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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 6. Dezember 1884.)

Der Spritfabrik Gr. Th. in Basel wurde vom Finanzdepartement des Kantons Waadt eröffnet, daß seit dem bundesräthlichen Entscheide vom 24. Oktober d. J. (Bundesbl. IV, 177) die von der Staatskanzlei des Kantons Baselstadt ausgestellten Ursprungszeugnisse nicht mehr in Berücksichtigung fallen.

Nach Ansicht des Bundesrathes werden aber nunmehr von Herrn Th. alle Bedingungen erfüllt, welche ihn berechtigen, auf Zulassung seines Sprits als schweizerisches Produkt Anspruch zu machen.

Herr Th. verwendet nämlich für sein Fabrikat nur Rohstoffe (vergl. bundesräthlichen Entscheid vom 10. März 1884, Bundesblatt I, 493) und besorgt die Versendung zufolge des vom Bundesrathe unter dem 24. Oktober abbin aufgestellten Grundsatzes (Bundesbl. IV, 177) nunmehr selbst und ohne Vermittlung von Händlern ; endlich sind auch die Ursprungszeugnisse, welche seine Sendungen begleiten, nicht mehr bloß bona fide ausgestellt, sondern es stützen sich dieselben auf den objektiven Befund , indem die Staatskanzlei des Kantons Baselstadt die Geschäftsführung des Herrn Th. einer einläßlichen Untersuchung unterstellte und bei diesem Anlaß konstatirte, daß diese Geschäftsfirma keinen Sprit aus dem Auslande bezieht und auch noch nie solchen bezogen hat.

Diese Angaben des Geschäftsinhabers werden von der Staatskanzlei des Kantons Baselstadt offiziell bestätigt, mit dem weitern Beifügen, daß seit dem Bundesrathsbeschlusse vom 24. Oktober keine Ursprungszeugnisse an Händler ausgestellt worden sind, und daß in Zukunft solche nur an Fabrikanten verabfolgt werden, deren Betrieb den vom Bundesrathe ausgesprochenen Voraussetzungen entspreche.

Der Bundesrath hat daher diese Verhältnisse der Regierung des Kantons Waadt zur Kenntniß gebracht und sie eingeladen, die Ursprungszeugnisse zu den Sendungen der Spritfabrik G. Th. in Basel nicht länger zu beanstanden, sondern solche als zuverläßig Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. IV.

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662 anzuerkennen und die bezüglichen Sendungen als schweizerisches Produkt in das Gebiet des Kantons Waadt eintreten zu lassen, ferner der Spritfabrik G. Th. auf den von ihr direkt ausgegangenen und mit Zeugnissen der Staatskanzlei von Baselstadt begleiteten Spritsendungen die bezahlten Konsumgebühren zurückzuerstatten.

Als schweizerischer Kommissär für die im Monat Mai nächsten Jahres beginnende Ausstellung von Erfindungen und musikalischen Instrumenten in London ist Herr Dr. W. B u r c k h a r d t , Sekretär des dortigen schweizerischen Generalkonsulats, bezeichnet worden.

(Vom 12. Dezember 1884.)

Ein Schweizerbürger, welcher zugleich ein auswärtiges Staatsbürgerrecht besitzt, hat sich darüber beschwert, daß ihm für die Zeit seines Aufenthaltes im betreffenden auswärtigen Staate Militärpflichtersatz gefordert wurde. Die Beschwerde ist mit folgenden Motiven als unbegründet abgewiesen worden: 1) Der Bundesrath ist nicht kompetent, auf die vorwürfige Beschwerde einzutreten, insofern es sich um die vor dem Jahr 1878 entstandene Militärpflichtersatzsteuer (vergleiche Art. 18 des Bundesgesetzes vom 28. Brachmonat 1878, Amtl. Samml. n. P. III, 565) handelt. Er ist daher auch nicht in der Lage, zu entscheiden, ob die von der Militärdirektion des Kantons Z. für die Zeit von 1874 bis 1877 erhobenen Steueransprüche verjährt seien.

2} Was die Ersatzsteuer pro 1878 anbelangt, so kann dieselbe aus den von der genannten Militärdirektion angeführten Gründen nicht als verjährt betrachtet werden.

3) Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nebst seinem schweizerischen auch noch ein fremdes Staatsbürgerrecht besitzt, kann denselben von der Verpflichtung zur Bezahlung dieser Steuer nicht entheben. Denn Art. l des erwähnten <ßundesgesetzes schreibt vor, daß j e d e r im dienstpflichtigen Alter befindliche, innerhalb oder a u ß e r h a l b des Gebietes der Eidgenossenschaft wohnende Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, dafür einen jährlichen Ersatz in Geld zu entrichten hat. Das Verhältniß des Doppelbürgerrechtes ist ein freiwilliges. Dem Doppelbürger steht es frei, die daraus hervorgehenden doppelten Verpflichtungen durch Verzicht auf das eine Bürgerrecht zu lösen, aber er hat keinen Rechtsanspruch darauf, von dem einen Staate anders als die übrigen Angehörigen dieses Staates behandelt zu werden.

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4) Im vorliegenden Falle bestehen auch keinerlei besondere Verhältnisse, welche dem Bundesrathe Veranlaßung bieten könnten, die Steuer a u s n a h m s w e i s e zu einlassen, indem der Rekurrent in Deutschland weder Militärdienst leistete, noch Militärsteuer bezahlte, sondern als dauernd dienstuntauglich ausgemustert wurde.

Der Bundesrath vertheilte seine Departemente für das Jahr 1885 wie folgt : l. P o l i t i s c h e s D e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundespräsident S c h e n k .

Stellvertreter : ,, Vizepräsident D e u c h e r.

2. D e p a r t e m e n t des I n n e r n .

Vorsteher : Herr Vizepräsident D e u c h e r.

Stellvertreter: ,, Bundespräsident S c h e n k .

3. J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t .

Vorsteher : Herr Buudesrath R u c h o n n e t .

Stellvertreter: ,, W e I ti.

n 4. M i l i t a r d é p a r t e m e n t .

Vorsteher : Herr Bundesrath H e r t e n s t e i n .

Stellvertreter: ,, Hammer.

n 5. F i n a n z - u n d Z o l l d e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundesrath H a m m e r .

Stellvertreter :* ,, Hertenstein.

fl 6. H a n d e l s - und L a n d w i r t h s c h a f t s d e p a r t e m e n l .

Vorsteher : Herr Bundesrath D r o z.

Stellvertreter : ,, ,, Ruchonnet.

7. Post- und E i s e n b a h n d e p a r t e m e u t .

Vorsteher : Herr Bundesrath W e l t i.

Stellvertreter : _ _ D r o z.

Ueber den Gebrauch älterer Gewichtsstücke ist, in theilweiser Abänderung vom Artikel 26 der Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875, folgender Beschluß gefaßt worden :

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Vom 1. Januar 1885 an wird die Eichung und Stempelung von altern Gewichtsstücken, welche noch die Bezeichnung nach Pfund tragen, untersagt. Diese Gewichte dürfen indeß noch so lange im Verkehr gebraucht werden, als sie innerhalb der vorgeschriebenen Fehlergrenzen richtig sind und die frühere Stempelung erkennen lassen.

Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die sogenannten Dezimalgewichte, und es haben sich die Eichmeister hinsichtlich der Form und der Bezeichnung der Gewichte an die Vorschriften der Artikel 26 und 27 der Vollziehungsverordnung zu halten.

Der Bundesrath hat beschlossen, es habe die Rigibahngesellschaft in Luzern für das Jahr 1884 eine Konzessionsgebühr von 200 Franken für den Betriebskilometer, im Ganzen von 1400 Franken an den Bund zu bezahlen.

Zum Chef der landwirtschaftlichen Abtheilung des Handelsund Landwirthschaftsdepartements ist Hr. Major Franz M ü l l e r in Rost bei Zug gewählt worden.

Der Bundesrath wählte: (am 6. Dezember 1884) als Zolleinnehmer in Riehen: Hrn. Karl Tschudin, von Läufelflngen, bisher Zollgehülfe in Pruntrut; * ,, Zollkontroleur im Bahnhof Pruntrut : ,, Emil Pfeiffer, von Aarau, bisher Zollgehulfe in Basel ; Cam 12. Dezember 1884) ala Postkommis in Basel : Hrn. Charles Michod, Postaspirant, von Vivis, in Aigle (Waadt) ; ,, ,, ,, ,, ,, Fritz Manger, Postaspirant, von und in Basel; ,, ,, ,, Davos-Platz : ,, Gottfried Schwarz, Postaspirant, von Bowyl (Bern), in Davos-Platz (Graubünden).

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