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V ertrag-.

Zwischen (fern s c h w e i z e r i s c h e n P o s t - u n d E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t , vorbehaltlich der Genehmigung durch den Bundesrath und die hohe Bundesversammlung, einerseits, und dei- Z ü r c h e r T e l e p h o n g e s e l l s c h a f t anderseits ist, in Anwendung des Art. 10 der vom Bundesrathe unter dem 20. Juli 1880 ertheilten Konzession für Erstellung eines Telephonnetzes in der Stadt Zürich und den neun Ausgemeinden, Folgendes vereinbart worden: Art. 1. Mit dem 1. Januar 1886 geht das Zürcher Telephonnetz in seinem dannzumaligen Bestände eigenthümlich an die eidgenössische Verwaltung über, welche vom genannten Tage an den Betrieb auf eigene Rechnung Übernimmt.

Art. 2. Der Kaufpreis wird auf folgenden Grundlagen berechnet : 1 1 Für eine gewöhnliche, vollständige, mit einer Centralstation direkt verbundene Abonnentenstation , welche einen jährlichen Abonnementspreis von wenigstens Fr. 100 bezahlt, sowie für eine öffentliche Sprechstation und eine den Gemeinden gratis überlassene Station Fr. 300 (dreihundert Pranken).

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2) Für die übrigen mit einer CentralstHtion direkt verbundenen Abonnentenstationen, deren Abonnementspreis weniger als Fr. 100 jährlich beträgt oder welche gar keinen Abonnementspreis bezahlen, Fr. 200 (zweihundert Franken).

3) Für eine vollständige Zweigstation , welche nur indirekt mit einer Centralstation verbunden ist, Fr. 2001 (zweihundert Franken).

4) Für eine von dem Netze unabhängige, direkte Verbindung zweier Stationen unter sich Fr. 300 (dreihundert Franken).

5) Fhr eine Verbindung von einer Centralstation nach einer außerhalb des Konzessionsgebietes gelegenen Abonnentenstation oder nach einer auswärtigen Centralstation Fr. 150 (einhundert und fünfzig Franken).

Die unter l--5 hie vor festgesetzten Preise begreifen in sieh die zu den betreffenden Verbindungen gehörenden, auf dem Konzessionsgebiet befindlichen Apparate, Linien und Centralstationseinrichtungen.

6) Für eine Separatglocke sammt Montirung Fr. 25 (fünf und zwanzig Franken).

7) Für einen Klappenkasten, per Klappe Fr. 15 (fünfzehn Franken).

8) Für einen Verbindungsdraht zwischen den beiden Centralstationen Fr. 50 (fünfzig Franken).

9) Für jeden auf eine Centralstation einmündenden Re.

servedraht von wenigstens 300 Meter Länge, insoweit die Zahl dieser Drähte 10 °/o der aktiven Drähte nicht übersteigt, Fr. 80 (achtzig Franken).

Der Ueberschuß über 10 °/o , sowie solche Reservedrähte, welche nicht in eine Centralstation einmünden oder nicht 300 Meter Länge haben , werden nicht besonders vergütet, sondern gehen unentgeltlich in den Besitz der Eidgenossenschaft über.

W) Für eine Reserveklappe in den Wechselpulten Fr. 9 (neun Franken).

280 l'J ) Vorräthige Apparate, insoweit deren Zahl 10 % der aktiven Apparate nicht übersteigt, werden zu denjenigen Preisen übernommen, welche die eidgenössische Verwaltung bei ihrer Materialausschreibung für das Jahr 1885 zuerkennt.

12) Vorräthige Materialien, insoweit sie für die eidgenössische Verwaltung Verwendung linden können, werden zu dem Fakturpreise, unter Zuschlag von etwaigen Fracht- und Zollspesen, berechnet.

13) Das Mobiliar der Centralstationen, sowie die der eidgenössischen Verwaltung dienlichen Werkzeuge oder sonstige, hievor nicht genannte Gegenstände werden nach gemeinschaftlicher Schätzung, nöthigenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, vergütet.

14) Für die bestehenden Separateinrichtungen (Sicherheitsund Weckervorrichtungen) wird ein Betrag von zusammen Fr. 150 (einhundert und fünfzig Franken) bezahlt.

Art. 3. Die in Artikel 2 hievor aufgestellten Preise gelten jedoch nur für diensttaugliche Gegenstände. Apparate, welche dieser Anforderung nicht entsprechen, bleiben von der Uebernahme ausgeschlossen, wobei jedoch der Telephongesellschaft freisteht, dieselben vor dem Uebergangstermin durch andere zu ersetzen und dann deren Bezahlung zu beanspruchen.

Art. 4. Im Laufe des Monats Dezember 1885 findet eine gemeinschaftliche Inventarisation der zu übernehmenden Gegenstände statt, gestützt auf welche gemäß den vorstehenden Grundlagen die Rückkaufssumme bestimmt wird.

Art. 5. Mit Ausnahme etwaiger Differenzbeträge, in Betreff welcher bis zum 1. Januar 1886 keine Einigung erzielt werden kann , erfolgt die Bezahlung der Rückkaufssumme in der ersten Hälfte des Monats Januar 1886. Eine allfällige Restzahlung findet innert Monatsfrist nach erfolgter Einigung statt.

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Art. 6. Die Zürcher Telephongesellschaft übergibt der schweizerischen Telegraphendirektion spätestens bis zum 1. Dezember 1885 : a. eine vollständige Karte des Zürcher Telephonnetzes nach einem ihr vorzulegenden Muster ; b. ein vollständiges Abonnentenverzeichniß mit Angabe der Straßen, Hausnummern , etwaiger Zusatzapparate und Abonnementspreise; c. ein Verzeichnis der Beamten und Angestellten der beiden Centralstationen und ihrer Besoldung.

Art. 7. Die Zürcher Telephongesellschaft verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages, für neu eintretende Abonnenten keine den ursprünglichen Normen gegenüber ermäßigte Ahonnementspreise zu bewilligen, mit Ausnahme derjenigen, welche mehr als Fr. 150 betragen sollten und die auf Fr. 150 gestellt werden dürfen.

Ebenso verpflichtet sie sich, die Abonnementspreise der bisherigen höher taxirten Abonnenten bis zur Uebergabe nicht unter Fr. 150 und die übrigen überhaupt nicht weiter zu ermäßigen.

Art. 8. Die eidgenössische Verwaltung übernimmt vom 1. Januar 1886 a n , vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Hauseigenthümer, die Mietverträge für die beiden Centralstationen.

Dagegen behält sie sich in Bezug auf Weiterverwendung und Besoldung des Stationspersonals vollkommen freie Hand vor.

Art. 9. Mit dem 1. Januar 1886 verzichtet die Zürcher Telephongesellsehaft auf alle ihr durch die Konzession vom 20. Juli 1880 eingeräumten Rechte und wird ebenso aller ihr von daher auferlegten Verbindlichkeiten enthoben.

Mit dem gleichen Tage sind auch sämmtliche zwischen der eidgenössischen Verwaltung und der Zürcher Telephon-

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gesellschaft abgeschlossenen Spezialverträge über den Anschluß auswärtiger Netze und Stationen aufgehoben.

Z ü r i c h , den 27. September 1884.

Für die Zürcher Telephon-Gesellschaft : (Sig.) Dr. J. Ryf.

,, Dr. Albert Denzler.

Gestützt auf den Bundesrathsbeschluß vom 21. Oktober 1884 und unter dem Vorbehalte, daß der nöthige Kredit von der hohen Bundesversammlung bewilligt werde, B e r n , den 23. Oktober 1884.

Das schweizerische Post- und Eisenbahndepartement : (Sig.) Deucher.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 11. November 1884.)

B. F., welcher im Jahr 1883 in eine Infanterie-Rekrutenschule einrückte, nach 21 Tagen aber ärztlich entlassen und im Herbste gleichen Jahres von der Untersuchungskommission von der persönlichen Dienstpflicht ärztlich befreit wurde, ist von einer Kantonsregierung für das Jahr 1883 zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes angehalten worden.

Die vom Betroffenen hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesrath als begründet erklärt, in Erwägung : 1) daß nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung die Ersatzpflicht nur eintreten kann wegen Dienstbefreiung oder Dienstversäumniß;

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1884

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4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.11.1884

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278-282

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