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gesellschaft abgeschlossenen Spezialverträge über den Anschluß auswärtiger Netze und Stationen aufgehoben.

Z ü r i c h , den 27. September 1884.

Für die Zürcher Telephon-Gesellschaft : (Sig.) Dr. J. Ryf.

,, Dr. Albert Denzler.

Gestützt auf den Bundesrathsbeschluß vom 21. Oktober 1884 und unter dem Vorbehalte, daß der nöthige Kredit von der hohen Bundesversammlung bewilligt werde, B e r n , den 23. Oktober 1884.

Das schweizerische Post- und Eisenbahndepartement : (Sig.) Deucher.

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 11. November 1884.)

B. F., welcher im Jahr 1883 in eine Infanterie-Rekrutenschule einrückte, nach 21 Tagen aber ärztlich entlassen und im Herbste gleichen Jahres von der Untersuchungskommission von der persönlichen Dienstpflicht ärztlich befreit wurde, ist von einer Kantonsregierung für das Jahr 1883 zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes angehalten worden.

Die vom Betroffenen hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesrath als begründet erklärt, in Erwägung : 1) daß nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung die Ersatzpflicht nur eintreten kann wegen Dienstbefreiung oder Dienstversäumniß;

283 2) daß eine Dienstversäumniß im Jahr 1883 seitens des Rekurrenten nicht vorhanden ist, indem derselbe seinem Aufgebote Folge geleistet hat, im Dienste 21 Tage (exklusive Einrückungsund Entlassungstag) verblieben ist, bis er infolge ärztlichen Befundes und ohne sein Verschulden oder Begehren aus dienstlichen Rücksichten entlassen wurde, diese Leistung aber derjenigen einer Militärpflichtersatzleistung mindestens gleichwerthig ist.

(Vom 14. November 1884.)

Der Staatsrath des Kantons Tessin hat sich wiederholt geweigert, der Aufforderung des Bundesrathes, (las gegen die Mitglieder der Munizipalität Lugano angehobene Vollstreckungsverfahren bezüglich der gegen diese letztere verhängten Bußen zu suspendiren, Folge zu geben. Der Bundesrath hat nun beschlossen, einen eidgenössischen Kommissär nach dem Kauton Tessin abzuordnen, und als solchen Hrn. Nationalrath Karl K a r r er in S u m i s w a l d bezeichnet.

Dieser hat den Auftrag erhalten, von der Regierung des Kantons Tessin nochmals die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens zu verlangen, dieselbe für die Folgen ihres Widerstandes verantwortlich zu erklären, und alle Akte des Staatsrathes, welche mit den Schlußnahmen des Bundesrathes sich im Widerspruch befänden, als null und nichtig zu erklären.

Alle weiteren in der Presse hierüber enthaltenen Mittheilungen entbehren der Begründung.

Der Bundesrath hat gewählt: zum Posthalter und Telegraphisten in Stein : Hrn. Kaspar Bohl, Stickfabrikant, von und in Stein (St. Gallen) ; zur Posthalterin und Telegraphistin in Zollbrück : Frau Wittwe Anna König, von Münchenbuchsee, in Zollbrück (Bern) ; zum Postkommis in Zürich : Hrn. Konrad Stark , Buchhalter.

von Bischofszell (Thurgau").

in Zürich.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1884

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55

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15.11.1884

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282-283

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