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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Anwendung des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken auf die Liqueurfabrik der Herren Gebrüder Demme im Dalmazi (Bern).

(Vom 9. Juni 1884.)

Tit.

Unterm 31. März 1. J. hat Gottlieb Stettier, Küfer in Bern, beim Bundesrathe das Gesuch gestellt, es möchte die Spiritus-, Liqueur- und Preßhefefabrik der Gebrüder Demme in Bern als Fabrik im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. März 1877 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, erklärt werden.

Zu diesem Gesuche sah sich Stettier deßhalb veranlaßt, weil er in jenem Etablissement verletzt worden war und gegen die Gebrüder Demme eine Entschädigungsklago anheben möchte.

Wir ertheilten dem Gesuchsteller am 29. April abhin einen abweisenden Bescheid, gegen welchen derselbe nunmehr mittels Zuschrift vom 21. Mai abhin an die hohe Bundesversammlung rekurrirt.

Ueber die Frage, ob das bezeichnete Etablissement als Fabrik im Sinne des Art. l des Bundesgesetzes vom 23. März 1877 zu betrachten sei, sind bereits im Jahr 1882 eingehende Untersuchungen gemacht worden. Aus denselben ergibt sich Folgendes:

179 Das Etablissement besteht seiner Hauptsache nach aus der Spritfabrik, in welcher behufs der Spritfabrikation noch ein gewisses Quantum Malz bereitet wird, wobei sich als Nebenprodukt Preßhefe ergibt. In dieser Spritfabrik sind vier Arbeiter beschäftigt, und es ist daselbst ein kleiner Motor von vier Pferdekräften in Thätigkeit.

Ganz getrennt von dieser Spritfabrik ist die Liqueurfabrik, in welcher drei Mann ohne Motor arbeiten.

Jede von diesen beiden Abtheilungen gehört nach bisheriger Auffassung nicht unter das Fabrikgesetz. Der Umstand, daß beide Fabrikationszweige in der gleichen Hand und im gleichen Gebäude sich beenden, kommt um so weniger in Betracht, als beide Geschäfte im Uebrigen vollständig getrennt sind und aus zwingenden Gründen getrennt betrieben werden müssen.

Die Regierung von Bern hat daher damals ihr Gutachten hin abgegeben, es sei das Etablissement nicht als Fabrik zu trachten, und laut einem neuen, anläßlich des Gesuchs Stettier statteten Bericht derselben vom 19. April abbin haben sich Verhältnisse im Demme'sçhen Etablissemente seit 1882 nicht ändert.

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Nach Art. l, Alinea 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Bundesrath endgültig entscheidet, ob eine industrielle Anstalt als Fabrik zu betrachten sei oder nicht. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob das Gesetz betreffend Haftpflicht aus Fabrikbetrieb zur Anwendung komme. Art. 14 desselben lautet nämlich : ,,Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt, die nicht auf dem Fabrikverzeichnisse sich befindet, in dasselbe hätte eingetragen werden sollen, und ob somit auf einen in derselben vorgekommenen Unfall oder eine Krankheit das gegenwärtige Gesetz Anwendung finde, so entscheidet der Bundesrath, nach Einholung des Berichtes der resp. Kantonsregierung, endgültig. (Art. l, Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877.)"

Zu welchen geschäftlichen Konsequenzen es fuhren würde, wenn der endgültige Entscheid über jene Frage nicht dem Bundesrath zustände, sondern der Rekurs an die gesetzgebende Instanz zuläßig wäre, mögen Sie daraus entnehmen, daß die Zahl der dem Gesetze unterstellten Fabriken Ende 1883 sich auf 2841 beläuft, und daß im gleichen Jahre in 214 Fällen entschieden wurde, daß ein Etablissement dem Gesetze zu unterstellen sei.

180 Mit Rücksicht auf die in Kürze auseinandergesetzten Verhältnisse b e a n t r a g e n wir Ihnen : Es sei in den Rekurs des Gottlieb Stettier gegen die Schlußnahme des Bundesrathes vom 29. April 1884, betreffend Unterstellung der Spiritus-, Preßhefe- und Liqueurfabrik der Gebrüder Demme in Bern unter das Fabrikgesetz, nicht einzutreten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen, Hochachtung.

B e r n , den ö. Juni 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, D e r Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Anwendung des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken auf die Liqueurfabrik der Herren Gebrüder Demme im Dalmazi (Bern). (Vom 9. Juni 1884.)

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14.06.1884

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178-180

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