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Kreisschreiben des
Bundesraths an sämmtliche eidgenössischen Stände, betreffend die mit dem Großherzogthum L u x e m b u r g am 19. Mai 1884 abgeschlossene Uebereinkunft über den gegenseitigen Austausch von Strafurtheilen.
(Vom 26. Mai 1884.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Auf unser Kreisschreiben vom 4. Januar 1884 sind wir von sämmtlichen Kantonsregierungen ermächtigt worden, mit der Regierung des Großherzogthums L u x e m b u r g den w e c h s e l s e i t i g e u A u s t a u s c h der in einem der beiden Staaten gegen Angehörige des andern ergangenen S trafur t h e i l e zu vereinbaren.
Durch Austausch identischer Noten zwischen den beiderseitigen Vertretern in Paria ist nun diese U e b e r e i n k u n f t unterm 19. 1. Mts. abgeschlossen worden. Dieselbe enthält folgende näheren Bestimmungen : 1) Der Austausch hat monatlich stattzufinden.
2) Die Strafbulletins sollen einerseits von der Luxemburgischen Behörde durch die Post direkt an die Schweizerische Bundeskanzlei und anderseits von letzterer auf demselben Wege au das Staatsministerium in Luxemburg übermittelt werden.
3) Der Austausch hat unentgeltlich zu geschehen.
4) Die schweizerischen Behörden haben sich des nämlichen Formulars zu bedienen, welches gegenüber Frankreich zur Anwendung gelangt (Bundesblatt 1880, IV, 750). Das von den Luxemburgischen Behörden verwendete Formular unter-
133 scheidet sich von dem schweizerischen nur dadurch, daß bei den Geburtsdaten des Verurtheilten die Bezeichnung ,,Bezirk" durch ,,Kanton" und ,,Departement" durch ,,Heimatgemeinde" ersetzt ist.
Die beiderseit'gen Gerichtsbehörden sollen eingeladen werden, unter der Rubrik ,,Bemerkungen" jeweilen anzugeben, ob die Verurtheilung im kontradiktorischen oder im Kontumazialverfahren stattgefunden hat.
Die großherzogliche Regierung, wird dafür sorgen, daß die Rubrik ,,Heimatgemeinde" im jenseitigen Formular, soweit möglich, immer gehörig ausgefüllt wird.
5) In jedem der heiden Staaten sollen die nöthigen Vorkehren getroffen werden, damit der Austausch vom 1. Juli 1884 hinweg stattfinden kann.
Indem wir Sie einladen, das Erforderliche anzuordnen, damit die Vollziehung der Uebereinkunft vom 1. Juli 1884 hinweg ohne Weiteres bewerkstelligt wird, glauben wir noch besonders auf die Vorschrift hinweisen zu sollen, nach welcher die Rubrik ,,Bemerkungen" dazu verwendet werden soll, um anzugeben, ob die Verurtheilung nach kontradiktorischer Gerichtsverhandlung oder im Kontumazialverfahren erfolgt sei.
Im Uebrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue liebe Eidgenossen, samMt uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.
B e r n , den 26. Mai 1884.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.
Der Bundes präsident:
Welti.
Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft :
Schatzmann.
Tarifentscheide des Schweiz. Zolldepartements im Monat Mai.
Gegenstand
Zollansatz
Chamottenmörtel Fasern, vegetabilische, roh
. .
Gazolin Hokwaaren,' gemeine, aus Vogelkirsdibaumholz Koffer, sog. Pariser -- .
Maiiillu-Hanf
.
Last q.
,, ,,
1 Palein (Sprengstoff) . . .
1 Schwefelkohlenstoff iu Mengen von 10kg. oder mehriu einein Gefäß Wildpret i u Büchsen . . . .
Fr. ' K,p.
-- i 15 -- : 60 7 , -- i 4| -
16
. .
''
--
-- :' 60
30 Ì -- .,
Kategori e
Tarifposition
1 Ì 50
7;--
Huppercrde Vegetabilisclie Spinnstoffe , uic'ui. geuauute . . . .
Chemische Produkte .
Holzvvaaren , gemeine , aus Tannen oder auderm gemeinem Hol» . .
. .
Holz\vaaren, feine . . . .
Vegetabilische Spinnstoffe, nicht genannte . . . .
Dynamit Säuren, nicht genannte Wildpret
.
Ausfuhr.
Holzfaserstoff in nassem Zustaude Holzfaserstoff iu trockenem Xu' stände bleibt zu 20 Rp. per q.
verzollbar.
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Analog dem Einfuhrzölle.
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Kreisschreiben des Bundesraths an sämmtliche eidgenössischen Stände, betreffend die mit dem Großherzogthum Luxemburg am 19. Mai 1884 abgeschlossene Uebereinkunft über den gegenseitigen Austausch von Strafurtheilen. (Vom 26. Mai 1884.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1884
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
29
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.06.1884
Date Data Seite
132-134
Page Pagina Ref. No
10 012 351
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