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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 68. Jahrgang.

Bern, den 26. Juli 1916.

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Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 01 Franken im Jahr, B Franken int Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postiestellangsgebühr".

Einrücknngsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Bachdrackerei Sttlmpfli £ de. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 14. Juli 1916.)

Am 5. Mai 1916 (Bündesbl. II, 505) verfügte der Bundesrat, der Betrieb des Boulespiels im Kursaal Genf sei für so lange verboten, als dem Bundesrat nicht der Nachweis erbracht werde, dass Organisation und Betrieb des Kursais den Anforderungen des Bundesratsbeschlusses vom 12. September 1913 betreffend den Betrieb der Hasardspiele in den Kursälen entsprechen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1916 stellte sodann der Staatsrat von Genf das Gesuch, der Vollzug dieser Verfügung möchte aufgeschoben werden, bis der Bundesrat die Aufklärungen und Rechtfertigungen der am Kursaal beteiligten Gesellschaften habe prüfen können. Am 27. Mai überreichte nun eine zur Besprechung der Angelegenheit bestellte Abordnung des Genfer Staatsrates dem Vorsteher des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements die Vernehmlassungen jener Gesellschaften und widerholte das Suspensionsgesuch in dem Sinne, dass der Vollzug der bundesrätlichen Verfügung, wenn möglich, bis Ende des Jahres aufgeschoben werden möchte. Gleichzeitig gab die Abordnung die Zusicherung, dass die Organisation und der Betrieb des Kursaals von Genf auf das Jahr 1917 mit dem Bundesratsbeschluss vom 12. September 1913 betreffend den Betrieb der Hasardspiele in den Kursälen in Einklang gebracht werden solle.

Selbst wenn eine Reorganisation des Kursaals Genf erfolgt, so bleibt immer noch die Frage offen, ob die Verpachtung des Kursaalbetriebes und insbesondere des Betriebs des Boulespiels im Kursal durch die Société Immobilière du Kursaal an die Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. III.

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Société Genevoise du Kursaal mit dem Bundesratsbeschluss vom 12. September 1913 vereinbar sei. Allein der Bundesrat ist der .Meinung, die Lösung dieser Frage könne, ohne dass daraus eine wesentliche Beeinträchtigung der durch den Bundesratsbeschluss vom 12. September 1913 geschützten Interessen entstünde, bis zum Ende dieses Jahres verschoben werden.

Anders verhält es sich mit der Duldung des Baccaratspiels bis zum Schluss dieses Jahres in den dem Cercle du Léman vermieteten Räumlichkeiten des Kursaalgebäudes. Der Bundesrat besteht darauf, dass diesem schreienden Übelstand sofort abgeholfen werde, um so mehr, als durch die sofortige Unterdrückung des Hasardspiels in den Räumlichkeiten des Cercle du Léman dagegen der Weiterbetrieb des Kursaals in keiner Weise gefährdet würde.

Der Bundesrat hat daher den Staatsrat von Genf ersucht, den Betrieb des ßoulespiels im Kursaal Genf für so lange zu unterdrücken, bis der Nachweis erbracht wird, dass jedes Glücksspiel auch in den übrigen Räumlichkeiten des Kursaalgebäudes aufgehört hat.

Im übrigen nimmt er Akt von der Zusicherung des Genfer Staatsrates, dass der Betrieb des Kursaals Genf auch sonst bis zum Ende des Jahres mit dem Bundesratsbeschluss vom 12. September 1913 in Einklang gebracht werden soll.

(Vom 18. Juli 1916.)

Mit Eingabe vom 21. Juni 1916 hat die Leitung der vereinigten Eisenbahnpersonalverbände das Gesuch gestellt, es möchte das Personal der Transportanstalten in Wiedererwägung des Bundesratsbeschlusses vom 29. Februar 1916 auch für das Jahr 1916 vom Militärpflichtersatz ganz enthoben werden. Durch den erwähnten Beschluss wurde das Personal der Transportanstalten in Anbetracht dessen, dass der Kriegsbetrieb auf den 1. März 1916 aufgehoben worden ist, für das Jahr 1916 zur Entrichtung der Militärsteuer zu 5/e, d. h. im Verhältnis zur Zeit, pflichtig erklärt.

Die Eingabestellerin macht geltend, dass das Personal der Transportanstalten wie die Hülfsdienstpflicbtigen gemäss Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1915 betreffend die Militärsteuer mit Bezug auf den Aktivdienst behandelt und demnach, da der Kriegsbetrieb im laufenden Jahre noch über 20 Tage

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hinaus gedauert hat, für 1916 noch gar nicht besteuert werden sollte. Diese Auffassung muss als unzutreffend bezeichnet werden, aus folgenden Gründen: Die Unterstellung unter Kriegsbetrieb bedeutet für das Personal der Transportanstalten keinen Militärdienst im rechtlichen Sinne. Durch den Kriegsbetrieb werden die Transportanstalten als solche erfasst und unter die Verfügung der Militärgewalt gestellt, um sie den Interessen der Landesverteidigung dienstbar zu machen. Es hatte dies zur Folge, dass das Personal dieser Anstalten nicht mehr seinen Dienst verlassen durfte und den Militärgesetzen unterstellt wurde. Es handelt sich aber hier um eine Massnahme, welche unabhängig von der persönlichen Dienstpflicht ist und von welcher die einzelnen Eisenbahnbeamten und -Angestellten ohne Unterschied und ohne Rücksieht darauf, ob sie sonst militärpflichtig wären oder nicht, betroffen worden sind.

Der Bundesrat hat daher das Gesuch der Leitung der vereinigten Eisenbahn-Personalverbände um gänzliche Enthebung vom Militärpflichtersatz für 1916 abgewiesen.

Mit der Abweisung des Gesuches der Leitung der vereinigten Eisenbahn-Personalverbände ergibt sich auch die Ablehnung eines Gesuches des schweizerischen Lokomotiv-Personalverbandes, dahingehend, es möchten die Jahre des Kriegsbetriebes als Dienstjahre im Sinne von Art. 6 des Militärsteuergesetzes angerechnet werden. Nach dieser Gesetzesbestimmung haben Wehrpflichtige, die mindestens acht Jahre Dienst getan haben und entweder für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder infolge ihres Amtes, bezvv. ihrer Anstellung temporär dienstfrei werden, die Hälfte des für ihre Alterklasse festgesetzten Ersatzes zu leisten. Da nun der Eiseubahndienst unter Kriegsbetrieb nicht als Militärdienst gilt, so können die Jahre des Kriegsbetriebes nicht als Dienstjahre im Sinne von Art. 6 des erwähnten Gesetzes angerechnet werden.

Es wird daher das Gesuch des schweizerischen LokomotivPersonalverbandes um Anwendung von Art. 6 des Militärsteuergesetzes auf die Jahre des Kriegsbetriebes ebenfalls abgewiesen.

Dem Kanton G l a r u s wird an die zu Fr. 100.000 veranschlagten Kosten der Verbauung des Filzbaches in der Gemeinde Filzbach ein Bundesbeitrag von 40 °/o der wirklichen Kosten oder höchstens Fr. 40,000 zugesichert.

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(Vom 21. Juli 1916.)

Herr James L. A. B u r r e 11 wird als Vizekonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in St. Gallen anerkannt, in Ersetzung des Herrn Reginald H. Williams, welcher an eine andere Stelle gewählt worden ist.

Herrn Adolphe B ü r c k e wird das Exequatur als französischer Konsularagent in St. Gallen erteilt.

Als Suppléant der medizinisch - anatomisch - physiologischen Prüfungskommission in Zürich wird gewählt: Herr Dr. W. R.

H e s s , Privatdozent in Zürich.

"Wahlen.

(Vom 18. Juli 1916.)

Post- und Eisenbahndepartemen Telegrapbenverwaltung.

Adjunkt des Kreistelegraphendirektors in St. Gallen : Weber, Emil, von Zürich, bisher Elektrotechniker I. Klasse der genannten Direktion.

(Vom 21. Juli 1916.)

Justis- und Poliztidepartement.

Versicherungsamt.

Kommerzieller Beamter: Völlmy, Hans, von Basel, zurzeit Unterbureauchef der Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden, in Basel.

Militärdepartement.

P f e r d e r e g i e a n s t a l t in Thun.

Reitlehrer : Kavallerieoberlieutenant Kühn, Charles, von Biel, zurzeit Bereiteroffizier an der Pferderegieanstalt in Thun.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1916

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26.07.1916

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355-358

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10 026 107

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