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Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. III.

Nr. 40.

23. August 1884

Jahresabonmment (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 16. August 1884.)

Bei Durchführung des Bundesrathsbeschlusses vom 29. Juli 1884, durch welchen der Einfuhrzoll auf l a u t a m t l i c h e n A u s w e i s e n zu Desinfektionszwecken bestimmter r o h e r K a r b o l s ä u r e von Fr. 1. 50 per q. auf 60 Rappen herabgesetzt worden ist, haben sich mit Bezug auf das Erforderniß der Vorlage amtlicher Ausweise Schwierigkeiten ergeben. Dieses Requisit wird nun fallen gelassen.

Die Zollreduktion auf 60 Cts. per q. bleibt so lange in Kraft, als die Behörden die vom Bundesrathe zum Schutze gegen die Cholera aufgestellten Vorschriften zu vollziehen haben.

Zum ersten Assistenten am landwirthschaftlich-chemischen Laboratorium des eidgenössischen Polytechnikums ernannte der Bundesrath : Hrn. Dr. Emil B o s s h a r d t von Zürich.

(Vom 19. August 1884.)

Ungewaschene Wolle, welche ab einer belgischen oder holländischen Station plombirt versandt wird und Frankreich in plombirten Wagen transitirt, unterliegt dem unterm 4. Juli 1884 aufgestellten Verbot der Ein- und Durchfuhr nicht.

Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. 111.

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(Vom 22. August 1884.)

Nachdem einige unzweifelhafte Cholerafälle in Genf aufgetreten sind, werden gemäß Kreisschreiben vom 4. Juli abhin III, 2, die Bestimmungen des Titels II (,,Bei Ausbruch der Cholera") für den Kanton Genf in Kraft gesetzt und die Regierung wird eingeladen, für genaue Vollziehung derselben zu sorgen.

Vom Bundesrath ist ein Programm festgestellt und den eingeladenen Staatsregierungen übermittelt worden, welches gutfindenden Falles den Verhandlungen der am 8. September nächsthin zur Vereinbarung einer internationalen Uebereinkunft über das literarische und künstlerische Eigenthum in Bern stattfindenden Konferenz zu Grunde gelegt werden kann.

Der Bundesrath ersucht den Regierungsrath des Kantons Bern um Bericht über die anläßlich der Anwesenheit und der Zusammenkünfte sogenannter Salutisten in Biel und Neuenstadt vorgefallenen Unruhen und Skandale, sowie um Kenntnißgabe der von ihm mit Rücksicht auf diese bedauerlichen Vorkommnisse ergriffenen Maßnahmen.

Der Bundesrath wählte (am 16. August 1884) als Postkommis in Lausanne : Hrn. Emil Chenaux, v. Villeneuve, Posthalter in Territet; (am 19. August 1884) als Postkommis in Genf: Hrn. Emil Güster, von Altstädten (St. Gallen), Postkommis in Burgdorf (Bern).

Das französische Justiz- und Kultus-Ministerium hat am 2. August 1884 folgende Weisung an die Generalprokuratoren Frankreichs, betreffend d i e F o r m a l i t ä t e n f ü r T r a u u n g e n v o n S c h w e i z e r n i n F r a n k r e i c h , erlassen :

567 ,,Der schweizerische Herr Minister in Paris hat meine Aufmerksamkeit wiederholt auf die Formalitäten hingelenkt, deren Erfüllung die Maires bei Verehelichungen von Schweizern in Frankreich verlangen.

,,Einige Civilstandsbeamte, namentlich in Paris, nehmen die Trauung von Schweizern auf einfachen Vorweis ihres Geburtscheines und des Ausweises über ihre Nationalität vor. Andere Munizipalbeamte dagegen sollen für die Trauung bei Schweizern wie bei den Franzosen den Vorweis eines notarialischen elterlichen Konsenses oder die Todscheine der Eltern und bisweilen selbst der Großeltern verlangen.

,,Die erforderliche Fähigkeit zur Verehelichung beruht auf dem Personenrecht und wird durch die jeweilige Landesgesetzgebung geregelt. Nun wird, entgegen dem Civilgesetzbueh, durch das schweizerische Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874 über die Ehe bestimmt, daß die Schweizer beiderlei Geschlechts, welche das 20. Altersjahr erfüllt haben, ohne Einwilligung ihrer Ascendenten oder Vormünder gültig sich verehelichen können.

,,Ich finde daher, daß keine ernstliche Veranlaßung vorliegt, den Schweizern Formalitäten aufzuerlegen, welche die eidgenössische Gesetzgebung nicht kennt und die sie nicht zu erfüllen hätten, wenn sie sich in ihrem Heimatlande verheirathen würden.

,,Demnach ersuche ich Sie, den Civilstandsbeamten mitzutheilen, daß sie die Trauung von Schweizern vornehmen dürfen, ohne die vorgängige Einwilligung der Eltern der verlobten Person oder ihre Todscheine zu verlangen ; unter der Bedingung, daß die betreffende Person einen ihr Alter konstatirenden Geburtschein und einen Ausweis über ihre Nationalität beibringe. Dieser Ausweis wird meistens in einem durch die schweizerische Gesandtschaft in Paris oder durch den nächsten schweizerischen Konsul ausgestellten, durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigten Certiflkate über die Nationalität der zu trauenden Person bestehen.

,,Im Weitern erinnere ich Sie, daß die Schweizer zum Zwecke der Verehelichung keinen Ausweis in Bezug auf die Militärgesetze beizubringen haben. u

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1884

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3

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40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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23.08.1884

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565-567

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