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suchten Konzessionsänderung aus, indem er darauf hinweist, dass die Verhältnisse die von der Gesellschaft beabsichtigte Taxenerhöhung vollständig rechtfertigen.

Wir sind ebenfalls der Ansicht, dass dem Ansuchen der Gesellschaft zu entsprechen sei. Im nachstehenden ßeschlussesentwurf haben wir den Artikeln 15 und 16 eine abgeänderte Fassung gegeben, um sie mit dem Wortlaut der in die neuen Konzessionen aufgenommenen Bestimmungen in Einklang zu bringen.

Wir empfehlen Ihnen diesen Beschlussentwurf zur Annahme und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. September 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der schmalspurigen Regionalbahn von Les Brenets nach Le Locle.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Regionalbahn von Les Brenets vom 10. August 1916 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 23. September 1916, beschliesst:

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I. Die Konzession der schmalspurigen Regionalbahn von Les Brenets nach Le Lode vom 27. Juni 1888 (E. A. S. Bd. X, 43), abgeändert durch Bundesbeschluss vom 26. Januar 1892 (E. A: S.

Bd. XII, 17), wird neuerdings abgeändert wie folgt: 1. Art. 15 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf ·den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : in der II. Wagenklasse 15 Rappen, in der III. Wagenklasse 10 Rappen für den Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die halbe Taxe zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigtem Preise auszugeben.

Für die Beförderung von Armen, die sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörde ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu befördern. Der Bundesrat wird hierüber die näheren Bestimmungen aufstellen.tt 2. Art. 16 erhält folgende Fassung : ,,Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 120 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.'1 II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1916 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesbeschluss betreffend Aenderung der Konzession der schmalspurigen Regionalbahn von Les Brenets nach Le Locle.

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Jahr

1916

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39

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27.09.1916

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596-597

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