285 Die Anmeldungen sind an Hrn. J. H. Meiner, Amsterdam, Heerengracht K. K. 270 zu richten, und zwar diejenigen für die Ausstellung bis längstens Ende dieses Monats.

B e r n , den 8. November 1884.

Eidg. Departement îles Innern.

# S T #

Anzeige.

Die internationale Centralstelle der Union zum Schutze das gewerblichen Eigenthums, welche durch die Konvention vom 20. März 1883 zwischen Belgien, Brasilien, Ecuador, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Italien, den Niederlanden, Portugal, Salvador, Serbien, Spanien, der Schweiz und Tunisien gegründet wurde, wird vom 1. Januar 1885 an monatlich unter dem Titel ,,La Propriété industrielle" in französischer Sprache eine Zeitschrift erscheinen lassen, welche bestimmt ist, Angaben aller Art zu centralisiren betreffend den Schutz, welchen die Erfindungspatente, die industriellen Zeichnungen oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken und die Geschäftsfirmen in den verschiedenen Ländern genießen.

Die betreffende Zeitschrift wird enthalten: Artikel über Fragen, welche für die Union Interesse bieten : den Text obenerwähnter Konvention und aller Dokumente, die sich auf deren Ausführung beziehen, der Gesetze und Verordnungen, sowie der internationalen Konventionen, welche auf die in der Konvention vorgesehenen Gegenstände Bezug haben : offizielle Nachrichten betreffend den Schutz des gewerblichen Eigenthums; statistische Angaben aller Art, Bibliographie, Entscheidungen der Gerichtshöfe, Miscellen.

Abonnemente auf diese Zeitschrift nehmen zum Preise von fünf Tranken jährlich (Porto nicht Inbegriffen) die Herren Jent & Reinert in Bern entgegen.

B e r n , den 14. November 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler

Bekanntmachung.

Zufolge Ermächtigung Seitens des Schweiz. Bundesrathes wird die Nebenzollstätte Schlappin (Graubünden) auf 30. November nächsthin aufgehoben werden.

286

Vom 1. Dezember ab ist daher die Ein- und Ausfuhr von zollpflichtigen Gegenständen über das Scblappiner- und Garneirajoch untersagt, und es wird die diesfällige Grenzaufsicht von dem in Klosters stationirten kantonalen Landjäger ausgeübt.

B e r n , den 14. November 1884.

Eidg. Zolldepartement.

Lieferungs-Ausschreibung.

Zur Lieferung werden ausgeschrieben : 200 Stück Fadenzähler mit Quadratseite von 5 mm.

70 ,, ,, ,, ,, . 3 cm.

sämmtlich mit Messinggestell.

Offerten nimmt bis 24. November die unterzeichnete Stelle entgegen.

B e r n , den 12. November 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Fritz Käsermann in Brügg bei Siel hat als Unteragent der Auswanderungsagentur Sauer & Müller, Nachfolger von M. Goldsmith, in Basel, zu fungiren aufgehört und ist nunmehr von der Firma A. Zwilchenbart in Basel als Unteragent angestellt.

B e r n , den 13. November 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

287 Ausschreibung.

Die Lieferungen von F o u r r a g e (Hafer, Heu und Stroh) für die im Laufe des Jahres 1885 auf dem Waffenplatz A a r a u abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, per 100 kg. berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für F o u r r a g e " versehen, bis 6. Dezember nächsthin dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

In den Angeboten sind nie Bürgen zn bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztem als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinignng beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in A a r au und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 13. November 1884.

Das eidg, Ober-Kriegskommissariat.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von F o u r r a g e (Heu und Stroh) für die im Laufe des Jahres 1885 auf dem Waffenplatz B e r n abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, per 100 kg. berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für F o u r r a g e " versehen, bis 6. Dezember nächsthin dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

In. den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztem als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in Bern und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 13. November 1884.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

288

Ausschreibung, Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die im Laufe des Jahres 1885 auf dem Waffenplatz T h u n abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, per Ration für Brod zu 750 g' und für Fleisch zu 320 g. berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für B r o d odor F l e i s c h " versehen, bis 6. Dezember nächsthin dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescbeinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des eidg. Kriegskommissariates in T h u n und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 13. November 1884.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Vorladung.

dung aufgefordert, binnen sechs Monaten zum Zwecke der Wiedervereinigung

Diese Aufforderung zur Bückkehr hat sowohl im schweizerischen Bundesblatte als im obwaldnerischen Amtsblatte zweimal mit einem Zwischenranm von je drei Wochen zn erscheinen.

% Der Präsident des Civilgerichtes des Kantons Unterwaiden oh dem Wald : Adalbert Wirz.

289 Schweizerische Centralbahn.

Für den direkten Güterverkehr zwischen der Centralbahn und Aargauiflchen äüdbahn einerseits und der Gotthardbahn anderseits, tritt mit 1. Dezember nächstkünftig ein Tarif in Kraft, wodurch der Gütertarif Aargauische Südbahn und Bremgarten-Gotthardbahn vom 1. Juni 1882, sowie die Taxen Basel-Gotthardbahn im Gütertarifheft I, Nord- und Ostschweiz-Gotthardbahn, vom 1. Juni 1882, aufgehoben und ersetzt werden.

Exemplare dieses neuen Tarifes können à Fr. 2. 30 bei den Stationen ·bezogen werden.

B a s e l , den 12. November 1884.

Das Direktorinin.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 1. November d. J. sind für die Beförderung von Wein und Sprit in Ladungen von 5000 und 10,000 kg., ferner von leer retour- oder zur Füllung gehenden Wein- und Spritfässern in jedem Gewicht zwischen österreichisch ungarischen Stationen einerseits und solchen der Vereinigten Schwei.zerbahnen, Schweizerischen Nordostbahn, Schweizerischen Centralbahn, Emmenthalbahn und Jura-Bern-Luzern-ßahn neue Ausnahmetarife in Kraft getreten, welche bei unserm Tarifbüreau und den Verbandstationen eingesehen und zu 30 Cts. per Stück bezogen werden können.

Durch diese neuen Tarife werden die Taxen für Wein nnd Sprit der gegenwärtigen österreichisch-ungarisch-schweizerischen Gütertarife aufgehoben nnd ersetzt, ausnahmlich derjenigen für die Stationen der Westschweizerischen Bahnen, ferner für Delle transit, Verrières transit und Genf transit, welche einstweilen unverändert in Kraft verbleiben.

Die direkten Taxen der neuefr Tarife sind nach Maßgabe der in den Tarifen enthaltenen Bestimmungen nnd Beschränkungen auch für solche Sendungen anwendbar, welche auf einer der österreichisch-schweizerischen TJebergangsstationen, speziell auch in Romanshorn, reexpedirt werden. Der Keexpeditionstarif von und nach Romaushorn transit, vom 15. Oktober 1884, für die Artikel Wein und Sprit in Wagenladungen ist gleichzeitig außer Kraft getreten.

Z ü r i c h , den 10. November 1884.

Mit Bezugnahme auf unsere Publikationen vom 28. Dezember 1883 und 16. März 1884 bringen wir zur Kenntniß, daß der Tarif für den schlesischBundesblatt. 36. Jahrg. Bd. IV.

20

290 schweizerischen Güterverkehr vom 20. Mai 1880 nebst Nachträgen nnnmehr mit 31. Dezember d. J. in seinem ganzen Umfange definitiv außer Kraft tritt.

Ein entsprechender neuer Tarif kommt einstweilen nicht zur Einführung.

Z ü r i c h , den 12. November 1884.

Die Direktion.

Vollziehung des neuen Posttaxengesetzes.

Unter Bezugnahme auf die in den Nummern 51, 52 und 53 des diesjährigen Bundesblattes erschienene Bekanntmachung glauben wir hier noch in möglichster Kürze die hauptsächlichsten Aenderungen hervorheben zu sollen, welche mit dem 1. dies in der Berechnung d e r T a x e n v o n P o s t s e n d u n g e n i m I n n e r n d e r S c h w e i z eingetreten sind: 1) Gewöhnliche B r i e f e außerhalb des Lokalrayons, welche über 15 bis 250 g. wiegen, bezahlen fraukirt nur mehr 10 (nicht 20) Centimes.

2) D r u c k s a c h e n über 500g. (mit Ausnahme der abonnirten Drucksachen aus Bibliotheken etc.) werden stets als Fahrpoststücke taxirt und unier Einschreibung (mit Garantie) versandt.

3) W a a r e n m u s t e r bezahlen : bis 50 g. 5 Cts. (wie bisher); über 50 bis 250 g. 5 Cts.

(bisher 10 Cts.) ; über 250 bis 500 g. 10 Cts. (bisher 15 Cts.).

4) Die Gebühr für E i n s c h r e i b u n g (Rekommandation) von Briefpostgegenständen ist von 20 auf 10 Cts. herabgesetzt.

5) Die besondern Taxkategorien der unverschlossenen k l e i n e n P a k e t e und der G e s c h ä f t s j ) a p i e r e fallen weg, und es unterliegen diese Sendungen bis 250 g. der Brieftaxe, über 250 g. der Fahrposttaxe.

6) Die Gebühr für Besorgung von Abonnementen auf schweizerische Zeitungen durch die Post ist von 20 auf 10 Cts.

reduzirt.

7) Die G e w i c h t s t a x e für Fahrpoststücke wird bis 20 kg.

ohne jede Rücksicht auf die Entfernung berechnet. Sie beträgt :

291 über 500 2 Va T) 5 fi 10 ·n 15 ·n

bis 500 g., frankirt Fr. -- . 15, unfrankirt Fr. -- . 30 -. 25, r, 2500 ,, ·n n -- . 40 7) T)

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-. 60 1. 1. 50 2. --

8) Die W e r t h t a x e für Fahrpoststücke beträgt : über ·n ·n ·n

·n ·n

100 300 500 600 800 1000

bis ,, ,, ,, ,, ,, ,,

100 300 500 600 800 1000 2000

Fr , ,, ,, ,, ,, ,, ,,

5 Cts., bisher nichts ;

10 n 15 T!

20 25 30 40

n ;i

wie bisher 5

n ·n

dann beispielsweise: Fr. 3,000 Fr. -. 45, bisher Fr. -- . 50 ; ,, 5,000 ,, -. 55, vi T) ·n -- . 7 0 ; 1. 20; -- .

85, ·n n ·n T, ,0°° ,, 2, 20; ,, 20,000 ,, 1. 45, n Vi T> 3. 2 0 ; ,, 30,000 2. 05, B V) T, ·n 5. 20; 50,000 3 25, B fl T) T) n 10.

20; ,, 100,000 6.

25, B fl V) ·n (Für das zweite und die weitern Tausend des deklarirten Werthes werden nämlich je 6, statt wie bisher 10 Cts. berechnet.)

Die Haftpflicht für mit Werth deklarirte Postsendungen bleibt die gleiche wie bisher.

9) Die bisherige Taxe der G e l d a n w e i s u n g e n über 20 Fr.

ist um je 10 Cts. herabgesetzt, und es beträgt demnach die Taxe nunmehr: bis 100 Fr. 20 Cts.; über 100 bis 200 Fr. 30 Cts. und so fort 10 Cts. mehr für jedes weitere Hundert bis zum zuläßigen Maximum von 1000 Franken, welches nun für a l l e schweizerischen Postbureaux und rechnungspflichtigen Ablagen gilt.

ful-

10

B e r n , den 1. November 1884.

Die Oberpostdirektion.

292

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom IT. November 1882, wonach auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche hei einer andern Lehensversicherung als heim Versicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme, an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessnbvention Antheil haben sollen und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (ßundesblatt Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiemit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1884 dies ä m m t l i c h e n b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für d a s laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n his längstens den 80. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e des ohgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch hei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur noch um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von Fr. 5000 Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß überhaupt auch keine höhern Versicherungen als 5000 Franken aufnimmt. Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des Versicherungsvereins wird, wie letztes Jahr, bei Eücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Bundessuhvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 5. November 1884.

Schweiz. Departement des Innern.

293

Bekanntmachung.

Die in verschiedenen schweizerischen Zeitungen erschienene Notiz, nach ·welcher d i e Q u a r a n t ä n e m a ß r e g e I n a n d e r s p a n i s c h e n G r e n z e aufgehoben worden und der freie Reisendenverkehr gestattet wäre, wird vom Konsulat in Barcelona dahin berichtigt, daß jene Verordnung lediglich auf die Sicherheitsmaßregeln im Innern und nicht auch auf diejenigen an der Grenze sich bezieht.

Allerdings sind auch die Maßregeln an der Grenze gemildert worden, indem Reisende, die aus cholerafreien Ländern kommen, ungehindert durchgelassen werden, sofern sie eine in französischer Sprache abgefaßte, von der Gemeindsbehörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung darüber beibringen, daß sie nicht mit infizirten Gegenständen in Berührung gekommen sind und sich in der letzten Zeit überhaupt ausschließlich in der betreffenden Gemeinde aufgehalten haben. Dieses Zeugniß muß von dem nächsten spanischen Konsul legalisirt sein.

Alle übrigen Reisenden werden an der spanischen Grenze nach wie vor den Quarantänemaßregeln unterstellt.

B e r n , den 31. Oktober 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gemacht, daß der neue auf 1. Januar 1885 in Kraft tretende Zolltarif mit alphabetischem Register der in demselben für die Einfuhr namentlich aufgeführten Waarenartikel gegen vorherige Einsendung von Fr. 1. 05 bei der Kanzlei der unterzeichneten Direktion, sowie bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf portofrei bezogen werden kann.

B>rn, den 22. Oktober 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

294

Material-Ausschreibung.

Die schweizerische Telegraphenverwaltung hedarf für das Jahr 188& nachstehendes Material und schreibt die Lieferung desselben hiemit zur Konkurrenz aus: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30) 31) 32) 33) 34) 35) 36)

2000 mit Kupfervitriol imprägnirte 6'/a m- lange Stangen, im Minimum unten 16, oben 10 cm. dick.

12000 gleich imprägnirte 8 m. lange Stangen, im Minimum unten 18, oben 10 cm. dick.

1200 gleich imprägnirte 10 m. lange Stangen, im Minimum unten 22, oben 10 cm. dick.

1300 kg. verzinkter ganz weicher Eisendraht vonl'/a mm. Durchmesser.

40000 kg. verzinkter Eisendraht bester Qualität von 3 mm. Durchmesser.

25000 kg. verzinkter Gußstahldraht bester Qualität von 2 mm. Durchmesser, in Packleinwand gehüllt.

500 kg. Bronzedraht von 0.8 mm. Durchmesser.

6000 kg Bronzedraht von 2 mm. Durchmesser.

500 kg. Zinkblech in Tafeln von */i mm. Dicke, l m. Breite und 2 m. Länge.

5000 verzinkte Nägel.

200 kg. Weißblech in Tafeln von V« mm. Dicke, 24 cm. Breite und 65 cm. Länge.

3000 kg. Schlackenwolle.

150 kg. Bleidraht von 6 mm. Durchmesser.

60 Paar Feilkloben sammt Strick.

30 kleine Bohrer.

100 gewöhnliche Doppellinienzangen.

50 Löthlampen Nr. 3.

10 Baumscheeren.

40 Schaufeln.

· 10 Locheisen.

10 Magnet-Induktoren für Wechselgestelle.

5 Polwechsler.

20 Blitzplatten von 25 Lamellen, sammt Schrauben, 400 Wechsel à l Punkt.

300 Wechsel à 2 Punkte.

750 Wandbretter mit Batteriekästchen.

20 Wandbretter ohne Batteriekästchen.

5000 kg. 13 mm. hreite Papierrollen.

300 Fläschchen blaue Farbe.

300 Fläschchen schwarze Farbe.

10 Anfzugfedern für Morseapparate.

1500 Doppelschnüre, 90 cm. lang.

100 Doppelschnüre, 115 cm. lang.

1000 önterlagscheihchen.

20 große flache Pinsel.

500 kleine runde Pinsel.

295 37) 38) 39) 40) 41) 42) 43) 44) 45) 46) 47) 48) 49) 50) 51) 52) 53)

20 Käderbürsten.

100 Felle Putzleder.

150 Fläschchen feinstes Schmieröl.

2000 Zinkplatten.

2000 Kohlenhohlcylinder.

2000 Zinkcylinder für Callaud-Elemente.

500 Kupferplatten für Callaud-Elemente.

1000 vierkantige Gläser für Leclanche-Elemente.

2000 große Gummiringe.

4000 kg. Kupfervitriol.

50 kg. Quecksilber.

50 kg. gelbes Wachs.

60 kg. Kolophonium.

300 kg. englische Schwefelsäure.

250 Reishürsten.

6000 unmontirte Porzellanknöpfe.

13000 m. Einführung_sdraht, Kupferseele, 1.3 mm. dick, 98> Leitungsfähigkeit, isolirt mit doppelter Guttaperchahülle und getheertem flant'geflecht

54) 150,000 Stück oder 70 kg. mittelgroße Krampen, öö) 30,000 Stück oder 40 kg. große Krampen.

Allgemeine Bedingungen der Ausschreibung.

1. Soweit Muster der ausgeschriebenen Artikel vorhanden sind, werden dieselben auf Wunsch in Zimmer Nr. 74 des Postgebäudes in Bern vorgezeigt, dagegen können die Muster den Bewerbern nicht fiberlassen oder zugesandt werden.

2. "Wo Pflichtenhefte existiren, werden dieselben auf Wunsch abgegeben oder zugesandt.

3. Den Bewerbern werden die bisanhin bezahlten Preise nicht mitgetheilt.

4. Von solchen Personen, die noch nie Lieferanten der Telegraphenverwaltung waren oder die früher die Uebernahme einer ihnen zugewendeten Bestellung verweigerten, wird eine Bewerbung nur dann angenommen, wenn leichzeitig mit ihr bei unterzeichneter Stelle eine Kaution von 200 Pranken interlegt wird, die eventuell zur Deckung von Verlusten verwendet werden kann, falls der Bewerber eine ihm zugetheilte Bestellung nicht annehmen oder ungenügendes .Fabrikat liefern sollte.

5. Alle Gegenstände sind fracht- und zollfrei nach Bern abzuliefern, die von außen kommenden in den Bahnhof, die in Bern selbst bestellten ins Centralmagazin der Telegraphenverwaltung. Pur Verpackung darf nichts in Kechnung gebracht werden, dagegen werden auf spezielles Verlangen Kisten oder andere Packmaterialien unfrankirt zurückgesandt.

6. In den Lieferungsangeboten ist der Preis immer in Franken und Centimes anzugeben.

7. Der Lieferant ist verpflichtet, eventuell Nachbestellungen bis zur halben Höhe der ursprünglich gemachten Bestellung zum gleichen Preise anzunehmen und im Laufe des Jahres 1885 auszuführen.

8. Es ist den Bewerhern freigestellt, auf einen oder mehrere Artikel zu reflektiren und für das Ganze oder nur für einen Theil eines Artikels in Konkurrenz zu treten.

f

296 9. Die Liefernngstermine sind auf den 28. Februar, 31. März, 30. April und 31. Mai gestellt. An jedem dieser Termine soll wenigstens V* der gemachten Bestellung zur Ablieferung gelangen. Vorauslieferungen sind zuläßig, es kann daher vor dem oder auf den ersten Termin die ganze Bestellung abgeliefert werden. Als .Datum der Ablieferung gilt derjenige Tag, an welchem die Lieferungen von auswärts im Bahnhof Bern, diejenigen von in Bern niedergelassenen Bewerbern im Centralmagazin eintreffen.

10. Pur verspätete Ablieferungen wird per Tag Verspätung '/» °/o des Ankaufspreises in Abzug gebracht. Als verspätet wird eine Ablieferung auch dann betrachtet, wenn bei rechtzeitiger Ablieferung das Material wegen mangelhafter Qualität zurückgewiesen werden muß.

-":{ 11. Für sämmtliche rechtzeitig abgelieferte Gegenstände, welche den ,n jedem einzelnen Fall aufgestellten Lieferungsbedingungen entsprechen, erfolgt die Bezahlung gegen Ende des auf die Lieferung folgenden Monats.

(Ausnahmen sieht der Art. 12 vor.) Der hier erwähnte Zahlungsmodus gilt auch für Vorauslieferungen, jedoch mit der Einschränkung, daß keine Bezahlung vor Ende Februar 1885 erfolgen kann.

12. In Fällen, wo die unterzeichnete Stelle es für nothwendig findet, wird dieselbe einen Theil des Rechnungsbetrages zurückbehalten, um den unter Artikel 10 erwähnten Abzug für künftige verspätete Lieferungen zu decken.

13. In den Eingaben, welche bis spätestens den 24. November 1884 franko an die unterzeichnete Stelle zu richten sind, haben die Bewerber ausdrücklich zu erklären, daß ihr Lieferungsangehot mit Anerkennung der in dieser Ausschreibung aufgestellten Bedingungen erfolgt.

14. Nach dem 24. November können die eingegebenen Preise nicht mehr abgeändert werden.

Spezielle Bemerkungen zu dieser Ausschreibung.

1. Die Nummern l, 2 und 3 können, entgegen den allgemeinen Lieferungsfristen, den 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli und 31. August, jeweilen mindestens l /i der ganzen Bestellung, abgeliefert werden, und zwar in einer beliebigen Bahnstation an der Peripherie oder im Innern der geschlossenen Figur BernLuzern-Zürich-Olten-Neuchatel-Yverdon-Freiburg-Bern.

2. Für die Nummern l, 2, 3, 5, 6 und 20 behält sich die unterzeichnete Stelle vor, den ausgeschriebenen Bedarf unter verschiedene Bewerber zu vertheilen, während für alle übrigen Nummern der Gesammtbedarf je einem Bewerber zugeschlagen wird.

3. Für die Nummern 7 und 8 wird Phosphor-, Silizium- und ChromBronze zur Konkurrenz zugelassen. Beim Zuschlag ist neben den. Preise die Tragkraft und der elektrische Widerstand maßgebend.

4. Für die Nummern 4--19, 28--39, 44--46, 48, 49, 51--55 haben Personen, die nicht bisher unsere Lieferanten in den betreffenden Artikeln waren, Muster einzusenden. Bewerbungen, welche sich auf Muster beziehen, die unsern Vorschriften nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.

B e r n , den 29. Oktober 1884.

Die schweizerische Telegraphen-Dü'ektion: Frey.

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297

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß derenT3ewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem d atschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen ( Netzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerhung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene "Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Eintheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverhande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler Reproduzirt im November 1884.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahrt'n in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbucb.es von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des au " die e angte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Alter ihre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien w anen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des

298 Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht nahen.

Born, im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche .ihm im Anstände gehören worden sind, h e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte de» Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls, als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im November

1884.

299

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden und daß somit Anstellungsgesuche nur in solchen Fällen, oder hei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreifende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimatort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im November 1884.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlieh und portofrei zn geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe hei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

*

1) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Genf. Anmeldung bis zum 28. November 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postpacker und Büreaudiener in Biel. Anmeldung bis zum 28. November 1884 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 28. November 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Postkommis in Wattwyl (St. Gallen). Anmeldung bis zum 28. November 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

300 5) Postkommis in Davos-Platz (Granbünden). Anmeldung bis zum 28. November 1884 bei der Kreispostdirektion in Chur.

6) Büreaudiener und Postpacker in Rorschach (St. Gallen). Anmeldung bis zum 28. November 1884 bei der Kreispostdirektion in St Gallen.

1) Postkommis in Lausanne, 2) Briefträger in Ormont-dessous (Waadt).

) Anmeldung bis zum 21. Novbr.

} 1884 bei der .Kreispostdirektion I in Lausanne.

3) Posthalter und Briefträger in Fontainemelon (Neuenburg). Anmeldung bis zum 21. November 1884 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Briefträger, Büreaudiener und Postcacker in Ölten. Anmeldung bis zum 21. November 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel.

5) Briefträger in Mollis (Glarus). Anmeldung bis zum 21. November 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

6) Telegraphist in Fontainemelon. Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Deeschenprovision. Anmeldung bis zum 19. November 1884 bei der Teigrapheninspektion in Bern.

7) Telegraphist in Oberbüren (St. Gallen). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 19. November 1884 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

8) Telegraphist in Tesserete (Tessin). Jabresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 19. November 1884 bei der Telegrapheninspektion in ßellenz.

E

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