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Kreisschreiben der

Schweiz. Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend die von R u ß l a n d getroffenen Vorsichtsmaßregeln gegen die Cholera.

(Vom 8. September 1884.)

Hochgeehrte Herren !

Das russische Ministerium des Innern hat an der russischen Westgrenze folgende Vorsichtsmaßregeln gegen die Cholera getroffen : 1) Die Reisenden russischer oder fremder Nationalität dürfen nur dann die Grenze übersehreiten, wenn ihre Pässe mit einer von den Lokalbehörden ausgestellten und von einem russischen Konsul (in der Schweiz von der russischen Gesandtschaft) beglaubigten Bescheinigung versehen sind, daß sie aus nicht infizirten Orten herkommen, oder daß sie infizirte Ortschaften bereits vor drei Wochen verlassen haben.

2) Die Einfuhr aller Arten Lumpen, gebrauchter Leib- und Bettwäsche und getragener Kleider ist untersagt, außer es habe an der Grenze eine sorgfältige Desinfektion stattgefunden.

Indem wir Ihnen hievon Mittheilung zu machen uns beeilen, ersuchen wir Sie, die Unterbehörden in Ihrem Kanton entsprechend zu verständigen, damit die unter Ziffer l vorgeschriebene Bescheinigung zutreffendenfalls sowohl in die Pässe der nach Rußland reisenden Schweizer, als auch der in der Schweiz befindlichen Fremden, die sich von hier aus nach Rußland begeben wollen, eingetragen werde. Diese Bescheinigungen müssen von Ihrer Staatskanzlei und von der russischen Gesandtschaft legalisirt werden.

Die Légalisation durch die russische Gesandtschaft erfolgt kostenfrei, wenn es sich nur um die Légalisation der Bescheinigung und nicht um diejenige eines neu ausgestellten Passes handelt.

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Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 8. September 1884.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei,, Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 12. September 1884.)

Im Jahre 1859 ist der ,,Hülfsverein für schweizerische Wehrmänner und deren Familien " gegründet worden, welcher später seine Hülfe auch dem Eriegselend im Allgemeinen zuwendete; derselbe hat am 17. April 1871 seine letzte Sitzung gehalten, an welcher fast sämmtliche Kantonal vereine vertreten waren. Weitere Einladungen, welche zum Zwecke der Abhaltung einer Delegirtenversammlung in den Jahren 1873 und 1874 erlassen wurden, sind erfolglos geblieben.

Das in der oben erwähnten Sitzung im Jahre 1871 neu bestellte Exekutivkomite, welches inzwischen die Geschäfte weiter besorgte, war zusammengesetzt aus den Herren Bundesrath Dubs, als Präsident, Prof. Dr. Aeby, als Sekretär, Münzdirektor Escher, als Kassier, Bundesrath Schenk, als Vizepräsident, Eidg. Oberfeldarzt Dr. Lehmann, welcher später durch Hrn. Oberfeldarzt Dr. Ziegler ersetzt wurde.

Die in der nämlichen Sitzung erfolgte Rechnungsablage des Kassiers des Exekutivkomites ergab einen Aktivsaldo der Zentralkasse im Betrage von Fr. 22,707. 19, bezüglich dessen Verwendung

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Kreisschreiben der Schweiz. Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend die von Rußland getroffenen Vorsichtsmaßregeln gegen die Cholera. (Vom 8.

September 1884.)

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Bundesblatt

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Jahr

1884

Année Anno Band

3

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43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1884

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663-664

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10 012 448

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