14» Die Benützung der Strassen im Dienste des Bundes bleibt vorbehalten.

Der Bund ist. befugt, auf dem Automobil- und Motorradverkehr Abgaben zu erheben. Ihr Ertrag wird zu Beiträgen an; die Kantone für Verbesserung und Unterhalt der vom Bunde zu bezeichnenden Strassen verwendet. Die von den Kantonen und Gemeinden bezogenen Abgaben fallen, unter Vorbehalt der polizeilichen Kontrollgebühren, dahin.

Art. 37ter. Die Gesetzgebung über die Luftschiffahrt Sache des Bundes.

ist

II. Diese Zusatzartikel werden dem Volke und den Ständen, zur Abstimmung unterbreitet.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung des Beschlusses beauftragt.

#ST#

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Erhebung der statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande.

(Vom 3. November 1916.)

Das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif., vom 10. Oktober 1902, bestimmt in Art. 14, dass für die Kontrolle der die schweizerische Zollgrenze überschreitenden Waren eine statistische Gebühr von l Rp. per 100 kg bzw. per Stück,, soweit Stückzölle bestehen, im Minimum 5 Rp. zu entrichten, ist, von deren Bezahlung indessen Waren, für die ein Zoll entrichtet wird, ferner im Grenzverkehr und kleinen Marktverkehr ein- oder ausgehende Waren, sowie Postsendungen ausgenommen sind.

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Durch Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1914 betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes (A..S. n. F. XXX, 672) ist auf 1. Januar 1915 bereits eine Verdoppelung jener Gebührensätze vorgenommen worden, die das erwartete finanzielle Erträgnis gezeitigt hat. Doch erfordert es die Rücksichtnahme auf die gegenwärtige Finanzlage des Bundes, in der Erhebung der statistischen Gebühren noch einen Schritt weiter zu gehen, und auch die bisher von deren Entrichtung enthobenen, oben genannten Verkehrsarten damit zu belasten.

Diese Ausnahmen sind erstmals im Bundesgesetz vom 26. Juni 1884 betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif vorgesehen worden, von wo sie unverändert in das Zollgesetz vom 28, Juni 1893, und dann wieder in das Zolltarifgesetz vom 10. Oktober 1902 hinübergenommen wurden. Sie stammen also aus der Zeit, wo das auf 1. Januar 1885 geschaffene schweizerische handelsstatistische Bureau seine Tätigkeit erst begann, und wo die Verhältnisse noch anders lagen als heutzutage. Heute ist der Wert einer zuverlässigen Handelsstatistik allgemein anerkannt ; die betreffenden Publikationen werden von weitesten Berufskreisen als Hülfsmaterial zu Rate gezogen ; daneben wird die Zentralstelle für Auskunfterteilung mehr und mehr in Anspruch genommen.

Die Bearbeitung des statistischen Urmaterials ist angesichts des detaillierten Zolltarifs mit rund 1300 statistischen Positionen komplizierter geworden ; sie erfordert zahlreicheres Personal, und die Kosten der periodischen Publikationen, die zu bescheidenen Preisen abgegeben werden, sind gestiegen. Es ist daher nicht unbillig, dass der Bund für den im Interesse von Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft gemachten bedeutenden Arbeits- und Materialaufwand bei der statistischen Verarbeitung der Warenverkehrswerte auf seine Kosten komme.

Nun besteht aber infolge jener Ausnahmebestimmungen die Anomalie, dass gerade die Verkehrsarten, die für die Statistik die wichtigsten Objekte bilden, einerseits die zollpflichtige Einfuhr und anderseits der Paketpostverkehr, dessen sieh Handel und Industrie in stets steigendem Masse bedienen und dessen statistische Erfassung besonders grosse Arbeit verursacht, bis jetzt an die Kosten der Handelsstatistik nichts zu leisten hatten. Es ist heute nicht mehr recht verständlich, dass
diese Verkehrsarten einer Ausnahmebehandlung im Sinne der Befreiung von der statistischen Gebühr teilhaftig sein sollen, zumal der Zollbezug mit der Handelsstatistik im Grunde genommen nichts gemein hat,

145 wenn auch beides von der nämlichen Verwaltung besorgt wird.

Auch in andern Staaten, wie z. B. in Frankreich und Italien wird auf Waren, für die der Zoll entrichtet wird, ausser diesem auch die statistische Gebühr erhoben.

Der Zeitpunkt scheint uns gekommen zu sein, um mit dem bisherigen System, wonach die statistische Gebühr fast ausschliesslich von den im Eisenbahnverkehr beförderten zollfreien Waren (hauptsächlich Ausfuhr und Durchfuhr) getragen werden muss, endgültig zu brechen und die in dem eingangs erwähnten Artikel 14 des Zolltarifgesetzes unter Ziffer a und b vorgesehenen Ausnahmen in der Weise einzuschränken, dass nur noch gewisse Verkehrsarten im engsten Grenzverkehr, besonders der Verkehr im mündlichen Deklarationsverfahren als gebührenfrei zu -behandeln wären. Einzig solche Ausnahmen haben aus Rücksicht auf den Verkehr der Grenzbewohnerschaft eine gewisse Berechtigung und sollten bestehen bleiben, unter Erteilung der Befugnis an den Bundesrat, nähere Bestimmungen hierüber aufzustellen.

Die Belastung des zollpflichtigen Warenverkehrs mit der statistischen Gebühr ist für den Warenempfänger kaum fühlbar, da für Waren bis zu 200 kg nur die Minimalgebühr von 5 Rp.

«nd für je 100 kg Mehrgewicht nur je 2 Rp. mehr zu entrichten sind. Auch im Postverkehr, wo es sich um kleine Gewichtsmengen, dagegen meistens um verhältnismässig grosse Handelswerte handelt, kann die zu erhebende Gebühr von 5 Rp. für jede Deklaration nicht in Betracht fallen, zumal mit einer Deklaration 3 Colis spediert werden können.

Der Mehr ertrag der statistischen Gebühren bei Einbezug der genannten Verkehrszweige darf auf rund Fr. 520,000 angesetzt werden ; da der Bundesrat beabsichtigt, gleichzeitig auch die gestützt auf das letzte Alinea von Art. 14 des Zolltarifgesetzes unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs früher zugestandene Ermässigung der statistischen Gebühr für Kohlen auf die Hälfte wieder aufzuheben, so würde der Gesamtertrag an statistischen Gebühren auf Fr. 1,800,000 geschätzt werden können, welchen Betrag wir vorläufig im Budget pro 1917 eingestellt haben (1913: Fr. 536,878.84; 1914: Fr. 455,363.78; 1915: [mit Verdoppelung] Fr. 889,280. 30).

Die Finanzlage des Bundes lässt es wünschenswert erscheinen, diese Massnahme zur Einnahmenvermehrung schon auf 1. Januar 1917 in Wirksamkeit treten zu lassen. Nachdem die eidgenössischen Räte, gestützt auf die Ausführungen in unserer Botschaft betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen

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des Bundes, vom 30. November 1914 (Bundesblatt 1914, Band 4, Seite 605 und ff.), mit Schlussnahme vom 23. Dezember 1914 (A. S. n. F. Band XXX, Seite 672) die Abänderung eines Bundesgesetzes durch einen Bundesbeschluss mit der Klausel der Dringlichkeit als zulässig erachtet haben, halten wir dafür, dass dieser Weg auch im vorliegenden Fall beschritten werden kann, um so mehr, als es sich auch jetzt nicht um wichtige grundsätzliche Bestimmungen handelt, sondern um eine Frage der Festsetzung fiskalischer Gebühren, die zudem nach keiner Seite hin belastend wirken.

Die neuerdings vorzunehmende Änderung des Art. 14 des Zolltarifgesetzes, der durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1914 bereits eine Abänderung im Sinne der Verdoppelung der statistischen Gebühren erfahren hat, lässt es wünschbar erscheinen, ihm gleichzeitig eine entsprechende neue Fassung zu geben, wobei die Bestimmung über die Ausnahmen von der Gebührenpflicht auszumerzen wäre ; da aber solche Ausnahmen bei gewissen Grenzverkehrsarten fortbestehen bleiben sollen, unter Erteilung der Befugnis an den Bundesrat, hierüber nähere Vorschriften aufzustellen, so würde eine solche Bestimmung ihren richtigen Platz in Verbindung mit dem letzten Alinea finden, durch welches dem Bundesrat bereits die Ermächtigung zur Ermässigung der Gebühren für Wagenladungsgüter zuerkannt ist.

Wir beehren uns, nachstehend einen Beschlussesentwurf in diesem Sinne vorzulegen, mit dem Antrag, es möchte derselbe in der kommenden Dezembersession von beiden Räten behandelt und erledigt werden, um ihn auf Beginn des neuen Jahres in Vollziehung setzen zu können.

Indem wir unsern Antrag zur Annahme empfehlen, benützen wir gerne auch diesen Anlass zur Versicherung unserer ausge^ zeichneten Hochachtung.

B e r n , den 3. November

1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deeoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Bestimmungen über die Erhebung der statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1916, beschliesst: Art. 1. Der Artikel 14 des Bündesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. Oktober 1902*) wird aufgehoben und unter Berücksichtigung der mit Bundesbeschluss vom '.23. Dezember 1914 **) vorgenommenen Änderung durch folgende Bestimmungen ersetzt: ,,Art. 14. Für die Kontrolle der die schweizerische Zollgrenze überschreitenden Waren ist eine statistische Gebühr ,,zu entrichten wie folgt: ,,2 Rp. per q für die nach dem Gewichte, ,,2 Rp. per Stück für die nach der Stückzahl ,,zu deklarierenden Waren.

,,Diese Gebühr soll für je eine Abfertigung, beziehungs"weise Sendung, nicht weniger als 5 Rappen betragen.

,,Der Bundesrat ist ermächtigt, im Eisenbahnverkehr für ,,von ihm näher zu bezeichnende Güter einheitlicher Gattung ,,in ganzen Wagenladungen, vorbehaltlich jederzeitigen Wider· ,,rufs, eine Ermässigung der statistischen Gebühr und für ein,,zelne Grenzverkehrsarten gänzliche Enthebung von deren Ent,,richtung anzuordnen."

Art. 2. Gegenwärtiger "Beschluss, der als dringlich erklärt wird, tritt auf 1.Januar 1917-in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

*) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXI, S. 65.

**) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXX, S. 672.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Erhebung der statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande. (Vom 3. November 1916.)

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