400 # S T #

Bundesversammlung

Die gesetzgebenden Räte sind Montag, den 17. September 1962, um 18.15 Uhr, zur 12. Tagung der 36. Legislaturperiode zusammengetreten.

In den Nationalrat sind neu eingetreten : Herr Casimir Huber, Dr. jur., Leiter der Clubschule Migros in Bern, von Wittenbach, in Oberwangen, anstelle des verstorbenen Gottlieb Duttweiler; Herr Raymond Baudère, Generalsekretär Caritas, von Assens, in Lausanne, anstelle des verstorbenen Paul Frainier.

6036

# S T #

Aus den Verhandlungen desBundesrates

(Vom 14. September 1962) Der Bundesrat hat Herrn Raymond de Boyer de Sainte-Suzanne das Exequatur als Berufsgeneralkonsul von Frankreich in Genf, mit Amtsbefugnis über den Kanton Genf erteilt.

Dem Kanton Bern wurde an die Kosten der Verbauung des Wetterbaches, in der Gemeinde Kandersteg, ein Bundesbeitrag bewilligt.

Dem Kanton Neuenburg wurde an die Kosten der Wiederaufforstung und von Verbauungen «La Bavière de Brot», in der Gemeinde Brot-Dessous, ein Bundesbeitrag bewilligt.

6036

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 29. August bis 11. September 1962 Argentinien. Herr Arturo A. Iglesias Echegaray, Erster Botschaftssekretär, hat sein Amt übernommen.

China. Senior Colonel Hsi Yi, Militärattache, wurde einem andern Posten zugeteilt.

401 Iran. Seine Exzellenz Herr Hormoz Gharib, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, ist mit andern Aufgaben betraut worden und hat die Schweiz verlassen.

Herr Houshang S a f i n y a , Minister, amtiert als interimistischer Geschäftsträger.

Norwegen. Herr Ketil Börde, Zweiter Botschaftssekretär, wurde einem andern Posten zugeteilt.

Pakistan. Seine Exzellenz Herr M.S.A. Baig, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, ist mit andern Aufgaben betraut worden und hat die Schweiz verlassen.

Herr Birjis Hassan Khan, Erster Botschaftssekretär, amtiert als interimistischer Geschäftsträger.

Philippinen. Herr Wilfredo V. Vega, Dritter Botschaftssekretär, ist dieser Mission zugeteilt worden.

Polen. Herr Jerzy B a j o r , Beamter, ist zum Attaché befördert worden.

Sowjetunion. Herr Serguei T . L o g u i n o v , Botschaftsrat, ist in der Schweiz eingetroffen, um seine Funktionen zu übernehmen.

Tunesien. Herr Abdel Aziz Gas s ab, Dritter Botschaftssekretär, wurde einem andern Posten zugeteilt.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Tennent H. Bagley, Zweiter Botschaftssekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

6036

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1962 ZöUe

Übrige Einnahmen

Total 1962

Total 1961

15381

15358 15635 19940 14894 18918 26854 19649

126 763 105 213 122 771 107 465 126 142 127 921 166 991 148 908

100189 123 158 127 727 112628 118 577 123 591 133 148 128 094

26574

August

111 382 89855 107 136 87525 111 248 109 003 140 137 129 259

1962 Jan./Aug.

885 545

146 629

1 032 174

--

65062

--

1961 Jan./Aug.

830 421

136 691

967 112

--

--

Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli

MelirMindereinnahmen einnahmen

17945 4956 5163 7565 4330 33843 20814

402

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Schuhmachergewerbe (Vom 16. Juli 1962)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l und 89, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt), und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 sowie der Artikel l und 4 der Verordnung II vom 11. September 1936 erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Schuhmachergewerbe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Beruf sbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehrlingsausbildung im Schuhmachergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Schuhmachers. Sie umfasst die Anfertigung und Eeparatur von Schuhwerk aller Art gemäss Artikel 5.

2 Die Lehrzeit dauert drei Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen!

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

408

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Schuhmacherlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die den Bestimmungen der Verordnung II genügen, über die notwendigen Maschinen, wie Fräs- und Poliermaschinen, Kittpressen, Ausweitmaschinen, Nähmaschinen sowie Werkzeuge und Einrichtungen und über ein zeitgemässes Leistensortiment verfügen. Sie müssen in ausreichendem Masse Neuarbeiten ausführen und in der Lage sein, das ganze Lehrprogramm (Art. 5-6) zu vermitteln. Der Lehrling soll Gelegenheit haben, mindestens 12 Paar Schuhe selbständig anzufertigen.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit einem gelernten Schuhmacher tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 2 bis 5, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 6 und mehr gelernte Schuhmacher ständig beschäftigt.

2 Kein Betrieb darf gleichzeitig mehr als 3 Lehrlinge ausbilden.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen, insbesondere die Feuer- und Explosionsgefahren von Klebstoffen, aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

404 3

Der Lehrling ist zu Keinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem, selbständigem Arbeiten und zum korrekten Umgang mit der Kundschaft zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung des Lehrlings im Betrieb.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Vorrichten des Materials. Abtrennen defekter Sohlen und Absätze. Beparieren und Ersetzen von Teilen des Unterbaues. Einleisten der Schuhe. Drahtmachen; Nähen, Holznageln, Stiften und Schwülen. Ausführen einfacher, holzgenagelter, gestifteter, geklebter und genähter Sohlen. Ausführen von Absatzund leichteren Schaftreparaturen. Ausglasen und Polieren von Bodenarbeiten von Hand und mit der Maschine. Beschlagen von Schuhen. Anfertigen von Mustern für Eeparaturen und Neuanfertigungen.

Z w e i t e s Lehrjahr Ausführen individueller Bodenkorrekturarbeiten. Ausführen von Lederund Gummibesohlungen sowie von Schaftreparaturen mit der Nähmaschine.

Rangieren. Zwicken, Einstechen, Handdoppeln und Ausputzen an Beparaturund neu anzufertigenden Schuhen. Anpassen, Überziehen und Montieren von neuzeitlichen Damenabsätzen.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Anfertigen rahmen- oder zwiegenähter, holzgenagelter und geklebter Böden. Herstellen von Böden für leichtere orthopädische Massarbeiten. Einführen in die Kundenbedienung. Abnehmen von Fussmassen und Trittspuren.

Art. 6 Beruf slcenntnisse

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln :

405 Maschinen-, Werkzeug- und Materialkenntnisse. Die gebräuchlichsten Maschinen und Werkzeuge. Ihre Verwendung, Behandlung und ihr Unterhalt. Behebung von einfachen und oft auftretenden Störungen an den Maschinen. Unfallschutzvorrichtungen.

Herkunft, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Verwendung und Qualitätsunterschiede der im Schuhmachergewerbe verwendeten Ober-, Putter- und Bodenleder. Die häufigsten Hautschäden, ihre Erkennung und die Beurteilung bezüglich der Verwendung des Leders. Einteilung und Verwendung von Ober-, Futter- und Bodenleder. Benennung, Eigenschaften und Verwendung der übrigen gebräuchlichen Materiahen, wie Gummi, Textilien, Furnituren, Zutaten, Nähgarne und Nähseiden, Klebstoffe, Wachse, Peche, Lederfarben, Lederfette und Schuhpflegemittel.

Allgemeine Fachkenntnisse. Aufbau des Schuhes und Arbeitsvorgang bei seiner Herstellung. Die verschiedenen Macharten und ihre Erkennungsmerkmale. Arbeitstechniken und1 Arbeitsvorgänge bei den wichtigsten Berufsarbeiten. Leistenkenntnisse und Schaftschnitte. Fusskenntnisse. Berechnung von Materialkosten und Arbeitszeit für Eeparaturen und Neuanfertigungen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfung die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesSlich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem geeigneten Schuhmacherbetrieb oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

29

406 2

Dem Prüfling sind ein Arbeitsplatz anzuweisen und die nötigen Maschinen und Einrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Leisten, Schäfte, Bodenleder, Furnituren und andere Materialien sowie das persönliche Werkzeug für die Ausführung der Prüfungsarbeiten und die Zeichenutensilien für das Fachzeichnen sind vom Lehrling nach Angabe der Experten mitzubringen.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten ca. 20 Stunden ; b. die Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. das Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

2. Pruîungsstoîî

Art. 11 .

Praktische Arbeiten Jeder Prüfung hat folgende Arbeiten selbständig auszuführen: 1. N e u a r b e i t : nach eigener Wahl: In Frage kommen : ein Paar Herren- oder Damenschuhe, eingestochen bis zum Absatz oder bis zum Ballen, mit aufgeklebter oder handaufgedoppelter Obersohle,

407

oder ein Paar Herren- oder Damenschuhe, zwiegenäht, handgedoppelt, oder ein Paar schwere Herren- oder Damen-Strapazierschuhe, holzgenagelt, eingebunden, geklebt und handgedoppelt.

Bei allen Macharten ist eine zweckmässige Gelenkverstärkung einzubauen.

Damenschuhe mit überzogenen Absätzen sind zulässig.

Die Überzugsarbeiten sind an der Prüfung auszuführen. Die Ausputzarbeiten können von Hand oder mit der Maschine gemacht werden.

2. E e p a r a t u r a r b e i t e n nach Angabe der E x p e r t e n Es sind auszuführen : Sohlen und Flecken eines Paares Herren- oder Damenschuhe (Ausputz mit der Maschine) ; ein neuer Hinterriemen oder ein Paar Fersenfutter oder ein Fersenfutter und ein Eiester (Ausführung mit der Nähmaschine).

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : Maschinen-, Werkzeug- und Materialkenntnisse. Die gebräuchlichsten Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen. Ihre Verwendung, Behandlung und ihr Unterhalt. Die Behebung von einfachen und oft auftretenden Störungen an den Maschinen. Unfallschutzvorrichtungen.

Herkunft, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Benennung, Verwendung, Qualitätsunterschiede, Prüfung und Beurteilung der im Schuhmachergewerbe verwendeten Ober-, Futter- und Bodenleder. Einteilung und Verwendung der verschiedenen Teile von Ober-, Futter- und Bodenleder. Die Struktur der tierischen Haut und die wichtigsten Gerbarten sowie ihre Eigenschaften und Verwendung. Die häufigsten Hautschäden, ihre Erkennung und Beurteilung bezüglich der Verwendung des Leders. Herkunft, Benennung, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Beurteilung der übrigen vom Schuhmacher verwendeten Materialien, wie Gummi, Textilien, Nähgarne, Nähseiden, Furnituren, Zutaten, Klebstoffe, Wachse, Peche, Lederfette, Schuhpflegemittel und Lederfarben. Qualitätsprüfung der Materialien. Handelsübliche Erzeugnisse.

Allgemeine Fachkenntnisse. Anatomie des Fusses und die am häufigsten verbreiteten Fussabnormitäten, wie Hohl-, Senk-, Spreiz- und Knickfuss.

Aufbau des Schuhes und Arbeitsvorgang bei seiner Anfertigung. Die verschiedenen Macharten und ihre Erkennungsmerkmale. Schuh- und Ledermasse.

Kenntnis und Benennung der verschiedenen Leist- und Absatztypen. Leistenausführungen und Schaftschnitte. Das Abnehmen der Fussmasse und der Trittspuren.

408

Arbeitsvorgänge, Arbeitstechniken und rationelles Vorgehen bei den wichtigsten Berufsarbeiten. Berechnung von Materialkosten und Arbeitszeit für Keparaturen und Neuanfertigungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Art. 13 Fachzeichnen Jeder Prüfling hat folgende Zeichnungen zu erstellen: 1. Grundmuster für einen Halb- oder Schnürschuhschaft für Dame oder Herrn, wobei die Detaillinien für Derby- oder Blatt- oder Bingsgaloschenschnitt einzuzeichnen sind ; 2. geometrisches Brandsohlenmuster; 3. Muster für Fersenfutter oder Hinterriemen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt.

Pos. 1. Vorrichten und Eangieren des Bodenleders.

Pos. 2. Aufzwicken der Schäfte.

Pos. 3. Einstechen oder Einbinden.

Pos. 4. Einballen und Eingelenken, Aufrangieren der Obersohle, Doppeln.

Pos. 5. Aufbau der Absätze, Ausputz und Fertigmachen.

Pos. 6. Eeparaturarbeiten.

2 Bei der Beurteilung der Arbeiten sind bei jeder Prüfungsposition Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Güte (Genauigkeit und fachmässige Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die auf die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge) zu berücksichtigen.

3 Für jede Prüfungsarbeit ist vom Experten die benötigte Zeit aufzuschreiben.

4 Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen Teilnoten zu errechnen, sondern auf Grund der Fertigkeiten in den einzelnen Teilarbeiten unter Beachtung ihrer Wichtigkeit zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

1

409

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Die Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens erfolgt in den nachfolgenden Positionen : 1

Berufskenntnisse Pos. 1. Maschinen-, Werkzeug- und Materialkenntnisse.

Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos. 1. Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion).

Pos. 2. Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung).

Pos. 8. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

2 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 16

Notengebung Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu erteilen1): 1

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Kote

Vorzüglich in jeder Beziehung sehr gut l Gut un,d zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz grösserer Mängel genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Schuhmacher zu stellen sind, nicht entsprechend. . . ungenügend 4 Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungs1 ) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Zentralsekretariat des Schweizerischen Schuhmachermeisterverbandes unentgeltlich bezogen werden.

410 Positionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnisse * Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Mittelnote der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote im Fachzeichnen ; .

Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (!/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wer jedoch in Position 6 der praktischen Arbeiten (Reparaturarbeiten) eine ungenügende Note erzielt, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote der praktischen Arbeiten noch genügend wäre.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Pahigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung, bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Schuhmacher zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 22. Juli 1985 und tritt am I.September 1962 in Kraft.

Bern, den 16. Juli 1962.

6438

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1962

Date Data Seite

400-410

Page Pagina Ref. No

10 041 833

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.