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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abschluß einer Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilirten Medizinalpersonen zur Berufsausübung.

(Vom 7. März 1884.)

Tit.

Zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche ist durch eine im Jahr 1872 ausgetauschte Erklärung (Amtl Samml. Bd. X, S. 1069") ein Abkommen getroffen worden, betreffend Berufsausübung diesseits und jenseits der schweizerisch-elsässischen Grenze durch solche Aerzte und Thierärzte, die auf dem anstoßenden schweizerischen oder auf dem elsaß-lothringischen Gebiet ihren Wohnsitz haben.

Unterm 22. Oktober 1883 ist nun von Deutschland die Anregung gemacht worden, diese Angelegenheit zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche einheitlich zu regeln und zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft nach Analogie der zwischen Deutschland und Oesterreieh-Ungarn bereits bestehenden abzuschließen, mit der Abweichung jedoch, daß den in dem andern Staate zuzulassenden Medizinalpersonen die Beobachtung der daselbst bezüglich der Ausübung der Heilkunde erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht nur a n e m p f o h l e n , sondern in gleicher Weise zur P f l i c h t g e m a c h t werde, wie solches bezüglich der daselbst geltenden Gesetzesvorschriften vorgesehen ist.

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Wir unterunterbreiten die gemachte Anregung zunächst den Regierungen der betheiligten Grenzkantone Bern", Solothurn, Baselstadt , Baselland , Aargau , Zürich , Schaffhausen , Thurgau und St. Gallen zur Vernehm lassung. Aus der letztern und dem gleichfalls eingeholten Gutachten des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen ergab sich, daß der Abschluß einer Uebereinkunft im angeregten Sinne gebilligt werde. Unsere eigene Prüfung der Sache führte uns zu dem nämlichen Resultat, und wir beauftragten deßhalb unsern Gesandten in Berlin, in die proponirten Verhandlungen einzutreten und diejenige Uebereinkunft unter Ratifikationsvorbehalt abzusehließen, welche wir Ihnen nachstehend unterbreiten.

Indem wir uns deßhalb beehren, Ihnen, Tit., die Annahme des hier folgenden Beschlußentwurfs zu beantragen, bemerken wir nur noch, daß wir dem über den Austausch der Ratifikationen aufzunehmenden Protokoll vorbehalten, das Außerkrafttreten der vorgenannten Erklärung vom 20./29. November 1872 ausdrücklich zu konstatiren.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten!

Hochachtung.

B e r n , den 7. März 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die am 29. Februar 1884 mit dem Deutschen Reich abgeschlossene Uebereinkunft über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizii irten Medizinalpersonen zur Berufsausübung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der am 29. Februar 1884 in Berlin zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Uebereinkunft: 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. März 1884, beschließt: 1. Die genannte Uebereinkunft wird in Form und Inhalt genehmigt.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und dem Deutschen Reiche Über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilirten Medizinalpersonen zur Berufsausübung.

[Abgeschlossen am 29. Februar 1884.)

Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, haben, es für nützlich befunden, gegenseitig die in der Nähe der Grenze wohnhaften Aerate, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen, und haben zum Zweck des Abschlusses einer diesifälligen Uebereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Herrn Dr. Arnold R o t h, Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchst Ihren Staatsminister und Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Herrn Paul Grafen von H a t z f e l d t Wilden bürg, welche, auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:

379 Artikel 1.

Die deutschen Aerate, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufsthätigkeit auch in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben, vorbehaltlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die schweizerischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Näheder schweizerisch-deutschen Grenze wohnhaft sind, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den deutschen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten befugt sein.

Artikel 2.

Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufs in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.

Artikel 3.

Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels l in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfungunterwerfen.

Artikel 4.

Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel l dieser Uebereinkunft zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufs in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Ad ministrati v Vorschriften, zu unterwerfen haben.

380

Artikel 5.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren.

-Sie soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.

In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu B e r l i n , den 29. Februar 1884.

(L. S.) A. Roth.

(L. S.) v. Hatzfeldt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Einstellung des Betriebes auf der Eisenbahnstrecke Biberist-Derendingen.

(Vom 7. März 1884.)

Tit.

Der Kantonsrath von Solothurn ertheilte durch Beschluß vom 31. Dezember 1858 (Eisenbahnaktensammlung VII, 542) der Baugesellschaft Locher & Cie. in Zürich die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn längs der Emme, und zwar von der Emmenbrücke bei Derendingen südlich bis Biberist, eventuell Gerlafingen, und nördlich bis an die Aare in der Richtung nach Attisholz, behufs Verbindung von zu erstellenden gewerblichen E t a b l i s s e m e n t e n m i t der Linie S o l o t h u r n - H e r z o g e n b u c h s e e der C e n t r a l b a h n ; mit der Bestimmung in Art. 16, daß das Recht der Gesellschaft sich nur auf Waarentransporte erstrecke; ihr jedoch gestattet sei, nach vorheriger Anzeige an die kompetente Behörde den Personenverkehr auf der ganzen Linie oder auf einem Theil derselben einzuführen; und in Art. 20, daß hinwieder der Regierungsrath des Kantons Solothurn berechtigt sein solle, die Eröffnung der Bahn für den öffentlichen Verkehr, d. h. für den P e r s o n e n - und Gütertransport zu verlangen, wenn dieselbe bis nach Gerlafingen ausgebaut sein werde.

Wie sich aus dem bei den Akten liegenden Bericht des Regierungsrathes an den Kantonsrath, vom 19. November 1883, ergibt, Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. I.

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