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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs des Hrn. Ubald Morat, Bierbrauer, aus Rorgenwies, im badischen Amte Stockach, betreffend Wegweisung aus der Gemeinde Allschwyl (BaselLandschaft).

(Vom 11. November 1884.)

Der schweizerische Bundesrath hat

in Sachen des U b a l d M o r a t , Bierbrauer, aus Rorgenwies, im badischen Amte Stockaeh, betreffend Wegweisung aus der Gemeinde Allschwyl (Basel-Landschaft); auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements ; und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse : I. Der Rekurrent ist durch das Kriminalgericht des Kantons Basel-Landschaft am 18. August 1883 wegen bezüglichen Bankerotts zu einem Jahr, dessen Frau wegen Beihülfe zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt worden.

II. Der Gemeinderath von Allschwyl, wo Morat seit 1864 als Bierbrauer wohnt, beschloß, mit Rücksicht auf diese Verurtheilung, die Ausweisung Morat's, und der Regierungsrath des Kantons BaselLandschaft bestätigte durch Schlußnahmen vom 23. Juli und 3. September 1884 die Maßnahme der Gemeindebehörde.

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III. Ubald Morat rekurrirte infolge dessen mittelst Eingabe vom 24. September 1884 an den Bundesrath, indem er ausführte, daß ihm, vermöge der Gleichstellung der deutschen Staatsbürger mit den schweizerischen Niedergelassenen, nur unter den Voraussetzungen des Art. 45 der schweizerischen Bundesverfassung und des damit inhaltlich übereinstimmenden § 98 des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes vom 14. März 1881 die Niederlassung entzogen werden könne.

Der Regierungsrath von Baselland weist dem gegenüber in seiner Vernehmlassung vom 1. November 1884 auf das besondere Vertragsrecht betreffend die in der Schweiz niedergelassenen Deutschen hin; in Erwägung: daß in Gemäßheit der Art. l und 7 des schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 die gegen den Rekurrenten ergangene kriminalgerichtliche Verurtheilung wegen betriigliehen Bankerotts als ein hinreichender Grund zum Entzug der Niederlassung zu betrachten ist, beschlossen: 1.

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

IP? ; 2. Dieser Entscheid ist der Regierung des Kantons BaselLandschaft, sowie dem Rekurrenten -- letzterem unter Rückschluß einer Beilage -- schriftlich mitzutheilen.

B e r n , den 11. November 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht der

Mehrheit der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des Ubald Morat von Rorgenwies, badischen Bezirksamtes Stockach, niedergelassen in Allschwyl, Kantons Basel-Landschaft, betreffend Ausweisung aus der letztern Gemeinde.

(Vom 17. Dezember 1884.)

Tit.

Der seit 1864 in Allschwyl, Kantons Basel-Landschaft, wohnhafte Rekurrent, welcher eine Angehörige der genannten Gemeinde geehelicht und während längerer Zeit in Allschwyl das Gewerbe eines Bierbrauers betrieben hat, ist daselbst im Jahre 1883 in Konkurs gerathen. Mit Hülfe seiner Frau und noch anderer Personen entfremdete er der Masse Fahrhabegegenstände im Werthe von Fr. 990 und machte sich dadurch einer Handlung schuldig, welche durch Art. 153 des Strafgesetzes für den Kanton BaselLandschaft vom 3. Februar 1873 als betrüglicher Bankerott qualifizirt und mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, in geringem Fällen aber nur mit Gefängnißstrafe belegt ist. Durch Urtheil des Kriminalgerichts von Basel-Landschaft vom 18. August 1883 wurde demgemäß Morat zu einem Jahr Gefängniß verurtheilt. Auf Landesverweisung konnte der basellandschaftliche Richter nicht erkennen, weil sein Gesetz diese Strafe nicht als eine vom Richter zu verfügende kennt. Dagegen enthält Art. 15 des Einführungsgesetzes zum basellandschaftlichen Strafrechte folgende Bestimmungen :

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Bundesrathsbeschluß über den Rekurs des Hrn. Ubald Morat, Bierbrauer, aus Rorgenwies, im badischen Amte Stockach, betreffend Wegweisung aus der Gemeinde Allschwyl (BaselLandschaft). (Vom 11. November 1884.)

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20.12.1884

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