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Botschaft (IfS

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von Mols auf die Flumserberge.

(Vom 14. Dezember 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Eingabe- vom 18. Juni 1932 ersucht ein Initiativkomitee, vertreten durch die Herren Jules Iluber, Kantonsrat, und Alfred Schlegel, beide in Walleristadt, zuhanden einer später zu gründenden Aktiengesellschaft um Erteilung einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Standseilbahn von Mols auf die Flumserberge.

Zur Begründung des Gesuches wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Flumserberge würden seit Jahrzehnten von Touristen und von Feriengästen mit Vorliebe besucht, namentlich aus der Ostschweiz und von Zürich.

Die klimatischen Verhältnisse seien für Erholungsbedürftige ausserordentlich günstige. Die Gasthäuser auf den Flumserbergen hätten jeden Sommer einen sehr guten Zuspruch aufzuweisen.

Insbesondere aber sei durch den Aufschwung des Skisports in den letzten Jahren das wunderbare Skigelände der Flumserberge zu einem Hauptanziehungspunkte geworden. Dieses Skigebiet mit seiner grossen Ausdehnung könne zu den schönsten der Schweiz gezählt werden und locke denn auch im Winter jeden Samstag und Sonntag Tausende von Skifahrern an. Neben den einfachen Ubungshügeln in nächster Nähe der Gasthäuser biete sich mannigfache Gelegenheit zu ausgedehnten Touren mit abwechslungsreichen Abfahrten. Die Schneemenge betrage in den tiefstgelegenen Teilen der Flumserberge jeden Winter 2--2% m.

Vom bisherigen Ausgangspunkt Flurns sei jedoch der Aufstieg auf die Flumserberge (Tannenboden) mühsam und zeitraubend und benötige 2%, für weniger geübte Wanderer sogar 8--4 Stunden.

Mit der ständig wachsenden Zahl von Skifahrern in den Flumserbergen mache sich immer mehr das Bedürfnis nach einer bequemen und raschen Verbindung geltend. Es habe sich in den letzten Jahren ein Autodionst ab Fiume entwickelt, der aber nicht befriedige, weil er im Winter die Höhe nicht erreiche,

1104 und die Fahrgäste gezwungen seien, noch mehrere Kilometer zu Fusa zurückzulegen.

Dem technischen Bericht zur Eingabe und dem Kostenvoranschlag entnehmen wir folgende Hauptangaben: Länge der Bahn in Bahnneigung 2516 m horizontal 2325 m Höhenkoten untere Station

obere Station Zwischenstationen Spurweite Steigungen Minimalradien auf offener Strecke Tunnellänge Wagen Geschwindigkeit Fahrzeit Güterverkehr Betriebssystem Betriebsdauer Kostenvoranschlag total pro km angenommene Reisendenzahl minimal Konzessionsmässige Höchsttaxen: Bergfahrt Talfahrt Hin- und zurück Güter 100 kg Einnahmen Ausgaben

427)00 m

1860,M m keine 0,8 m 18--51 % 200 m 280m 2xu50Personen6000kg 3 m/sek.

14 Minuten vorgesehen elektrisch 1. VI--30. IX 15. XII--15. III Fr. 1,360,000 » 540,000 65,000 Fr, » » » »

4.-- 2.80 5.70 8.50 152,000

»

52,000

Überschuss » 100,000 Das Projekt nimmt Mols am Wallensee zum Ausgangspunkt der Bahn.

Mols besitzt heute allerdings noch keine Bahnstation. Die Gesuchsteller rechnen aber damit, dass dort die schweizerischen Bundesbahnen mit der Erstellung der Drahtseilbahn eine Haltestelle errichten werden. Die Bergstation ist rund 100 m westlich des Kurhauses Alpina auf Tannenboden und in ungefähr gleicher Höhenlage wie dieses vorgesehen.

Das Projekt gibt grundsätzlich zu Einwendungen nicht Anlass. Bei den vorliegenden topographischen Verhältnissen bietet der Bau einer solchen Bahn keine Schwierigkeiten. Die Gesamtsumme des Kostenvoranschlages dürfte genügen. Ob die der Ertragsberechnung zugrunde gelegte Zahl der zu befördernden Personen richtig geschätzt ist, lässt sich nicht von vornherein beurteilen.

1105 In seiner Vernehmlassung hatte der Kanton St. Gallen die gegensätzlichen Interessen zweier Gemeinden abzuwägen. Die Gemeinde Flums, von der aus sich bis heute der Verkehr nach den Flumserbergen auf guter Strasse abwickelte, glaubt sich durch den Bau der projektierten Drahtseilbahn benachteiligt.

Insbesondere würden dadurch das Gastgewerbe, aber auch die übrigen Gewerbetreibenden empfindlich geschädigt. Die Gemeinde Quarten dagegen, auf deren Gebiet die ganze Bahn zu liegen käme, befürwortet deren Bau. Die Kantonsregierung kommt nach Prüfung aller Verhaltnisse zum Schluss, dass für eine Verweigerung der Konzession vom öffentlich-rechtlichen Standpunkte aus nicht genügend Gründe vorliegen. Wenn vielleicht auch einzelne Gewerbetreibende in Flums geschädigt würden, so führe doch die Bahn einem andern Kantonsteil neuen Verkehr zu. Besondere Einrichtungen, die infolge des Bahnbetriebes wertlos werden könnten, seien in Flums nicht vorhanden. Zudem sei über Gefährdung des landwirtschaftlichen Verkehrs auf der Strasse von Flums nach den Flumserbergen durch den zunehmenden Fremdenverkehr, namentlich durch die Autos, geklagt worden. Wenn nun die Flumserbergstrasse durch eine Bahn entlastet werde, so dürfte für Flums im ganzen eher eine Erleichterung als eine Schädigung eintreten.

Wir halten dio Auffassung der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Kantonsregierung für zutreffend und beantragen Ihnen daher Erteilung der nachgesuchten Konzession.

Mit dem Inhalte des Konzessionsentwurfes, der dem üblichen Schema entspricht, sind sowohl die Konzessionsbewerber wie auch die Kantonsregierung einverstanden.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussentwuri zur Annahme und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 14. Dezember 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Vizekanzler: Leiiiigruber.

1106 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über die

Konzession einer Standseilbahn von Mols auf die Flumserberge.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe eines Initiativkomitees, vertreten durch die Herren Jules Huber, Grossrat, und Alfred Schlegel, in Wallenstadt, einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1982, beschliesst : I.

Dem im Eingang erwähnten Initiativkomitee wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Standseilbahn von Mols auf die Flumserberge unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt:

Art. 1.

Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Botrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2.

Dio Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3.

Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 4.

Der Sitz der zu bildenden Aktiengesellschaft wird in Wallenstadt sein.

1107 Art. 5.

Die Mehrheit der Direktion, des Verwaltungsrates und eines allfälligen Verwaltungsratsausschusses soll aus Schweizerbürgern, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, gebildet werden.

Das ständige Personal soll aus Schweizerbürgern bestehen.

Art. 6.

Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwartigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen. Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 18 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7.

Die Ausführung des Bahnbaues sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche» vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8.

Die vom Bundesrat aus militärischen Bücksichten verlangten Erweiterangs- und Ergänzungsbauten sowie Zerstörungsvorkehren hat die Gesellschaft auf ihre Kosten auszuführen.

Art. 9.

Die Bahn wird mit Spurweite von 0,8 m erstellt und elektrisch betrieben, Art. 10.

Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons St. Gallen und an dessen Begierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 11.

Den eidgenössischen Aufsichtsbeamten ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren sowie das zur Vornahme der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 12.

Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Bahn, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Gesellschaft selbst eingeschritten wird, zur Ordnung

1108 gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. Das gleiche gilt gegebenenfalls gegenüber Mitgliedern der Verwaltung, denen vorübergehend oder dauernd Dienstverrichtungen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind.

Art. 13.

Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Stückgütern.

Art. 14.

Die Gesellschaft ist ermächtigt, den Betrieb der Bahn auf die Zeit vom 1. Juni bis 30. September und vom 15. Dezember bis 15. März zu beschränken.

Das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement kann ihr gestatten, den Betrieb spater aufzunehmen oder ihn früher einzustellen, wenn der Zustand der Bahnlinie oder die Witterungsverhältnisse es erheischen.

Im allgemeinen ist ihr anheimgestellt, die 2ahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Immerhin sind alle daherigen Projekte, welche sich auf fahrplanmässige Züge beziehen, dem Post- und Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 15.

Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse verwenden, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. 16.

Für die Beförderung von Personen können Taxen bis zum Betrag folgender Ansätze für die Person und die ganze Linie bezogen werden: Für die Bergfahrt Fr. 4.-- Für die Talfahrt » 2.80 Für die Hin- und Rückfahrt » 5.70 Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dein zurückgelegten zwölften Altersjahr darf die Hälfte der Taxe erhoben werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Für die Einwohner der Gemeinde Quarten bleiben ermässigte Taxen vorbehalten, die vom Bundesrat nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt werden.

Art. 17.

Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg "Reisegepäck taxfrei eu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Wagen untergebracht werden kann.

no» Für anderes Eeisegepäok und für Stückgüter kann eine Taxe von höchstens Fr. 8.50 für je 100 kg und für die ganze Strecke (Berg- oder Talfahrt) bezogen werden.

Die Mindesttaxe für eine Sendung wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 18.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg gerechnet. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Art. 19.

Die in Art. 16 und 17 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen nur den Transport von Station zu Station. Das Gepäck und die Stückgüter sind von den Aufgebern an die Stationsplätze aufzuliefern und von den Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Auf- und Abladen ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe hierfür in der Eegel nicht erhoben werden.

Art. 20.

Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Beglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 21.

Sämtliche Eeglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Bahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22.

Das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen ist verhältnismassig herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % des Aktienkapitals übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 28.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet, der Bundesrat.

1110 Art. 24.

Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. einen Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu äufnen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind: 1. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder ,es bei einer Krankenkasse zu versichern: e. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen oder das Personal bei einer Anstalt zu versichern, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt; d. die Beißenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegeu diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 25.

Für die Ausübung des Bückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon ieinen Gebrauch machen sollte, des Kantons St. Gallen gelten folgende Bestimmungen : a. Der Bückkauf kann frühestens 80 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Bückkauf es ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Bückkauf wird der Bückkäufcr Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zugehör. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich der Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung nicht Genüge getan werden, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Bückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Bückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1966 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bückkauf der Gesellschaft angekündigt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Bückkauf zwischen dem. 1. Januar 1966 und 1. Januar 1981 ·erfolgt, den 22%fachen Wert; wenn der Bückkauf zwischen dem 1. Januar 1981 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Beinertrages -- unter Abzug des Erneuerungsfonds.

lili Bei Ermittlung des Eeinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluse aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden, d. Der Beinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Brneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Buckkaufes im Zeitpunkte des Ablaufes der Konzession ist nach der Wahl des Bückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

/. Streitigkeiten, die über den Bückkauf und damit zusammenhängende Prägen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 26.

Hat der Kanton St. Gallen den Bückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 25 vorgesehen ist, jederzeit auszuüben, und der Kanton St. Gallen hat unter den gleichen Bechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von Mols auf die Flumserberge. (Vom 14. Dezember 1932.)

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21.12.1932

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