650 # S T #

'

.

6 7 6

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 42, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Zurich.

(Vom 19. Mai 1916.)

Mit Schreiben vom 11. März 1916 teilt uns der Regierungrat des Kautons Zürich mit, dass in der Volksabstimmung vom 5. März 1916 das Verfassungsgesetz betreffend Abänderung von Art. 42, Abs. 2, der Staataverfassung vom 18. April 1869 von den Stimmberechtigten des Kantons Zürich mit 43,862 gegen 15,710 Stimmen angenommen worden sei. Der Regierungsrat des Kantons Zürich sucht um die Erteilung der Gewährleistung des Bundes für dieses Verfahrungsgesetz nach.

Art. 42, Abs. 2, der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich, vom 18. April 1869, lautet: ,,Der Regierungsrat bestellt die Direktionen in der Weise, dass kein Mitglied der Behörde länger als während zwei aufeinanderfolgender Amtsdauern dieselbe Direktion bekleiden darf "v Diese Bestimmung, die sich schon in der Verfassung vom 20. März 1849 findet, sollte einerseits verhindern, dass die Direktionen einen ausgeprägten persönlichen Charakter erhalten, andrerseits-sollte sie den einzelnen Regierungsratsmitgliedern möglichst vielseitige Kenntnisse in ihrem Verwaltungszweig vermitteln. Da die Anforderungen an die Vorsteher der einzelnen Direktionen mit der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte bedeutend gestiegen sind, genügen zwei Amtsdauern nicht mehr, um dem einzelnen Mitglied des Regierungsrates dio vollständige Beherrschung seines Verwaltungsgebietes zu verschaffen. Aus diesem Grunde gelangte man dazu, das Obligatorium des Direktionswechsels aufzuheben. Gleichzeitig sollte aber den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates eine Garantie dafür gegeben werden, dass sie nicht gegen ihren Willen während mehr als zwei Amtsdauern der gleichen Direktion vorstehen müssen.

651 Auf diesen Gedanken beruht das neue Verfasgungsgesetz, das bestimmt: ,, A r t i k e l I. Art. 42, Absatz 2, der Staatsverfassung vom 18. April. 1869 erhält folgende Fassung: ,,Kein Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen".

,, A r t i k e l II. Dieses Verfassungsgesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk in Kraft".

Da dieses Verfassungsgesetz nichts dem Bundesrechte Zuwiderlaufendes enthält, beantragen wir Ihnen, es sei ihm durch die Annahme des beigefügten Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

B e r n , den 19. Mai 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

{Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 4-2, Absatz 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1916 über das am 5. März 1916 vom Volke angenommene Verfassungs-

652

gesetz des Kantons Zurich betreffend Abänderung des Art. 42, Absatz 2, der Staatsverfassung vom 18. April 1869; in Erwägung, dass der abgeänderte Verfassungsartikel nichts den Vorschriften den Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem abgeänderten Artikel 42, Absatz 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18, April 1869 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

# S T #

6 7 7

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 19 uud 83, Abs. 2, der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 19. Mai 1916.)

Die Art. 19 und 83 der glarnerischen Kantonsverfassung lauteteten bis dahin folgendermassen : ,,Art. 19. Die Pflicht der Armenunterstützung, einschliesslich der Unterbringung Arbeitsscheuer in geeigneten Anstalten, liegt unter Aufsicht und, soweit nötig, mit Beihülfe des Staates, den Armenkreisen ob (Art. 79).

Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie uud Geschwister sind gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 42, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich. (Vom 19. Mai 1916.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

676

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.05.1916

Date Data Seite

650-652

Page Pagina Ref. No

10 026 046

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.