517

# S T #

Bundesrathsbeschluss betreffend

den Konflikt mit der Regierung von Tessin.

(Vom 30. November 1884.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, nach Einsicht der Berichte des Kommissärs und der sonstigen Akten, woraus sich ergibt: 1. Der Staatsrath des Kantons Tessin hat trotz des Suspensionsbeschlusses des Bundesrathes die Vollziehung seiner Bußendekrete vom 25. v. M. gegen die Munizipalität von Lugano begonnen, indem er gegen ein Mitglied dieser Behörde» auf dem Wege der Pfändung vorging, das gepfändete Grundstück an Herrn Advokat Saroli steigerungsweise zuschlug und den Steigerungserlös mit Fr. 3100 behändigte. Die von dem tessinischen Gesetz zur Durchführung des Verfahrens geforderte notarialische Zufertigung an den Käufer fand indeß nach eingetretener eidgenössischer Intervention nicht statt.

2. Infolge der vom Bundesrath am 15. November in Beziehung auf dieses Verfahren unter Exekutionsandrohung angeordneten Wiederherstellung des früheren Standes anerbot der Staatsrath die Herausgabe der bezogenen Buße an den eidgen. Kommissär und stellte alle weitern Vollstreckungsmaßregeln ein, indem er namentlich die Zufertigung des Grundstücks an den Käufer untersagte.

3. Auf die Weigerung des Kommissärs, den Steigerungserlös zu eidgenössischen Händen zu nehmen, bot der Staatsrath denselben dem Käufer Saroli gegen die Verpflichtung an, die Ungültig-

518 keit des Kaufes anzuerkennen und Herrn Enderlin wieder in den Besitz des Grundstückes zu setzen. Gleichzeitig stellte der Staatsrath die Anfrage, ob er nöthigenfalls ermächtigt sei, den Käufer Saroli mit Gewalt zur Uebergabe des Besitzes an Enderlin zu zwingen, worauf der Bundesrath antwortete, daß er sich in die Frage, auf welche Weise der vorige Stand wieder herzustellen sei, nicht einzumischen habe.

Herr Saroli seinerseits verweigerte die Annahme der Kaufsumme unter Berufung auf seine dem Bundesgericht eingereichte Klage, in welcher die notarialische Zufertigung des Kaufes, also die Aufrechthaltung desselben, und eventuell angemessene Entschädigung verlangt wird, beides unter dem Vorbehalt, daß Herr Enderlin auf das ihm gesetzlich zustehende Recht verzichte, gegen Bezahlung der Steigerungssumme und der ergangenen Kosten binnen 3 Monaten das Grundstück von dem Käufer wieder an sich zu ziehen.

4. Bei dieser Sachlage hielt der Bundesrath dafür, es habe der Staatsrath noch keineswegs alle Schritte gethan, zu denen er in Bezug auf die Wiederherstellung des vorigen Standes verpflichtet sei, und beschloß daher unterm 22. November: Es wird der eidgenössische Kommissär eingeladen, den Staatsrath anzuweisen, daß derselbe bis zürn 28. November in Vollziehung der Schlußnahme des Bundesrathes alle ihm zu Gebote stehenden Mittel anwende, damit Herr Enderlin wieder in den Besitz des verkauften Grundstückes gesetzt werde.

Herr Karrer wir4 ermächtigt, bei den Verhandlungen, welche in Bezug auf die verlangte Wiederherstellung nothwendig sein sollten, seine guten Dienste eintreten zu lassen.

5. Der Staatsrath bot hierauf den Steigerungserlös dem Herrn Enderlin an, in der Meinung, daß dieser in Ausübung des gesetzlichen Wiederkaufsrechtes von seinem Eigenthum wieder Besitz nehme, allein Herr Enderlin wies dieses Anerbieten zurück, insofern ihm nicht gleichzeitig mit der Kaufsumme von Fr. 3100 eine Entschädigung von Fr. 5000 ausbezahlt werde, wessen sich der Staatsrath weigerte.

In B e t r a c h t : daß die Regierung des Kantons Tessin den Aufforderungen des Bundesrathes schließlich dadurch nachgekommen ist, daß dieselbe die Fortsetzung der ungültig erklärten Vollstreckung einstellte, daß sie ferner dem Hrn. Enderlin die Steigerungssumme von Fr. 3100 anbot, mittelst welcher derselbe durch das tessinische

519

Gesetz in den Stand gesetzt war, das Grundstück zurückzukaufen, und endlich, daß die Regierung sich gegenüber dem Bundesrath sogar anheischig machte, den Hrn. Enderlin, wenn nöthig, mit Gewalt wieder in den Besitz seines Eigenthums zu setzen 5 daß diese Anerbietungen des Staatsrathes -- bei denen derselbe behaftet bleibt -- bis jetzt darum erfolglos geblieben sind , weil einerseits der Käufer des Grundstückes unterdessen Klage bei dem Bundesgerichte erhob, und anderseits Hr. Enderlin die Annahme der Kaufsumme verweigerte, wenn ihm nicht vorher eine Entschädigung für die Besitestörung bezahlt werde; daß dieses Entschädigungsbegehren bei dem Bundesrathe nicht gestellt und von ihm nicht zu erledigen ist; daß unter diesen Umständen jedes weitere Verfahren, soweit es sich auf die Restitution des Grundstücks bezieht, von Seite der politischen Behörden eingestellt werden muß; daß der Staatsrath des Kantons Tessin für alle Polgen verantwortlich bleibt, welche aus seiner Weigerung, die wiederholten Suspensionsbeschlüsse des Bundesrathes rechtzeitig zu vollziehen, entstanden sind, beschließt: 1. Der Staatsrath des Kantons Tessin bleibt für alle Folgen seines Verhaltens, gemäß den in dieser Angelegenheit ergangenen Beschlüssen des Bundesrathes*), verantwortlich.

2. Die von dem Staatsrath auf Anordnung des Bundesrathes verfügte Einstellung des Vollstreckungsverfahrens gegen die Munizipalität von Lugano wird aufrecht erhalten , und es steht der in Händen des Staatsrathes liegende Kaufpreis zur Verfügung der Betheiligten.

3. Der Bundesrath behält sich den Entscheid in der Hauptsache vor, sobald der Nationalrath über die Gültigkeit der Wahl entschieden haben wird.

4. Der vorliegende Beschluß wird dem Staatsrathe von Tessin, sowie der Munizipalität von Lugano durch den eidgenössischen Kommissär eröffnet.

He.ri- Kommissär Karrer wird ermächtigt, nach stattgefundener Notifikation des vorstehenden Beschlusses an den Staatsrath des ·) Siehe Seite 328 hievor.

520

Kantons Tessin und an die Munizipalität von Lugano für einmal aus dem Tessin zurückzukehren.

Gleichzeitig erhält das Militärdepartement den Auftrag, die angeordnete Piketstellung wieder aufzuheben.

B e r n , den 30. November 1884.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä si d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss betreffend den Konflikt mit der Regierung von Tessin. (Vom 30.

November 1884.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1884

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

58

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1884

Date Data Seite

517-520

Page Pagina Ref. No

10 012 536

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.