# S T #

Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. III

Nr. 29.

7. Juni 1884.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer zweiten Nachsubvention für das Unternehmen der Rhonekorrektion im Wallis.

(Vom 27. Mai 1884.)

Tit.

^ Der Staatsrath des Kantons Wallis sucht mit Schreiben vom 7./8. März abbin um einen weitern Bundesbeitrag für die dortige Rhonekorrektion nach. Dieses Schreiben lautet im Auszuge wie folgt : Der Wasserstand der Rhone erreichte während des Monats Juli 1883 in Folge außergewöhnlicher atmosphärischer Umstände eine Höhe, welche die seit Beginn der Rhonekorrektion beobachtete maximale Quote um 0,40 bis 0,50 m. übertraf. Das Wasser ging daher auf lange Strecken bis an die Krone der Hinterdämme, und strömte stellenweise über letztere weg, so daß auf dem Gebiete der Gemeinden Granges, Bramois , Conthey und Chamoson Breschen entstanden. Es war dies also nicht etwa die Folge davon, daß das angewandte Korrektionssystem fehlerhaft wäre, denn dasselbe hat im Gegentheil sonst überall dem außerordentlichen Wasserstande kräftig widerstanden. Nichts desto weniger sind durch dieses Ereigniß zwei wichtige Thatsachen festgestellt worden, erstlich die, daß die Eindämmung im Allgemeinen nicht hoch genug ist, und zweitens die, daß an einzelnen Stellen das Flußbett zu breit ist, beziehungsweise die Kontinuität der gleichmäßigen EinBundesblatt. 36. Jahrg. Bd. III.

l

2

schränkung des Querprofiles nicht besteht. Die gleichen Mängel sind auch an den hauptsächlichsten Zuflüssen, wie der Visp, der Morge, der Drance und der Vièze, zu Tage getreten.

Es unterhegt keinem Zweifel, daß ohne Verzug mit Energie die geeigneten Mittel angewendet werden müssen, um den verderblichen Folgen eines solchen Zustande.s vorzubeugen. Diese Mittel können aber nur in der Ausführung der nöthigen Ergänzungsarbeiten bestehen. Unser Baudepartement hat für dieselben die nöthigen Studien vorgenommen, und es hat sich dabei eine Kostensumme von Fr. 1,608,719. 45 ergeben.

Nun ist es aber den ohnedem schon mit Leistungen und Optern aller Art überladenen Gemeinden nicht möglich, auch noch dieser Anforderung allein zu genügen , und wir sind daher in der Lage, an den hohen Bundesrath das Gesuch zu richten, er möchte bei der Bundesversammlung die Bewilligung einer Subvention für die Ergänzungsarbeiten an der Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse beantragen, indem als Basis die vorgenannte Summe und der Prozentsatz von lis angenommen würde.

Kanton und Gemeinden würden, indem sie 2/3 der Kosten tragen, nach ihren Kräften mitwirken, die Eidgenossenschaft würde aber noch einmal eingreifen, um die Vollendung und das Gelingen eines Werkes zu sichern, welches sie bisher schon so erfolgreich unterstützt hat.

Die in Rede stabenden Arbeiten waren (mit Ausnahme derjenigen auf dem sogenannten Weißensand) in frühern Kostenvoranschlägen nicht enthalten; sie sind erst neuerlieh in Folge des erwähnten Hochwassers als unentbehrlich erkannt worden, und es handelt sich daher bezüglich derselben um eine neue besondere Subvention. Daher darf es als gewiß angesehen werden , daß , wenn man sie früher als nothwendig erkannt hätte, sie auch in den frühern Devisen und Subventionsbewilligungen würden berücksichtigt worden sein. Es sind dies Ergänzungen, welche die ursprünglichen Projekte nach Eintritt eines alle Voraussicht übertreffenden Wasserstandes bedürfen , wenn die bisher mit so großen Kosten erstellten Werke nicht einer beständigen Gefahr ausgesetzt bleiben sollen. Kaum braucht daran erinnert zu werden, daß diese Gefahr sich auch auf die Entsumpfungskanäle erstreckt, welche in der Rhoneebene in großem Umfange und mit eben solchem Kostenaufwande schon erstellt worden sind und welche entsprechenden Erfolg bereits
haben und noch in höheren Maße haben werden.

Außer diesem Schreiben besteht die Vorlage von Wallis in dem Kosten Voranschläge, einem beschreibenden Berichte, in Längen-

3

proßlen von beiden Ufern, Brückenproßlen und Plänen von einzelnen Partien, indem im Uebrigen auf die bei früherm Anlasse für die ganze, 120 km. lange Flußstrecke von Brieg bis zum Genfersee eingesandten Situationspläne verwiesen wird.

Die neu aufgenommenen Längenprofile betreffen, soweit es sich um Erhöhung der Hinterdämme handelt, beide Ufer der Rhone itn Kanton Wallis; mit Ausnahme der Strecke von Brieg bis Leuk, wo sie sieh nur auf das rechte Ufer und auch da nur in geringem Umfange beziehen. Das linke Ufer wurde nämlich auf dieser Strecke bei Anlage der meist auf dem Hinterdamme der Rhone liegenden Eisenbahn bedeutend erhöht. Die Strecke von Leuk bis zur Brücke von Siders fällt, als ganz von der Korrektion ausgenommen, hier außer Betracht. Dagegen beziehen sich die Längenprofile von genannter Brücke weg auf die ganze rechtseitige Uferlinie bis zur Grenze des Kantons Waadt oberhalb der Bäder von Lavey und auf die linkseitige Uferlinie bis zum Genfersee.

In den vorliegenden Längenprofilen ist der Maßstab der Längen l : 25,000, der der Höhen l : 200 in den Originalen ist er für die Längen l : 2000. Die in hektometrischen Abständen aufgenommenen Querprofile sind im Malistabe von l : 200 aufgetragen.

In diesen Querprofilen ist die Erhöhung der Hinterdämme, welche eine Vergrößerung des Querschnittes überhaupt mit sich bringt, projektirt und hienach ist die der Kostenberechnung für die Dammerhöhung zu Grunde liegende Cubatur angefertigt.

Aus dem gleichen Aufnahmsmaterial ergeben sich die Flächenmaße für die in Folge der Dammerhöhungen, zum Theil auch in Folge von Vertiefung des Flußbettes neu mit Steindeckung zu versehenden Böschungen. Bei Berechnung der Arbeiten, welche an den Traversen zu dein Zwecke vorgenommen werden sollen, um da, wo dies nöthig ist, zweckmäßigere Proportionen des Flußquerprofiles herzustellen, ist der Körperinhalt der bestehenden Traversen berücksichtigt worden. Uebrigens sind die Kostenvoranschläge in Abtheilungen nach den Gemeindegebieten angefertigt.

Die durch das Oberbauinspektorat vorgenommene Prüfung derselben hat erstlich zu einzelnen Berichtigungen arithmetischer Natur geführt, wovon besonders eine von größerer Bedeutung ist, indem es sich dabei um Weglassung des Totais einer Gemeindeabtheilung in der Schlußzusammenstellung handelt.

Dann war auch Einzelnes weggelassen,
was mit Rücksicht auf den ausgesprochenen Zweck dieses ganzen Kompletirungsbaues in Rechnung gebracht werden mußte, und so ergab sich schließlich in Abweichung von der im Schreiben der Regierung von Wallis

enthalteneu Angabe das Total des Gesammtvoranschlages YM Fr. 1,671,099. 85. Davon fallen Fr. 14,870. 40 auf Strecken, welche zum unmittelbaren Schutze der Bisenbahn dienen, aber auch ausgeführt werden müssen, um uicht Lücken im ganzen Eindämmungssystem zu lassen.

Die Prüfung der vorliegenden Angelegenheit ergibt, wie wir finden, sofort, daß dieselbe nach gewissen Abtheilungen wesentlich verschiedenen Gesichtspunkten unterliegt. Wir werden sie daher in diese Abtheilungen zerlegen und die nähere Prüfung danach vornehmen.

Folgendes sind diese Abtheilungen und die auf sie entfallenden Beträge des Kosten Voranschlages : 1) Rhonekorrektion im Conches-Thale, Oberwald bis Reckingen .

.

.

.Fr.

93,000. --· 2) Rhouekorrektion auf dem Weißensand bei Naters ,, 208,603. -· 3) Rhonekorrektion von Brieg bis Grentersee ,, 1,255,354. 75 4) Zuflüsse __,, _ 1U.142. 10 Total wie oben Fr. 1,671,09t). 85 EJine weitere Analysiruug ist vorzunehmen für : 3) Rhonekorrektion von Brieg bis Genfersee, wonach die Arbeiten und Beträge dieser Strecke zerfallen in : a. Erhöhung der Hinterdämme mit allen Konsequenzen derselben .

.

. F r . 769,415. 19 h. Neue Hinterdämme, \vo solche noch ganz fehlen oder zu weit abstehen .

. ,, 49,220. 60 c. Verbesserung des Flußquerprofilos durch Umbau, beziehungsweise Kompletirung von Traversen .

.

. * .

. ,, 436,718. 9i> Total wie oben Fr. 1,255,354. 7."» Wir fügen hier noch gerade folgende bei der weitern Besprechung xu berührende Angaben bai : Für d i e R h o n e a r b e i t e n i m C o n c h e s - T h » l e waren im ursprünglichen Kostenvoranschlage ausgesetzt Fr. 40,000 in demjenigen für dis erste Nachsubventiou .

. ,, 57,75!)

jetzt sind hiefür wieder ausgesetzt .

,, 93,000 macht zusammen Fr. 190,750

Die Länge der beiden hier zu verbauenden Ufer beträgt 11,25 km., und es trifft also auf l km. Fr. 16,955. 55 oder auf l rn. Uferlänge Fr. 16. 95.

Die Rhonearbeiten auf der Strecke von der G e n f e r see waren ursprünglich devisirt zu Fr.

für die schon bewilligte Nachsubvention zu . ,, und jetzt neuerdings zu .

.

.

. ,,

M a s s a bis 6,742,240. -- 1,272,075. -- 1,463,957. 75

macht zusammen Fr. 9,478,272. 75 Die Länge der verbauten oder noch zu verbauenden Ufer dieser Strecke auf dem Gebiet des Kantons Wallis beträgt 192,5 km.

und es entfallen also auf l km. Fr. 49,237. 78, oder für l m. Uferlänge Fr- 49. 23.

Kehren wir zum Conches-Thaïe zurück, wo an der Rhonekorrektion die Gemeinden Oberwald, Obergestein, Ulrichen, Gesehenen, Münster und Reckingen betheiligt sind, so ergibt die Gegenüberstellung der vorstehenden Längen und Devisbeträge, daß man bei Anlaß der ersten und zweiten Subventioniruog nicht eine zusammenhängende Korrektion, sondern nur partienweise Verbesserung der Riehtungen und Uferversicherungen im Auge haben konnte, wie dieß in Wirklichkeit der Fall gewesen ist. Eine solche zusammenhängende Korrektion ist nun aber nothwendig, wenn man als Zweck derselben die Sanirung der versumpften Thalsohle sich vorsetzt, denn nur damit ist die hiezu erforderliche Vertiefung des Flußbettes erzielbar. Diesen Zweck spricht aber der beschreibende Bericht, wo er die Arbeiten im Thaïe von Conches behandelt, mit Folgendem deutlich aus: ,,Dieselben haben außer der Sicherung des Bodens zum wesentlichen Zwecke die Sanirung des Bodens in diesen Gemeinden. Da in Wirklichkeit die Ebene von Conches schmal und an verschiedenen Stellen sumpfig ist, werden die projektirten Durchstiche, von denen einer 415 m. Länge erhält, und die anderwärts vorgesehenen Reglungsarbeiten, indem dadurch die Vertiefung des Rhonebettes bewirkt wird, einen bedeutenden Theil dieser Thalsohle trocken legen."

Da es sich hier also um ein Werk von öffentlichem Nutzen handelt und die Kosten in dem sehließlichen, mit Berücksichtigung der gegenwärtigen Voranschlagssumme sich ergebenden Betrage keineswegs hoch sind, so ist wohl nicht zu bezweifeln, daß, wenn ursprünglich das gegenwärtige Projekt mit einem Kostenvoranschlage von diesem Betrage vorgelegt worden wäre , das auf eine solche Vorlage gegründete Subventionsgesuch keinen Anlaß zur Beanstandung gegeben hätte. Dies dürfte daher auch jetzt nicht

6

der Fall sein, trotzdem ein Zusammenhang mit, dem letztjährigen Hochwasser in der Weise, daß durch dasselbe das Bedürfhiß einer vollständigem Regelung der Rhone im Thaïe von Conchea, als sie.

bisher vorgesehen war, sich erst ergeben hätte, wohl nicht besteht.

Die Korrektion der Rhone im Conches - Thaïe bildet ein besonderes Werk, welches mit der großen Rhonekorrektion in keinem Zusammenhange steht.

Zu letzterer gehört dagegen die oben mit W e i ß e n s a n d bezeichnete Abtheilung, indem sie die Strecke von der Mündung der Massa bis zur Brücke von Naters (Straßenbrücke zwischen Brieg und Naters) betrifft. Dieselbe bildet daher eine besondere Kategorie nur insofern, als sie, obwohl im ursprünglichen Projekte und Devis Inbegriffen , dennoch nur zu geringem Theile zur Ausführung gelangt ist. Der Grund hievon ist der, daß die Ausführung von dernächstbetheiligtenu Gemeinde nicht verlangt wurde und die Rücksieht auf den untern Lauf auch keine Veranlassung gab, s i e z u verlangen. In dieser Rücksicht w a r viel eher d a s Thalsohle oberhalb genannter Brücke einenDepositionsplatz für die Geschiebe bildete, sondern besonders noch mit Rücksicht auf die von d e n A u s b r n h e n desMerjelensees drohende Gefahr. Denn ohne Zweifel wurde diese wesentlich vermindert, indem die durch die Massa sieh entleerenden Gewässer jenes Sees beim Eintritte in das Thal sichausbreitenu konnten, bevor sie den durch die Korrektion geschlossenen Flußlauf erreichten. Gegenwärtig liegt nun in doppelter Beziehung eine veränderte Sachlage vor, denn einmal verlangt die Gemeinde Naters nun die vollständige Ausführung de) Korrektion, weil sie einsieht, daß ihr Land nur mit einzelnen Bauten nicht geschützt werden kann, und dann ist, wie bekannt, e.in Projekt auch schon zur Subventionirung angemeldet, wonach dem Merjelensee ein Abfluß nach anderer Seite gegeben werden soll.

Das Projekt und der Kostenvoranschlag für den Ausbau der Korrektion auf der fraglichen Strecke entsprechen den für die Rhonekorrektion angenommenen Typen; sie geben, da auch die Preise nicht zu hoch sind, zu keinen Bemerkungen Veranlassung. Behufs zweckmäßigen Anschlusses an die Korrektionswerke unterhalb derBrückee von Naters muß letztere etwas verrückt werden, was aber jetzt weniger in Anschlag kommt, als es früher der Fall gewesen wäre, da der hölzerne Oberbau
sich in abgängigem, eine baldige Ersetzung erfordernden Zustande befindet, weßhalb die daherigen Kosten auch nicht zu berücksichtigen sind.

Da übrigens, wie schon bemerkt, diese Strecke nicht einen Subventionsgegenstand für sich, sondern nur einen Theil der all-

gemeinen Rhonekorrektion bildet, in deren Subventionirung sie einbegriffen ist, so wird sie auch im Zusammenhange mit jener zu beurtheilen sein.

Indem wir daher zu Besprechung der Flußstrecke von der Naterserbrücke bis zum Genfersee , also, abgesehen von dem verhältnißmäßig kleinen, oberhalb dieser Brücke liegenden Stücke, zu der gaazen Rhonekorrektion im Hauptthal übergehen, muß erstlich hervorgehoben werden, daß mau sich von derselben ein unrichtiges Bild machen würde, wenn man, veranlaßt durch das vorliegende Gesuch , sich dasselbe im Sinne eines augenscheinlich unvollständigen oder defekten Zustandes vorstellen wollte. Denn man wird vielmehr bei der Besichtigung dieses Werkes vom weitaus größten Theile desselben einen gegentheiligen Eindruck erhalten. Nicht nur befindet sich der Fluß überall in dem ihm durch die Korrektion angewiesenen Bette, sondern dieses bietet auch auf den meisten Strecken in Beziehung auf Reinheit von Geschiebsablagerungen einen Anblick, wie es wohl bei wenigen Gebirgsgewässern in solcher Ausdehnung der Fall ist.

Wie es sich dennoch um Kompletirungsarbeiten in so bedeutenden Beträgen, wie sie oben unter 3, a, b , c aufgeführt sind, handeln kann, wird sich aus der nähern Betrachtung der mit diesen Buchstaben bezeichneten Unterabtheilungen ergeben.

Zu a. E r h ö h u n g de r H i n t e r d ä m m e braucht zwar aicht viel bemerkt zu werden. Das Hochwasser vom Juli vorigen Jahres hat thatsächlich das Bedürfniß einer Erhöhung bewiesen.

Fraglich könnte sein, ob dieselbe gerade 0,80 m. über den Stand jenes Hochwassers betragen müsse , wie die Kostenberechnung als Grundlage annimmt, oder ob mit einem geringern Maße auch die nöthige Sicherheit erzielt würde. Um als Beweis für letzteres angesehen werden zu können, reichen aber die zuverlässigen Aufzeichnungen über die Wasserstände der Rhone nicht über eine genügend lange Periode zurück. Da es daher als möglich angenommen werden m u ß , daß noch größere Hochwasser als das letztjährige vorkommen können , so scheint es gerathener, bei der ersteren Annahme zu verbleiben ; dies um so mehr, als nebst Anderm namentlich auch die Rücksicht auf das nun schon in großer Ausdehnung parallel zur Rhonekorrektion bestehende System von Entsumpfungskanälen es nothwendig macht, sich die Aufgabe zu stellen, jedes Austreten der Rhone oder ihrer
Zuflüsse absolut zu verhindern. Zu bemerken ist noch, daß bezüglich des Maßes des letztjährigen Hochwassers und seines Verhältnisses zu früher beobachteten höchsten Wasserständen die längs dem waadtländischen Ufer gemachten Beobachtungen mit denen im Wallis vollkommen übereinstimmen.

Im Weitern wurde so verfahren, daß unmittelbar nach jenem, Ereignisse die noch gut erkennbaren Wassermarken fixirt wurden und man dieselben dann einnivellirte.

Zu den beiden andern, mit b und c bezeichneten Unterabtheilungen ist Folgeades zu bemerken : In beiden Fällen handelt es sich nicht um Unterbrechungen des Systems. Da, wo das Schreiben der Regierung von Unterbrechung des Zusammenhanges spricht, ist der der gleichmäßigen Einengung gemeint. Es ist dies der Fall b, uud es sind darunter besonders Stellen verstanden, wo die Eindämmung nur auf der einen Seite durchgeführt wurde, weil auf der andern Seite in geringem Abstände der Bergabhang liegt. Diese Stellen sind nicht zahlreich und nicht ausgedehnt, aber sie haben sich gleichwohl nachtheilig erwiesen , weil an denselben die Ausbildung, nämlich die Vertiefung des Flußbettes wegen der zu großen Breite sich nicht nach Bedürfniß vollzog. Dies stellte sieh nun allerdings nicht erst beim letzten Hochwasser heraus, hingegen hat man sich allerdings erst nach den Beobachtungen der letzten Jahre davon überzeugt , daß darin ein bleibender Uebelstand vorliege, wenn ihm nicht durch die Abbauung der noch offenen Seite und also Schließungdes Profiles auf die normale Breite abgeholfen werde.

Wenn man es also auch hier, wie hei der Dammerhöhuug, mit einer früher nicfat vorgesehenen Arbeit zu thun hat, so gilt dies dagegen von den sub e verstandenen Arbeiten nur theihveise.

Man hat wahrgenommen, daß auch auf einigen beidseitig eingedämmten Strecken die Prolilbreite dem auf denselben bestehenden Bedürfnisse nicht entspricht, nämlich zu groß ist, infolge dessen das Geschiebe nicht gehörig fortgeführt, das Flußbett nicht tiefer, stellenweise sogar noch höher wird. Diesem Mangel soll nun dadurch abgeholfen werden, daß die Traversen verlängert und theihveise erhöht werden und damit also das innere Profil enger wird. Wenn dieses Bedürfniß eingetreten ist, trotzdem das System projektgemäß und vollständig ausgeführt war, so handelt es sich also auch hier um früher nicht vorgesehene Arbeiten. Theilweise liegt es indessen doch auch an nicht ganz kompleter Ausführung der Traversen und stellenweise am au großen Abstand der beidseitigen Dämme selbst. Die schlimmste Strecke dieser Art ist die auf Gebiet der Gemeinde Granges, und der Grund dafür findet sieh nebst dem,
daß eine schon vorhandene, etwas unregel mäßige Dammstrecke dem Projekt einverleibt wurde, im Unvermögen dieser Gemeinde, auf ihrer langen Uferstrecke die Arbeiten gehörig auszuführen. Hier ist daher das Bedürfniß einer wesent-

liehen Verbesserung, beziehungsweise Kompletirung der Korrektionswerke am größten, dabei jedoch kaum vorzusehen, daß die Gemeinde auch mit weitern Beiträgen demselben zu genügen vermöchte.

Es finden sich dann aber im Kostenvoranschlage auch noch Umänderungen und Kompletirung von Traversen, welche aus anderà Gründen veranlaßt sind, und zwar zum Theil, weil das Flußbett sich über Voraussicht vertieft hat, zum Theil, weil die Erstellung noch nicht in der definitiven Konstruktion stattgefunden hat. Es ist nämlich, was letzteres betrifft, zu bemerken , daß die Traversen zuerst nur mit aufgeschichteten Steinen, ohne eigentlichen Mauerverband, erstellt und erst, nachdem das Flußbett die definitive Lage erreicht h a t , in die definitive Form umgesetzt werden. Wo also dies noch zu geschehen hat, handelt es sich um die Vollendung vorgesehener Arbeiten. Es wird aber anderseits in den meisten Fällen gerechtfertigt erscheinen , daß dieselbe nicht früher stattgefunden hat, weil eben noch nicht angenommen werden konnte, daß die Ausbildung des Flußbettes schon zum Abschlüsse gekommen sei. Dafür, daß diese Entwicklung auch da, wo sie einen durchaus günstigen Verlauf nimmt, eine lange Reihe von Jahren erfordern kann, bildet z. B. der oberhalb Leuk liegende Theil der Korrektion den Beweis. Die Verhältnisse sind dort (im auffallenden Gegensätze zum Zustande vor der Korrektion, wo er der schlechteste im ganzen Thaïe war) im Ganzen sehr günstig, so zwar, daß das letztjährige Hochwasser dort keinerlei Gefahr veranlaßte ; gleichwohl Ist die Ausbildung des Flußbettes auch auf diesen Strecken noch nirgends zum Abschlüsse gekommen.

. Daß während einer so langen Entwicklungsperiode auch sehr bedeutende Kosten für Arbeiten aufgehen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie zum Kompletirungsbau oder zum Unterhalte zu zählen seien, ist wohl selbstverständlich. Anderseits liegt es im Interesse eines guten Endergebnisses, ein solches Werk nicht zu früh an Gemeinden zum Unterhalte zu übergeben.

Es erübrigt noch, bezüglich der Zuflüsse zu bemerken, daß von der für dieselben devisirten Summe von Fr. 114,142. 10 auf die in Folge des vorjährigen Hochwassers projektirten Dammerhöhungen Fr. 59,882. 60 und Fr. 54,259. 50 auf verschiedene andere zu diesem Hoehwasser nicht in Beziehung stehende , aber immerhin nöthige Vervollständigungen entfallen.

Hienach zu den Schlußfolgerungen übergehend , wiederholen wir, daß formelle Verpflichtungen in dieser Sache nur auf Seite

10

von Wallis gesucht werden können. Der Bund hat an seine bisher zugesicherten Beiträge die Bedingung geknüpft, daß der Kanton Wallis die Korrektion der Rhone auf den bezeichneten Strecken vollständig ausführe und sie dann auch in seinen alleinigen Kosten unterhalte, unti der Kanton hat diese Bedingungen angenommen.

Von Wallis wird nun aber hervorgehoben - - und es ist dies in andern ähnlichen Fällen geltend gemacht worden -- man habe geglaubt, die Vollendung könne mit den seiner Zeit vorgesehenen Arbeiten und Kosten erzielt werden, und wenn mau damals gewußt hätte, daß diese sieh sachgemäß höher beziffern müssen, so würde auch diese höhere Ziffer als Maßstab für den Bundesbeitrag angenommen worden sein.

Wenn wir diese Anschauung, wie es in jenen frühern Fällen geschehen ist, der Prüfung des vorliegenden Gesuches von Wallis zu Grunde legen , so ergibt sich daraus, daß diejenigen Arbeiten, deren Bedürfnis sich erst aus der mit dem Hochwasser vom Juli 1883 gemachten Erfahrung ergeben hat, wirklich Anspruch auf Berücksichtigung haben. Dabei können wir aber nicht finden, daß in diese Klasse etwas Anderes als die Daminerhöhung, einschließlich der Versicherung der entsprechenden Boschungsflächen, falle.

Wie wir oben gesehen haben, betragen die daherigen Kosten : f ü r d i e Rhone ,, ,, Zuflüsse

.

.

.

.

. F r . 769,415. 1 9 ,, 59,882. 60

also zusammen Fr. 829,297. 79 Was die übrigen Arbeiten betrifft, so haben wir im Vorstehenden versucht, abgesehen von den speziell besprocheneu Strecken im Thaïe von Uonches und auf dem Weißensand, sie in ein paar Rubriken zusammenzufassen und sie nach diesen zu eharakterisiren. Es begreift sich wohl von selbst, daß dabei nicht alle Nuancen zum Ausdrucke gekommen sind, handelt es sich doch um «ine ungemein große Zahl mannigfach gestalteter und über einen Flußlauf von 100 k:n. Länge zerstreuter Arbeiten.

Darüber zwar kann kein Zweifel bestehen, daß für einen gehörigen Abschluß der Rhonekorrektion die Ausführung aller dieser Arbeiten Bedürfniß ist; weit schwieriger ist es dagegen, einen Unterschied zwischen den einen und den andern derselben bezüglich eines Anspruches, immer abgesehen von einer formellen Berechtigung, auf eine Beitragleistung des Bundes, zu machen. Ob die große Breite des Durchflußprotils von streckenweise nur einseitiger Durchführung des Systems, oder von zu groß bemessenem Abstände der beidseitigeu Dämme, oder von zu geringer Länge, be-

11 ziehungsweise Höhe der Traversen herrühre, in allen diesen Fällen ist nicht nur der Effekt der gleiche, sondern auch die in nicht richtiger Voraussicht liegende Ursache die gleiche.

Bin besonderer Vortheil, welchen das System der Rhonekorrektion gegenüber manchen andern besitzt, liegt, beiläufig bemerkt, darin, daß dasselbe die nachträgliche Abhülfe für solche Mängel mittelst der Vervollständigung der Traversen gestattet.

Auch noch andere der früher besprochenen Arbeiten sind auf Rechnung der mangelnden Voraussicht zu setzen, so namentlich die Umsetzung der Traversen und die Vervollständigung der Uferverkleidungen, deren Bedürfniß die Folge einer so großen Flußbettvertiefung ist, wie sie z. B. auf einer Strecke oberhalb Leuk (bis zu 2 m.~) vorgekommen ist.

Eine andere Kategorie bilden dagegen diejenigen vorgesehenen Arbeiten, welche gar nicht oder vielleicht doch im einzelnen Detail nicht vollständig ausgeführt worden sind. Hieher gehört ohne Zweifel die Strecke vom Weißensand und man kennt insofern auch die Summe, um die es sich dabei handelt. Schwierig ist es dagegen, solche Mängel genauer zu beziffern, die etwa in der Einzelausführung vorgekommen, und wie sie vorstehend in Beziehung auf eine bestimmte Gemeindestrecke angedeutet sind.

Indem wir noch bemerken, daß die Sache sich bei den Zuflüssen analog verhält, finden wir, die Frage stelle sich, wenn überhaupt auf das gegenwärtige Gesuch von Wallis eingetreten werden will, dahin, ob nur die in der mehrerwähnten Beziehung zum Hochwasser vom Juli 1883 stehenden Arbeiten, also die Erhöhung der Dämme an der Rhone und den Zuflüssen nebst den nothwendigen Konsequenzen dieser Erhöhung, berücksichtigt werden, oder ob auch diejenigen Arbeiten zur Berücksichtigung zugelassen werden wollen, welche, ohne zwar in einer Beziehung zu jenem Hochwasser zu stehen, doch zu den unvorhergesehenen gezahlt werden können, endlich dann, ob die Zulassung auch auf die prqjektirten und nicht ausgeführten Arbeiten, wie sie jedenfalls bezuglich der Strecke von Weißensand, in kleinerem Maße aber auch an andern Stellen vorliegen, auszudehnen seienWir wollen nicht unterlassen noch einen Punkt zu berühren, der uns wesentlich erscheint für die Beantwortung der Frage, öl» und in welchem Maße es zuläßig erscheinen könne, dem vorliegenden Gesuche der Regierung von Wallis zu
entsprechen. Wir meinen damit die Vergleichung der Kosten der Rhonekorrektion mit denen anderer ähnlicher Werke, da aus dieser sich ergeben wird, ob diese Kosten jetzt schon vergleichsweise hoch erscheinen,

12

oder ob dies erst dann der Fall sei, wenn die für die Vollendung erforderlichen Kosten noch mitberechnet werden, oder aber auch dann noch nicht. Als Anhaltspunkt für die Beurtheilung dieser Frage dient die weiter oben gemachte Angabe, daß die Durchschnittskosten der Rhonekorrektion von der Massa bis zum Genfersee, also mit Einschluß von Weißensand, nach Hinzurechnung der laut vorliegendem Devis noch erforderlichen Vollendungskosten Fr. 49. 23 für den Laufmeter betragen.

Dies erscheint nun in Wirklichkeit bei Berücksichtigung des angewandten Korrektionssystems mit Steinbau und der Dimensionen seiner Bestandteile, welche die Größe dos Flusses mit sieh bringt, nicht als viel, da solche Kosten selbst bei Korrektionen wesentlich kleinern Gewässern vorkommen. Um so weniger können daher die schon jetzt ergangenen Kosten, welche auf die damit verbaute Uferlänge bezogen, durchschnittlich Fr. 42. 85 für den Laufmeter betragen, als hoch angesehen werden. Daraus ergibt sich, daß der Kosteuvoranschlag, dessen auf die Längeneinheit bezogener Durchschnittsbetrag noch etwas kleiner ist, weil der gleichen Kosteusumme sich eine etwas größere Länge gegenüber stellt, wirklich niedrig gehalten war. was sich übrigens auch direkt aus den bei demselben angewandten Einheitspreisen ergibt.

Es ist also nicht der Fall, daß durch die Ausgaben, welche für die gänzliche Vollendung der Rhonekorrektion erforderlich sind., die Gesa m m tkosten derselben auf einen ungehörigen Betrag gesteigert würden. Anderseits muß es dem Bunde selbstverständlich daran liegen, daß diese Vollendung wirklich in einer Weise stattfinde, welche die nöthige Gewähr nicht nur in Rücksicht auf Sicherung des Bestandes, sondern auch in der des größtmöglichen Nutzens dieses Werkes bietet, eines Werkes, welches ohne Zweifel von höchster Bedeutung für die Zukunft des Kantons Wallis ist.

Unter diesen Uniständen erachten wir eine weitere Leistung für dasselbe auch von Seiten des Bundes zulässig; erscheint doch zufolge vorstehenden Nachweises die Ansicht der Regierung; von Wallis nieht unberechtigt, daß, wenn das wirkliche Bedürfniß seiner Zeit bekannt gewesen wäre, wie jetzt, nicht beanstandet worden wäre, dasselbe als Blaßstab für den Betrag der Bandessubvention anzunehmen.

Es mag hier zur Vergleichung nur noch die Erwähnung ihre Stelle finden, daß nach dem (für das ihm zu Grunde liegende Projekt nieht zu hohen) Devise der Tessinkorrektion es per Meter Uferlänge Fr. 172 trifft..

13 Gleichwohl müssen wir finden, daß, wie die Sache nun liegt, «ine Einschränkung im Sinne der Nichtberücksichtigung der unzweifelhaft vorgesehenen Arbeiten stattfinden müsse. Es erscheint dies mit Rücksicht ebenso wohl auf frühere Fälle, wo von gleichem Gesichtspunkte ausgegangen wurde, wie auf die Zukunft, geboten.

Wir finden uns veranlaßt, hier noch in Kürze eine Bemerkung bezüglich eines einzelnen Postens des von der Regierung von Wallis eingereichten Gesuches und beziehungsweise Kostenvoranschlags einzuschalten. Derselbe betrifft eine Arbeit auf Gebiet der Gemeinde Salquenen und damit auf der Flußstrecke zwischen Leuk und Siders, welche letztere von Anfang an als Depositionsplatz für die Geschiebe des lllgrabens preisgegeben und also von der Korrektion ausgenommen wurde. Hier möchten nun gewisse Arbeiten im Betrage von Fr. 17,500 ausgeführt werden, nicht um die Rhonekorrektion auch auf dieses Gebiet auszudehnen, sondern nur eine gewisse, zwischen Salquenen und Siders, also auf der rechten Thalseite, gelegene Partie urbaren Landes gegen Verwüstung durch die Rhone zu schützen. Indem es sich damit also um einen außer Zusammenhang mit der subventionirten Rhonekorrektion stehenden lokalen Schutzbau handelt, finden wir, es bestehe keine Nothwendigkeit, diese Angelegenheit mit der Korrektion zu vermischen. Außerdem sind wir gegenwärtig nicht in der Lage, uns über dieselbe ein genaueres Urtheil zu bilden, da darüber keinerlei Projekt vorliegt, und wir erachten daher, sie sei hier nicht zu berücksichtigen , in der Meinung, es der Regierung von Wallis anheim zu stellen, für diesen lokalen Schutzbau ein besonderes, von den nöthigen Vorlagen begleitetes Subventionsgesuch an den Bundesrath zu richten.

Bezüglich der mit Rücksicht auf die vorgesehenen Arbeiten von der Voranschlagssumme zu machenden Abzüge finden wir, daß die ungefähr die Hälfte der letztern beanspruchende Erhöhung der Hinterdämme davon nicht berührt werde, daß dagegen, in etwelcher Abweichung von der diesfallsigen Ansicht der Regierung von Wallis, auch abgesehen von dem das Stück auf dem Weißensand betreffenden Hauptposten , solche Abzüge noch in gewissem Betrage zu machen seien.

Nach einer approximativen Berechnung, um die es sich bei dem ungemein großen Detail (nach dem normalen Abstände von 30 m. ergibt es z. B. längs den Rhoneufern
im Wallis über 6000 Traversen) nur handeln konnte, haben wir uns dafür entschieden, aus den vorstehend angegebenen Gründen die Voranschlagssumme von Fr. 1,671,099. 85 auf die runde Summe von Fr. 1,400,000 y,u reduziren.

14

Dieser Abzug geschieht aber nicht in der Meinung, daß irgend welche in dem Voranschlage aufgeführten Arbeiten weggelassen werden können ; vielmehr behält der Kanton Wallis , wie selbstverständlich , nach wie vor die schon früher eingegangene Verpflichtung, die Rhonekorrektion auf seinem Gebiete in allen Theilen 741 vollenden. Eine neue Verpflichtung kann nur in den Kompletirungen oder Berichtigungen des Systems erblickt werden, mit Rücksicht auf welche eben die neue Subvention bewilligt wird.

Damit letztere erst mit der Vollendung der ganzen Korrektion zur gänzlichen Auszahlung komme , beantragen -wir, daß die Zahlungen nur für gänzlich vollendete Abtheilulngen, die damit in den Unterhalt übergehen, nach Verhältniß d e r a u f dieselben v o n d e r Dieses Verfahren kann beFlußkorrektionenen von Anfang an nicht eingehalten werden, aus dem einfachen Grunde, weil es nicht möglieh ist, eine solche Strecke für Strecke fertig zu stellen, wie etwa eine Straße. Die Folge davon ist aber in dem Falle, wo die wirklichen Kosten der einzelnen Arbeiten sich höher stellen, als sie devisirt waren , daß mit den nach dem festgesetzten Prozentsätze geleisteten Zahlungen die ganze Beitragssumme vor Vollendung des ganzen Baues erschöpft wird. Dem wird mit dem besagten Verfahren vorgebeugt, und beim gegenwärtigen Staude der Rhonekorrektion ist seine Anwendung möglich, nur darf der oben erwähnte Fall, daß die richtige und rechtzeitige Ausführung einer betreffenden Strecke wegen Unvermögens einer Gemeinde verhindert wird, nicht eintreten, sondern muß vielmehr nöthigenfalls demselben durch das Eingreifen des Staates vorgebeugt werden.

Wir sehen uns veranlaßt, noch einen Punkt zu berühren. Bei der in Rede stehenden Kompletirung des Systems der Rhonekorrektion handelt es sich neben den Dammerhöhungen behufs Erlangung der nöthigen Sicherheit gegenüber bisher nicht vorausgesetzten Hochwasserständen vorzugsweise um eine streckenweise Berichtigung des Flußquerschnittes mit Rücksicht auf Erhöhung des Vermögens zu Fortbewegung der Geschiebe, beziehungsweise zu Vertiefung des Flußbettes. Nun ist es überhaupt eine bekannte Sache , daß mit Verminderung der Geschiebe, wo diese möglich ist, der gleiche Zweck erreicht wird, wie dann auch, daß in vielen Fällen es nothwendig ist, beide Mittel, nämlich Vermehrung der Stoßkraft des Flusses
und Verminderung der Geschiebe, nach Möglichkeit zur Anwendung zu bringen. Dieses Bedürfhiß zeigt sieh aber in sehr auffallender Weise gerade auch an der Rhone ; es möge hier beispielsweise nur auf Stellen in der Gegend der Mündung der Morge und der Lizerne, dann bei und unterhalb der

15 Mündungen der Lozence, der Viège etc. hingewiesen werden. Daher kann es auch nicht bezweifelt werden, daß die mit möglichster Beschleunigung zu betreibende Verbauung und soweit nöthig und möglich auch Aufforstung der Abbruchgebiete in den Zuflüssen der Rhone als unerläßliche Unterstützung der Arbeiten an dieser selbst angesehen werden muß. Das Rhonethal bietet in Folge der Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse, sowie des Systems von Entsumpfungskanälen, schon jetzt ein Bild von Amélioration der Gewässer, wie es in solcher Ausdehnung und Vollkommenheit, zumal im Hochgebirge, selten zu rinden sein dürfte. Aber man kann sich auch nicht verhehlen , daß damit ein künstlicher Zustand vorliegt, dessen Erhaltung alle Sorgfalt und namentlich auch die Unterstützung der im Thal ausgeführten Werke durch die Verbauung des obern Laufes der Wildbäche erfordert, indem jenen von daher sehr wesentliche Nachtheile und sogar ernstliche Gefahren drohen.

Sonach beehren wir uns, den eidgenössischen Käthen betreffend das vorliegende Gesuch der Regierung von Wallis den nachstehenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 27. Mai 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

16

(Batwurf.)

Bundesbeschlnß betreffend

«ine zweite Nachtragssubvention für das Unternehmen der Rhonekorrektion im Kanton Wallis.

D:;e B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,.

nach Einsicht 1) des Bundeiübeschlusses vom 28. Heumonat 1863 , betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages für die Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse im Betrage von Fr. 2,640,000; 2) des Bundesbeschlusses vom 16. August 1878, betreffend Bewilligung einer Nachtragssubvention für das Unternehm an der Rhonekorrektiou im Kanton Wallis im Betrage von Fr. 338,900; 3) eines Schreibens dei- Regierung des Kantons Wallis vom 7./8. März 1884; 4) einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Mai 1884, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Wallis wird für die Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse eine zweite Nachtragssubvention im Betrage von Fr. 4(56,600 bewilligt.

Art. 2. Die Ausbezahlung dieser Nachtragäsubventiou «rfolgt nur nach Maßgabe vollendeter und kollaudirter Abtheilungen des Korrektionswerkes und der auf dieselben entfallenden verhältnißmäßisien Beträüre.

17

Das jährliche Maximum der Beitragszahlungen ist zu Fr. 100,000 festgesetzt, beginnend mit dem Jahre 1887.

Art. 3. Die Ausführung der Arbeiten hat in vom Bundesrathe genehmigter Reihenfolge stattzufinden, M: Vollendung des ganzen Werkes mittelst Ausführung der im Kostenvoranschlage vom 31. Dezember 1883 enthaltenen Arbeiten im Betrage von Fr. 1,671,099, ausgenommen diejenige von Salquenen im Betrage von Fr. 17,500, hat bis spätestens Ende 1889 zu erfolgen.

Art. 4. Der Kanton Wallis ist verpflichtet, die nöthigen Verbauungs- und Aufforstungsarbeiten im Gebiete derjenigen Wildbäche, welche vorzugsweise einen nachtheiligen Einfluß auf die korrigirten Gewässer im Rhonethale ausüben , mit möglichster Beschleunigung auszuführen.

Art. 5. Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Heumonat 1863 bleiben , soweit sie nicht durch den Bundesbeschluß vom 16. August 1878 und die hier vorstehenden Bestimmungen abgeändert worden, in Kraft, daher namentlich auch bezüglich der Verpflichtung des Kantons Wallis zur projektgemäßen Ausführung und zum regelmäßigen Unterhalte der Arbeiten.

Art. 6. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 7. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. III.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer zweiten Nachsubvention für das Unternehmen der Rhonekorrektion im Wallis. (Vom 27.

Mai 1884.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1884

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1884

Date Data Seite

1-17

Page Pagina Ref. No

10 012 341

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.