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Inserate.

Bekanntm ach ungbetreffend

die Deklaration der die schweizerische Grenze Überschreitenden Waaren.

Gemäß Verordnung des Bundesrathes vom 10. Oktober abbin, betreffend die Statistik des "Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, sind vom 1. Januar 1885 an alle die schweizerische Grenze überschreitenden Waaren nach Gattung, Menge, Herkunft und Bestimmung den Zollstellen zu deklariren. Nebstdem ist bei der Ausfuhr für alle Waaren, bei der Einfuhr für die im statistischen Waarenverzeichniß diesfalls speziell bezeichneten Artikel, der Werth anzugeben.

Die Deklaration hat nach Mitgabe des vom Zolldepartement aufgestellten statistischen Warenverzeichnisses zu geschehen ; gleichzeitig mit derselben hat auch die Entrichtung der in Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif, vom 26. Juni 1884, vorgeschriebenen statistischen Gebühr mittelst Aufkleben von Postwertzeichen im erforderlichen Betrage auf der Deklaration zu erfolgen.

Für die Deklaration sind die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Formulare zu verwenden; letztere können, nebst gedruckter Instruktion .zum Ausfüllen derselben, zum Preise von 5 Rappen per 10 Stück bei den Zollstellen bezogen werden.

Exemplare des statistischen Waarenverzeichnisses sind bei der Oberzolldirektion in Bern , sowie bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, zum Preise von 50 Rappen erhältlich.

B e r n , im Dezember 1884.

Eidgenössisches Zolldepartement.

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Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt auch für das Jahr 1885 bloß Fr. 4 beträgt, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Das Bundesblatt wird enthalten: Die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrathes; alle Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die Bundesversammlung, sammt Beschluß- und Gesetzentwürfen ; gewisse Beschlüsse der Räthe, und Schlußnahmen des Bundesrathes über Sachen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind ; Auszüge aus den Verhandlungen der Bundesversammlung und Berichte ihrer Kommissionen; die Uebersichten der monatliehen Einnahmen der Zollverwaltung im Laufe eines Monats, verglichen mit dem Vorjahre ; ferner das Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen und von Lieferungen an eidg.

Departemente ; die Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen ; Anzeigen von Eisenbahndirektionen über Tarife, Verpfändungen etc. ; endlich Anzeigen von eidgenössischen und kantonalen Behörden, und nicht selten auch von auswärtigen Staaten.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : Die neu erscheinenden Bundesgesetze und Verordnungen, die Bundesbeschlüsse, welche die Eisenbahnen nicht betreffen; die mit dem Auslande abgeschlossenen Verträge; die jährliche eidgenössische Staatsrechnung, und die in den drei Landessprachen verfaßte Uebersicht der im Zeitraum eines Jahres in der Schweiz ein-j aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fllr ein ganzes Jahr, bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente anzunehmen, wann es sein mag. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten immer und beförderlich nachgeliefert. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluße eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird. Ausgenommen sind Abonnemente > die ausdrücklich nicht bloß auf ein Jahr, sondern fest genommen werden.

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Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können stets von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Rappen ; hingegen hat man sich für geschlossene Gesetzbände an das Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Alle Reklamationen in Betreff des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbüreaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei gemacht werden, .und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Rappen verlangt.

B e r n , im Dezember 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Wir bringen hiemit zur Kenntniß, daß im Bahnhof B u c h s (St. Gallen) auf 1. Januar 1885 ein eidg. Niederlagshaus für Einlagerung unverzollter Güter eröffnet wird.

Die zollamtlichen Obliegenheiten werden von der Hauptzollstätte Buchs versehen.

B e r n , den 1.9. Dezember 1884.

Eidg. Zolldepartement.

Stelle-Ausschreibung.

Infolge Ablebens des bisherigen Inhabers wird die Stelle eines I. Sekretärs des eidg. Departements des Innern mit Jahresbesoldung von Fr. 5000 bis Fr. 5500 zur Wiederbesetzung ausgeschrieben.

709 Bewerber wollen ihre Anmeldung unter Darstellung des Bildungsganges und Beilage allfälliger Zeugnisse dem Vorsteher des Departements bis zum 8. Januar 1885 schriftlich einreichen.

B e r n , den 20. Dezember 1884.

Eidg. Departement des Innern.

Stellen-Ausschreibung.

Wegen Ablaufs der Amtsdauer auf 31. Marx 1885 werden die Stellen sämmtlicher Beamten der Zollverwaltung zu freier Bewerbung ausgesehrieben.

Die bisherigen Beamten werden ohne weitere Eingabe als angemeldet betrachtet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldungen schriftlich, frankirt und mit den nöthigen Zeugnissen begleitet, spätestens bis zum 4. Januar 1885 einzureichen : a. Für die Stelle des Oberzolldirektors -- dein Zolldepartement.

b. Für die übrigen Beamtungen der Oberzolldirektion, sowie für die Stellen der Zollgebietsdirektoren -- der Oberzolldirektion.

c. Für alle andern Beamtungen der Zollverwaltung -- den betreffenden Zollgebietsdirektionen.

B e r n , den 17. Dezember 1884. ai Eidg. Zolldepartement.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

Die erledigte Lehrstelle für allgemeine Chemie, verbunden mit der Leitung den chemisch-analytischen Laboratoriums am eidgenössischen Polytechnikum wird hiemit zur Wiederbesetzungausgeschrieben..

Aspiranten auf dieselbe wollen ihre Anmeldungen unter Beilegung von Zeugnissen und allfälligen wissenschaftlichen Arbeiten, sowie eines curiculum vitae bis 10. Januar 1885 an den Unterzeichneten einsenden, der auf Verlangen über die Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse nähere Auskunft ertheilen wird.

Z ü r i c h , den l(i. Dezember 1884.

Per Präsident des Schweiz. Schulrathes: C. Kappeler.

Bundesblatt

36. Jahrg. Bd. 17.

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Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die Militärkurse pro 1885 auf den Waffenplätzen B e r n , L u z e r n , L i e s t a l , Aar a n , fi r u g g , Z ü r i c h , F r a u e n f e l d , St. G a l l e n , Herisa u und C h u r werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Brod oder Fleisch" bis 10. Januar 1885 dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den K a n t o n s - K r i e g s k o m m i s s a r i a t e n in Bern, Luzern, Liestal, Aarau, Zürich, Frauenfeld, St. Gallen, Herisau und Chur und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 17. Dezember 1884.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Ausschreibung.

D i e Lieferungen v o n F o u r r a g e ( H a f e r , H e u u n d S t r o h ) f ü r die Militärkurse pro 1885 auf den Waffenplätzen Z ü r i c h und F r a u e n feld werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Pourrage" bis 10. Januar 1885 dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den Kantons-Kriegskomm i s s a r i a t e n in Zürich und Frauenfeld und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 17. Dezember 1884.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

711 Schweizerische Eisenbahnen.

Wir bringen hiemit zur Kenntniß, daß von den unten genannten schweizerischen Bahnen für Sendungen an die im nächsten Jahre stattfindende Weltausstellung in Antwerpen und an die Allgemeine Landesausstellung in Budapest das Regulativ für Ausstellungsgegenstände vom 8. April 1882 zur Anwendung kommt.

L u z e r n , den 17. Dezember 1884.

Die Direktion der Gotthardbahn für sich und Namens der Vereinigten Schweizerbahnen, Tössthalbahn, Nordostbahn, Centralbahn, Jura-Bern-Luzern-Bahn, Emmenthalbahn und Suisse Occidentale und Simplonbahn.

Gotthardbahn.

Für den Transport von Getreidemehl aus Italien nach Rothkreuz und weiter gelegenen Stationen, welches an unser Lagerhaus Brunnen adressirt ist und daselbst mit oder ohne Einlagerung reexpedirt wird, treten mit Gültigkeit vom 25. ds. Mts. an bis auf weitere Anzeige folgende Ausnahmefrachtsätze in Kraft : Chiasso transit.

Pino transit.

Bei Bei Bei Bei 5000 kg. 10,000 kg.

5000 kg. 10,000 kg.

Frachtsätze per 1000 kg. in Franken.

Brunnen Lagerhaus 18. 70 17. 10 15. 70 14. 40 Für den Weiterversandt ab Brunnen sind die in den ab Brunnen bestehenden internen und direkten Gütertarifen enthaltenen Taxen maßgebend.

Für die Manipulationen in Brunnen kommen selbstverständlich die im Lagerhaustarif verzeichneten Gebühren zur Erhebung.

L u z e r n , den 12. Dezember 1884.

Die Direktion.

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Schweizerische Nordostbahn.

Für Schwefelsäuretransporte in Wagenladungen von 5000 und 10,000 Kilogramm ab Wädensweil nach Freiburg (Schweiz! sind nachstehend ermäßigte Frachtsätze in Kraft getreten: Wagenladungen von 5000 kg.

iO,000 kg.

Per 100 Kilogramm 215 Cts.

192 Cts.

Z ü r i c h , den 12. Dezember 1884.

Für den direkten Güterverkehr zwischen der Schweizerischen Nordostbahn und den Vereinigten Schweizerbahnen einerseits und der Schweizerischen Centralbahn und der Emmenthalbahn anderseits tritt mit 1. Januar 1885 ein neuer Tarif in Kraft, durch welchen die entsprechenden seitherigen Taxen nach den hierüber im Tarif enthaltenen näheren Angaben aufgehoben werden.

Exemplare desselben können vom 20. ds. Mts. au bei den betheiligten Stationen, sowie bei unserm Tarifbüreau eingesehen und zn Fr. 2 per Exemplar bezogen werden.

Z ü r i c h , den 13. Dezember 1884.

Die Direktion.

Zürichsee-Gotthardbahn-Gesellschaft.

Die Aktionäre werden anmit zur ordentlichen Generalversammlung auf Sonntag den 28. Dezember, Nachmittags 2 Uhr, in das ,,Rathhaus" in R a p p e r s w i l eingeladen, zur Behandlung folgender Gegenstände: 1. Abnahme .der Rechnung pro 31. Dezember 1883 und des Geschäftsberichtes.

2. Abänderung der Statuten, eventuell Wahl des Verwaltungsrathes nach den neuen Statuten.

3. Wahl von 3 Rechnungsrevisoren.

Die Stimmkarten können Samstags den 27. Dezember auf unserm Bureau im Schwanen, sowie Sonntags den 28. Dezember von Mittags l Uhr an im Rathhaus bezogen werden.

F ü r den V e r w a l t u n g s r a t h : Der Präsident, (086 B) Helbling, Fürsprech.

713 Schweizerische Centralbahn.

Mit 1. .Januar 1885 tritt zum internen Gütertarif der Centralbahn vom 1. Januar 1884 ein III. Nachtrag in Kraft, enthaltend einen neuen Ausnahmetarif Nr. 24 für den Transport von Steinen , Kies, Sand etc., wodurch der Ausnahmetarif Nr. 24 im Haupttarif aufgehoben und ersetzt wird. Dieser Nachtrag kann bei den Stationen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , 16. Dezember 1884.

Wir bringen hiemit E. E. Handelsstand zur Kenntniß, daß der Norddeutsch-schweizerische Güterverkehr zwischen Hamburg, Lübeck, Bremen etc.

einerseits und der Schweiz anderseits (Heft III, d. d. 1. Januar 1881) seitens der deutschen Versandtbahnen aufgehoben wurde und somit keine Anwendung mehr findet.

B a s e l , den 13. Dezember 1884.

Das Direktorium.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit Bezugnahme auf unsere Publikation vom 2. Oktober d. .1. bringen wir zur Kenntniß, daß der neue, mit 1. Januar 1885 in Kraft tretende Gütertarif für den Verkehr zwischen Altmünsterol transit und Delle transit einerseits und Basel loco und transit anderseits von nun an durch Vermittlung unserer Stationen zum Preise von 25. Cts. bezogen werden kann.

B e r n , den 16. Dezember 1884.

Die Direktion.

Westschweizerische Bahnen und Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn.

Mit 1. Januar 1885 wird ein Taxschema für den Transport als Eilgut von frischem Fleisch, frischer Butter nnd frischen Fischen ab Bern, Burgdorf, Biel, Kiesen, Langnau, Lyß, Signau, Thun, Zäziwyl, Alt-Solothurn, Herzogenbuchsee und Langenthal nach Paris, via Verrières transit, in Kraft treten. Das Minimalgewicht ist hierbei auf 50 kg. festgesetzt oder dafür zäh-

714 lend, wenn aus letzterer Frachtberechnung ein Vortheil für den Versender hervorgeht.

L a u s a n n e , den 15. Dezember 1884. \ Die Direktion der Westschweizerischen Bahnen and der Simplonbahn.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit 1. Januar 1885 tritt ein erster Nachtrag zum direkten Gütertarif für den Verkehr Bayern-Vereinigte Schweizerbahnen vom 1. Oktober 1884, Frachtsätze ab Henfeld, sowie neue Ausnahmetaxen für Sprit und Zucker enthaltend, in Kraft.

Einzelne Exemplare desselben können bei unsern Güterexpeditionen, so lange Vorrath, bezogen werden.

St. G a l l e n , den 18. Dezember 1884.

Die Generaldirektion.

Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln.

Mit Wirkung vom 20. Dezember 1. J. tritt für den Transport von rohem Eis in Wagenladungen von 10,000 kg. ab unsern Stationen Samstagern und Einsiedeln nach Stationen der Schweizerischen Centralbahn und der Aargauischen Südbahn ein Ausnahmetarif in Kraft.

Derselbe kann auf den betreffenden Stationen eingesehen und anf dem Bureau unserer Betriebskontrole bezogen werden.

W ä d e n s w e i l , den 18. Dezember 1884.

Die .Direktion.

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Bekanntmachung.

Bezugnehmend auf die in Nummer 23 des schweizerischen Bundesblattes und in Nr. 35 des Handelsamtsblattes dieses Jahres veröffentlichte Schlußnahme des Bundesrathes, betreffend die Errichtung einer Nebenzollstätte bei B e s a z i o (Tessili), bringen wir andurch zur Kenntniß, daß die Eröffnung dieser Zollstätte nunmehr stattgefunden hat, und daß gleichzeitig das unterm 11. März 1879 erlassene Verbot, die direkte Straßenverbindung Arzo-Chlivio mit zollpflichtigen Waaren zu befahren, aufgeholten worden ist.

B e r n , den 11. Dezember 1884.

Eidg. Zolldepartement.

Haftpflicht der Postverwaltung.

Es sind in der Presse Zweifel darüber geäußert worden , ob die Postverwaltung die Hl era b von Art. 15 des Postregalgesetzes vom 2. Juni 1849, reproduzirt in Art. 105 der Transportordnung vom 7. Oktober 1884 und wonach die Entschädigungspflicht der Postverwaltung wegfällt, ,,wenn der Schaden nicht von einem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden ist", fortan in dem Sinne auszulegen gedenke , daß sie z. B. die Verpflichtung zum Ersatz ablehne, wenn ihr ein Postgegenstand durch eine (der Verwaltung nicht angehörende) Drittperson entwendet wird.

In Vollziehung des uns durch den Bundesrath ertheilten Auftrags erklären wir hiermit, daß die Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 gegenüber der frühern (von 1876) die Haftpflicht e r w e i t e r t und nicht beschränkt hat, und daß die Postverwaltung überhaupt keineswegs beabsichtigt, gegenüber der von ihr seit Jahren geübten Praxis eine Beschränkung der Haftpflicht eintreten zu lassen, daß sie demnach auch ferner /.. B. in dem Falle vollen Ersatz des deklarirten Werthes übernähme , wenn eine Postsendung ihr durch eine dritte (der Postverwaltung nicht angehörende} Person entwendet würde.

B e r n , den 25. November 1884.

Das Post- und Eisenbahndepartement : Deucher.

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Bekanntmachung betreifend den schweizerischen Zolltarif.

Zum neuen, auf den 1. Januar 1885 in Anwendung tretenden Zolltarif ist die Ausgabe einer Sammlung gedruckter, auf die einzelnen Positionen hinweisender Anmerkungen und Erläuterungen veranstaltet worden.

Diese Sammlung kann gegen vorherige Einsendung von 55 Rappen per Exemplar bei der Kanzlei der Oberzolldirektion bezogen werden.

Bei Bestellung des Tarifs nebst Erläuterungen sind Fr. 1.60 per Exemplar einzusenden.

B e r n , den 5. Dezember 1884.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Es haben als Auswanderungs-Unteragenten zn fungiren aufgehört : Von der Firma Ph. Rommel & Oie. in Basel : Thoraas Semadeni, in Poschiavo (Graubünden), Adolf Bürcher, in Brieg (Wallis), Fridolin Müller, in Stein (Aargau), Jakob Leu, in Merishausen (Schaffhausen).

Von der Firma Otto Star in Basel: J. Studer-Moos, in Lausanne.

Albert P f e n n i g e r , Unteragent der Auswanderungsfirma WirthHerzog in Aarau, hat sein Domizil von Vitznau nach L u z e r n verlegt.

B e r n , den 8./12. Dezember 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Mit Note vom 30. November bringt die belgische Gesandtschaft dem Bundesrathe zur Kenntniß, daß im Jahr 1885 auf Veranlaßung der Gesellschaft zur Förderung der schönen Künste in A n t w e r p e n eine allgemeine Kunstausstellung stattfinden wird, deren Eröffnung auf 2. Mai festgesetzt ist.

Die Anmeldungen zur Betheiligung an dieser Ausstellung sind an deu Präsidenten der genannten Gesellschaft (Président de la Société Boy ale d'Encouragement des Beaux-Arts à Anvers) zu richten. Exemplare des Ausstellungsreglements liegen beim unterzeichneten Departement zu Händen derjenigen Künstler zur Verfügung, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken.

B e r n , den 2. Dezember 1884.

Eidg. Departement des Innern.

Peremtorische Vorladungen.

Die Nachbezeichneten werden peremtorisch aufgefordert, in den von deren Ehefrauen hierorts anhängig gemachten Ehescheidungsklagen Dienstag den 20. Januar 1885, Vormittags 10 Wir, zum ehegerichtlichen Verhör vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Neutoggenburg, Herrn Mettl e r - A r benz in W a t t w y l , und Dienstag den n. Februar 1885, Vormittags 8 Uhr, vor Schranken vorbenannten Gerichtes auf dem Rathhause in Lichtensteig zu erscheinen :

Peterzell.

Die Bezirksgerichtskanzlei Neutoggenburg.

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Vollziehung des neuen Posttaxengesetzes.

Unter Bezugnahme auf die in den Nummern 51, 52 und 53 des diesjährigen Bundesblattes erschienene Bekanntmachung glauben wir hier noch in möglichster Kürze die hauptsächlichsten Aenderungen hervorheben zu sollen, welche mit dem 1. dies in der Berechnung d e r T a x e n v o n P o s t s e n d u n g e n i m I n n e r n d e r S c h w e i z eingetreten sind: 1) Gewöhnliche B r i e f e außerhalb des Lokalrayons, welche über 15 bis 250 g. wiegen, bezahlen frankirt nur mehr 10 (nicht 20] Centimes.

., 2) D r u c k s a c h e n über 500g. (mit Ausnahme der abonnirten Drucksachen aus Bibliotheken etc.) werden stets als Fahrpoststücke taxirt und unter Einschreibung (mit Garantie) versandt.

3) W a a r e n m u s t e r bezahlen : bis 5Ü g. 5 Cts. (wie bisher); über 50 bis 250 g. 5 Cts.

(bisher 10 Cts.); über 250 bis 500 g. 10 Cts. (bisher 15 Cts.).

4) Die Gebühr für E i n s c h r e i b u n g (Rekommandation) von Briefpostgegenständen ist von 20 auf 10 Cts. herabgesetzt.

5) Die besondern Taxkategorien der unverschlossenen k l e i n e n P a k e t e und der G e s c h ä f t s p a p i e r e fallen weg, und es unterliegen diese Sendungen bis 250 g. der Brieftaxe, über 250 g. der Fahrposttaxe.

6) Oie Gebühr für Besorgung von Abonnementen auf schweizerische Zeitungen durch die Post ist von 20 auf 10 Cts.

reduzirt.

7) Die G e w i c h t st axe für Fahrpoststücke wird bis 20 kg.

ohne jede Rücksicht auf die Entfernung berechnet. Sie beträgt :

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über ,, ,, , -,, 8)

bis 500 g., frankirt Fr. -- 15, unfrankirt Fr. -- . 30 500 r, 2500 « 25, -- . 40 ·n TI 11 5 2V« ,, kg., T) V) ·n · 40, n -. 60 5 70, 1. n n ,, 10 « 11 » -- , 10 r, 1.

50 n yi « r.

» * 12. -- 20 ,, ,, 15 v, 11 ,, 1- 50, ·n Die W e r t h t a x e für Fahrpoststücke beträgt : bis 100 Fr , 5 Cts., bisher nichts ; über 100 ,, 300 ,, 10 11 300 ,, 500 ,, 15 Y) 20 TJ Ï) wie bisher ; 600 ,, 800 ,, 25 n 800 ,, 1000 ,, 30 ·n 7) 1000 ,, 2000 ,, 40 Y)

500 ; 600 ;

dann für Fr.

, 11 ,, T, , VI , f: ,.

r,

beispielsweise : 3,000 Fr. -. 45, bisher Fr. -- . 50 ; 5,000 ,, -. 55, n -- . 70; n 10,000 ,, -- . 85, 1. 20; n n 2. 20; 20,000 ,, 1. 45, 11 n 30,000 ,, 2. 05, 3. 2 0 ; r.

11 50,000 ., 3 25, 5. 20; 11 ·n 6. 25, n ·n 10. 20; ti (Für das zweite und die weitern Tausend des deklarirten Werthes werden nämlich je 6, statt wie bisher 10 Cts. berechnet.)

Die Haftpflicht für mit Werth deklarirte Postsendungen bleibt die gleiche wie bisher.

9) Die bisherige Taxe der G e l d a n w e i s u n g e n über 20 Fr.

ist um je 10 Cts. herabgesetzt, und es beträgt demnach die Taxe nunmehr: bis 100 Fr. 20 Cts.; über 100 bis 200 Fr. 30 Cts. und so fort 10 Cts. mehr für jedes weitere Hundert bis zum zu läßigen Maximum von 1000 Franken, welches nun für a l l e schweizerischen Postbureaux und rechnungspflichtigen Ablagen gilt.

B e r n , den 1. November 1884.

; 100,000 .;

Die Oberpostdirektion.

Reproduzirt im Dezember 1884.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1884

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

61

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1884

Date Data Seite

706-719

Page Pagina Ref. No

10 012 573

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