206

4. Dem Kanton Waadt an die zu Fr. 105,000 veranschlagten Kosten der Ausführung des Wegnetzprojektes Entre les Pierres (Risoud), der Holzberechtigten der Gemeinde Le Lieu, 25 %, im Maximum Pr. 26,250.

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departementsan die Kantonsregierungen betreffend das Verbot des Tragens fremder Uniformen.

(Vom

1. Februar 1932.)

Herr Präsident! · Hochgeehrte Herren!

Indem wir Ihnen. anbei einen Abdruck des Bundesratsbeschlusses vom 1. Februar 1932, betreffend das Verbot des.Tragens fremder Uniformen, überreichen, beehren wir uns, Ihnen im Auftrage des Bundesrates nachstehendes zur Kenntnis zu bringen.

Der nunmehr aufgehobene einschlägige Bundesratsbeschluss vom 20. August 1920 hatte die Frage offen gelassen, -welchen Organen die Durchführung der Verbotsbestimmungen obliege. Grundsätzlich war der Bundesrat von jeher von der Auffassung ausgegangen, dass die Vollziehung einer Massnahme, die vornehmlich die Wahrung der schweizerischen Hoheitsrechte bezweckt, in erster Linie Sache der Bundesbehörden sei. Der Artikel 4 des neuen Bundesratsbeschlusses trägt dieser Auffassung Rechnung, wobei diese Kompetenz an die Zollbehörden, als an die praktisch vorab in Betracht kommende Bundesstelle, delegiert wird. In dringenden Einzelfällen werden wir uns demnach der Einfachheit halber darauf beschränken, die Nachricht von der Erteilung einer Bewilligung durch Vermittlung der Zollbehörden an die Polizeiorgane an der Grenze gelangen zu lassen.

Wir dürfen Sie ersuchen, auch Ihrerseits dafür besorgt zu sein, dass dem Verbote genaueste Nachachtung verschafft werde, und den Zollbehörden bei seiner Durchführung jegliche Unterstützung angedeihen zu lassen. Diese Einladung gilt vor allem den Grenzkantonen, deren Polizeikräfte subsidiär die Durchführung des Verbotes zu überwachen haben, wo immer die Grenzaufsicht, in Abwesenheit von Zollorganen, lediglieh von der Polizei ausgeübt wird. Die

207

übrigen. Kantone werden von der Angelegenheit unterrichtet mit dem Ersuchen, die Verhältnisse im Ländesinnern im' Auge zu behalten und dem Politischen Departement über allfällige Verstösse gegen das Verbot ungesäumt ·einlässlichen Bericht zu erstatten.

Artikel 3 des neuen Bundesratsbesdblusses ist buchstäblich auszulegen.

Das generelle Verbot hat somit auch Geltung für Urlauber sowie für transitierende Uniformierte. Entgegenstehende frühere Bestimmungen, wie sie insbesondere im Kreisschreiben der Eidgenössischen. Fremdenpolizei vom 14. Oktober und 12. November 1920 zugunsten Transitierender erlassen "worden waren, sind aufgehoben. Die Polizeiorgane sind nicht befugt, eine Bewilligung zur Einreise oder zur Durchreise aus eigenem Ermessen zu erteilen.

Im Falle der Zuwiderhandlung durch Einzelpersonen erfolgt Eückweisung ·des Fehlbaren. Unter einem Kommando stehende Gruppen sind an der Grenze festzuhalten unter gleichzeitiger Meldung an das Politische Departement, das die erforderlichen Verfügungen für die Erledigung der Angelegenheit erlässt.

Es versteht sich von selbst, dass der Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1932 entgegenstehende Bestimmungen besonderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht aufhebt, wie auch die allgemeinen Weisungen für die Behandlung von fremden Deserteuren vorbehalten bleiben.

Indem wir Ihnen für Ihre Mitwirkung bei der Durchführung des in Bede stehenden Verbotes zum voraus unsern Dank zum Ausdruck bringen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 1. Februar 1932.

Eidgenössiscttes Politisches Departement: Motta.

Einfuhrabfertigung von Bau- und Nutzholz.

Gestützt auf die Bestimmungen von Alinea 2 des Art. 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 wird verfügt: Für die Einfuhrabfertigung von gesägtem oder gespaltenem Bau- und Nutzholz (Schnittwaren) der Tarifnummern 233 bis und mit 237 sind vom 1. Januar 1932 an nur die Eisenbahnzollämter zuständig.

Von diesem Zeitpunkt an dürfen diese Waren nicht mehr durch andere Zollämter abgefertigt werden.

Die bis anhin für die Abfertigung von Schnittwaren der Nr. 237 auf Rechnung des nach Massgabe des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich vom 6. Januar 1926 zum ermässigten Ansatz von Fr. 1. 70 per q zuzulassenden Jahreskontingentes geöffneten Strassenzollämter AuOberfahr, Widnau, Kriessern, Oberriet und Schaanwald werden für diesen Verkehr ebenfalls geschlossen. Die Einfuhr des vertraglich zugesicherten

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1932

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1932

Date Data Seite

206-207

Page Pagina Ref. No

10 031 583

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.