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Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. III.

Nr. 43.

13. September 1884.

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Uebereinkommen zwischen

dem schweizerischen Bundesrathe und dem heiligen Stuhl, betreffend kirchliche Verhältnisse.

(Vom 1. September 1884.)

Der schweizerische Bundesrath, in seinem eigenen Namen und im Namen des Kantons T es s i n , und

der heilige Stuhl haben, infolge ihres Beschlusses, ein Üebereinkommen zur Regelung der Kirchenverhältnisse der Pfarreien des Kantons Tessin abzuschließen, zu ihren diesfälligen Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrath : Herrn A. 0. A e p l i , von St. Gallen, seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Wien, und Herrn R. P et er e I li, von Savognino, Kantons Graubünden, Mitglied des schweizerischen Ständerathes ; Der heilige Stuhl : Monseigneur D. F e r r a t a , Hausprälat des heiligen Vaters, Untersekretär der Kongregation für außerordentliche Kirchenangelegenheiten, Bandesblatt. 36. Jahrg. Bd. III.

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welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel, mit Vorbehalt der Ratifikation seitens ihrer hohen Auftraggeber, vereinbart haben : Artikel 1.

Die Pfarreien des Kantons Tessin werden kanonisch von den Bisthlimern Mailand und Como losgetrennt und unter die geistliche Administration eines Prälaten gestellt, welcher den Titel eines apostolischen Administrators des Kantons Tessin annimmt.

Artikel 2.

Die Ernennung des apostolischen Administrators geschieht durch den heiligen Stuhl.

Artikel 3.

Sollte der Titular vor der endgültigen Organisation der Kirchenverhältnisse der Pfarreien des Kantons Tessin mit Tod abgehen, so werden der Bundesrath, der Kanton Tessin und der heilige Stuhl sich über die Verlängerung des durch gegenwärtige ,Uebereinkunft aufgestellten Provisoriums verständigen.

Artikel 4.

Der Kanton Tessin verpflichtet sich, die für' die Vollziehung dieses Uebereinkommens, namentlich in Bezug auf den Gehalt des apostolischen Administrators, seinen Wohnsitz u. s. w., erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 5.

Die Ratifikationen dieses Uebereinkommens sind binnen drei Monaten in B e r n auszuwechseln.

So geschehen in B er n, den ersten September eintausend achthundert vier und achtzig (1. September 1884).

(gez.) A. 0. Aepli.

(gez.) R. Peterelli.

(L. S.) (gez.) D. Ferrata.

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Protokoll.

Die Delegirten des schweizerischen Bundesrathes für den Abschluß einer Uebereinkunft mit dem heiligen Stuhle, betreffend die provisorische Organisation der Kirchenverhältnisse der Pfarreien des Kantons Tessin, haben für nothwendig erachtet, durch gegenwärtiges Protokoll zu konstatiren, daß der Bundesrath sich auf die Mittheilung beruft, welche Seine Eminenz der Kardinal J a c o b i n i am 20. Oktober 1883 an Herrn R e g a z z i , Präsidenten des Staatsrathes des Kantons Tessin, in Bezug auf die Wahl der zum Amte eines apostolischen Administrators von Tessin zu berufenden Person gerichtet hat.

B e r n , den 1. September 1884.

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(L. S.)

(gez.)

A. 0. Aepli.

(gez.) ß. Peterelli.

(gez.) D. Ferrata.

660

Uebereinkommen zwischen

dem schweizerischen Bundesrathe und dem heiligen Stuhl, betreffend kirchliche Verhältnisse.

(Vom 1. September 1884.)

Nachdem die anormale Lage, in welcher das Bisthum Basel sich befindet, die Aufmerksamkeit des heil. Stuhles und der Diözesankantone auf sich gezogen, haben

der schweizerische liundesratli, im Namen der Kantone Luzern, Zug, Solothurn, .BaselLandschaft, Aargau und Thurgau, und

der heil. Stuhl es nothwendig gefunden, für eine geregelte Verwaltung dieses Bisthums Vorsorge zu treffen.

Z\i diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt :

Der Bundesrath: Herrn A. 0. A e p l i , von St. Gallen, seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Wien, und Herrn R. P e t e r e l l i , von Savognino, im Kanton Graubünden, Mitglied des schweizerischen Ständerathes ;

Der heilige Stuhl: Monseigneur D. F e r r a t a , Hausprälat S. Heiligkeit, Untersekretär der Kongregation für außerordentliche Kirchenangelegenheiten, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel, mit Vorbehalt der Ratifikation seitens ihrer hohen Auftraggeber, vereinbart haben:

661 Artikel 1.

Es wird, sobald Msgr. Eugen Lâchât vom heil. Stuhl eine andere Bestimmung erhalten hat, zur Wahl eines Nachfolgers desselben auf dem bischöflichen Stuhle von Basel geschritten werden.

Artikel 2.

In Abweichung von den Bestimmungen der Uebereinkunft vom 26. März 1828, welche die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, wird die Ernennung des Nachfolgers von Msgr. Lâchât dem heil. Stuhle anheimgegeben, welcher zu dieser Würde einen Geistlichen des Bisthums Basel wählen wird, der dem Bundesrathe genehm ist und die von den kanonischen Vorschriften der Kirche geforderten Eigenschaften besitzt.

Es wird ausdrücklich erklärt, daß diese Abweichung keinen mit den Bestimmungen der vorerwähnten Uebereinkunft im Widerspruch stehenden Präzedenzfall schaffen soll.

Artikel 3.

Nach Einsetzung des neuen Bischofs wird zur Konstituirung des Domkapitels von Solothurn und zur Regelung der àllfallig entstehenden Finanzfragen geschritten werden.

Artikel 4.

Die Ratifikationen gegenwärtiger Uebereinkunft sind binnen drei Monaten in B e r n auszuwechseln.

So geschehen in B er n, den ersten September eintausend achthundert vier und achtzig (1. September 1884}.

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· J (L. S.)

(gez.) A. 0. Aepli.

(gez.) R. Peterelli.

(gez.) D. Ferrata.

662

Protokoll.

Die vom schweizerischen Bundesrathe und vom heiligen Stuhl zum Abschlüsse der das Datum gegenwärtigen Protokolls tragenden Uebereinkunft zum Zwecke der · Herbeiführung einer geregelten Verwaltung des Bisthums Basel berufenen Delegirten haben es für nothwendig erachtet, Folgendes zu konstatiren : 1) In Bezug auf die Stellung des Kantons B e r n ist zu konstatiren, daß dieser Kanton zwar an den Berathungen über vorerwähnte Uebereinkunft nicht Theil nimmt, daß er aber von der Vereinigung der das ßisthum Basel bildenden schweizerischen Kantone sich nicht getrennt hat.

2) Die Delegirten des Bundesrathes konstatiren, daß als Bischof von Basel die Person des Monseigneur F i a l a , Propst des Domkapitels von Solothurn, dem Bundearathe genehm sein wird.

B e r n , den 1. September 1

1884.

)

(L. S.)

(gez.)

A. 0. Aepli.

(gez.) K. Peterelli (gez.) D. Ferrata.

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Uebereinkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und dem heiligen Stuhl, betreffend kirchliche Verhältnisse. (Vom 1. September 1884.)

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13.09.1884

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