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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gesuche der Gemeinden Thierachern, Amsoldingen, Uebeschi und Bolligen betreffend Besteuerung eidgenössischen Grundbesitzes zu Händen der Gemeinden.

(Vom 24. Oktober 1884.)

Tit.

Die Einwohnergemeinden Thierachern, Amsoldingen und Uebeschi im bernischen Amtsbezirk Thun haben mit Eingabe vom 8., 12. und 15. November 1883 an die schweizerische Bundesversammlung das Gesuch gestellt, es möge die Eidgenossenschaft für ihre in genannten Gemeinden , in der Richtung der Schußlinie Thun, erworbenen Liegenschaften entsprechende Gemeindesteuern bezahlen.

Ein ähnliches, vom 10. Mai 1884 datirtes Begehren ist auch von der Gemeinde Bolligen bei Bern mit Bezug auf die dort befindliche Pulvermühle eingelangt.

In Unterstützung der beiden Gesuche gelangt die bernische Regierung zu dem Autrage: es möchte der Art. 7 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1851, lautend : ,,Die Bundeskasse und alle unter der Verwaltung des Bundes stehenden Fonds, sowie diejenigen Liegenschaften, Anstalten und Materialien, welche unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, dürfen von den Kantonen nicht mit einer direkten Steuer belegt werden",

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in der Weise revidirt werden, daß der Bund für diejenigen Liegenschaften , die er nicht unmittelbar zu Verwaltungszwecken verwendet , sondern die einen Theil seines fruchtbaren Vermögens bilden, den Gemeinden, in denen sie liegen, die Gemeindesteuer bezahle.

In unserer Berichterstattung über diesen Gegenstand müssen wir zunächst hervorheben, daß die Steuerpflicht des eidgenössischen Grundbesitzes schon zu wiederholten Malen und u. A. auch von der neuerdings petitionirenden Gemeinde Bol l igen im Jahr 1872 in Frage gezogen und verneint worden ist.

Es ist richtig, daß der Bund in den verflossenen Jahren in den drei Gemeinden T h i e r a c h e r n , A m s o l d i n g e n und U e b e s c h i zum Zweck der Erweiterung des Artillerieschießplatzes bedeutende Landerwerbungen, namentlich in Thierachern, gemacht hat, Erwerbungen, die sich auf circa 215 Hektaren belaufen mögen; allein die Initiative dazu ist zumeist von den betreffenden Gemeinden oder Grundeigentümern selbst ausgegangen, welche sich nicht mehr mit jährlichen Servitutsentschädigungen zufriedengeben zu können glaubten, sondern in kategorischer, -- theils gütlicher,, theils rechtlicher Weise -- die Uebernahme ihrer gefährdeten Liegenschaften durch die Eidgenossenschaft verlaugten. Für diese Erwerbungen mußten Summen bezahlt werden, welche die Grundsteuerschatzung durchschnittlich um 50 bis 100 % übersteigen.

Diese Erwerbungen mögen allerdings die Steuerkraft der betreffenden Gemeinden -- insbesondere diejenige Thieracherns -- wenigstens soweit es die Grundsteuer betrifft, beeinflussen ; allein der Ankauf geschah ausschließlich nur zu Verwaltungszwecken -- zur absolut notwendigen Erweiterung des Artillerie-Waffenplatzes, in Thun. Daß die Bundesverwaltung das daherige, mit großem Geldaufwand erworbene Terrain nach Möglichkeit ertragsfähig zu erhalten sucht, ist ein Gebot der Pflicht, und es kann aus diesem Umstände mit Grund eine Aenderung in der Zweckbestimmung des Objektes nicht gefolgert werden. Man könnte es der Bundesverwaltung kaum zu gut halten, wenn dieselbe ihren Grundbesitz soweit es mit der öffentlichen Zweckbestimmung verträglich ist, nicht auch nutzbar machen würde.

Beim Lichte betrachtet, gestaltet sich Übrigens die finanzielle Einbuße der Gemeinden in Folge der Steuerfreiheit des Bunde» nicht so, wie es ohne nähere Untersuchung der thatsächlichen Verhältnisse den Anschein hat. Der Flächeninhalt des gesammten Grundeigentums beträgt nach offiziellen Erhebungen in den Gemeinden :

Thierachern .

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. h a . 721 Amsoldihgen .

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. 381 Uebeschi 406 fl Du von sind Eigenthum des Bundes: in Thierachem circa ein Fünftel mit ha. 143 in Amsoldingen circ-a ein Achtel mit ,, 49 in Uebeschi circa ein Achtzehntel mit ,, 23 Auf den Bund entfiele für seinen Grundbesitz gegenwärtig mit Zugrundelegung der Grundsteuerschatzung folgende Gemeindesteuerquote : i n Thierachern .

.

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. F r . 572. 3 5 in Amsoldingen .

.

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. ,, 335. 90 in Uebeschi .

,, 345. -- zusammen Fr. 1253. 25 Sodann ist nifht ssu übersehen : 1) daß ein großer Theil der für die expropriirten Güter vom Bunde ausbezahlten Gelder wiederum zur Bereicherung von Gemeindeangehörigen, mithin x.ur Erhöhung ihrer Steuerkraft beiträgt und somit die hieraus sich ergebende Ert.ragsvermehrung einer Vermögenssteuer den Ausfall in der Grundsteuer annähernd wieder deckt; 2) daß die in Folge der Militäranstalteu in Thun verbesserten Lohn- und Erwerbsverhältnisse der Arbeiterbevölkerungen ebenfalls der Steuerkraft der betreffenden Gemeinden zu gut kommen.

Es läge des Fernern auch eine Unbilligkeit darin , wenn der eidgenössische Fiskus zur Entrichtung der Gemeindesteuer nach Malógabe der Gruudsteuerschatzung verhalten werden wollte. Ganx abgesehen von den hohen Preisen, welche für die betreffenden Realitäten bezahlt werden mußten, genießt der Bund von denjenigen, welche militärischen Zweeken dienen und daher nur in einem eingeschränkten und verminderten Maße bewirthschaftbar sind, einen demgemäß auch verminderten Ertrag. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird durch die Thatsache erhärtet, daß der Bund wegen Unterbrechung und Störung der laiidwirthschaftlichen Arbeiten infolge der Schießübungen alljährlich eine namhafte Summe an Servitutsentachädigungen für die in der gefährdeten Zone und noch im Privatbesitz befindlichen Liegenschaften zu entrichten hnt.

Eine große Fläche frühem Kulturlandes mußte sogar, um der rpilitäriscben Zweckbestimmung dienen zu können, in fast werthloses Weideland umgewandelt werden.

558 Erwähnen wir speziell in Betreff Thieradierrs noch folgender Thatsachen.

Diese Gemeinde veräußerte anläßlich der Erweiterung des Waffenplatzes an die Eidgenossenschaft von ihren eigenen Korporationaliegenschaften : i m J a h r l 863 : 1) 34 Jueharten 10,900' Allmendboden à Fr. 1400 Fr. 47,981. 50 Marktpreis höchstens Fr. 750 ; 2) 25 Jueharten 7850' Waldboden ohne Holz à Fr. 750 ,, 18,897. 18 Marktpreis höchstens Fr. 300; 3) 4 Jueharten 10,000' Wald im Hasliholz .

,, 10,290. -- F:-.

77,168. 68

,,

10,804. 50

,,

27,255. 20

i m J a h r 1876: 28,700' Allmendboden

4) 7 Jueharten à Fr. 1400 Marktpreis höchstens Fr. 750; 5) 34 Jueharten 2760' Waldboden ohne Holz à Fr. 800 Marktpreis - Anschlagswerth höchstens Fr.'300.

Fr. 115,228. 38 Es ergibt sich hieraus, daß die Gemeinde Thieracheru mit den Huf ihren eigenen Grundstücken erzielten Verkaufspreisen sich eine Vermögensvermehrung von circa Fr. 32,000 und hiemit eine jährliche Mehreinnahme von circa. Fr. 1280 geschaffen hat. Nebstclem bezahlt die Eidgenossenschaft freiwillig an den allgemeinen Straßenmiterhalt jährlich Fr. 150 und besl.reitet sämmtliche Kosten für den Unterhalt der über ihr Territorium führenden Verbindungswege, welche Unterhaltspflicht seitens des Bundes nur mit Rücksicht Huf die Steuerfreiheit gegenüber der Gemeinde übernommen wurde.

Ueberdies bezieht dieselbe eine jährliche Entschädigung von Fr. 800 für die auf die Hasliliolz-Waldung eingeräumte Schießservitut, -- welches Besitzthum von buudesgerichtliuhen Experten im Jahre 1882 auf der BHSÌS eines jährlichen 2*/2 % Ertrages von Fr. 823 -- zu Fr. 33,000 -- geschätzt worden ist.

. Aus dem Gesagten geht hervor, daß die ökonomische Situation der Gemeinde Thierachern durr.h die Entwicklung des Waffenplatzes Thun viel eher verbessert, als'verschlimmert worden, und daß

559 diejenige von Amsoldingen und Uebeschi in erheblicher Weise nicht berührt werde.

Die den Eingaben zu Grunde liegende Voraussetzung, dass Liegeiisehaften in Händen des Bundes seien, welche nicht, in ihrer Gesammtheit direkten Bundes-, somit Verwaltungszwecken dienen, hätten ihre Berechtigung, wenn der Nachweis erbracht werden könnte, daß Erwerbungen außerhalb dieses Rahmens stattgefunden, beziehungsweise solche, wozu die Eidgenossenschaft nicht wegen deren Gefährdung genöthigt worden. Den Charakter einer freiwilligen Kapitalanlage haben die Erweiterungsankäufe nicht; der verhältnismäßig geringe Nutzungsertrag ist ein nebensächlicher und ändert die bundesmäßige Zweckbestimmung nicht. Auf dem circa 200 ha. haltenden erweiterten Artilleriewaffenplatz von Thun belinden sich übrigens außerhalb der gefährdeten Zone, in der Gemeinde Amsoldingen, nur ein Wohngebäude und circa 90 a. Land, deren Erwerbung als Bestandtheil eines großem gefährdeten Heimwesens geboten war und wovon die Eidgenossenschaft auf Verlangen die Gemeindesteuer zu entrichten sich bereit finden wird.

Was nun das Gesuch der Gemeinde Bö l l i g e n anbelangt, welche, wie schon erwähnt, bereits im Jahr 1872 mit einer ähnlichen, jedoch in anderer Weise motivirten Petition abgewiesen worden, so wird von dieser Seite Folgendes geltend gemacht: Die Steuerfreiheit des eidgenössischen Grundeigenthums, welches zu andern als Bundeszwecken verwendet werde und dem Fiskus einen grössern oder geringern Ertrag abwerfe, wie solches bei der im Grundsteuerregister zu Fr. 158,520 angeschlagenen Pulvermühle bei Worblaufen der Fall sei, müsse als eine ungerechtfertigte bezeichnet werden. Der dortige Fabrikationsbetrieb gestalte sich für die Bundesverwaltung um so günstiger, als derselbe auf einem Monopol beruhe und sie dalier beim Verkauf des zu Privatzwecken verwendeten Jagd- und Sprengpulvers keine Konkurrenz auszuhallen habe. Gleichwohl werde von den daherigen beträchtlichen Einnahmen ebensowenig a l s v o m Grundeigentum eine Steuer gabenvermehrung für den Schul- und Turnunterrichtverursache..

Auf diese Argumentation ist zu erwidern, daß auf dem 8 ha.

und 28 a. haltenden Areal 24 größere un d kleinere Gebäulichkeiten sieh befinden, welche zum Zwecke des noth wendigen Schutzes nach innen sowohl als nach außen in angemessener Entfernung sowohl unter
sich, als von den benachbarten Gebäuden und Grundstücken gehalten werden müssen. Das nicht zu baulichen Anlagen, Mttterialablagerung, Kommunikationen, Wasserleitungen etc. verwendete

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Terrain wird allerdings landwirtschaftlich benutzt; allein gerade mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit der Pulverfabrikation ist dessen Bewirtschaftung nur in einem in enge Schranken gezogenen Maße gestattet und ist, mit Ausschluß jeder Verpachtung an dem Pulverwerk nicht ungehörige Personen, gegen eine geringe Vergütung dem Werkführer der Fabrik überlassen. Da also die Natur des Geschäftes einen ausgedehnten Landkomplex bedingt, so folgt hieraus, daß die Eidgenossenschaft in der Gemeinde Bolligen kein Grundeigenthum besitzt, welches nicht unmittelbar zu Verwaltungszwecken in Anspruch genommen ist. Wenn auch aus diesem Terrain der Verwaltung eine zwar unerhebliche Einnahme erwächst, so kann aus diesem Umstand ein Grund zur Statuirung einer gesetzlichen Steuerpflicht des Bundes nicht hergeleitet werden, indem dieses Areal zur Sicherung der Fabrikanlagen und der Nachbarschaft unbedingt erforderlich ist, somit auch zu Verwaltungszwecken des Bundes verwendet wird.

Es muß übrigens noch hinzugefügt werden, daß der Pulverfabrikationsbetrieb in Worblaufen für den eidgenössischen Fiskus zum geringsten Theil ein lohnendes Gewerbe ist, da alles daselbst angefertigte Militärpulver -- und dieses bildet den größten Theil der Produktion -- zum Selbstkostenpreis der eidgenössischen Munitionsfabrik verabfolgt wird.

Nach der zur Zeit in Bolligen geltenden Steueranlage entfiele auf den eidgenössischen Fiskus eine jährliche Abgabe von annähernd Fr. 200, was auf den Kopf der 4469 Seelen, der im Allgemeinen sehr wohlhabenden Bevölkerung, 4Va Rappen trifft. -- Den Schulunterricht, genießen gegenwärtig die Kinder von 12 Pul verarbeiten!, welche bei einer jährlichen Löhnung von Fr. 20,000 ein bescheidenes Auskommen finden und daher der öffentlichen Wohlthäligkeit bis jetzt wenigstens niemals zur Last gefallen sind. -- Sowohl nach der erstem, als auch nach dieser letztem Richtung hin vermögen wir somit, in der Steuerfreiheit des Bundes einen fühlbaren Einfluß auf den Finanzhaushalt der petitionirenden Gemeinde um so weniger zu erblicken, als die oben angeführte Summe der in die Gemeinde fließenden Gehalte und Löhnungen die Steuerkraft der Bevölkerung erhöht und den Konto allfälliger Armenunterstützungen entlastet.

Eine Modifikation des allegirten Artikels im Sinne der vorliegenden Petition würde die größten Schwierigkeiten darbieten.

Wie sollten in der That mehrere Kategorien und Abstufungen von Liegenschaften aufgestellt, wo die Grenzlinie gezogen werden?

Indem man einer nothwendigerweise ungenügend festgestellten Aus-

561 nähme Raum gewährte, würde man ohne Verzug von Seite sämmtlicher Gemeinden, in deren Gebiet sich eidgenössische Waffenplätze, Pulvermühlen, Zoll- und Postgebäude befinden, Reklamationen sich erheben sehen. Die finanziellen Folgen betreffend, so ergäbe sieb, unter Zugrundlegung der in den Gemeinden der Waffenplätze in Thun und Herisau-St. Gallen bestellenden Steuersätze, ein jährlicher Durchschnitt von 3 1/2 bis 4 °/oo, und es dürfte daher die Gemeindesteuer für den Bund, wenn man sein im Sinne der Staatsrechnung produktives Liegenschaftsvermögen, einschließlich der Post- und Zollgebäude, von circa Fr. 5,000,000 der Gemeindesteuerpflicht unterwerfen würde, eine jährliche Ausgabe von etwa Fr. 20,000 im Gefolge haben. Von der Gemeindesteuer zur Staatssteuer wäre nur ein kleiner Schritt und die materielle Folge für den Bund könnte dann nahezu auf den doppelten Betrag ansteigen.

Einen andern schwierigen Punkt würden wir endlich darin erblicken, daß bei Annahme der vorgeschlagenen Steuerpflicht dem Bunde unersprießliche Reibungen mit den Steuer Verwaltungsorganen und Administrativbehörden der Gemeinden und Kantone erwachsen müßten, welchen auszuweichen der Bund ein unverkennbares Interesse hat.

Würden sich durch die Gestaltung der Verhältnisse auf dem bisherigen Fuße der Steuerfreiheit Uebelstände ergeben, welche für die betreffenden Gemeinden eine wirkliche Steuerüberbürdung im Gefolge hätten, so schiene es uns rathsamer, von dem gegenüber Thierachern angewendeten Mittel freiwilliger Beiträge an die Gemeindelasten Gebrauch zu machen, deren Höhe nach billigem Ermessen der Bundesbehörden zu bestimmen wäre.

Unzuläßig dagegen seheint es uns, den Bund für Liegenschaften und Anstalten, deren er zur Erfüllung seiner verfassungsmäßigen Verpflichtungen unbedingt bedarf, der Steuerhoheit der Kantone und Gemeinden zu unterwerfen, und wir sehließen deßhalb mit dem Antrage: Es möchte auf die Eingaben der Gemeinden Thierachern, Amsoldingen, Uebeschi und Bolligen nicht eingetreten werden.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. Oktober 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gesuche der Gemeinden Thierachern, Amsoldingen, Uebeschi und Bolligen betreffend Besteuerung eidgenössischen Grundbesitzes zu Handen der Gemeinden. (Vom 24. Oktober 1884.)

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06.12.1884

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