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Vereinbarung zwischen

der Schweiz und Württemberg über gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen.

(Vom 30. Juni/7. Juli 1884.)

Zwischen dem schweizerischen Bundesrathe, mit Ermächtigung sämmtlicher Kantonsregierungen, und der Staatsregierung des Königreiches Württemberg ist auf dem Korrespondenzwege vereinbart worden was folgt: l. Unter Beobachtung nachstehender Bedingungen und Vorsichtsmaßregeln sind Leichentransporte aus dem einen in oder durch das andere Gebiet gestattet: 1) Die Leiche muß in verpichten, gut verschlossenen Doppelsärgen, davon der innere von hartem Holz, transportirt werden.

Statt des inneren Sarges von hartem Holz darf auch ein Metallsarg verwendet werden; derselbe muß jedoch gut verlöthet sein.

2) Ist der Verlebte in Folge einer Epidemie oder ansteckenden Krankheit gestorben, so wird der Transport nur dann bewilligt, wenn der betreffende Staat, in oder durch dessen Gebiet die Leiche gebracht werden soll, dazu seine Einwilligung ertheilt; Leichen-

497 transporte aus Orten, in welchen die Cholera oder die Pocken epidemisch herrschen, sind während der Dauer der Epidemie und einen Monat lang nach dem Erlöschen derselben, ohne Rücksicht auf die Todesursache im einzelnen Falle, unbedingt ausgeschlossen.

3) Zur Ueberwaehung des Transports soll der Leiche ein zuverläßiger Begleiter beigegeben sein, welcher neben dem Leichenpasse einen vorschriftsmäßig gefertigten Reisepaß für seine Person besitzt.

II. Die Leichenpässe sind nach folgendem Formular auszustellen : Leichenpaß.

Nachdem die Verbringung der in doppeltem Sarge wohlverschlossenen Leiche de am ten zu verstorbenen welche von da mittels über nach zur Beerdigung gebracht werden soll, unter Begleitung des mit einer eigenen Reiselegitimation versehenen gegen Beachtung der erforderlichen sanitätspolizeilicheu Vorsicht bewilligt worden ist, so werden hiemit unter Zusicherung gleicher Gegendienste alle Civil- und Militärbehörden beauftragt und beziehungsweise ersucht, dieselbe gegen Vorweisung dieses vom heutigen, unten bezeichneten Tage auf einen Monat gültigen Passes frei und ungehindert passiren zu lassen.

(Ort und Datum der Ausstellung.)

(Amtsstelle.)

(L. S.) (Unterschrift.)

III.

Die Ausstellung der Leichenpässe erfolgt :

a. in Württemberg durch die Königl. Stadtdirektion Stuttgart und durch die Königl. Oberämter;

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b. in der Schweiz dui'ch die hienach bezeichneten kantonalen Amtsstellen : 1) Zürich, Polizeidirektion.

x 2) Bern, Regierungsstatthalterämter.

3) Luzern, Statthalterämter.

4) Uri, Standeskanzlei.

5) Schwyz, Kantonskanzlei.

6) Obwalden, Polizeidirektion.

7) Nidwaiden, Standeskanzlei.

8) Glarus, Polizeikommission.

9) Zug, Gemeindepolizeiämter.

10) Freiburg, Polizeidirektion.

11) Solothurn, Polizeidirektion.

12) Basel-Stadt, Sanitätsdepartement.

13) Basel-Landschaft, Polizeidirektion.

14) Schaffhausen, Polizeidirektion.

15) Appenzell A. Hb., Kantonskanzlei.

16) Appenzell I. Rh., Polizeidirektion.

17) St. Gallen, Staatskanzlei.

18) Graubünden, Standeskanzlei.

19) Aargau, Polizeidirektion.

20) Thurgau, Bezirksämter.

21) Tessin, Staatsrath.

22) Waadt, Departement des Innern.

23) Wallis, Justiz- und Polizeidepartement.

24) Neuenburg, Departement des Innern.

25) Genf, Justiz- und Polizeidepartement.

IV. Das Uebereinkommen tritt mit dem 1. August 1884 in Kraft.

Jedem Theile, resp. in der Schweiz jedem Kanton, steht der Rücktritt von demselben nach dreimonatlicher Kündigung frei.

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Vereinbarung zwischen der Schweiz und Württemberg über gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen. (Vom 30. Juni/7. Juli 1884.)

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Jahr

1884

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3

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36

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26.07.1884

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496-498

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