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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 22. März 1932.

Band I.

Ablauf der Référendums frist : 20. Juni 1932.

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Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege.

(Vom 17. März 1932.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1931, beschliesst :

Art. 1.

Das Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege wird genehmigt.

Art. 2.

Dieser Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Art. 89, Abs. 3, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

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Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 11. März 1932.

Der Präsident: Sigrist.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 17. März 1932.

Der Präsident: Dr. K. Abt.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 3, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 17. März 1932.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 22. März 1932.

Ablauf der Referendumsfrist : 20. Juni 1932.

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Übersetzung.

Protokoll über

das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege.

In der Erwägung, dass der Gebrauch von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahrensarten im Kriege mit Kecht in der allgemeinen Meinung der zivilisierten Welt verurteilt worden ist, in der Erwägung, dass das Verbot eines solchen Gebrauches in den Verträgen ausgesprochen worden ist, an denen die meisten Mächte der Welt beteiligt sind, in der Absicht, in der ganzen Welt zur Anerkennung zu bringen, dass dieses Verbot, das sich dem Gewissen und dem Handeln der Nationen gleichermassen aufdrängt, dem Völkerrecht einverleibt ist, e r k l ä r e n die unterzeichneten Bevollmächtigten im Namen ihrer Regierungen: Die hohen vertragschliessenden Teile a n e r k e n n e n dieses V e r b o t , soweit sie n i c h t schon Verträge geschlossen haben, die diesen Gebrauch untersagen. Sie sind d a m i t einverstanden, dass dieses Verbot auch auf die bakteriologischen Kriegsmittel ausgedehnt werde, und k o m m e n ü b e r e i n , sich u n t e r e i n a n d e r gemäss dem Wortlaute dieser E r k l ä r u n g als g e b u n d e n zu erachten.

Die hohen vertragschliessenden Teile werden sich nach besten Kräften bemühen, die andern Staaten zum Beitritte zu dem vorliegenden Protokolle zu veranlassen. Dieser Beitritt wird der Regierung der Französischen Republik und sodann durch diese allen Signatar- und beitretenden Mächten angezeigt werden. Er erlangt mit dem Tage Wirksamkeit, an dem er durch die Regierung der Französischen Republik angezeigt wird.

Das vorliegende Protokoll, dessen französischer und englischer Text massgebend sind, soll sobald wie möglich ratifiziert werden. Es trägt das Datum des heutigen Tages.

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Die Ratifikationsurkunden des vorliegenden Protokolls werden der Regierung der Französischen Republik übermittelt ; diese teilt die Hinterlegung jeder der Signatar- oder beitretenden Mächte mit.

Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bleiben in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Das vorliegende Protokoll tritt für jede Signatarmacht mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft; von diesem Zeitpunkt an ist diese Macht gegenüber den andern Mächten, die ihre Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt haben, gebunden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, in einer einzigen Ausfertigung, am siebzehnten Juni eintausendneunhundertfünfundzwanzig.

(Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten.)

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Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege.(Vom 17. März 1932.)

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1932

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22.03.1932

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