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Inserate

Rückruf von Banknoten der gesetzlich autorisirte Emissionsbanken.

(Bundesrathsbeschluss vom 29. Juli 1884.)

In Ausführung von Art. 52 des Banknotengesetzes vom 8. März 1881 werden hiemit die alten auf 500 und 1000 Pranken lautenden Noten der nachstehend bezeichneten gesetzlich autorisirten Emissionshanken zum Rückzug aufgerufen, nämlich die Noten der St. Gallischen Kantonalbank, Basellandschaftlichen Kantonalbank, Kantonalbank von Bern, Sanca cantonale Ticinese, Sank in St. Gallen, Thurgauischen Kantonalbank, Aargauischen Bank, Sanca della Svizzera italiana, Graubündner Käntonalbank, .

Kantonal-Spar- und Leihkasse Luzern, Banque du Commerce, Appenzell A.-Rh. Kantonalbank, Bank in Zürich, Bank in Basel, Bank in Luzern, Banque de Genève, Zürcher Kantonalbank, Solothurnischen Bank, Bank in Schaffhausen, Banque cantonale fribourgeoise, Banque cantonale vaudoise.

Die Inhaber von solchen Noten werden hiemit aufgefordert, dieselben an der Kassa der emittirende Bank zur Einlösung vorzuweisen, oder deren Einlösung durch eine andere Emissionshank vermitteln zu lassen. (Art. 21 des Bankotengesetzes.) Vom 31. August 1884 an dürfen die in den Kassen der obbenannten Banken befindlichen und ihnen eingehenden eigenen alten Noten von 500 und 1000 Pranken nicht mehr ausgehen werden.

Der Zeitpunkt, von welchem an die Einlösung der noch ausstehenden alten Noten nur noch durch die Eidgenössische Staatskasse erfolgen wird, wird später bekannt gegeben werden.

B e r n , den 30. Juli 1884.

Eidg. Finanzdepartement.

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Bekanntmachung.

Bezüglich der Verzollung von trockenein Holzfaserstoff in Tafeln ist verfügt worden, daß zu Fr. 1. 50 bloß solche Holzstofftafeln zuzulassen seien, welche derart durchlöchert sind, daß sie nicht zur Verwendung als Pappendeckel dienen können. Holzpappendeckel, der nicht auf diese Weise durchlöchert ist, unterliegt wie grauer Pappendeckel dein Ansätze von Fr. 3 per q.

B e r n , den 21. Juli 1884.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Zufolge Bundesrathsbeschlusses vom 25. Juli werden mit Eröffnung der Eisenbahnanschlußstrecke Locle-Morteau zur Bedienung des Zolldienstes auf den Bahnhöfen Lode und Col-des-Roches des Brenets) eidg. Zollstätten in Thätigkeit treten, und zwar in Lode eine H a u p t z o l l s t ä t t e , in C o l d e s - R o c h e s eine Nebenzollstätte für Personen- und Güterverkehr.

Die Eröffnung des Zolldienstes an beiden Stellen erfolgt den 4. August, an welchem Tage, die Linie offiziell dem Betriebe übergeben werden soll.

Transitabfertigungen von und nach Locle können daher bereits von diesem Tage ab vorgenommen werden.

B e r n , den 30. Juli 1884.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Zufolge bundesräthlicher Schlußnahme vom 29. d. ist bis auf Weiteres der Zollansatz für rohe Carbolsäure, welche mit amtlichem Ausweise zu Desinfektioinszwecken eingeführt wird, von Fr. 1. 50 auf 60 Cts. per 100 kg.

herabgesetzt.

Der amtliche Ausweis hat in einer durch die Gemeindebehörde des Wohnortes des Adressaten ausgestellten Bescheinigung zu bestehen, womit bezeugt wird, daß die betreffende Sendung ausschließlich zur Desinfizirung bestimmt sei, B e r n , den 30. Juli 1884.

Eidg. Zolldepartement.

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Bekanntmachung.

Zufolge bundesräthlicher Schlußnahme vom 25. Juli wird die bisher in F i g i n o bestandene eidg. Nebenzollstätte auf 1. September nächsthin nach Buro verlegt werden.

In Figino wird bloß ein Grenzwachtposten verbleiben, der zur Zollabfertigung des Verkehrs mit der italienischen Ortschaft B r u s i n p i a n o ermächtigt ist, mit Beschränkung der Einfuhr auf Gegenstände in Quantitäten von höchstens 25 kg. und von solchen Gattungen,-deren Zollansatz höchstens Fr. 3. per q. beträgt.

B e r n , den 30. Juli 1884.

Eidg. Zolldepartement.

Schweizerische Zollvorschriften.

Es wird aufmerksam gemacht, daß alle aus dem eidg. Zollgesetz hervorgehenden näheren Vorschriften über die Zollabfertigung, nach denen das Publikum sich zu richten hat, in der Vollziehung»-Vorordnung zum Zollgesetz enthalten sind. Diese Verordnung-, zum Preise von 50 Rappen per Exemplar, kann bei allen Zollgebietsdirektionen, sowie bei der Oberzolldirektion bezogen werden. Bei schrittlicher Bestellung sind 55 Rappen, wovon 5 Kappen für die Posttaxe, in Briefmarken einzusenden.

. B e r n , den l. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

August Kessler in Rapperswyl (Kts. St. Gallen), bisher Unteragent der Auswanderungsfirma A. Zwilchenbart in Basel (Bundesblatt 1881, II, 951), ist gestorben und demzufolge aus der Liste der Auswanderungsunteragenten gestrichen worden, Bern, den 4. August 1884.

Xaver Felchlin in Arth (Kts. Schwyz), bat alsUnteragentt der Auswanderungsfirma Louis Kaiser i n Basel (Bundesblatt 1883, 111, 263) B e r n , den 6. August 1884.

552 Von der Auswanderungsfirma Louis Kaiser in Basel wird dem unterzeichneten Departement die Mittheilung gemacht, daß Carl Heinrich Friedrich Adolf Hunold-Goerke in Basel (Bundesblatt 1883, I, 391) aufgehört habe als ihr ünteragent zu fungiren.

B e r n , den 8. August 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement

Anzeige an

diejenigen Schweizer, welche bei dem im Sommer 1882 in Egypt stattgefundenen Aufstande geschädigt worden sind.

Die gemischte Kommission, welche mit der Untersuchung und Liquidirung der von den Opfern der insurrektionellen Begebenheiten in Egypten während des Sommers 1882 gestellten Forderungen betraut war, hat ihre Arbeiten im Anfang des letzten Monats Mai beendigt. *) Der Bundesrath ist davon durch die schweizerischen Gesandtschaften in Paris und Berlin in Kenntniß gesetzt worden und hat von denselben eine Generalübersicht des die Schweizer Betreffenden erhalten, mit genauer Angabe der den Geschädigten zuerkannten Summen. Die Entschädigungen unter 5200 Franken (200 egyptische Pfund) sind schon ausbezahlt worden, oder können bei der Hauptbank in Cairo bezogen werden; die großem Entschädigungen werden eigens geregelt, und der Bundesrath wird seinerzeit zur Kenntniß bringen, auf welche Weise die großem Summen eingezogen werden können.

B e r n , den 1.August

1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1883, Band I, Seite 518.

553

Schweizerische Nordostbahn.

Unter Bezugnahme auf unsere Publikation vom 2. Juli dieses Jahres bringen wir hiemit zur Kenntniß, daß die direkten Tarife ab Mannheim und Ludwigshafen für Getreidetransporte, welche per Schiff ab einem belgischen oder holländischen Hafen nach diesen Stationen gelangen und ab da in Wagenladungen von 10,000 Kilogramm nach dea Stationen der Nordostbahn und der Vereinigten Schweizerbahnen weiter befördert werden, mit 10. August in Kraft treten. Neben den Getreidetaxen enthalten diese Tarife auch direkte Prachtsätze für Baumwolle ab den genannten Plätzen nach einer Anzahl ostschweizerischer Stationen.

Exemplare dieser Tarife können zum Preise von je 15 Ct. per Exemplar bei den betheiligten Stationen, sowie heim Tarifbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 4. August 1884.

Die Direktion,

Schweizerische Eisenbahnen.

Wir bringen hiemit zur Kenntniß, daß von den unten genannten schweizerischen Bahnen für Sendungen an die in München vom 2. bis 12. Oktober dieses Jahres stattfindende Molkereiausstellung die Anwendung des Regulativs für Ausstellungsgegenstände vom 8. April 1862 gewährt wird.

L u z e r n , den 5. August 1884.

Die Direktion der Gotthardbahn für sich und Namens der Verwaltungen der Vereinigten Schweizerbahnen, Tössthalbahn, Nordostbahn, Centralbahn, Jura-Bern-Luzern-Bahn, Emmenthalbahn und Westschweizerischen Salinen.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dem 10. d. M. treten für die Beförderung von Gr etrei de und Baumwolle ab L u d w i g s h a f e n und M a n n h e i m nach der O s t s c h w e i z n e u e T r a n s i t t a r i f e in Kraft, welche auf den Stationen eingesehen und bezogen werden können.

St. G a l l e n , den 6. August 1884.

Die Generaldirektion.

55* Gott hard bahn.

Mit Wirkung vom 1. August laufenden Jahres treten für den Transportroher Baumwolle in Wagenladungen ' von 5000 und 10,000 Kilogramm ab Genua nach Bern nachbezeichnete reduzirte Ansnahmetaxen in Kraft : a. für Wagenladungen von 5,000 kg. Fr. 29. 50 per T.

b. , ,, ,, 10,000 ,, ,, 28. - ,, , L u z e r n , den 7. August 1884.

Die Direktion.

J ura- Bern-Luzern-Bahn.

Am 1. August nächsthin werden die im Personen- und Gepäcktarif J. B. L. - S. 0. S. vom 1. Mai 1879 sammt Nachträgen vorgesehenen ßillete zwischen unsern Stationen Renan, Sonvillier, St-Imier, Villeret und Courtelary einerseits und diversen Stationen der Westschweiz anderseits via Con versN e u c h â t e l zurückgezogen. Ebenso unterliegt das Reisegepäck der Unispedition in Neuenburg, sofern dies von den Reisenden verlangt wird.

Die Maßregel hat den Zweck, dem Publikum diejenigen Taxreduktionen zukommen zu lassen, welche auf dem Jura Industriel eingeführt wurden und welche man sich zur Zeit durch Lösung von Billeten bis Neuenburg und ab Neuenburg bis zur Bestimmungsstation sichern kann.

Nach Umrechnung des direkten Personentarifes mit den Westschweizerischen Bahnen werden direkte Billete via Convers-Nenchâtel wieder ausgegeben.

B e r n , den 28. Juli 1884.

Anläßlich der Montags den 4. August 1884 stattfindenden Betriebseröffnung der Bahnstrecke Locle-Morteau-Besançon ist ein neuer Fahrplan erschienen und in den Stationen angeschlagen worden.

Die schweizerische Strecke Locle-französische Grenze umfaßt nur die Station B r e n e t s - C o l - d e s - R o c h e s , welche dem Reisenden-, Gepäck-, Vieh- und dem gewöhnlichen und Eilgutverkehr eröffnet ist.

Die f r a n z ö s i s c h e Z o l l a b F e r t i g u n g für den Lokal- und Transitverkehr erfolgt in Morteau; in V i l l e r s le Lac hingegen nur für Güter mit Bestimmung nach dieser Station oder für solche Schweiz. Herkunft und mit Bestimmung nach der Schweiz.

Der e i d g e n ö s s i s c h e Z o l l d i e n s t für den Lokal- und Transitverkehr findet in Locle statt ; in B r e n e t s - C o l - d e s - R o c h e s dagegen blos für die nach dieser Station bestimmten Güter oder für solche französischer Herkunft, beziehungsweise mit Bestimmung nach Frankreich.

555Als Umlad- und Auswechslungsstation für den zwischen der Gesellschaft, der P. L. M. und der unserigen stattfindenden Verkehr ist Morteau bezeichnet worden.

Mit obgenanntem Tage treten folgende Tarife in Kraft: a. für den Verkehr mit Brenets-Col-des-Roches:

V. Nachtrag zum internen Gütertarif vom 1. Januar 1883; III. Kachtrag zum Gütertarif ab Delle transit nach schweizerischen Stationen vom 1. Januar 1883 (II. berichtigte Ausgabe vom 1. März 1883); V. Nachtrag zum Gütertarif E. B.-J. B. L. und Bödeli vom 1. Januar 1883;: VIII. Nachtrag zum Gütertarif S. C. B.-J. B. L., Bödeli and E.B. vom.

1. Januar 1883.

b. für den Verkehr nach und aus Frankreich:

Gütertarif für den Transport in Eil- und gewöhnlicher Fracht ab Loclet r a n s i t nach Stationen der J. B. L., ßödeli, S. C. B und E. B.

I. Nachtrag zum Personentarif P. L. M. - Schweiz vom 1. Juli 1883, enthaltend direkte Fahrtaxen zwischen schweizerischen und französischen Stationen via Col-dés Roches.

Exemplare dieser Nachträge und Tarife können durch Vermittlung unserer Stationen und von unserm hommerziellen Dienste bezogen werden..

B e r n , den 20. Juli 1884.

Die Direktion.

Ausschreibung von erledigten Stellen, Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Palla sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Kondukteur für den Postkreis Lausanne. Anmeldung his zum 22. August 1884 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Postpacker in Bern.

j Anmeldung bis zum 22. August 3) Posthalter in Münchenbuchsee [ 1884 bei der Kreispostdirektion in (Bern).

J Bern.

4) Briefträger in Biel. Anmeldung bis zum 22. August 1884 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

5) Briefträger iu Zürich. Anmeldung bis zum 22. August 1884 bei derKreispostdirektion in Zürich.

55ö 1) Briefkastenleerer in Genf. Anmeldung bis zum 15. August 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postkommis in Thun. Anmeldung bis zum 15. August 1884 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Briefträger in Triengen (Luzern). Anmeldung bis zum 15. August 1884 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

4) Zwei Briefträger in Walzenhausen (Appenzell A.-Rh.). Anmeldung bis zum 15. August 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

5) Telegraphist in Bümpliz (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depescaençrovision. Anmeldung bis zum 20. August 1884 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

6) Telegraphist in "Wald (Appenzell). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 20. August 1884 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

7) Ausläufer des Telegraphenbüreau in Bern. Jahresbesoldung Fr. 480; nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. August 1884 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Bern.

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09.08.1884

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