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Inserate.

Bekanntmachungbetreffend die Einfuhr von Vieh nach Tirol und Vorarlberg.

Die k. k. Statthaltern für Tirol und Vorarlberg zu Innsbruck hat unterm 26. Dezember 1883 eine Verfügung erlassen, wonach unter Aufrechthaltung dor bisherigen diesbezüglichen Vorschriften für das erste Quartal des Jahres 1884 für die Einfuhr von Vieh aus der Schweiz nach Tirol-Vorarlberg nachstehende Einfuhrstationen und Tage festgesetzt sind : 1) St. Margrethen ) ,, 2) Schaan / täglich 3) Lustenau, jeden Dienstag und Donnerstag des Vormittags.

4) Meiningen, jeden ersten und dritten Donnerstag des Monats.

,,Fällt auf einen dieser Kontroltage ein Sonn- oder Feiertag, so findet die Kontrole am nächstfolgenden Tage statt.

,,Gleichzeitig wird darauf hingewiesen und in Erinnerung gebracht, daß alle Viehtriebe im Grunde des § 11 des Thierseuchengesetzes von 5 zu 5 Tagen thierärztlich untersucht werden müssen und über Thiere, welche mit Umgehung der vorgeschriebenen Grenzkontrole über die Grenze als eingeschmuggelt betroffen werden, nach § 46 des obigen Gesetzes ,,der Verfall" erklärt wird."

Der Hausirhandel mit Schweinen im ganzen Gebiete von Welschtirol ist verboten.

B e r n , den 8.Januar 1884.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Landwirtschaft.

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Bekanntmachung.

Der h. Bundesrath hat unterm 4. Januar 1884 eine ausführlichere Instruktion betreffend Prüfung und Stempelung von Wagen erlassen. Da dieselbe auch Vorschriften über die Konstruktion von Wagen enthält, so werden hiemit die Fabrikanten von Wagen auf diese Instruktion aufmerksam gemacht, welche von den Interessenten durch die unterzeichnete Stelle bezogen werden kann.

B e r n , den 5. Januar 1884.

Eidgenössische Eichstätte, Der Direktor : Bis.

Bekanntmachung.

Nikiaus Glauser in Bern, gewesener Unteragent der Auswanderungsfirma M. Goldsmith in Basel, ist nunmehr als Unteragent der Agentur Wm. Breuckmann, jgr., in Basel angestellt.

B e r n , den 8. Januar 1884.

Leo Knöpfle-Gräf in Basel, bisher Unteragent der Auswanderungsfirma Wm. Breuckmann, jgr., in Basel (Bundesblatt 1883, III, 591), ist nunmehr als Unteragent der Agentur Otto Stoer in Basel angestellt.

Heinrich Guyer, von der Firma Buchi & Guyer in St. (lallen, hat als Unteragent der Auswanderungsfirma Joh. Baumgartner in Basel zu fungiren aufgehört (Bundesblatt 1883, l, 390).

B e r n , den 11. Januar 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement

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Stellen-Ausschreibung.

Im Instruktionskorps der Infanterie sind drei Instruktorenstelle I. Klasse {zwei beim Oberinstruktor und eine im II. Divisionskreise) und vier Stellen II. Klasse (im I., III., V. und VI. Divisionskreise) neu zu besetzen. Dabei bleibt die Zutheilung, beziehungsweise Versetzung, der Gewählten zu einem andern Kreise vorbehalten.

Besoldung nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1877.

lieber die Stellung der beiden dem Oberinstrnktor direkt unterstellten Instruktoren I. Klasse gibt die Botschaft des Bundesrathes vom 30. Oktober 1883 nähern Aufschluß.

Anmeldungen für diese Stellen sind bis zum 28. Januar nächsthin dem Schweiz. Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 5. Januar 1884.

Schweiz. Militärdepartement.

Bau-Ausschreibung.

Die Arbeiten betreffend Erstellung eines großen Oekonomiegebäudes in Uebeschi werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Pläne, Voranschlag und Bedingnißheft sind beim eidg. Oberbauinspektorat in Bern und im Bureau der eidg. Bauaufsicht in Thun zur Einsicht aufgelegt.

Uebernahmsofferten für sämmtliche oder einzelne Arbeiten sind bis und mit dem 20. Januar nächsthin verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen dem unterzeichneten Departement f r a n k o einzureichen.

B e r n, den 7. Januar 1884.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des Innern: Abtheilung Bauwesen.

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Peremtorische Vorladung.

Im Auftrage des Regierungsrathes Die Standeskanzlei: Robert Wagner, Landschreiber.

Schweizerische Nordostbahn.

In Folge Kündung der Direktion für Staatseisenbahnbetrieb in Wien treten die sämmtlicben im böhmisch-schweizerischen Verkehre bestehenden direkten Frachtsätze nach nnd von den Stationen der Rakonic-Protiviner Staatsbahn auf 15. Februar 1884 außer Kraft. Es sind dies folgende Taxen.

1) Frachtsätze für Kartoffeln in ganzen Wagenladungen von Stationen der Rakonic - Protiviner Staatsbahn nach Romanshorn, enthalten im XIII. Nachtrag zum böhmisch-schweizerischen Tarif, gültig seit 20. Oktober 1879; 2) die im böhmisch-schweizerischen und im böhmisch-schweizerisch-südbadischen Getreidetarif vom 1. August 1882, beziehungsweise 1. November 1882, ferner im Getreidetarif Böhmen-Genf transit vom 1. April 1880 enthaltenen Sätze im Verkehr mit der Rakonic-Protiviner Staatsbahn.

Z ü r i c h , den 4. Januar 1884.

Mit 15. Januar tritt für die Beförderung von Getreide in Wagenladungen von 10,000 kg., welches ah einem belgischen oder holländischen Hafen per Schiff nach Mannheim oder Ludwigshafen gelangt und ab da nach der Ostschweiz weiter geht, ein Reexpeditionstarif ab Basel S. C. B. und ab Singen (N. 0. B.) nach den Stationen der Bötzbergbahn, der Nordostbahn und der Linie Effretikon-Hinweil in Kraft, durch welchen derjenige vom 15. November 1883 aufgehoben und ersetzt wird. Exemplare dieses Ëeexpe-

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ditionstarifes können zum Preise von 10 Cts. bei unsera Gütertarifbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 8. Januar 1884.

Die im XI. und XV\ Nachtrage zum böhmisch-schweizerischen Gütertarif vom 1. Dezember 1873, gültig seit 1. März 1879, beziehungsweise 1. April 1880, enthaltenen Frachtsätze für mineralische Kohlen aus Böhmen nach der Schweiz treten mit 10. April dieses Jahres außer Kraft. Die an deren Stelle tretenden Taxen werden seinerzeit besonders bekannt gemacht.

Z ü r i c h , den 9. Januar 1884.

Die Direktion.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt auch für das Jahr 1883 bloß Fr. 4 beträgt, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Das Bundesblatt wird enthalten: Die zur Veröffentlichung sicii eignenden Verhandlungen des Bundesrathes; alle Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die Bundesversammlung, sammt Beschluß- und Gesetzentwürfen ; gewisse Beschlüsse der Käthe, und . chlußnahmen des Bundesrathes über Sachen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind ; Auszüge aus den Verhandlungen der Bundesversammlung und Berichte ihrer Kommissionen; die Uebersichten der monatlichen Einnahmen der Zollverwaltung und der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz im Laufe eines Monats, verglichen mit dem Vorjahre; ferner das Viehseucheubülletin ; Ausschreibungen von Stellen und von Lieferungen an eidg. Departemente; die Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen; Anzeigen von Eisenbahndirektiouen über Tarife, Verpfändungen etc. ; endlich Anzeigen von eidgenössischen und kantonalen Behörden, und nicht selten auch von auswärtigen Staaten.

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Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: Die neu erscheinenden Bundesgesetze und Verordnungen, die Bundesbeschlüsse, welche die Eisenbahnen nicht betreffen; die mit dem Auslande abgeschlossenen Verträge; die jährliehe eidgenössische Staatsrechnung, und die in den drei Landessprachen verfaßte Uebersicht der im Zeitraum eines Jahres in der Schweiz ein-, aus- und durehgeführten zollpflichtigen Waaren; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fllr ein ganzes Jahr, bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente anzunehmen, wann es sein mag. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten immer und beförderlich nachgeliefert. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluße eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird. Ausgenommen sind Abonnemente, die ausdrücklich nicht bloß auf ein Jahr, sondern fest genommen werden.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können stets von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Rappen ; hingegen hat man sieh für geschlossene Gesetzbände an das Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Alle Reklamationen in Betreff des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbüreaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat fUr Drucksachen der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar baben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Rappen verlangt.

B e r n , im Dezember 1883.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Giovanni Pola in Puschlav hat als Unteragent der Auswanderungsfirma Schneebeli & de. in Basel (Bundesblatt 1881, IV, 30) zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 31. Dezember 1883.

Schweiz. Handels- and Landwirthschaftsdepartement.

Aufruf zur

Aeufnung der botanischen und pharmazeutischen Sammlungen der Schweiz, polytechnischen Schule in Zürich.

(Vom November 1883.)

Tit.

Im Laufe der gedeihlichen Entwicklung unserer eidgenössischen technischen Hochschule hat es sich vielfach geneigt, daß namentlich in den zum Unterrichte in Botanik und Pharmazie dienenden Sammlungen, ungeachtet der Opferwilligkeit der Schulbehörden, Lücken existiren, welche ohne die Mitwirkung weiterer Kreise, namentlich im Auslande domicilirter schweizerischer Firmen, unmöglich ausgefüllt werden können.

Bekanntlich werden die wissenschaftlichen Institute anderer Staaten in sehr erheblicher Weise dadurch bereichert, daß nicht allein freiwillige Schenkungen einlaufen, sondern auch Staatsangestellte dabei angewiesen sind, in fremden Ländern persönlich zu Gunsten der Sammlungen zu wirken. Wir erinnern in dieser Beziehung an die schon seit geraumer Zeit bestehende englische Einrichtung des ,,Admiralty Manual of scientific inquiry", ein jährlich revidirtes Register von Desideraten, welche den Offizieren der englischen Marine zur Ausführung offiziell übermittelt werden. Da in unsern Verhältnissen dieses Vorgehen aus naheliegenden Gründen nicht nachgeahmt werden kann, so glauben wir um so eher an die Liberalität und den patriotischen Sinn unserer Landesangehörigen appelliren zu dürfen, und zögern deßhalb nicht, einer von den DoBundesblatt. 36. Jahrg.

Bd. I.

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zenten der obgenannten Fächer ausgehenden Anregung folgend, an alle schweizerischen Privaten und Firmen im In- und Auslande den Aufruf ergehen zu lassen, zur Aeufnung der botanischen Sammlungen des eidg. Polytechnikums durch Schenkung von Objekten aus den unten angeführten Kategorien nach Kräften beizutragen.

Wir sehen uns veranlaßt, zur Klarlegung der an unserer Anstalt obwaltenden Bedürfnisse noch einige Andeutungen folgen zu lassen.

Die zu vermehrenden Sammlungen, aus getrockneten Pflanzen, Früchten, Samen, vegetabilischen Produkten und Droguen bestehend, dienen vorzugsweise zur Unterstützung folgender Vorlesungen : a) allgemeine und spezielle Botanik; b) technische Botanik (vegetabilische Rohstofflehre) ; c) Pharmacognosie (medizinische Waarenkunde).

Demzufolge erscheint eine weitere Vervollständigung derselben in nachstehender Weise in hohem Maße erwünscht.

A. Konservirte (d. h. in Meerwasser oder Alkohol eingelegte) oder getrocknete Pflanzen und Pflanzentheile (Früchte, Samen, Stammstücke etc.)- Hiebei sind in erster Linie folgende Punkte zu berücksichtigen : Seltenheit des Vorkommens, exotischer Ursprung, auffallende Beschaffenheit einzelner Theile.

B. Theile von Nutzpflanzen, sowie zugehörige Rohstoffe, und zwar sowohl technisch verwendete Pflanzen und Rohstoffe, als solche, die als Nahrungs- und Genußmittel dienen. Ferner sind auch verschiedene Bearbeitungsstadien (Halb- und G-anzfabrikate) der Rohstoffe erwünscht, ebenso Mittheilungen über Darstellungsmethode, eventuell auch dazu verwendete Instrumente.

C. Arzneilich verwendete Pflanzentheile und Rohstoffe, sowie daraus bereitete Extrakte, Oele u. dergl., wobei insbesondere exotische, in der Volksmedizin des betreffenden Landes verwendete Produkte erwünscht sind.

In allen drei Kategorien sind ganze, möglichst vollständige Kollektionen der Flora oder der vegetabilischen Produkte einer Gegend von besonderm Werthe.

Behufs allfälliger genauerer Information und Instruktionen über Einzusendendes wolle man sich gefälligst an folgende Adressen wenden: für die Abtheilungen A und B (Botanik) an Herrn Professor Dr. G r a m e r oder Herrn Dr. C. S c h r ö t e r . beide am botanischen Institut des Polytechnikums Zürich; für C (Pharmazie) an Herrn Prof. Ed. Schär, pharmazeutische Abtheilung des Polytechnikums Zürich. An dieselben Adressen sind auch eventuelle Sendungen au

75 richten. Zur Vermeidung größerer "Transportkosten empfiehlt sich, soweit thunlich, der Weg der Mustersendungen oder des Beipackes zu größern kommerziellen Sendungen.

Die unterzeichnete Behörde glaubt sicher hoffen zu dürfen, daß die obige Anregung bei der schweizerischen Geschäftswelt des Inund Auslandes die verdiente Förderung in reichem Maße finden werde.

B e r n , im November

1883.

Im Auftrag

des Schweiz. Bundesrathes,

Das D e p a r t e m e n t des Innern:

Schenk.

Bekanntmachung betreffend den zollfreien Veredelungsverkehr

Es wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß die von der schweizerischen Zollverwaltung bisher ertheilten Preipaßbewillignngen für Veredlungsverkehr einer Erneuerung beim Schlüsse des Kalenderjahres nicht bedürfen, sondern so lange fortdauern, als sie nicht in Folge Verzichts Seitens des Inhabers oder durch Verfügung der Zollverwaltung dahinfallen.

B e r n , den 18. Dezember 1883.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene gehören wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt,

76 daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Bisenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niedersassungs und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879,

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die "Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien) Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den "Wohnsitz nehmen.

Sie werden ehenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärp dienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einsendung zn erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei Reproduzirt im Januar

1884.

77 Anzeige.

Bei der Unterzeichneten ist erschienen und kann gegen Nachnahme oder Frankoeinsendung des Betrages in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r ausgäbe bezogen werden :

Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten.

Herausgegeben vom Schweiz. Departement des Innern.

Preis broschirt: Fr. 4. -- Solid gebunden: Fr. 5.

Dieses unter Mitwirkung von M i t g l i e d e r n des B u n d e s g e r i c h t s ausgearbeitete Werk, welches auf 385 Oktavseiten die auf das Civilstandswesen bezüglichen gesetzgeberischen Erlasse, die zur Verwendung kommenden Formulare sammt einer erschöpfenden Beispielsammlung, eine sorgfältige, die Gesetzgebung aller Kantonemitberücksichtigendee Anleitung für die Führung der Civilstandsregister und endlich ein genaues alphabetisches Sachregister enthält, kommt einem längst gefühlten Bedürfniß entgegen und darf als vorzüglicher R a t h g e b e r nicht nur den Civilstandsbeamten, sondern allen kantonalen Amtsstellen, dea Advokatur- und Geschäfts-Büreaus aufs Beste empfohlen werden.

Stämpfli'sche Buchdruckerei in Bern.

Ausschreibung von erledigten Stellen..

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o frei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falls sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei d' r Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Kontroleur bei der Hauptzottstätte Romanshorn. Jahresbesoldung bis auf Fr. 3500. Anmeldung bis 23. Januar nächsthin bei der Zolldirektion in Schaffhausen.

2) Postkommis in Vivis (Waadt). Anmeldung bis zum 25. Januar 1884 hei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Briefträger in Delsberg (Bern).

ö ' .

4) ,, ,, Biel.

( Anmeldung bis zum 25. Januar < 1884 bei der Kreispostdirektion l in Neuenburg.

78 5) Posthalter und Briefträger in Oberendingen (Aargau). Anmeldung bis zum 25. Januar 1884 bei der Kreispostdirektion m Aaran.

6) Postkommis in Wintertnur. Anmeldung bis zum 25. Januar 1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

7) Mandatträger beim Hauptpostbüreau St. Gallen. Anmeldung bis zum 25. Januar 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

8) Ausläufer des Telegraphenbüreau Basel. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Januar 1884 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Basel.

9) Telegraphist in Landquart (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200, nebsi Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Januar 1884 bei der Telegraphemnspektion in Chur.

10) Telegraphist in Endingen (Aargau). Jahresbesoldung Fr, 200. nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Januar 1884 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

1) Postkommis in Bern."

2) Briefträger in Worb (Bern).

Anmeldung bis zum 18. Januar 1884 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Wagenmeister und Packer in Anmeldung bis zum 18. Januar Glovelier (Bern).

1884 bei der Kreispostdirektion 4) Briefträger in La Brévine (Neuen- in Neuenburg.

tmrg).

5) Postablagehalter und Briefträger in Alpnacht-Gstad (Obwalden). Anmeldung bis zum 11. Januar 1884 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

6) Briefträger in Wiedikon (Zürich). Anmeldung bis zum 18. Januar 1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

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12.01.1884

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67-78

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