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2. Dieser Entscheid wird den Regierungen der Kantone Zürich und Aargau zur Eröffnung an die betreffenden Gemeinden schriftlich mitgetheilt.

B e r n , den 15. Januar 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler .der Eidgenossenschaft: Ringier.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend den Militärdienst bei der Fremdenlegion in Frankreich.

(Vom 18. Januar 1884.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Am 31. Oktober abbin hat das französische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten unserm Minister in Paris eine allgemeine Schlussnahme des französischen Kriegsministeriums mitgetheilt, der zufolge freiwillige Engagements zum Eintritte in den Dienst der Fremdenlegion persönlicher Rücksichten wegen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Ausnahmen von dieser Regel werden nur gestattet bei jungen Leuten, welche vor dem 18. Jahre angeworben worden sind oder als untauglich für den aktiven Dienst befunden werden.

Seither haben wir uns überzeugen können, daß die französische Regierung gewillt ist, diese Schlußnahme buchstäblich zur Aus-

81 führung zu bringen und alle Gesuche um Freilassung abzuweisen, welche sich auf andere als die angegebenen Gründe stützen.

Wenn wir auch nicht alle Hoffnung aufgeben, von Seite Frank, reichs, mit welchem wir diesfalls weitere Verhandlungen pflegen, eine minder strenge Ausführung dieser Maßnahme auszuwirken, so sehen wir uns doch zu der Einladung an die Kantonsregierungen genöthigt, uns bis auf weiteres keine derartigen Gesuche mehr zu übermitteln.

Bei diesem Anlaß müssen wir insbesondere darauf aufmerksam machen, daß es uns unnütz scheint, die diplomatische Verwendung unter Hinweis auf die gesundheitlichen Verhältnisse der Interessenten rechtfertigen zu wollen. Denn, wenn derartige Gründe vorhanden und hinlänglich stichhaltig sind, so wird der freiwillig Angeworbene von Amtes wegen entlassen werden, wobei in jedem Spezialfalle, aller Bescheinigungen ungeachtet, welche wir übersenden möchten, die Regimentsärzte in letzter Linie entscheiden.

Da es übrigens im eigensten Interesse eines jeden Truppenkörpers liegt, nur diensttaugliche Leute in seinen Reihen zu haben, so wird es, damit der Angeworbene frei werde, genügen, wenn er seinen Gesundheitszustand durch den Militärarzt konstatiren läßt.

Sicher ist, daß, wenn das eben genannte Mittel nicht zum Zwecke führen sollte, die Befreiung auch nicht durch unsere Dazwischenkunft erhältlieh wäre.

Wir ersuchen Sie daher, sich inskünftig nach diesen Andeutungen richten zu wollen, und benutzen den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Maehtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 18. Januar 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend den Militärdienst bei der Fremdenlegion in Frankreich. (Vom 18. Januar 1884.)

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Jahr

1884

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03

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19.01.1884

Date Data Seite

80-81

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10 012 184

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