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Aus den Verhandlungen des Bundesrates»

(Vom 16. Dezember 1916.)

"Es werden auf den 15. Januar 1917 aufgeboten: Lst. Genie-Kp. H 9 Uhr morgens in Payerne Lst. Genie-Kp. 7 9 ,, ,, in Tavannes Lst. Genie-Detachement Wallis . 9 ,, ,, in ßrig Dienstdauer voraussichtlich zirka 4--5 Wochen.

Das Aufgebot betrifft sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Landsturmeinheiten, ausgenommen die Jahrgänge 1866, 1867 und 1868.

"Wahlen.

(Vom 18. Dezember

19160

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Adjunkt des Chefs der II. Abteilung der Oberzolldirektion : Comte, Paul, von Landecy (Genf), bisher Sekretär der Abteilung.

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Tramelan-Tavannes stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 8,731 km lange elektrische Eisenbahnlinie von Tramelan nach Tavannes, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom

651 24. Juni 1874, im ersten Range zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 100,000, das zur Elektrifizierung dieser Bahn verwendet worden ist.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 3. Januar 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 14. Dezember 1916.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt 12 Fr. im Jahr und 6 Fr.

im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinriahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die erseheinenden Nummern der schweizerischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbesehlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die schweizerische Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder für

652 ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1917 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betrefienden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stampf l i & Cie, in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, spätestens aber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen und können später nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1916.

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Schweiz. Bundeskanzlei.

Auslosung von Obligationen des 3 % eidgenössischen Anleihens von 1903.

Die Auslosung der pro 15. April 1917 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 °/o eidgenössischen Anleihens von 1903 wird Donnerstag, den 11. Januar 1917, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 9. Dezember 1916.

(2..)

Schweiz. Finanzdepartement.

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kricgsgewinnsteuer (S. amtl. Gesetzsammlung Bd. XXXII, S. 3.51) wird hiermit fol-

653 gende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer erlassen : Alle Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Geschäftsjahr 1915 oder 1915/1916 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern anzumelden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung jetzt schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne nebst je einem Exemplar Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die Kriegsgewinnsteuer und der Ausführungsbestimmungen des schweizerischen Finanzdepartements zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Rücksendung hat mit einer entsprechenden Bemerkung auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Steuerpflichtige, die ihre Geschäftsrechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, haben zwei Steuererklärungen einzureichen, die eine für die Zeit vom 1. Januar 1915 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres 1914/1915 und die ·andere für das Geschäftsjahr 1915/1916. Sollte ihnen nur ein Formular zugesandt worden sein, so hätten sie ein zweites nachzuverlangen.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1915 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass> ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung. Steuerpflichtige, denen bis zum 10. Januar 1917 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 15. Januar 1917 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1915 oder 1915/1916 bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es

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haben nach Massgabe von Art. 30 des ßundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen ; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

B e r n , den 9. Dezember 1916.

(3...)

Eidg. Kriegssteuerverwaltung.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1910 (A. S. n. F., XXVI, 869), nach abgelegten Prüfungen, nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung erklärt: von Arx, Wilhelm, von Solothurn.

de Choudens; Gabriel, von Genf.

Forni, Albert, von Bedretto (Tessin).

Gregori, Robert, von Zuoz (Graubünden).

Grütter, Albert, von Selzach (Solothurn).

Helbling, Paul, von Rapperswil (St. Gallen).

Jung, Aimé, von Äschi (Bern).

Noyer, Emil, von Bern und Vully-le-Bas (Freiburg).

Schell, Emil, von Zug.

B e r n , den 22. Dezember 1916.

.

(1.)

Schweiz. Departement des Innern.

Vorladung.

Die nachbezeichneten Soldaten, nämlich: · 1.

2.

z 3.

4.

655 werden hiermit aufgefordert, Donnerstag den 28. Dezember 1916, vormittags 8 Uhr, in St. Gallen (Alte Post), vor Divisionsgericht 6 a zur Hauptverhandlung zu erscheinen, um sich als Angeklagte zu verantworten, Nr. l--3 wegen Nichteinrückens, Nr. 4 wegen Betrug und Dienstverletzung. Im Falle des Ausbleibens tritt das Kontumazialverfahren ein. ^ St. G a l l e n , den 19. Dezember

1916.

Der Grossrichter 6 a : Wetter, Major.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung.

Lieferung von Dienstkleidungsmaterial.

Über die Lieferung der hiernach verzeichneten Gegenstände wird hiermit freie Konkurrenz eröffnet: 1. 7000 Briefträgermützen (mit 2 mm breiter Silberborte), 2. 100 Kondukteurmützen (mit 4 mm breiter Silberborte), 3. 240 Mützen für Oberbriefträger (mit 3 mm breitem Silbersoutache).

Die Mützen müssen in bezug auf Material und Anfertigung den Mustern in jeder Beziehung genau entsprechen. Ausländisches Material wird nur zugelassen, soweit es im Inland nicht hergestellt wird.

Das für die Mützen nötige Tuch liefert die Postverwaltung zum Preise von Fr. 11 per Meter. Die Posthörnchen gibt sie kostenlos ab.

Die Lieferfrist wird festgesetzt auf Mitte April 1917.

Die Mützen sind lieferbar an unser Materialbureau (Abteilung Dienstkleidung) in Bern oder an eine Kreispostdirektion, je nach späterer Verfügung. Die Ablieferung hat franko Fracht und Verpackung zu erfolgen.

Das Packmaterial wird, wenn gewünscht, auf Kosten, des Lieferanten zurückgesandt.

Ausländische Bewerber werden nicht berücksichtigt.

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Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1916

Date Data Seite

650-655

Page Pagina Ref. No

10 026 260

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