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Inserate.

Ausschreibung.

In Anwendung der bundesräthlichen Verordnung vom 27. Juni 1873 werden für die Ausbildung im Telegraphendienste auf den Haupt- und Spezial-Telegraphenbüreaux eine Anzahl Lehrlingsstellen zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die Bewerber haben ihre Anmeldungen schriftlich und portofrei unter Beilage von Alters-, Sitten- und Schulzeugnissen bis zum 29. Februar 1884 den betreffenden Telegraphen-Inspektionen (Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. (fallen, Chur und Bellenz) einzureichen. In den Anmeldungen ist anzugehen, ob der Bewerber an einen bestimmten Lehrort gebunden sei, oder ob er eventuell auch auf einem andern Bureau eintreten könnte.

Anmeldungen von Personen unter 16 und über 25 Jahren, sowie von solchen, deren körperliche Beschaffenheit dem Telegraphendienste hinderlich »ein könnte, werden nicht berücksichtigt.

Von den Telegraphen-Inspektionen kann die erwähnte Verordnung, welche über die gestellten Anforderungen, Dauer der Lehrzeit, Prüfungen etc. die nähern Bestimmungen enthält, kostenfrei bezogen und allfällige weitere Auskunft eingeholt werden.

B e r n , den 6. Februar 1884.

Das Post- und Eisenbahndepartement: Deucher.

219 Stelle-Ausschrei bang.

. Durch Versetzung des bisherigen Inhabers ist im III. Divisionskreise die Stelle eines Instruktors I. Klasse der Infanterie vakant geworden.

Anmeldungen für diese hiemit zur Bewerbung ausgeschriebene Stelle sind bis zum 18 dieses Monats dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , dea 8. Februar 1884.

Schweiz. Militärdepartement.

Bekanntmachung.

Laut einer Mittheilung der königl. bayerischen Gesandtschaft in Bern soll vom 2. bis zum 12. Oktober laufenden Jahres -- unter dem Protektorat S. M. des Königs von Bayern -- in München eine deutsche Molkerei-Ausstellung stattfinden.

Dieselbe zerfällt in drei Abtheilungen, und zwar: 1. Milch und Milchprodukte; 2. Betriebsmittel und Hülfsstoffe für die Milchwirtschaft ; 3. Wissenschaftliche Gegenstände für die Milchwirtschaft.

Für Abtheilung I werden ausschließlich Ausstellungsgegenstände deutscher Herkunft zugelassen, während für die II. und III. Abtheilung internationale Konkurrenz erwünscht ist.

Zur Ertheilung weiterer Auskunft ist das unterzeichnete Departement gerne bereit.

B e r n , den 1. Februar 1884.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Landwirthschaft.

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Publikation.

Es wird hiemit bekannt gemacht, daß das unterm 18. November 1876 bewilligte Pfandrecht II. Ranges für ein Anleihen der Bödelibahn-Gesellschaft im Setrage von 200,000 Franken nnter gleichzeitiger Entkräftung der ursprünglichen Schuldarkunde heute gelöscht worden ist.

Delegationen für dieses Anleihen sind nicht ausgegeben worden.

B e r n , den 4. Februar 1884.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement: Eisenbahnabtheilung.

Publikation.

Von den durch den Bundesrathsheschluß vom 29. November 1878 mit Pfandrecht versehenen altern Anleihen der Nordostbahn-Gesellschaft sind bis hente folgende gänslich abbezahlt und die dafür im Umlauf geweseneu Obligationen mit dem Löschungsvormerk des Pfandbuchführers versehen worden : 1) 4 1/2%° Anleihen vom 1. Fehrnar 1859, im Betrage von drei Millionen Franken.

2) 4 1/2 % Anleihen vom 28. Oktober 1867, im Betrage von fünf Millionen Franken.

3) 5 % Anleihen vom 1. November 1876, im Betrage von fünfzig Millionen Franken.

4) 3 V* % Subventionsanleihen für die Bötzbergbahn vom 25. Oktoher 1870, im Betrage von einer Million Franken.

5) 3 his 3 '/2 °/o Subventionsanleihen für die linksufrige Zürichseehahn vom 15. Januar 1874, im Betrage von fünf Millionen Franken.

6) 2 his 3 % Suhventionsanleihen für den Bau der rechtsufrigen Zürichseebahn vom 11. November 1874, im Betrage von 3,740,000 Franken.

B e r n , den 4. Februar 1884.

Schweiz. Post- und Eisenhahndepartement: Eisenbahnabtheilung.

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Publikation.

Es wird hiemit bekannt gemacht, daß die für das Anleihen der Arther Rigibahn-Gesellschaft von zwei Millionen Franken vom 31. Oktober 1873 ausgestellten Pfandobligationen Nr. l--4000 à 500 Franken in Folge stattgefundener Abzahlung gelöscht worden sind.

B e r n , den 4. Februar 1884.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement : Eisenbahnabtheilung.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r ö d , F l e i s c h und F o u r r a g e (Hafer, Heu und Stroh) für die im Laufe des Jahres 1884 auf dem Waffenplatz B a s e l abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, sowohl für das I. Semester, d. h.

bis 31. Juli, als für das ganze Jahr 1884 berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für B r o d oder F l e i s c h oder F o u r r a g e " versehen, bis Samstag den 23. Februar nächsthin dem eidg. Ober-Kriegs kommissariat in Bern franko einzusenden.

Die Preise sind für Brod und Fleisch per Ration von 750, resp. 320 Gramm, für Fourrage per 100 Kilogramm auszusetzen.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in B a s e l und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 7. Februar 1884.

Das eidg, Ober-Kriegskommissariat.

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Bekanntmachung.

Friedrich Baumann in Solothurn hat als Unteragent der Auswanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau (Bundesblatt 1881, III, 616) zu fungiren aufgehört.

Albert Pfenniger, Unteragent der Auswand erungsfirma Wirth-Herzog in Aarau (Bundesblatt 1881, IV, SO) hat sein Domizil von Büron nach Vitznau (Luzern) verlegt.

B e r n , den 9. Februar 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 15. Februar treten neue Saarkohlentarife Nr. 12 und 13 in Kraft, durch welche die bisherigen gleichnamigen Tarife vom 1. Januar 1883, beziehungsweise vom 1. März 1878, aufgehoben und ersetzt werden.

Exemplare der neuen Tarife können hei unsern Güterexpeditionen, sowie beim Tarifbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 6. Februar 1884.

Die Direktion.

Schweizerische Centralbahn.

Zu unserem internen Gütertarif vom 1. Januar dieses Jahres ist ein Berichtigungsblatt mit Taxänderungen für Aarau-Suhr, sowie Luzern-Lyß und vice-versa, zur Ausgabe gelangt, welches bei unseren Stationen eingesehen und bezogen werden kann.

B a s e l , den 1. Februar 1884.

Das Direktorium.

223 Vereinigte Schweizerbahnen.

Einer Geschäftsfirma is>t für Eistransporte in Wagenladungen à 10,000 kg.

von St. (Jallen nach "Winterthur unter der Bedingung eines Transportqnantnms von mindestens 80 Wagenladungen eine Taxe von Fr. 31. 20 per Wagen, bewilligt worden.

St. G a l l e n , den 7. Februar 1884.

Die Generaldirektion.

Regionalbahn im Traversthal.

Für die Wagenladunsgüter der Klasse C ab Station Couvet (Regionalbahn; - Travers transit und vice versa wird bis auf Weiteres eine Rückvergütung von Fr. 2. 00 per 10 Tonnen berechnet.

P l e u r i e r , den 5. Februar 1884.

Die Betriebsunternehmung.

Bekanntmachung.

Es haben als Auswanderungsunteragenten zu fnngiren aufgehört: Von der Firma A. Zwilchenbart in Basel : Cajetan Boiler in Kaiserstnhl (Bundesblatt 1882, IV, 246).

Von der Firma Schneebeli & Oie. in Basel: Friedrich Neuenschwander in Bern (Bundesblatt 1881, II, 951).

Emil A. Hartmann in Biel ( ,, 1881, III, 615).

Joh. Jos. Friedr. Gemperle in Basel ( » 1883, I, 390).

Eugenio Leoni in Bellinzona ( ,, 1882, I, 498).

Carlino Dotta in Airolo ( ,, 1882, I, 282).

224 Von der firmaLouis Kaiser in Basel : Josef Herzog in Baden (Bundesblatt 1883, II, 394).

Heinrich Schwarz in Efflugen ( ,, 1883, III, 263).

Eoman Steger in Zürich ( ,, 1883, I, 391) B e r n , den 31. Januar / 2. Februar 1884.

Schweiz. Handels- und Landwlrthschaftsdeportement.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement sieht sich veranlaßt, folgende zwei kaiserlich deutsche Erlasse betreffend das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues zu publiziren.

lKaiserlich deutsche-Verordnung betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. (Vom 4. Juli 1883.)

§ 1. Die Einfuhr von ausgerissenen Weinstöcken, trockenem Rebholz, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen ü b e r die G r e n z e n des R e i c h s und die Ausfuhr der genannten Gegenstände, sowie die Ausfuhr von Rebblättern -- als Verpackungsmaterial oder sonst --· aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist verboten.

Die Ausfuhr von Rebpflänzlingen, von Schnittlingen mit oder ohne Wurzeln, sowie von Rebholz aus dem Reichsgebiet in das Gebiet eines der bei der gedachten Konvention betheiligten Staaten ist verboten, falls nicht der betreffende Staat die Einfuhr ausdrücklich genehmigt hat.

§ 2. Die Einfuhr b e w u r z e i t e r Gewächse, welche aus Gebieten der bei der internationalen Reblaus-Konvention nicht betheiligten Staaten stammen, über die Grenzen des Reichs ist verboten.

§ 3. Die Einfuhr von Tafeltrauben, Trauben der Weinlese, Trestern über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr dieser

225 Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse und zwar: 1) die Tafeltrauben in wohl verwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben, 2) die Trauben der Weinlese eingestampft in gut verschlossenen Fässern, welche einen Raumgehalt von wenigstens fünf Hektoliter haben und derartig gereinigt sind, daß sie kein Theilchen von Erde oder Rebe an sich tragen, 3) die Trester in gut verschlossenen Kisten oder Fässern sich befinden.

§ 4. Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht'gehörigeii Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr der genannten Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen ReblausKonvention betheiligten Staaten ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet: 1) die Einfuhr hat ausschließlich über die hierfür vom Reichskanzler zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden ; 2) die Ausfuhr hat ausschließlich über die zu diesem Behuf von einem jeden der betheiligten Staaten für sein Gebiet zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden; 3) die in Rede stehenden Gegenstände müssen fest, jedoch dergestalt, daß sie die nöthigen Untersuchungen gestatten, verpackt, sowie mit einer Erklärung des Absenders und mit einer auf der E r k l ä r u n g eines a m t l i c h e n Sachv e r s t ä n d i g e n b e r u h e n d e n Bescheinigung der zuständigen Behörde versehen sein, aus welcher hervorgeht: a. daß die Gegenstände von einer Bodenfläche (einer offenen oder umfriedigten Pflanzung) stammen, die von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Meter oder durch ein anderes Hinderniß getrennt ist, welches nach dem Urtheil der zuständigen Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt; b. daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält; c. daß auf derselben keine Niederlage von Rebeu sich befindet ; d. daß, wenn auf derselben von der Reblaus befallene Weinstöcke sieh befunden haben, eine gänzliche AusBundesblatt. 36. Jahrg. Bd. I.

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226 rottung der letzteren, ferner wiederholte Desinfektionen und drei Jahre lang Untersuchungen erfolgt sind, welche die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln verbürgen.

Die oben gedachte Erklärung des Absenders muß 1. beseheinigen, daß der Inhalt der Sendung vollständig aus seiner eigenen Gartenanlage stammt; II. den letzten Bestimmungsort und die Adresse des EmDfängers angeben; III. ausdrücklich bestätigen, daß die Sendung Reben nicht enthält; IV. angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erdballen enthält; V. die Unterschrift des Absenders tragen.

§ 5. Der Reichskanzler ist ermächtigt: 1) von der Bestimmung im § 2 Ausnahmen zu gestatten ; 2) für den Verkehr in den Grenzbezirken a. von den Bestimmungen im § l und b. von den im § 3 hinsichtlich der Weinlesetrauben und Trestern getroffenen Bestimmungen Ausnahmen zu gestatten, vorausgesetzt, daß die fraglichen Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren; c. hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen des Gemüsebaues, welche zwischen infizirten Rebpflanzungen gewachsen sind, beschränkende Maßregeln zu treffen; 3) hinsichtlich der nicht zur Kategorie der Reben gehörigen Gewächse, der Blumen in Töpfen und der Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu gestatten.

§ 6. Die den vorstehenden Bestimmungen oder den Vorschriften der Eingangs gedachten Verordnung vom 31. Oktober 1879 zuwider zur Einfuhr gelangenden Gegenstände sind nach dem Ort der Herkunft auf Kosten des Verpflichteten zurückzuschicken oder, nach Wahl des etwa anwesenden Empfängers, durch Feuer zu vernichten.

Diejenigen Gegenstände, auf welchen die zu Rathe gezogenen Sachverständigen die Reblaus oder verdächtige Anzeichen derselben finden, sind nebst dem Verpackungsmaterial sofort an Ort und Stelle durch Feuer zu vernichten. Solchenfalls ist behufs der Mittheilung an die Regierung des Ursprungslandes ein Protokoll aufzunehmen.

227 II.

Bekanntmachung betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenlaues. (Vom 12. Juli 1883.)

Auf Grund der Vorschriften im § 4, Ziffer l, und im § 5, Ziffer l und 3 der Verordnung betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichsgesetzblatt S. 153), ist vom deutschen Reichskanzler bestimmt worden : § 1. Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf nur über die nachstehend bezeichneten Zollämter erfolgen : InBayern: Hauptzollämter zu Lindau, Passau, Simbach und Furth a. W.; Nebenzollämter zu Kufstein, Salzburg und Eger.

In W ü r t t e m b e r g : Hauptzollamt zu Friedrichshafen.

In B a d e n : Hauptzollamt zu Konstanz ; Zollabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen zu Schaffhausen und Basel.

In E l s a ß - L o t h r f n g e n : Nebenzollämter I. zu Fentsch, Novéant, Amanweiler, DeutschAvricourt, Chambrey, Markirch, Saales, Altmünsterol, Basel und Diedolshausen ; Nebenzollamt II. zu Urbis.

§ 3. Die Bestimmungen in den §§ 3 und 4 der Eingangs gedachten Verordnung finden auf nicht zur Kategorie der Rebe gehörige Gewächse, auf Blumen in Töpfen und auf Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, nicht Anwendung, sofern nicht im einzelnen Falle, nach dem Urtheil des zuständigen Zollamts, besondere Umstände den Verdacht einer Verschleppung der Reblaus begründen.

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Bekanntmachung.

Auf den Wunsch der königl. italienischen Regierung wird die nachfolgende P r e i s a u s s c h r e i b u n g zur allgemeinen Kenntniß gebracht : Auszug

aus dem

königlich italienischen Dekret vom 10. Dezember 1883, betreffend Aussetzung von Preisen zu Gunsten von Ausstellern, welche an der im Laufe des Jahres 1884 in Turin stattfindenden italienischen Landesausstellung sich betheiligen.

Art. 3. Ein Preis von 10,000 Franken wird ausgesetzt zu Gunsten desjenigen, welcher in der Abtheilung Elektrizität der Turiner Ausstellung eine Erfindung oder ein System von Apparaten vorweist, woraus wesentliche Vortheile für die praktische Anwendung der Elektrizität auf die Industrie sich ergeben, und zwar namentlich hinsichtlich der Kräfteübertragung auf größere Distanzen, der Beleuchtung und des Hüttenwesens.

Es werden nur solche Erfindungen berücksichtigt, welche hei der Ausstellung durch "Apparate vertreten sind, mit denen sich zuverläßige praktische Experimente ausführen lassen. Es können auch ausländische Aussteller sich um den Preis bewerben.

B e r n , den 21. Januar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerische Eisenbahnstatistik.

Von dem Drucksachenbüreau der Schweiz, Bundeskanzlei kann gegen Baarzahlung bezogen werden (Buchhandlungen und Schweiz. Bahnverwaltungen erhalten Rabatt) : Statistische Mitteilungen über Anlage und Ausrüstung der Schweiz. Eisenbahnen nach dem Bestand auf Ende 1882. Erste Lieferung.

Preis Fr. 3. -- Schweizerische Eisenbahnstatistik für das Jahr 1882. Band X.

Preis Fr. 4. -- B e r n , den 25. Januar 1884.

Schweiz. Eisenbahndepartement.

229

Ausschreibung.

Die Lieferungen von R r o d und F l e i s c h für die im Laufe des Jahres 1884 auf dem Waffenplatze S t a n s abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,, Angebot für B r öd oder Fleisch" versehen, bis Samstag den 16. Februar nächsthin dem eidgenössischen Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

Die Preisofferten sind per Kation, für Brod zu 750 Gramm und für Fleisch zu 320 Gramm, zu berechnen.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fohlen, wer.den nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in Stans und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 29. Januar 1884.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Februar 1884.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Inserate.

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Bundesblatt

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Jahr

1884

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1884

Date Data Seite

218-229

Page Pagina Ref. No

10 012 211

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