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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung, eines Bundesbeitrages an den. Kanton Zug; für die Verbauung der Lorze von der Rämselbachmündung (unterhalb der Spinnerei Unterägeri) bis zur Chausséebrücke bei der Spinnerei Baar.

(Vom 22. Februar 1884.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Zug reichte mit Schreiben vom 11. Dezember 1883 ein Subventionsgesuch ein, betreffend die Verbauung der Lorze auf der 9 km. langen Strecke von der Rämselbachmündung (unterhalb der Spinnerei Unterägeri) bis Chausséebrücke bei der Spinnerei Baar. Diesem Schreiben, welches sich einläßlich über den Gegenstand verbreitet, ist eine technische Vorlage beigefügt, bestehend in Bericht, Plänen und Kostenvoranschlag. Sie wurde vom eidgenössischen Oberbauinspektorat durch ein Uebersichtslängenprofil für den ganzen Lauf der Lorze vom Aegerisee bis zum Zugersee ergänzt, auch wurde der Botschaft selbst eine kleine.

Uebersichtskarte beigefügt. Es geschah dies, um die Lage der den Gegenstand des vorliegenden Gesuches bildenden Sektion dieses Flußlaufes mehr hervorzuheben, wie solches. nöthig erschien für Behandlung der Frage, ob die vorläufige Beschränkung der Korrektion, beziehungsweise Verbauung, auf jene Sektion gerechtfertigt, erscheine. ·

287 Folgendes ist die aus dieser übersichtlichen Darstellung sich ergebende Gliederung des Laufes der Lorze: Auf der 2.25 km. langen Strecke vom Ausflusse aus dem Aegerisee bis zur Mündung des ihr unterhalb der Spinnerei Unterägeri von der linken Seite zufließenden Rämselbaches hat sie ein durchschnittliches Gefäll von 10,7 °/oo und besitzt als Seeausfluß keine Geschiebe.

Solche erhält sie vom Rämselbache in gewissem Maße, ohne daß sich auf der 1,5 km. langen Strecke von da bis zur Brücke bei Kohlrain (unweit Allenwinden) wesentliche davon herrührende Folgen beobachten ließen. Erst unweit unterhalb dieser Brücke verändert sich plötzlich ihr Charakter, indem sie, mit großem Gefäll in eine durch Erosion gebidete und noch in weiterer Ausbildung begriffene Schlucht sich stürzend, ganz denjenigen eines Wildbaches annimmt. Bei dieser Schlucht sind zwei Abtheilungen zu unterscheiden. Die erste, von der Brllcke bei Kohlrain bis in die Hölle, ist 4 km. lang und hat von 109 °/oo successive bis 38,7 °/oo abnehmende Gefalle. Hier bestehen in Folge vertikaler und seitlicher Erosion große, bis hoch in die Hänge hinauf sich erstreckende Bodenbewegungen und es ist dies das hauptsächlichste Abbruchgebiet für die den untern Lauf der Lorze belästigenden Geschiebe.

Die untere Abtheilung der Lorzeschlucht, von der Hölle bis zu ihrem zunächst oberhalb der Spinnerei Baar liegenden Ende, ist 2,5 km. lang und die Gefalle betragen successive abnehmend von 26,9 %o bis 16,9 °/oo. Wenn auch auf dieser Strecke die Hänge in Folge von seitlichen Angriffen und dadurch verursachten Unterspülungen sich stellenweise in Abbruch befinden, so steht doch die untere Abtheilung als G-eschiebsquelle gegenüber der obern sehr in zweiter Linie. Vom Austritte aus der Schlucht hat die Lorze zuerst ein Gefäll von 11,8 °/oo und dieses vermindert sich mit verschiedenen zum Theil durch Wehreinbauten veranlaßten Unregelmäßigkeiten bis zu 3,3 °/oo bei der Mündung in den Zugersee.

Die Gefalle dieses untern circa 7 km. langen Flußlaufes sind also nicht als absolut sehwach zu bezeichnen und sie dürften selbst genügen, um die Lorze zur Förderung der Geschiebe bis zum Zugersee zu befähigen, wenn das Bett das für die höchsten Wasserstände nöthige Fassungsvermögen besäße. Dies ist aber nicht deiFall. Die Lorze tritt bei solchen höhern Wasserständen aus
und dadurch werden nicht nur Ueberschwemmungen veranlaßt, sondern es bleiben auch die Geschiebe im Bette liegen, was die Ursache der jetzt schon bestehenden und weiter fortschreitenden Erhöhung desselben über den anliegenden Boden bildet.

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Wenn die vorstehend angedeuteten Zustände in der Lorzesehlucht schon dort gewisse nicht ganz unerhebliche Nachtheile mit sich bringen, so sind es doch diejenigen in der kultivirten Ebene, längs dem untern Laufe der Lorze, welche sich in erster Linie fühlbar gemacht und das Begehren nach Abhülfe veranlaßt haben.

Daher ist es auch begreiflich, daß man diese zuerst unmittelbar hier und zwar auf der den größten Schädigungen ausgesetzten Strecke zu schaffen suchte. Letzteres ist die zunächst auf die Schlucht folgende, auf welcher das anliegende Land nicht nur überschwemmt, sondern auch mit den Geschieben, welche die Lorze dort ausleerte, verschüttet wurde.

Die hier ausgeführten Partialkorrektionen haben aber nicht reüssirt und es braucht nicht untersucht zu werden, ob dabei noch besondere Gründe mitgewirkt haben, da es unter Umständen, wie sie hier vorliegen, überhaupt nicht möglich ist, mit solchen Arbeiten den Zweck zu erreichen. Dies aus dem einfachen Grunde, weil esim günstigsten Falle gelingt, die Geschiebe bis ans Ende einer solchen loyalen. Einschränkung -, vorzuschieben, wo dann deren Liegenbleiben zufolge des dadurch bewirkten Rückstaues den Bestand der Korrektion selbst gefährden kann, jedenfalls aber das Durchbrechen -der,ungenügenden Schranken unterhalb derselben zur Folge hat. Dies würde sich aber im vorliegenden Falle bei jeder Verlängerung der Korrektion wiederholen und ein günstiger Erfolg könnte daher jedenfalls nur erwartet werden, wenn dieselbe bis zum See-reichte.

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· .

Unter solchen Urnständen kann es wohl nur als zweckmäßig angesehen werden, wenn vorläufig von Korrektionsarbeiten am untern Laufe ganz · abgesehen worden ist ; und das vorliegende Projekt ; und Subventionsgesuch: sich auf die Verbauung der Geschiebsquellen -im obern Laufe der Lorze beschränkt. -Denn ohne Gefahr wäre-die starkeGeschiebsführung für den untern Lauf auch nach Ausführung der dortigen Korrektion nicht und dann bildet letzterenachr Verminderung der Geschiebe eine ungleich leichtere Aufgabe. Daher erseheint es im gegenwärtigen Falle, wie in vielen andern, gerechtfertigt, die Verbauung deGeschiebsquellenn als die nothwendige Vorbedingung für die Korrektion des untern Laufes anzusehen. Es darf sogar gesagt werden, daß die hier bestehenden, unter, anderm von den vielenWasserfassungen' herrührenden,
besondern Verhältnisse die möglichste Verminderung der Geschiebe ganz besonders wünschbar erscheinen lassen.

Wie aus dem oben · schon Gesagten sich ergibt, hat der größte Theil der Lorzegeschiebe seinen Ursprung in der Lorzeschlucht. Die vom Rämselbach herrührenden sind jedenfalls von

289 weit geringerem Belange und wenn die Verbaimng dieses Baches gleichwohl wünschbar wäre und daher als eine der Lösung harrende Aufgabe anzusehen sein dürfte, so sind die Gründe dafür doch mehr in den von den dortigen Bodenbewegungen unmittelbar verursachten Nachtheilen, als in deren Folgen für die Lorze zu erblicken.

Nur kurze Erwähnung mag noch eine etwelche Gefahr finden,, welche der Lorze von dem in den Aegerisee mündenden Hüribach droht. Wie die Uebersichtskarte zeigt, findet die Ablenkung dieses Baches gegen den See in einer scharfen Wendung statt und in Wirklichkeit bestätigt der Augenschein, daß ohne künstliche Verhinderung das Ausbrechen desselben gegen Unterägeri und die Lorze möglieh wäre. Die Folgen eines solchen bei einem Hochwasser eintretenden Ereignisses würden sich aber für den ganzen Lauf der Lorze als sehr verderblich erweisen. Zudem sollten die großen, an Ort und Stelle an die Verhinderung desselben sich knüpfenden Interessen die nöthige Gewähr für diese bieten.

Es erübrigt hienaeh, noch einige Bemerkungen zu dem vorliegenden Projekte und Kostenvoransehlage zu machen. Ersteres beginnt in seinen wesentlichen Theilen erst bei Kohlrain, indem die für die oberhalb liegende Strecke vorgesehenen Arbeiten blos die zweckmäßige Einleitung des Rämsel bâches in die Lorze und die Verbauung einzelner Uferanbrilche au letzterer bewirken wollen.

Die Hauptarbeiten betreffen die obere Abtheilung der Lorzeschlucht von Kohlrain bis zur Hölle; sie haben die weitere Vertiefung des Bettes und die seitliche Unterspülung der beiden Hänge zu verhindern und daher einestheils aus Querbauten, als Sohlversicherung, und anderntheils aus Parallelbauten, als Schutz gegen die seitlichen Angriffe, zu bestehen. Wie groß die Wasserwirkungen sind, denen hier zu begegnen ist, läßt sich aus den auf dieser Strecke bestehenden, vom Längenprofil in auffalliger Weise zur Anschauung gebrachten Gefallen schließen. Es kann danach auch nicht bezweifelt werden, daß der Abbruch des Bodens und damit die Ausbildung der Schlucht ohne künstliche Verhinderung sich weiter aufwärts fortsetzen wird.

Das Projekt entspricht nach seiner prinzipiellen Auffassung der zu lösenden Aufgabe und da dasselbe blos als Vorprojekt gelten soll, in der Meinung, daß die spezielleren Anordnungen für die noch der Genehmigung des Bundesrathes zu unterstellenden Ausführungsprojekte vorbehalten bleiben, so erscheint es nicht nöthig, auf eine eingehende Prüfung der Details hier schon einzutreten.

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Im untern Theile der Schlucht bestehen, wie dies schon oben erwähnt worden ist, nur streckenweise Bodenbewegungen in den Hängen, welche durch Abspülung ihres Fußes verursacht worden sind, und es ist daher nur erforderlich, auf diesen Parthien den nöthigen Schutz durch Parallelwuhre zu schaffen. Querbauten zu Verhinderung der Vertiefung der Sohle sind hier nicht nöthig.

Dagegen ist eine solche am Ende der Schlucht zu dem Zwecke projektirt, um damit die auch künftig noch bis dorthin gelangenden Geschiebe möglichst aufzuhalten. Da die Breite der Schlucht dort ziemlich bedeutend und das Gefalle nicht mehr sehr groß ist, so kann damit ein bedeutendes Geschiebsquantum aufgehalten werden.

Zudem ist die Wirkung dieser Baute nicht allein nach der dadurch bleibend zur Ablagerung gebrachten Geschiebsmasse zu beurtheilen.

Diese wird sich, nachdem sie in dieser Beziehung erschöpft ist, soweit es dann noch nöthig sein wird, auch fernerhin dadurch geltend machen, daß die Geschiebe zeitweilig oberhalb dieser Sperre liegen bleiben und dann nur successive abgeschwemmt werden.

Diese die Geschiebsabfuhr regelnde Wirkung bildet nicht selten den Hauptnutzen solcher Anlagen, die nicht auf Verhinderung der Erosion, sondern blos zum Aufhalten der Geschiebe berechnet sind.

Die für die kurze Strecke von dem vorstehend besprochenen, in der Vorlage als Kiesfang bezeichneten Querbau bis zur Kantonalstraßenbrücke unterhalb der Spinnerei Baar vorgesehenen Arbeiten betreffen die Neuanlage oder die Vervollständigung von Parallel-' wuhren. Die hier schon bestehenden Wuhre sind nach Richtung und sonstiger Anlage so beschaffen, daß mit den beabsichtigten Vervollständigungen ein regelmäßiges, allen Anforderungen entsprechendes Flußbett geschaffen wird.

Nach dem Gesagten ergibt es sich von selbst, daß der vorliegende Kostenvoransehlag nur als ein approximativer gelten kann.

Als solcher und blos zum Zwecke, danach das Maximum des Bundesbeitrages zu bestimmen, dessen Verabfolgung dagegen nach Maßgabe der wirklichen Kosten stattzufinden hat, gibt er zufolge der betreffenden Bestimmung des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes .zu Bemerkungen keinen Anlaß.

Daß die Verbauung der Lorzeschliicht einem wesentlichen -öffentlichen Interesse dient, ergibt sich daraus, daß damit nicht nur ·ein lokaler Nutzen erzielt werden soll, sondern
ihr Hauptzweck .auf die Verbesserung der sehr nachtheiligen Zustände gerichtet ist, welche laut früherer Erwähnung längs dem ganzen Lorzelaufe bis .zum Zugersee bestehen.

291 Wenn somit, unseres Erachtens, der Anspruch auf einen Bundesbeitrag nach Mitgabe des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes gerechtfertigt erscheint, so vermögen wir dagegen das Gesuch der Regierung von Zug insofern nicht zu unterstutzen, als dasselbe den Beitrag auf 50 °/o bemessen wünscht. Man begründet dies damit, daß die Gemeinde Baar sonst nach Abzug der Bundes- und Kantonssubvention noch zu schwer belastet bleibe.

Wir vermögen aber in vorliegendem Falle nicht solch ausnahmsweise Verhältnisse zu erblicken, wie sie laut Artikel 9 des genannten Gesetzes erforderlich sind, um den Ansatz von 40 °/o zu überschreiten und selbst das Maximum von 50 % Zu bewilligen.

Auch darf nicht unerwähnt bleiben, daß in -verschiedenen Fällen von in jeder Beziehung ganz ähnlicher Art die Beiträge nicht höher als zu 40 % angesetzt worden sind und daß, "wenn die Ueberschreitung dieses Ansatzes in vorliegendem Falle zulässig erklärt würde, dies eine Regel im Sinne der Erhöhung der Bundesbeiträge für die Zukunft bilden müßte.

Die Bauzeit haben wir, da die Regierung von Zug darüber nichts sagt, zu längstens 8 Jahren, das jährliche Beitragsmaximum aber für den Fall, daß die Ausführung mehr beschleunigt werden wollte, etwas höher als nach diesem Verhältnisse angesetzt.

Indem wir uns demnach erlauben, Ihnen den hier angefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen, benutzen wir auch diesen Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung au versichern.

B e r n , den 22. Februar 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bundes beschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung der Lorze von der Rämselbachmündung (unterhalb der Spinnerei Unterägeri) bis zur Chausseebrücke bei der Spinnerei Baar.

Die B u n dea v er sa m ml u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1) eines Schreiben? der Regierung des Kantons Zug vom 11. Dezember 1883; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 22. Februar 1884 5 auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, im Allgemeinen --, und speziell m Anwendung von Art, 5, Alinea 3, Art. 9 und Art. 10, Alinea 2, beschließt.

Art. 1. Dem Kanton Zug wird für die Verbauung der Lorze, von der Rämselbachmündung (unterhalb der Spinnerei Unterageri) bis zur Chausséebrucke bei der Spinnerei Baar, eia Bundesbeitrag zugesichert im Betrage von 40 % der wirklichen Kosten und im Maximum von Fr. 116,000, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 290,000.

Art. 2. Die Ausführung dieser Veibauung hat längstensinnert 8 Jahren vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an gerechnet, in zweckmäßiger Reihenfolge stattzufinden.

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Art. 3. Die definitiven Ausführungsprojekte und der Ausführungsmodus bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnisse des Fortschreitens der Bauausführung, gestützt auf die von der Kantonsregierung dem Bundesrathe eingereichten und von diesem genehmigten Kostenausweise;, jedoch ist das jährliche Maximum auf Fr. 20,000 festgesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie der Aufnahme des Perimeters: f dagegen sind dabei nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen ' und BeamtUngeh (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Der Bundesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6. Der Kanton Zug hat gemäß mit dem eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement (Forstabtheilung) zu vereinbarendem Projekte im Anschlüsse an die Verbauung der Lorze auch diejenigen forstlichen Maßregeln längs dem Laufe derselben durchzuführen, welche nöthig erscheinen, um die Beruhigung der bewegten Hänge zu vervollständigen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt in Kraft, nachdem von Seite des Kantons Zug die Ausführung dieser Verbauung gesichert sein wird. Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist

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von sechs Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an ge rechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte .Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Dei Unterhalt des subventionirten Werkes ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Zug zu besorgen und vom Bundesrathe zu über·wachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des·selben beauftragt.

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1884

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01.03.1884

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