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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen der Schweiz, betreffend die Civilstandsbeamten.

(Vom 4. Januar 1884.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Angesichts der großen Verschiedenheit der kantonalen Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesetz, betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe, vom 24. Dezember 1874,. hat es unser Departement des Innern, in dessen Geschäftskreis das Civilstandswesen gehört, für zweckmäßig erachtet, die den Kantonen bezüglich der alljährlichen Inspektionen (Artikel 12 des alleg. Gesetzes) obliegende Aufgabe genauer zu bestimmen und den Inspektoren durch ein Fragenschema, das auf Seite 205--207 des Handbuchs für die schweizerischen Civilstandsbeamtèn enthalten ist, die nöthigen Wegleitungen zu geben.

An der Hand der von den Kantonen jeweilen erstatteten Jahresberichte und der von unserm Departement des Innern angeordneten Inspektionen haben wir nun die Ueberzeugung gewonnen, daß die in den meisten Kantonen übliche Inspektionsart die wünschenswerthen Garantien für eine allseitig richtige Führung der Civilstandsregister nicht bietet. Die Kantone pflegen nämlich als Inspektoren der Civilstandsführung meistens Beamte zu verwenden, deren übrige Beschäftigung eine ganz andere ist und die in der Regel lediglich bei diesen Inspektionen in den Fall kommen, mit dem CiviJstandswesen sich zu befassen. Die naheliegende Folge hievon ist die, daß einem solchen Inspektor der nöthige Einblick in die ganze innere Organisation der Civilstandsführung abgehen und daß derselbe nur eine äußerliche Kontrole auszuüben im Stande sein wird. Eine solche Kontrole ist aber von geringem Werth, und es.

wird derselben, wie uns an Geschäftstüchtigkeit und Erfahrung:

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hervorragende Civilstandsbeamte übereinstimmend versichern, von Seiten der Inspizirten auch keine ernste Bedeutung beigemessen.

Die erforderlichen Eigenschaften zu einem Inspektor der Civilstandsführung dürfte wohl hauptsächlich nur derjenige besitzen, der selbst ein tüchtiger Civilstandsbeamter ist, oder dann ein ständiger höherer Beamter, dem bei der kantonalen Administration die Behandlung der Civilstandsgeschäfte speziell obliegt, der dort die abgelieferten Eegisterdoppel überwacht und sich seiner Stellung zufolge gründlich in das Civilstandswesen einzuarbeiten genöthigt ist. Hiebei wird bemerkt, daß die von unserm Departement des Innern ausgehenden Inspektionen keineswegs die kantonale Inspektion ersetzen sollen. Die Vollziehung des Civilstandsgesetzes ist Sache dei1 Kantone, und diesen liegt die Verantwortlichkeit ob für eine richtige Führung der Civilstandsregister. Auch können die von der Bundesverwaltung angeordneten Inspektionen nur ganz vereinzelt stattfinden und nur ausnahmsweise auf das ganze Detail der Registerführung eintreten.

In der Voraussetzung, daß Ihre eigenen Erwägungen Sie zu der gleichen Ansicht führen werden, halten wir dafür, daß es möglich sein sollte, die Inspektion des so wichtigen Verwaltungszweiges der Civilstandsfiihrung allgemein in fachkundige Hände zu legen.

Wir möchten Ihnen andurch dringend empfehlen, dies überall dort, wo es nicht bereits geschehen, thun zu wollen, indem wir Sie gleichzeitig ersuchen, uns darüber Ihren gefälligen Bericht zu erstatten, durch wen und in welcher Weise inskünftig in Ihrem Kanton die Inspektion der Civilstandsfiihrung vorgenommen werden wird.

Wir benutzen übrigens gerne diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 4. Januar 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Wclti.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen der Schweiz, betreffend die Civilstandsbeamten. (Vom 4. Januar 1884.)

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1884

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02

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12.01.1884

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54-55

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