehmen. Das im Gründungsdrekret auf mindestens 500 Millionen festgesetzte Kapital wurde von den in Betracht kommenden Ämtern, Körperschaften, Banken und Sparkassen gezeichnet, wovon vorläufig 3/10 eingefordert wurden. Das Institut hat durch die Società Finanziaria Industriale die Industriebeteiligungen der Banca Commerciale Italiana in der Höhe von 4 Milliarden Lire übernommen, um die Werttitel aus diesen Beteiligungen in der Folge weiter zu placieren. Die vom Istituto Mobiliare gewährten Darlehen sind auf 10 Jahre befristet. Diese Darlehen werden durch die Ausgabe von Obligationen finanziert, denen das Gesetz durch die Gleichstellung mit den Grundpfandbriefen hinsichtlich.der
Beleihbarkeit bei der Banca d'Italia weitgehende Anlagefähigkeit verleiht.

In Schweden hat der Staat der Skandinaviska A. B. im März 1932 im Zusammenhang mit der Kreugeraffäre einen Kredit von 110 Millionen Kronen zu 5% % gegen Hinterlage von Schuldverschreibungen gewährt. Ausserdem stellte das Eeichsschuldenkontor 115 Millionen zur Verfügung, um die bei der Eeichsbank liegenden Wechsel von Kreuger und Toll nebst Sicherheiten abzulösen. Im Juni verabschiedete das Parlament ein Gesetz, nach welchem der Staat 30 Millionen zugunsten der notleidenden Kreditinstitute, bei welchen namentlich kleine Banken in Betracht kommen, zur Verfügung zu halten hat.

Bei Anlass der Zahlungseinstellung von zwei grössern Banken in Norwegen bewilligte die Eegierung ein dreimonatiges Moratorium. Die Notenbank stellte

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den beiden Banken Mittel zur Verfügung, ohne dass hierfür besondere Sicherheiten verlangt wurden.

Eine ähnliche Hilfsaktion wurde auch in D ä n e m a r k vorgenommen.

In den Vereinigten S t a a t e n . v o n N o r d a m e r i k a wurde im September 1931 zum Zwecke der Mobilisierung der eingefrorenen Effektenbestände illiquider Banken auf die Initiative von Präsident Hoover die National Corporation gegründet. Das Kapital wurde von den Bundesreservebanken übernommen.

Das Institut kann Obligationen bis zu l Milliarde Dollars ausgeben, die von den Banken bis zur Höhe von 2 % ihrer fremden Gelder gezeichnet werden sollten. Infolge Mangel an Barmitteln hat das Institut versagt. Die National Crédit Corporation gewährte bis Ende Februar 1932 an 575 Banken Darlehen im Betrage von 155 Millionen Dollars. Sie hat für 455 Millionen Dollars Obligationen begeben, wovon 135 Millionen einbezahlt wurden. Ferner hat sie für 20 Millionen Dollars Bankkredite zur Verfügung gestellt.

Im Februar 1982 erfolgte die Gründung der Eeconstruction Finance Corporation mit einem Kapital von 500 Millionen Dollars, welches vollständig vom Staat gezeichnet und kürzlich auf 3 Milliarden erhöht wurde. Die Institution, die dem Zwecke der Krediterteilung an immobilisierte Unternehmungen dienen soll, kann zur Finanzierung dieser Vorschüsse Obligationen bis zum dreifachen Betrage des Kapitals ausgeben. Die Obligationen sind von der Bundesregierung garantiert und können bei den Federai Reservebanken rediskontiert werden. Bis Ende März 1932 wurden an 974 Institute und Unternehmungen Kredite für 289 Millionen Dollars gewährt, wovon 158 Millionen Dollars auf Banken entfallen.

Endlich ist die sogenannte Glass-Steagal Bill zu erwähnen, die als Zusatz zum Federai Reserve Gesetz eine Krediterleichterung und Ausweitung bezweckt. Darnach wird der Kreis der rediskontierbaren Wechsel der Federai Eeserve Banken erweitert. Fortan können Proinissory-notes, die von wenigstens fünf kleineren Mitgliedbanken eines Distrikts unterzeichnet sind, als KreditUnterlage dienen. In besondern Fällen dürfen an Banken Lornbardkredite auf gute Aktiven gewährt werden. Endlich können Staatsobligationen in die bankmässige Deckung einbezogen werden.

Was E n g l a n d anbelangt, verdient die am 20. Mai 1982 bekanntgewordene Sanierung der Anglo-South American Bank mit
Hilfe eines von der Bank von England geführten Syndikates Erwähnung. Die Stützung des genannten Institutes, welches durch Verluste in der Geschäftstätigkeit mit Süd- und Zentralamerika in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, soll so durchgeführt werden, dass eine unter Mitwirkung der Bank vonEngland gegründete Stützungsgesellschaft Titel und eingefrorene Aktien der Anglo-South American Bank in der Höhe von Tl/2 Millionen Pfund Sterling übernimmt, die als Deckung für die Übernahme von Abrufverpl'lichtungen durch die Stützungsgesellschaft dienen. Als weitere Deckung gilt die von der entlasteten Bank gewährte Haftungsgarantie für den Nominalwert der abgetretenen Aktien. Ferner übergibt sie dem Stützungsinstitut l Million Pfund Sterling neue 5 % Vor-

179 zugsaktien mit Mehrheitsstirnmrecht, das dem Stützungsinstitut die Kontrolle der Geschäftsleitung der Anglo-South American Bank sichert. Bis die Haftpflicht gelöscht sein wird, hat das Stützungsinstitut Anspruch auf die Hälfte der Nettogewinne der Anglo-South American Bank. Der Haftbetrag wird durch Amortisierung aus dem Gewinnanteil getilgt. Eine unmittelbare Bückzahlung des Stützungsbetrages ist somit nicht vorgesehen. Nach der Tilgung des Stützungsbetrages erlöscht das Mehrheitsstimmrecht der Vorzugsaktien.

E. Der Plan einer schweizerischen Kreditmobüisierung.

Die Schlussfolgerung, die sich aus der heutigen Lage in der schweizerischen Wirtschaft ergibt, lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Behinderung des internationalen Güteraustausches und Erschwerung des Zahlungsverkehrs zu einer immer tiefer einschneidenden Fesselung der ökonomischen Kräfte führt. Dieser Prozess dürfte vermutlich von demjenigen in den meisten fremden Staaten nicht stark verschieden sein. Hier wie dort neben der Stillegung von Kapitalien eine zunehmende Belastung des Staates, dessen Fürsorgeaufgaben anhaltend grösser werden. Die Gläubigerländer ihrerseits kennen darüber hinaus noch die wachsende Besorgnis für die im Ausland eingefrorenen Exportguthaben und finanziellen Forderungen.

Was aber in einer Eeihe von fremden Staaten (wie im vorhergehenden Kapitel dargelegt wurde) bereits zur Notwendigkeit geworden ist, nämlich die Unterstützung des Staates zugunsten von Wirtschaft und Finanz in Form von Kreditstützungsaktionen, blieb bisher der Schweiz dank des im Vergleich zum Ausland noch gesund und kräftig erhaltenen Kredites erspart. Hat der Bund nichts gescheut, durch den Abschluss von Clearingverträgen und Anbahnung des Kompensationsverkehrs mit einzelnen Staaten, deren Devisenverkehr unter dem Begime einer harten Zwangswirtschaft steht, den Weg einer Verständigung zur allmählichen Heimschaffung der Exportguthaben mittels Abzahlung in Form des Warenimportes zu finden, so haben auf der andern Seite die Kreditinstitute unter grosser Kraftanstrengung mit eigenen Mitteln eine gewisse Konsolidierung der im Gefolge der eingefrorenen Auslandsanlagen entstandenen Störung der Kreditlage angestrebt und erreicht. Aber noch birgt die Zukunft das Geheimnis, wie sich die Verhältnisse in absehbarer Zeit entwickeln werden, so dass die Sorge für die Wiedergewinnung dieser festgelegten Kapitalwerte einstweilen wohlbegrUndeterweise weiterbesteht. Zweifellos verrät der schweizerische Geldmarkt fortwährend eine wirklich grosse und noch im Steigen begriffene Flüssigkeit.

In der Tat ist die Beanspruchung der Nationalbank seit ihrem Bestehen noch nie so klein gewesen wie gegenwärtig, und es haben auf der andern Seite auch die jederzeit abrufbaren Guthaben noch nie solche Eekordbeträge aufgewiesen. Dir Ausweis vorn 15. Juni verzeichnet einen Portefeuillebestand von 19 Millionen Franken und Lombardvorschüsse
von 43 Millionen Franken.

Demgegenüber stehen jederzeit abrufbaro Guthaben bei der Nationalbank von über 1240 Millionen Franken, wovon auf die Banken nehezu 1100 Millionen

180 Franken entfallen. Daraus ergibt sich, dass die Liquidität der Banken sehr bedeutend ist und dass unter normalen Umständen an eine weitere Bückendeckung gar nicht gedacht werden müsste.

Indessen sind die flüssigen Mittel nicht gleichmässig verteilt. Die wachsende Immobilisierung von Kapitalien in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Gewerbe, Handel und Verkehr einerseits und die teilorts herrschende Illiquiditat anderseits zeitigten schliesslich das Bedürfnis, die Gelegenheit zur Verflüssigung gewisser schwer veräusserlicher Vermögenswerte zu vermehren. Von der Nationalbank zu verlangen, dass sie solche "Wertpapiere und andere Aktiven beleihe, die den gesetzlichen Bedingungen nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, Es kann keine Bede davon sein, das Bankgesetz in der Absicht abzuändern, der Nationalbank Geschäfte zu gestatten, die nicht zum Aufgabenkreis einer Notenanstalt gehören. Es muss vielmehr ein besonderes Werkzeug von vorübergehender "Wirksamkeit geschaffen werden, ein Institut von der Art der ehemaligen eidgenössischen Darlehenskasse, die uns in der schwierigen Kriegszeit so ausgezeichnete Dienste geleistet hat. Dergestalt ist denn auch das Projekt der Gründung eines Instituts in Form einer Darlehenskasse aufgetaucht, welche den Zweck verfolgen soll, unter Zuziehung der in der Wirtschaft vorhandenen umfangreichen liquiden Mittel die Mobilisierung von illiquiden Aktivwerten zu ermöglichen. Es muss eine Einrichtung geschaffen werden, die gestattet, im Bedarfsfälle auch solche Aktiven zu mobilisieren, die bei der Nationalbank nicht belehnbar sind. Die neue Darlehenskasse soll ähnlich der alten nicht nur den Kreditinstituten dienen, sondern allen denjenigen, die Vorschüsse nötig haben. Es soll für die gesamte Wirtschaft ein Kreditinstrument geschaffen werden, welches einen Schutz vor den Eventualitäten einer weitern Krisenverschlechterung verbürgt.

Die vorgeschlagene Gründung entspringt nicht zuletzt auch der Erkenntnis, dass eine Stärkung der einheimischen Volkswirtschaft enge mit der finanziellen Tragfähigkeit und Kräfteentfaltung der Banken verknüpft ist. Mehr als je erscheint es aus Gründen der Vorsorge geboten, gemeinsam jene Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Finanz vor weitern Schädigungen zu bewahren und sie darüber hinaus in die Lage zu versetzen, ihre Kräfte in
wirksamerer Weise als bisher in den Dienst der notleidenden Wirtschaft zu stellen.

Wie aus dem im Anhang beigegebenen Entwurf der geplanten eidgenössischen Darlehenskasse hervorgeht, soll diese in der Schweiz domizilierten Bank-, Industrie- und Handelsfirmen gegen unterpi'ändliche Sicherheit Darlehen gewähren. Zum Unterschied von der eidgenössischen Darlehenskasse vom 9. September 1914 wird mit der vorgeschlagenen Institution nicht die Beschaffung von Zahlungsmitteln, die damals wegen der Thesaurierung nur noch in ungenügenden Mengen zur Verfügung des Zahlungsverkehrs standen, beabsichtigt, sondern die Liquidmachung von Unternehmen mit bereits vorhandenen Zahlungsmitteln. Deshalb wird diesmal die Ausgabe von Banknoten, unverzinslichen Darlehenskassenscheinen oder ähnlichen Zahlungsmitteln ausdrücklich untersagt. Die Finanzierung des Institutes geschieht auf

181 dem Wege der ^Rückdiskontierung der der Darlehenskasse von den Darlehensnehmern übergebenen Eigenwechsel, sowie durch. Ausgabe von verzinslichen, nicht länger als 5 Jahre laufenden Kassenscheinen. Durch die Bückdiskontierung der Eigenwechsel hat die Schweizerische Nationalbank die Möglichkeit, ·diese Wechsel, die durch das Giro der Darlehenskasse die Garantie des Bundes tragen, nach Ermessen je nach dem Stand des Geldmarktes im offenen Markte zu plazieren, wodurch die Anlagemöghchkeiten für die flüssigen Geldmittel eine begrüssenswerte Vermehrung erfahren.

Ein weiterer, wichtiger Unterschied zwischen der neuen Darlehenskasse und der alten besteht darin, dass der Bund diesmal nicht die ganze Haftung für alle Verbindlichkeiten des Kriseninstitutes übernimmt. Die im Jahre 1914 gegründete und nach dem Kriege aufgehobene Darlehenskasse hinterliess «inen Gewinn von 12 Millionen Franken, der der Bundeskasse zufloss. Trotz dieser guten Erfahrung erscheint es angezeigt, die neue Anstalt auf einen Gaïantiefonds zu stützen, an dem sich der Bund mit 75 Millionen Franken, die Banken und andere Unternehmen mit 25 Millionen Franken beteiligen. Über diesen Betrag von 100 Millionen Franken hinaus haftet der Bund allein für allfällige Verbindlichkeiten der Darlehenskasse. Damit diese Verbindlichkeiten ·ein gewisses Mass nicht überschreiten, sieht Art. 6 vor, dass die zu gewährenden Darlehen insgesamt höchstens 200 Millionen Franken betragen dürfen, wobei allerdings, wenn überraschend auftretende, ausserordentliche Ereignisse eine plötzliche Erhöhung der Belehnung erheischen, der Bundesrat die Höchstgrenze auf 800 Millionen erhöhen kann.

Wie aus der Umschreibung der Sicherheiten, die bei der Darlehenskasse pfandrechtlich zu hinterlegen sind, hervorgeht, soll die Möglichkeit der Hilfeleistung zur Liquidmachung immobilisierter Werte allen Wirtschaftskreisen zustehen.

Die Darlehenskasse hat eigene juristische Persönlichkeit und wird von ·einem vom Bundesrat ernannten, aus 7--9 Mitgliedern zusammengesetzten Verwaltungsrat geleitet und verwaltet. In diesem Verwaltungsrat sollen die verschiedenen Wirtschaf tskreise des Landes gebührend vertreten sein. Im Gegensatz :zur Darlehenskasse des Jahres 1914 besteht zwischen der Leitung der Nationaltank und derjenigen der neuen Darlehenskasse keine organisatorische Verbundenheit
mehr. Die Leitung der projektierten Darlehenskasse bildet einen selbständigen, von den Organen der Nationalbank unabhängigen Verwaltungskörper. Dagegen können Funktionäre der Nationalbank in der Geschäftsführung der Darlehenskasse mitwirken.

Die Erwägungen, die uns in Anbetracht der in mancher Hinsicht kritischen und gefahrvollen Lage der schweizerischen Wirtschaft veranlasst haben, Ihnen die Errichtung einer Darlehenskasse zum vorsorglichen Schutz gegen neue, -vielleicht noch schwerere Kriseneinbrüche vorzuschlagen, geben uns die Überzeugung, dass das Kreditinstitut, dessen Notwendigkeit vor allem im Hinblick auf die unsichern Entwicklungsmöglichkeiten der Zukunft nicht zu verkennen Bundeablatt. 84. Jahrg. Bd. II.

13

182 ist, im kommenden Zeitabschnitt im Leben unserer Volkswirtschaft einen Faktor der Beruhigung und fruchtbaren Hilfeleistung bilden wird.

Indem wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlussentwurfes empfehlen, versichern wie Sie, Herr Präsident, hochgeeherte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Juni 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

183 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft dea Bundesrates vom 24. Juni 1982, beschliesst :

Art. 1.

Der Bund errichtet unter dem Namen Darlehenskasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft Caisse de prêts de la Confédération suisse Cassa di prestiti della Confederazione svizzera ein Kreditinstitut, das dazu bestimmt ist, in der Schweiz domizilierten Firmen gegen unterpfändliche Sicherheit Darlehen zu gewähren.

Die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft hat eigene juristische Persönlichkeit.

Art. 2.

Die Darlehenskasse hat ihren Sitz in Bern und errichtet nach Bedarf Zweigniederlassungen auf andern Plätzen.

Art. 3.

Für die Verbindlichkeiten der Darlehenskasse haftet zunächst ein Garantiefonds von hundert Millionen Franken, an dem sich die schweizerischen Banken und andere schweizerische Unternehmungen nach einem von ihnen selbst aufzustellenden Schlüssel mit fünfundzwanzig Millionen Franken beteiligen und die Eidgenossenschaft mit fünfundsiebzig Millionen Franken.

Der Anteil der Banken nnd andern Unternehmungen am Garantiefonds ist entweder einzuzahlen oder sicherzustellen.

Nach diesem Garantiefonds hat für eine allenfalls weitergehende Haftung der Darlehenskasse allein die Eidgenossenschaft im Eahmen des Art. 6 aufzukommen.

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Art, 4.

Die Darlehenskasse beschafft sich die erforderlichen Betriebsmittel durch Bückdiskontierung der ihr von den Darlehensnehmern übergebenen Eigenwechsel an die Ordre der Darlehenskasse. Sie kann verzinsliche, nicht länger als 5 Jahre laufende Kassenscheine ausgeben.

Die Ausgabe von Banknoten, unverzinslichen Kassenscheinen oder ähnlichen Zahlungsmitteln ist der Darlehenskasse untersagt.

Art. 5.

Die Kasse gewährt Darlehen gegen Wechsel auf ein bis drei Monate gegen "Verpfändung folgender Sicherheiten: a. Obligationen des Bundes, der Bundesbahnen, der verstaatlichten Eisenbahnen, der Kantone und schweizerischer Gemeinden, sowie Pfandbriefe schweizerischer Banken bis zu höchstens 80% des Tagespreises; b. Obligationen, schweizerischer Banken, Eisenbahngesellschaften und industrieller Unternehmungen, sofern sie öffentlich kotiert sind, bis zu höchstens 70 % des Tagespreises ; c. Kassaobligationen und Sparhefte schweizerischer Banken und Sparkassen bis zu höchstens 70 % des Nominalbetrages ; d. solide Schuldbriefe, Gülten und Forderungen, die durch Grundpfandverschreibungen gesichert sind, bis zu höchstens 60 % ihres Wertes; e. in der Schweiz öffentlich kotierte Aktien bis zu höchstens 50 % des Tagespreises, jedoch keinenfalls höher als bis zum Nominalbetrage; /. sonstige Forderungen (wie Wechsel, Aktien, Obligationen, Hypothekar-, forderungen, Buchforderungen auf Banken, Handels- oder Industriefirmen) an in der Schweiz domizilierte Schuldner bis zu höchstens 50 % der Forderungssumme; g. öffentlich kotierte Obligationen auswärtiger Staaten, Gemeinden, Eisenbahnen und solider industrieller Unternehmungen bis zu höchstens 50 % des Tagespreises: h. sonstige Forderungen (wie Wechsel, Aktien, Obligationen, Hypothekarforderungen, Buchforderungen auf Banken, Handels- oder Industriefirmen) an im Ausland domizilierte Schuldner bis zu höchstens 4.0 % der Forderungssumme ; i. Lebensversicherungspolicen bis zum Betrage von 70 % ihres Eückkaufswertes ; k. Bohstoffe und Rohprodukte, Halb- und Ganzfabrikate, welche nicht dem Verderben ausgesetzt sind, bis zu höchstens 50 % des durch sorgfältige Schätzung ermittelten marktgängigen Wertes.

Der Entscheid über die Annahme der angebotenen Sicherheiten steht der Verwaltung der Darlehenskasse zu; sie ist nicht verpflichtet, die Gründe einer erfolgten Ablehnung anzugeben.

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Art. 6.

Die Gesamtsumme der von der Darlehenskasse gemäss Art. 5 zu gewährenden Darlehen beträgt höchstens 200 Millionen Pranken. Im Notfalle kann sie der Bundesrat auf 800 Millionen Franken erhöhen.

Art. 7.

Wertschriften sind der Darlehenskasse mit besonderer Faustpfandverschreibung zu übergeben.

Ordrepapiere sind mit Blankoindossament, Namenpapiere mit Blankozession des Vorschussnehmers zu versehen.

Eòhstoffe und Bohprodukte, Halb- und Ganzfabrikate werden als Sicherheit nur angenommen, wenn sie entweder in einem öffentlichen Lagerhaus niedergelegt werden oder wenn die Besitzübertragung sonst in unzweideutiger Weise erfolgt ist.

Art. 8.

Die Pfänder haften für die Kapitalforderungen der Darlehenskasse, sowie für Zinsen und Kosten.

Findet die Darlehenskasse, dass der Wert der Unterpfänder unter den der Belehnung zugrunde gelegten Betrag gesunken ist, so ist der Schuldner verpflichtet, auf vorherige, durch eingeschriebenen Brief gemachte Aufforderung hin entweder vermehrte Sicherheit oder entsprechende Abzahlung zu leisten.

Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach oder ist er mit der Bückzahlung des Darlehens im Bückstand, so ist die Kasse berechtigt, nach fruchtloser Mahnung und Androhung des Verkaufes das Guthaben als verfallen zu erklären, die Hinterlagen auf dem ihr gutscheinenden Wege zu veräussern und den Erlös mit ihrem Guthaben zu verrechnen.

Auch wenn der Schuldner in Konkurs gerät, bleibt die Darlehenskasse zum aussergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes gemäss dem vorausgehenden Absatz berechtigt.

Selbst erwerben kann die Darlehenskasse das Unterpfand nur bei einer öffentlichen Versteigerung.

Art. 9.

Der Zinsfuss für die gewährten Vorschüsse wird vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Geld- und Kapitalmarktlage sowie der Natur der Hinterlage festgesetzt.

Art. 10.

Zur Verwaltung der Darlehenskasse ernennt der Bundesrat einen aus 7 bis 9 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat, in dem die verschiedenen Wirtschaftskreise des Landes gebührend vertreten sein sollen.

Ferner bezeichnet er den Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsrates sowie aus der Mitte desselben einen Ausschuss.

186 Als Kontrollstelle amtet eine vom Bundesrat bezeichnete Bevisionsgesellschaft. Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung der Kasse zu prüfen und über ihren Befund dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

Art. 11.

Der Verwältungsrat ist die oberste geschäftsführende Behörde der Darlehenskasse. Er 'wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

Die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates werden durch Protokolle verurkundet,

Art. 12.

Der Verwaltungsrat ist boschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Ausnahmsweise können gültige Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

Art. 13.

Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Darlehensgesuche: dabei steht es ihm frei, zur Bewertung der angebotenen Hinterlagen Sachverständige beizuziehen.

Er erlässt das der Genehmigung des Bundesrates unterhegende Geschäftsreglement, das die Einzelheiten der Geschäftsführung und Organisation der Darlehenskasse ordnet, er wählt das Personal und bezeichnet die zur Unterschrift für die Kasse berechtigten Verwaltungsratsmitglieder und Beamten.

Die Kasse wird durc-h Doppelunterschrift verpflichtet.

Der Verwaltungsrat erstellt die Jahresrechnnng und den Jahresbericht zuhanden des Bundesrates und hat im übrigen über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht durch das Geschäftsreglement einem andern Organ vorbehalten sind.

Art. 14.

Der Verwaltungsausschuss hat die laufenden Geschäfte gemäss den allgemeinen und besondern Weisungen des Verwaltungsrates zu besorgen. Er nimmt insbesondere die einlangenden Darlehensgesuche zur Prüfung, Begutachtung und Antragstellung an den Verwaltungsrat entgegen. Die weitern Befugnisse des Ausschusses werden im Geschäftsreglement geregelt.

187

Art. 15.

Die Rechnungsstellung hat nach den Grundsätzen des Obligationenrechts stattzufinden; der erste Abschluss wird auf den 31. Dezember 1982 festgesetzt.

Der nach Abzug aller Verwaltungskosten verbleibende Geschäftsgewinn der Darlehenskasse wird zur Äufnung eines Reservefonds für allfällige Verluste der Darlehenskasse verwendet.

Es ist Sache des Bundesrates, die vom Verwaltungsrat aufgestellten Rechnungen zu genehmigen und diesem Organ die Entlastung zu erteilen.

Art. 16.

Sobald die Darlehenskasse kein Bedürfnis mehr sein wird für den regelmässigen Gang des Wirtschaftslebens, wird der Bundesrat auf Antrag des Verwaltungsrates deren Liquidation verfügen.

Ein nach durchgeführter Liquidation allenfalls verbleibender Geschäftsgewinn fällt zu einem Viertel an die am Garantiefonds beteiligten Banken und andern Unternehmungen und zu drei Vierteln an den Bund.

Art. 17.

Dieser Beschluss tritt mit dem eröffnung der Darlehenskasse wird auf den

in Kraft; die Geschäftsfestgesetzt.

Art. 18.

Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt.

Der Bundesrat wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse. (Vom 24. Juni 1932.)

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