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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Magglingen.

(Vom 20. November 1884.)

Tit.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 1884 haben die Herren Rathspräsident Meyer, Regierungsstatthalter Wyß, A. Weber, Großrath, R. Benz, Großrath, Bronner, Burgerrath, A. Müller, Oberförster, Emanuel Walker, Forstpräsident, und A. Wälli in Biel das Gesuch um Konzessionirung einer Drahtseilbahn von Biel nach Magglingen beim Eisenbahndepartement eingereicht.

Für das Bedürfniß dieser Bahn wird verwiesen auf die anerkannte Bedeutung von Magglingen als Kurort und als vielbesuchter Aussichtspunkt. 900 Meter über dem Meer, auf dem vorgeschobensten steilen Höhenzug des Jura gelegen und dabei mit einem besonders milden Klima versehen, werde Magglingen von Biel, Neuenburg, Murten, Bern, Solothurn, Basel, Chaux-de-Fonds, Locle und vom Jura her überhaupt vielfach besucht; es gebe Tage, wo 2 bis 3000 Personen da zusammentreffen. Die jährliche Frequenz werde auf 50,000 Personen beziffert. Nun sei aber der Aufstieg mühsam: auf dem Fußweg brauche man dazu 11/2 und auf der Landstraße 2 Stunden.

Die projektirte Bahn würde vom Pasquart in der Nähe des Bahnhofs Biel ausgehen und eine Länge von 1700 Meter erhalten, um mit etwa 26 % Steigung die 440 Meter betragende Höhendifferenz zwischen Biel und Magglingen zu bewältigen. Sie ist als Draht-

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seilbahn mit Dampf als Motor gedacht. Die zur Ausführung nöthigen Mittel im Betrag von rund Fr. 450,000 werde eine Gesellschaft liefern, die auch den Bau und den Betrieb zu übernehmen gedenke.

Die Regierung des Kantons Bern, welcher von dem Gesuch Kenntniß gegeben worden ist, hat erklärt, daß sie gegen das Projekt nichts einzuwenden habe; sie behalte sich aber das Recht vor, nach Vorlage der Pläne allfällige Reklamationen anzubringen.

Auch wir glauben, Ihnen die Gewährung der gewünschten Konzession beantragen zu sollen. Was die Bedingungen betrifft, welche wir aufzustellen vorschlagen, so bemerken w i r , daß dieselben im Allgemeinen denjenigen entsprechen, unter welchen die bereits zur Ausführung gelangten Drahtseilbahnen am Giesbach, Konzession vom 18. Dezember 1878, Eisenbahn-Aktensammlung V, 126, von Territet-Glion, Konzession vom 21. Juni 1881, ibid. VI, 152, auf den Glitsch, Konzession vom 21. März 1884, ibid. VIII, 17, slehen.

Im Speziellen haben wir folgende Punkte hervorzuheben: 1. Die Petenten haben z war als ihre Absicht kundgegeben, dieBahn schon auf den Sommer 1885 zu eröffnen. Mit Rücksicht darauf, daß das Unternehmen aber technisch wenigstens noch nicht gehörig vorbereitet erscheint, und daß es durchaus wünschenswerth ist, daß die Aufsichtsbehörde zur Prüfung der zu gewärtigenden Ausführungspläne gehörig Zeit habe, werden für die Vorlage derselben und die Bauvollendung etwas längere Termine angenommen, welche ja nicht hindern, daß die Arbeiten nicht doch früher begonnen und vollende!

werden, als der Gesellschaft als äußerste Grenze aufgegeben ist.

2. Die Verpflichtung zum Transport von Gütern wurde im Artikel 9 des Konzessionsentwurfs auf Colli unter 500 Kilogramm Gewicht limitirt, was nach Ansicht der Petenten genügt und nach Aussage unserer Techniker zuläßig erscheint.

3. Die* Bestimmung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit wurde bis nach erfolgter Betriebseröffnung verschoben, da derselben praktische Fahr versuch e vorausgehen müssen.

a 4. Die Taxen sind im Verhältniß zu denjenigen, welche die.

bestehenden Drahtseilbahnen erheben: a. Gießbachbahn, auf 150 Meter Fr. l für Hin- und Rückfahrt und 25 Rp. bis zu 25 Kilogramm Gepäck ; b. Territet-Montreux, auf 534 Meter Fr. 1. 50 für die Bergfahrt, 75 Rp. für die Thalfahrt und Fr. 2 für Hin- und Rückfahrt und 20 Rp. für Colli unter 10 Kilogramm;

349 c. Gütschbahn, 160 Meter, 30 Kp. für die Hin- und Rückfahrt, 10 Rp. für 10 Kilogramm Gepäck, mäßig. Sie stehen auch noch erheblich unter denen, welche seinerzeit den Rigibahnen (Eisenbahn-Aktensammlung VI, 111, 429) bewilligt worden sind und von diesen noch bezogen werden.

5. Die Aufnahme einer Zeitfrist für die eventuelle Bewerkstelligung des Rückkaufs hielten wir durch Art. 27 des Eisenbahngeset/.es von 1872 (Gesetzsammlung, Band XI, 1) für geboten.

Die Bedingungen, unter welchen der Rückkauf der Konzession soll ausgeübt werden können, sind dieselben, die mit den Gründern der Drahtseilbahn Marzili-Bern (Botschaft vom heutigen Tage) vereinbart worden sind. Derselbe Grund, die durchaus lokale Bedeutung des Unternehmens, veranlasstee uns auch, alrückkaufsberechtigtgt die Gemeinde Biel mitzunennen.

6. Die Konzessionspetenten haben in ihrer Eingabe darauf Anspruch gemacht, daß der Unternehmung für die Besorgung des Postdienstes nach Magglingen in der Konzession eine Vergütung zugesichert werde. Wir mußten es ablehnen, hierauf einzutreten, weil die Voraussetzung, unter welcher der Anspruch steht, daß nämlich die Drahtseilbahnen überall nicht zur Besorgung der Posttransporte verpflichtet seien, unrichtig ist. Die bezügliche Verpflichtung ergibt sich aus Art. 19 des Eisenhahngesetzes, und es ist der Weglassung derselben in den bisherigen Konzessionen für Drahtseilbahnen also nicht die Bedeutung einer Entlastung zuzumessen.

7. Die von den Petenten vorgeschlagene Verpflichtung zur Gründung eines Reservefonds gehört nicht in die Konzession, sondern in die später vorzulegenden Statuten und wird von uns nicht vergessen werden.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Hin gier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Magglingen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a. eines Gesuchs des Gründungskomite für eine Drahtseilbahn von Biel nach Magglingen ; b. einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. November 1884, beschließt: Den Herren A. M e y e r , Rathspräsident, J. W y ss, Regierungsstatthalter, A. W e b e r , Großrath, Robert, B e n z , Großrath, B r o n n e r, Burgerrath, A. M ü 11 e r , Oberförster, Emanuel W a l k e r , Forstpräsident, und A. W a l li, alle in B i e l , wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Biel nach Magglingen unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Konzessionsbewilligung an, verliehen.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Biel.

Art. 4. Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muß aus Schweizern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

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Art. 5. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen dai-f mir geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrath vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung zu verlangen, wenn ihm eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebs geboten erscheint.

Art. 6. Binnen 6 Monaten, vom Datum der Konzession an gerechnet, sind die vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie die Statuten der Gesellschaft dem Bundesrath einzureichen.

Mit den Erdarbeiten muli spätestens binnen zwei Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung begonnen werden.

Die Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn hat zu geschehen inner einem Jahr nach stattgefundener Plangenehmigung.

Art. 7. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes oblieg), ist behufs Erfüllung ihrer Aufgabe z,u jeder Zeit Einsicht von allen Tbeilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 8. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche der Inhaber der Bahn nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigcnfalls entlassen werden.

Art. 9. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck ; von Gütern nur insoweit, als sie nicht sperriger Natur sind und das Gewicht eines einzelnen Collo 500 kg. nicht übersteigt.

Art. 10. Im Allgemeinen wird es der Gesellschaft anheini gegeben, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzustellen. Immerhin sind alle daherigen Projekte mindestens vierzehn Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten /eitpunkt dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Art. 11. Es wird nur e i n e Wagenklasse eingeführt, deren Typus durch den Bundesrath genehmigt werden muß.

Art. 12. Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit w i r d , der Betriebseröffnung vorhergehend, vom Bundesrath festgestellt.

352 Art. 13. Das Maximum der Personentaxe beträgt für eine einfache Fahrt l Franken, für Hin- und Rückfahrten l Fr. 50 Rp.

Für Kinder unter 10 Jahren ist die Hälfte, für solche unter 3 Jahren nichts zu bezahlen, wenn kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Das Handgepäck der Reisenden bis zum Gewicht von 5 Kilogramm wird frei befördert, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Roisenden kann eine Taxe von höchstens 20 Rp. per Colli, wenn diese nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen, für schwerere Collis von 2 Rp. per Kilogramm bezogen werden.

Von den zum Transpurt angenommenen Gütern können l Va Rp. per Kilogramm bezogen werden.

Der Bundesrath ist berechtigt, nach Ablauf der ersten fünf Betriebsjahre eine Revision der Taxen vorzunehmen.

Art. 14. Vom 1. Mai 1903 an sollen sowohl der Bund als der Kanton Bern und die Gemeinde Biel jederzeit das Recht haben, die Bahn samrat dem Betriebsmaterial und allem Zubehör gegen Ersatz der Erstellungskosten an sich zu ziehen. Streitigkeiten, welche über die Feststellung dieser Kosten entstehen, sind durch das Bundesgericht zu entscheiden.

Wenn der Kanton Bern oder die Gemeinde Biel demgemäß die Bahn, an sich gebracht haben, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht auch ihnen gegenüber jederzeit zur Geltung zu bringen.

Art. 15. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung der Vorschriften dieser Konzession beauftragt.

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Verordnung über

die Abfertigung derjenigen Kaufmannsgüter, welche, · ihrer äußern Verpackung entledigt, im Freihafen von Genf zur Verzollung angemeldet werden.

(.Vom 22. November 1884.)

Der schweizerische B u n d e s r ath, nach Einsicht der Bundesbeschlüsse vom 24. Juli und 18./2l. Dezember 1869, betreffend die Verzollung von Kaufmannsgütern im Freihafen zu Genf; eines Antrages seines Zolldepartements; in Anwendung vom Artikel 18 des Zollgesetzes vom 27. August 1851, und in Aufhebung der Verordnung vom 21. Februar 1870, verordnet: 1. Die nachbezeichneten Kaufmannsgüter, welche im Freihafen zu Genf ohne äußeres Verpackungsmaterial zur Verzollung angemeldet werden, unterliegen außer der tarifmäßigen Zollgebühr für das vorhandene Gewicht einer Zuschlagstaxe.

2. Diese Zuschlagstaxen sind folgende :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Magglingen. (Vom 20. November 1884.)

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29.11.1884

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347-353

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10 012 527

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