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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 17. Juni 1932.)

Das Tragen von nationalsozialistischen Braunhemden auf Schweizergebiet wird verboten. Hinsichtlich des Gebrauchs von nationalsozialistischen Emblemen wird grösste Zurückhaltung empfohlen.

(Vom 23. Juli 1932.)

Das vom Verwaltungsrat der eidgenössischen Darlehenskasse in seiner Sitzung vom 22. Juli 1932 erlassene Geschäftsreglement wird genehmigt.

Die Geschäftseröffnung der Darlehenskasse wird auf den 25. Juli 1932 festgesetzt.

(Vom 27. Juli 1932.)

Dem Kanton 8t. G-allen wird an die zu Fr. 65,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Waldstrasse Klosterberg-Dürrtann, Ortsgemeinde Gommiswald, ein Bundesbeitrag von 30 %, im Maximum Fr. 19,500 bewilligt.

Als Delegierte des Buudesrates an dem in London vom 1. bis 6. August 1932 stattfindenden I. internationalen Kongress ,,des sciences préhistoriques et prothohistoriquee" werden gewählt die Herren: P. Vouga, Professor an der Hochschule in Neuenburg, Vizepräsident der Schweiz.

Gesellschaft für Urgeschichte, und Dr. E. Vogt, Konservator der Abteilung für Urgeschichte des Schweiz. Landesmuseums in Zürich.

Als ausserordentlicher Professor für spezielle Mineralogie und Pétrographie an der Eidg. Technischen Hochschule wird gewählt: Herr Dr. phü.

Conrad Burri, von Bern, Privatdozent an der Eidg. Technischen Hochschule.

Als Sekretär II. Klasse beim Bureau des Schweiz. Handelsamteblattes wird gewählt: Herr Albert von Bergen, von Hasleberg, provisorischer Sekretär.

Die schweizerische Delegation für die Festlegung der Grenze auf den Rheinkraftwerken Ryburg/Schwörstadt und Albbruck/Dogern wird gebildet aus den Herren : Minister Paul Dinichert, Chef der Abteilung

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für Auswärtiges; Nationalrat Emil Keller, Finanzdirektor des Kanton» Aargau ; S. Simonett, I. Sektionschef der Landestopographie ; Ingenieur F. Kuntschen, I. Sektionschef des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft.

Herr Dr. K. Stucki, II. Sektionschef der Abteilung für Auswärtiges des eidgenössischen Politischen Departements, wird der Delegation als Sachverständiger zugeteilt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Zollzuschlag für Waren französischer Herkunft, Vorlage von Fakturen.

Gemäss den Bestimmungen des Art, l des Bundesratsbeschlusses vom 29. Mai 1932 wurde bisher der Zollzuschlag für Waren französischer Herkunft auf Grund eines festen Ansatzes per 100 kg brutto erhoben.

Den Anregungen von Handelskreisen Rechnung tragend, hat der Bundesrat unterm 29. Juli einen Beschluss gefasst, gemäss welchem der genannte Zollzuschlag von 2 bzw. 4 % vorn 8. August an grundsätzlich nach dem Warenwert, franko Schweizergrenze, unverzollt, zu erheben ist.

Demnach muss vom 8, August 1932 an bei der Einfuhtverzollung von Waren französischer Herkunft die Faktur oder ein gleichwertiges Dokument vorgelegt werden, die als Grundlage für die Erhebung des 2- oder 4prozentigen Zollzuschlages dienen werden.

Die Kontrollmassregel der Zollämter bleiben vorbehalten.

Wird die Faktur anlässlich der Zollabfertigung nicht vorgelegt, so ist der Zollzuschlag auf Grund des für die betreffende Tarifnummer durch die Handelsstatistik ermittelten Wertes zu berechnen, unter Erhöhung dieses Wertes uni 50 %.

Die Vorlage unrichtiger Fakturen zieht die Einleitung des Strafverfahrens nach sich.

B e r n , den 29. Juli 1932.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1932

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2

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31

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.08.1932

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335-336

Page Pagina Ref. No

10 031 742

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