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585

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

68. Jahrgang.

# S T #

Bern, den 27. September 1916.

Band III.

6 9 9

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung von ausserordentlichen Krediten zur Ausrichtung von Kriegsteuerungszulagen an die Beamten und Angestellten des Bundes (einschliesslich der Bundesbahnen), deren Besoldung oder Lohn den Betrag von Fr. 3400 nicht erreicht.

(Vom

18. September 1916.)

Zu den Bevölkerungsklassen, die am meisten durch die seit Ausbruch des europäischen Krieges eingetretene und stets zunehmende Teuerung in Mitleidenschaft gezogen werden, gehört unstreitig diejenige der Festbesoldeten. Während der Produzent und der Gewerbetreibende meistens in der Lage sind, die Wirkungen der Teuerung abzuwenden oder doch abzuschwächen dadurch, dass sie für ihre Produkte oder ihre Arbeit höhere Preise fordern und auf diese Weise ihr Einkommen erhöhen, stehen dem Festbesoldeten keine Mittel zur Verfügung, um einen solchen Ausgleich herbeizuführen. Dabei ist namentlich die Lage der den untern Besoldungsklassen angehörenden Beamten und Angestellten, die Familie besitzen oder sonst für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen haben, keine beneidenswerte. Bei Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. III.

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diesen Personalkategorien hat die Teuerung vielfach eine Notlage hervorgerufen, die, je länger sie dauert, desto unerträglicher wird.

Nachdem viele Kantone, Städte und Privatunternehmungen, diesen Verhältnissen Rechnung tragend, ihren Beamten, Angestellten und Arbeitern Notzulagen gewährt haben, dürfte der Bund in dieser Hinsicht nicht länger zurückstehen und ähnliche Massnahmen zur Linderung der Notlage bei seinem Personal treffen.

Das richtigste wäre wohl, wenn dem gesamten Bundespersonal eine Kriegsteuerungszulage zuerkannt würde, da auch der Besserbesoldete durch die Teuerung eine beträchtliche Einbusse erleidet und trotz grosser Sparsamkeit oft Mühe haben wird, sich und seine Familie durchzubringen. Allein, die äusserst prekäre Finanzlage des Bundes gestattet ein solches allgemeines Vorgehen nicht.. Der Bund wird sich vielmehr darauf beschränken müssen, da helfend eiozugreifen, wo wirkliche Not besteht.

Das übrige Personal wird die Teuerung als eine der vielen unabwendbaren Folgen des Krieges hinnehmen müssen. Es möge dabei auch der Vorteile eingedenk sein, die eine gesicherte Lebensstellung und ein regelmässiges Einkommen in den jetzigen unsichern Zeiten bieten.

Die Erkenntnis, dass auf die aussergewöhnlichen Finanzverhältnisse des Bundes Rücksicht zu nehmen ist, besteht übrigens erfreulicherweise auch beim Personal selbst. In einem an uns unterm 9. Juli 1916 gerichteten Gesuch um Ausrichtung von Teuerungszulagen erklärt der Vorstand des Föderativverbandes eidg. Beamter, Angestellter und Arbeiter, das Personal sei sich wohl bewusst, dass es sich bei den herrschenden besondern Verhältnissen nicht darum handeln könne, der nachgewiesenen Teuerung und Geldentwertung durch eine allgemeine Erhöhung der Besoldungen und Bezüge auch nur annähernd Rechnung zu tragen. Es sollen vielmehr nur dort vom Bunde Beihilfen ausgerichtet werden, wo die Teuerung in den Reihen des Personals zu eigentlichen Notständen geführt hat. Darnach seien auch die vom Verbände postulierten Zulagen, die die Gehälter von Fr. 1400 bis Fr. 4000 umfassen und in der folgenden Tabelle zum Ausdruck kommen, berechnet worden.

Ledige II

Besoldung

dine l'clerslülz'pllltlil |j

587

1400 1500 1600 1700 1800 1900 2000 2100 2200 2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 3000 3100 3200 3300 3400 3500 3600 3700 3800 3900 4000

100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

»areliitlinilt 1 IÜF UM-«!»/ DnrtliiiMtl 1 lui »-4000 J

--

-- --

-- -- --

-- -- -- -- -- -- -- --

Verheiratete %

ohne Kinder

7,i 200 200 6,2 200 6,0 200 5,5 200 5,2 200 5,o 200 4,8 200 4,5 200 4,3 200 4,1 200 4,o 200 -- 190 -- 180 -- 170 -- 160 -- 150 -- 140 -- 130 -- 120 -- 110 -- 100 6,6

%

14,3 13,3 12,5 11,8 11,1 10,5 10,0 9,5

9,1 8,7

8,.

,0

7,3 6,6

6,0 5,5

5,0 4,= 4,o 3,6 3,3 2,8

-- -- -- --

--

-- --.

-- -- --

-- -- -- -- --

100

5,3

175

,0

145

4,8

--

*niif IKind' 230 230 230 230 230 230 230 230 230 230 230 230 220 210 200 190 180

%

*niit *mit Î Kindern % Mindern

3,5

290 290 290 290 290 290 290 290 290 290 290 290 280 270 260 250 240 230 220 210 200 190 180 170 170 170 170

186. 36 8,1 217. 77

9,3

247. 77

184.--

5,8

214. --

170

160 150 140 130 120 100 100 100 100

151.33

16,4 15,3 14,3 13,5 12,8

12,, 11,5 11,0 10,5 10,0 9,5 9,2 8,5 7,8

7,1 6,5

6,0 5,5 5,o 4,8

4,1 3,7 3,3 2,7 2,6 2,5 2,5

4,8

260 260 260 260 260 260 260 260 260 260 260 260 250 240 230 220 210

18,6 17,3 16,3 15,3

W,* 13,6

13,0 12,4 11,8 11,3 10,8 10,4 9,6 8,9 8,2 7,6

7,0

200

6,4

190 180 170 160 150 140 140 140 140

6,0

Gesamt durci sehn itt Durchs chnit t für Besoldungen von 2600--4000

5,4

5jO 4,6 4,2 3,8 3,7 3,6

%

20,7 19,3

18,1 17,o 16,i 15,2 14,5 13,8 13,2 12,6

12,o 11,6 10,8 10,0 9,6 8,6

8,0 7,4

7,0 6,4

6,0 5,4

5,0 4,8 4,5 4,3 4,2

10,6 6,8

= I?r. 212. 40, ,,

*mit i Kindern 320 320 320 320 320 320 320 320 320 320 320 320 310 300 290 280 270 260 250 240 230 220 210 200 200 200 200

%

22,8 21,3

20,o 19,o 17,7 16,8

16,o 15,2 14,5 13,9 13,3 12,8 11,9

11,1 10,3 9,6

9jo 8,4

8,0 7,3

7,0 6,3 5,8 5,4 5,2

5,0 5,0

277. 77

11,8

244.--

7,7

c der 9°/».

190. 70, ()der 6 °/o.

* Für das Ausmass der Zulagen kommen in Betracht Ki nder b is zu 18 Jahren

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Von uns veranlasste Erhebungen haben ergeben, dass beBerücksichtigung des Gesuches des Föderativverbandes sich folgende aufs Jahr berechnete Mehrausgabe ergeben würde: Schweizerische Bundesbahnen Fr. 6,000,000 Postverwaltung ,, 2,800,000 Telegraphen- und Telephonverwaltung . . ,, 565,000 Zollverwaltung ,, 380,000 Militärverwaltung ,, 1,267,000 Übrige Verwaltungen ,, 138,000 Zusammen *)Fr. 11,150,000 Nun gestattet aber die sonstige aussergewöhnliche Inanspruchnahme der Finanzkraft des Bundes eine solche gewaltige Ausgabe unbedingt nicht. Namentlich kann den schweizerischen Bundesbahnen eine Ausgabe von jährlich 6 Millionen Franken für Teuerungszulagen nicht zugemutet werden, nachdem die Gewinn- und Verlustrechnung dieser Bahnen für das Jahr 1915 mit einem Passivsaldo von rund 26 Millionen Franken abgeschlossen hat und das Budget für das Jahr 1916 eine Erhöhung dieses Passivsaldos um weitere 25 Millionen Franken vorsieht.

Nach allseitiger und reiflicher Prüfung der Angelegenheit halten wir als weitgehendstes Zugeständnis, welches sich mit der Verantwortung für den Finanzhaushalt des Bundes vereinbaren lässt, die Gewährung einer Teuerungszulage im nachstehenden Umfange : Ausrichtung der Zulage an das Personal, dessen Besoldung oder Lohn den Betrag von Fr. 3400 nicht erreicht.

Betrag der Zulage, auf ein Jahr berechnet: a. für Verheiratete Fr. 125. Überdies für jedes Kind unter 16 Jahren, das im Haushalte lebt oder anderweitig untergebracht ist oder unterhalten wird, Fr. 25, jedoch im Maximum Fr. 100. Der Höchstbetrag einer Zulage würde sich somit auf Fr. 225 belaufen.

Den Verheirateten sind gleichzustellen Verwitwete und Geschiedene, die einen eigenen Haushalt führen; b. für Ledige, die erwerbsunfähige Eltern, Grosseltern oder Geschwister nachweislich unterhalten, Fr. 65.

Wir schätzen die sich hieraus für ein ganzes Jahr ergebenden Kosten auf ungefähr 8,2 Millionen Franken für die allgemeine Bnndesverwaltung. und auf 3,s Millionen Franken für die Bundes*) In dieser Summe ist bei einzelnen Verwaltungen die Teuerungszulage an das provisorische Personal nicht Inbegriffen.

589 bahnen. Da wir hiernach vorschlagen, pro 1916 nur die halbe Jahres/ulage zu bewilligen, so würde sich somit für dieses Jahr die Ausgabe für die eigentliche Bundesverwaltung auf l,e Millionen und für die Bundesbahnen auf l,o Millionen Franken belaufen.

Die in den Jahren 1907 und 1908 gewährten Teuerungszulagen betrugen, entsprechend der damaligen geringern Teuerung, nur Fr. 100, umfassten aber die Besoldungen bis und mit Fr. 4000.

Die Gründe, die uns nicht gestatten, hinsichtlich der Gehaltsgrenze so weit wie damals zu gehen, sind von uns bereits dargelegt worden. Es kann sich gegenwärtig nicht mehr darum handeln, dem Personal für den Ausfall, den es durch die eingetretene Teuerung erleidet, gewissermassen ein Äquivalent zu bieten, sondern der Bund muss sich darauf beschränken, die Not derjenigen Personalkategorien zu mildern, die unter der Teuerung am meisten zu leiden haben. Dabei möchten wir nicht unerwähnt lassen, dass unsere Vorschläge einem Vergleiche mit den Kriegsbeihilfen, die einzelne Staatsverwaltungen der uns umgebenden Länder ihrem Personal gewähren, sehr wohl standhalten, namentlich wenn man berücksichtigt, dass die Teuerung bei uns nicht denselben Umfang angenommen hat wie dort. Auch die von verschiedenen Kantonen und Städten der Schweiz für ihr Personal in Aussicht genommenen Teuerungszulagen sind im allgemeinen niedriger als unsere Ansätze gehalten.

Auf letztere etwas näher eintretend, möchten wir folgendes bemerken : Wir betrachten eine Abstufung der Zulagen nach der Zahl der Kinder, für deren Unterhalt der Bezüger der Besoldung zu sorgen hat, so wie wir sie aufgestellt haben, als gerechtfertigt. Dagegen dürfte unseres Erachtens von weitern Unterscheidungen und Abstufungen abgesehen werden. Wer für keine Familie sorgen muss und auch sonst nicht unterstützungspflichtig ist, soll einer Zulage nicht teilhaftig werden, da er unter der Not der Zeit am wenigsten zu leiden hat. Die Verabfolgung der Zulage hat ebenfalls zu unterbleiben, wenn das steuerbare Gesamteinkommen des Beamten, Angestellten oder Arbeiters Fr. 3400 erreicht.

Bei der in den Jahren 1907 und 1908 gewährten Teuerungszulage hat die Ermittlung der Unterstützungspflicht der Ledigen zu mannigfachen Schwierigkeiten Anlass gegeben und sogar Missbräuche zur Folge gehabt. Die Zahl derer, die sich als unterstützungspflichtig
melden, ist immer sehr gross, während der Fall, dass sie wirklich gleiche Lasten tragen, wie die Verheirateten, nur selten vorkommen dürfte. Aus diesem Grunde haben wir

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die Bedingungen, die die Ledigen zum Bezug einer reduzierten Zulage berechtigen, etwas verschärft und genauer umschrieben.

Aus Billigkeitsrücksichten empfiehlt es sich, auch dem nicht ausschliesslich im Dienste des Bundes stehenden Personal, sowie dem Aushülfspersonal, im Verhältnis zu seinen Dienstleistungen, eine Teuerungszulage auszurichten. Angesichts der Mannigfaltigkeit der hier in Betracht kommenden Verhältnisse, die die Aufstellung einheitlicher Vorschriften in einem nur allgemeine Bestimmungen enthalten sollenden Bundesbeschlusse nicht gestattet, dürfte es dem Bundesrat und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen überlassen werden, hinsichtlieh der Berechtigung zum Bezug der Zulage und dessen Höhe die nötigen Ausführungsvorschriften zu erlassen.

Was den Zeitpunkt betrifft, von dem an die Teuerungszulagen zu gewähren sind, so dürfte dieser mit Rücksicht darauf, dass das Personal auf 1. Januar 1916 der periodischen Besoldungsaufbesserung teilhaftig wurde, auf 1. Juli 1916 festgesetzt werden.

Anderseits halten wir dafür, dass die Teuerungszulage auch für das Jahr 1917 .schon jetzt beschlossen werden sollte, da auch im Falle eines baldigen Endes des Krieges nicht anzunehmen ist, dass sich die Lebenshaltung im nächsten Jahre wesentlich billiger gestalten werde.

Bei der Aufstellung unserer Vorschläge sind wir, wie bereits gesagt, an die äussersten Grenzen der zulässigen Konzessionen gegangen. Unsere Finanzen vermöchten eine noch stärkere Belastung nicht zu ertragen und wir würden uns genötigt sehen, weitergehenden Anträgen mit allem Nachdruck entgegenzutreten.

Wir ersuchen Sie, uns durch Genehmigung des nachstehenden Beschlussentwurfes die erforderlichen Kredite zur Ausrichtung der Kriegsteuerungszulagen für das zweite Halbjahr 1916 und das Jahr 1917 zu gewähren. Dabei hat es die Meinung, dass allfällige Anstände und Einsprachen vom Bundesrat endgültig zu erledigen seien.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. September 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schätzmahn.

591

(Entwurf.!

Bundesbeschluss betreffend

die Bewilligung von ausserordentlichen Krediten zur Ausrichtung von Kriegsteuerungszulagen an die Beamten und Angestellten des Bundes (einschliesslich der Bundesbahnen), deren Besoldung oder Lohn den Betrag von Fr. 3400 nicht erreicht.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1916, beschliesst: Art. 1. Den Beamten und Angestellten des Bundes, einschliessich der Bundesbahnen, sowie den ständig in eidgenössischen Anstalten und Werkstätten beschäftigten Arbeitern, deren Besoldung oder Lohn den Betrag von Fr. 3400 nicht erreicht, wird eine Kriegsteuerungszulage in dem hiernach bestimmten Umfange gewährt : 1. Für das Jahr 1917: a. an Verheiratete Fr. 125. Überdies für jedes Kind unter 16 Jahren, das im Haushalte lebt oder anderweitig untergebracht ist oder unterhalten wird, Fr. 25, jedoch höchstens Fr. 100.

Den Verheirateten sind gleichgestellt Verwitwete und Geschiedene, die einen eigenen Haushalt führen; b. an Ledige, die erwerbsunfähige Eltern, Grosseltern oder Geschwister nachweislich dauernd unterhalten, Fr. 65.

2. Für das Jahr 1916: die Hälfte der für 1917 bewilligten Ansätze.

Bei der Berechnung des Diensteinkommens werden, soweit es sich um das Personal der schweizerischen Bundesbahnen handelt, die Nebenbezüge in dem für die Pensions- und Hülfskasse anrechenbaren Betrage berücksichtigt.

592 Art. 2. Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die mehreren Verwaltungen angehören, ist die Gesamtentschädigung massgebend.

Art. 3. Besoldung und Teuerungszulage sollen zusammen die Grenze von Fr. 3400 nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist die Zulage entsprechend zu kürzen.

Art. 4. Die Zulage wird nicht gewährt an Beamte, Angestellte und Arbeiter, deren steuerbares Gesamteinkommen (die von den Kantonen gestatteten Abzüge Inbegriffen) den Betrag von Fr. 3400 erreicht. Der Einzelne hat auf Befragen eine bestimmte Erklärung hierüber abzugeben.

Art. 5. Der Bundesrat und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen werden ermächtigt, dem nicht ausschliesslich im Dienste des Bundes stehenden Personal und Aushülfspersonal im Verhältnis zu seinen Dienstleistungen ebenfalls eine Teuerungszulage zu gewähren.

Art. 6. Für die nach dem 1. Juli 1916 in den Dienst des Bundes oder der Bundesbahnen getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und nur dann verabfolgt, wenn die Dienstzeit mindestens drei Monate beträgt.

Art. 7. Zur Auszahlung der Kriegsteuerungszulagen werden dem Bundesrat und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen für die Jahre 1916 und 1917 die nötigen Kredite eröffnet.

Art. 8. Der Bundesrat und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen werden mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, soweit es die ihnen unterstellten Verwaltungen betrifft.

Art. 9. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

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1916

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

699

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1916

Date Data Seite

585-592

Page Pagina Ref. No

10 026 151

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