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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 1. Februar 1884.)

Der Bundesrath wählte zur Posthalterin in Ober-Endingen (Aargau) : Jgfr. Karolina Schmid, von und in dort, Tochter des daselbst verstorbenen Posthalters.

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Inserate.

Bekanntmachung.

Es haben als Auswanderungsunteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Firma A. Zwilchenbart in Basel : Cajetan Boiler in Kaiserstuhl (Bundesblatt 1882, IV, 246).

Von der Firma Schneebeli & de. in Basel : Friedrich Neuenschwander in Bern (Bundesblatt 1881, II, 951).

Emil A. Hartmann in Biel ( ,, 1881, III, 615).

Job. Jos. Friedr. Gemperle in Basel ( ,, 1883, l, 390).

Eugenio Leoni in Bellinzona ( ,, 1882, I, 498).

Carlino Dotta in Airolo ( ,, 1882, I, 282).

Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. I.

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198 Von der Firma Louis Kaiser in Basel : Josef Herzog in Baden (Bundesblatt 1883, II, 394).

Heinrich Schwarz in Effingen ( ,, 1883, III, 263).

Roman Steger in Zürich ( ,, 1883, I, 391) B e r n , den 31. Januar / 2. Februar 1884.

' Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement sieht sich veranlaßt, folgende zwei kaiserlich deutsche Erlasse betreffend das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen G-egenstäLden des Wein- und Gartenbaues /u publiziren.

I.

Kaiserlich deutsche Verordnung betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. (Vom 4. Juli 1883.)

§ 1. Die Einfuhr von ausgerissenen Weinstöcken, trockenem liebhol/, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen ü b e r d i e . G r e n z e n des R e i c h s und die Ausfuhr der genannten Gegenstände, sowie die Ausfuhr von Rebblättern -- als Verpackungsmaterial oder sonst -- aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist verboten.

Die Ausfuhr von Rebpflänzlingen, von Schnittlingen mit oder ohne Wurzeln, sowie von Rebholz aus dem Reichsgebiet in das Gebiet eines der bei der gedachte» Konvention betheiligten Staaten ist verboten, falls nicht der betreffende Staat die Einfuhr ausdrücklich genehmigt hat.

§ 2. Die Einfuhr b e w u r z e i t e r Gewächse, welche aus Gebieten der bei der internationalen Reblaus-Konvention nicht betheiligten Staaten stammen, über die Grenzen des Reichs ist verboten.

§ 3. Die Einfuhr von Tafeltrauben, Trauben der Weinlese, Trestern über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr dieser

199 Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse und zwar: 1) die Tafeltrauben in wohl verwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben, 2) die Trauben der Weinlese eingestampft in gut verschlossenen Fässern, welche einen Raumgehalt von wenigstens fünf Hektoliter haben und derartig gereinigt sind, daß sie kein Theilchen von Erde oder Rebe an sich tragen, 3) die Trester in gut verschlossenen Kisten oder Fässern sich befinden.

§ 4. Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr der genannten Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen ReblausKonvention betheiligten Staaten ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet : 1) die Einfuhr hat ausschließlich über die hierfür vom Reichskanzler zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden; 2) die Ausfuhr hat ausschließlich über die zu diesem Behuf von einem jeden der betheiligten Staaten für sein Gebiet zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden; 3) die in Rede stehenden Gegenstände müssen fest, jedoch dergestalt, daß sie die nöthigen Untersuchungen gestatten, verpackt, sowie mit einer Erklärung des Absenders und mit einer auf der E r k l ä r u n g eines a m t l i c h e n Sachverständigen b e r u h e n d e n Beseheinigung der zuständigen Behörde versehen sein, aus welcher hervorgeht: a. daß die Gegenstände von einer Bodenfläche (einer offenen oder umfriedigten Pflanzung) stammen, die von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Meter oder durch ein anderes Hinderniß getrennt ist, welches nach dem ürtheil der zuständigen Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt; b. daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält; c. daß auf derselben keine Niederlage von Rebeu sich befindet; d. daß, wenn auf derselben von der Reblaus befallene Weinstöcke sich befunden haben, eine gänzliche Aus-

200 rottung der letzteren, ferner wiederholte Desinfektionen und drei Jahre lang Untersuchungen erfolgt sind, welche die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln verbürgen.

Die oben gedachte Erklärung des Absenders muß I. bescheinigen, daß der Inhalt der Sendung vollständig aus seiner eigenen Gartenanlage stammt; II. den letzten Bestimmungsort und die Adresse des Empfängers angeben; III. ausdrücklich bestätigen, daß die Sendung Reben nicht enthält ; IV. angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erdballen enthält; V. die Unterschrift des Absenders tragen.

§ 5. Der Reichskanzler ist ermächtigt: 1) von der Bestimmung im § 2 Ausnahmen zu gestatten ; 2) für den Verkehr in den Grenzbezirken a. von den Bestimmungen im § l und b. von den im § 3 hinsichtlich der Weinlesetrauben und Trestern getroffenen Bestimmungen Ausnahmen zu gestatten, vorausgesetzt, daß die fraglichen Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren; c. hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen des Gemüsebaues, welche zwischen infizirten Rebpflanzungen gewachsen sind, beschränkende Maßregeln zu treffen; 3) hinsichtlich der nicht zur Kategorie der Reben gehörigen Gewächse, der Blumen in Töpfen und der Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu gestatten.

§ 6. Die den vorstehenden Bestimmungen oder den Vorschriften der Eingangs gedachten Verordnung vom 31. Oktober 1879 zuwider zur Einfuhr gelangenden Gegenstände sind nach dem Ort der Herkunft auf Kosten des Verpflichteten zurückzuschicken oder, nach Wahl des etwa anwesenden Empfängers, durch Feuer zu vernichten.

Diejenigen Gegenstände, auf welchen die zu Rathe gezogenen Sachverständigen die Reblaus oder verdächtige Anzeichen derselben finden, sind nebst dem Verpackungsmaterial sofort an Ort und Stelle durch Feuer zu vernichten. Solchenfalls ist behufs der Mittheilung an die Regierung des Ursprungslandes ein Protokoll aufzunehmen.

201 II.

Bekanntmachung betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. (Vom 12. Juli 1883.)

Auf Grund der Vorschriften im § 4, Ziffer l, und im § 5T Ziffer l und 3 der Verordnung betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichsgesetzblatt S. 153), ist vom deutschen Reichskanzler bestimmt worden : §1. Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nichtgehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf nur über die nachstehend bezeichneten Zollämter erfolgen : In B a y e r n : Hauptzollämter zu Lindau, Passau, Simbach und Furth a. W.; Nebenzollämter zu Kufstein, Salzburg und Eger.

In W ü r t t e m b e r g : Hauptzollamt zu Friedrichshafen.

In B a d e n : Hauptzollamt zu Konstanz ; Zollabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen zu Schaffhausen und Basel.

In E l s a ß - L o t h r i ' n g e n : Nebenzollämter I. zu Fentsch, Novéant, Amanweiler, DeutsehAvricourt, Charnbrey, Markirch, Saales, Altmünsterol, Basel und Diedolshausen ; Nebenzollamt II. zu Urbis.

§ 3. Die Bestimmungen in den §§ 3 und 4 der Eingangs gedachten Verordnung finden auf nicht zur Kategorie der Rebe gehörige Gewächse, auf Blumen in Töpfen und auf Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, nicht Anwendung, sofern nicht im einzelnen Falle, nach dem Urtheil des zuständigen Zollamts, besondere Umstände den Verdacht einer Verschleppung der Reblaus begründen.

202

Bekanntmachung.

Auf den Wunsch der königl. italienischen Regierang wird die nachfolgende P r e i s a n s s c h r e i b u n g zur allgemeinen Kenntniß gebracht :

.Auszugaus dem

königlich italienischen Dekret vom 10. Dezember 1883, betreffend Aussetzung von Preisen zu Gunsten von Ausstellern, welche an der im Laufe des Jahres 1884 in Turin stattfindenden italienischen Landesausstellung sich betheiligen.

Art. 3. Ein Preis von 10,000 Franken wird ausgesetzt zu Gunsten desjenigen, -welcher in der Abtheilung Elektrizität der Turiner Ausstellung eine Erfindung oder ein System von Apparaten vorweist, woraus wesentliche Vortheile für die praktische Anwendung der Elektrizität auf die Industrie sich ergeben, und zwar namentlich hinsichtlich der Kräfteübertragung auf größere Distanzen, der Beleuchtung und des Hüttenwesens.

Es werden nur solche Erfindungen berücksichtigt, welche bei der Ausstellung durch Apparate vertreten sind, mit denen sich zuverläßige praktische Experimente ausführen lassen. Es können auch ausländische Aussteller sich um den Preis bewerben.

B e r n , den 21. Januar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerische Eisenbahnstatistik.

Von dem Drucksachenbüreau der Schweiz. Bundeskanzlei kann gegen Baarzahlung bezogen werden (Buchhandlungen und Schweiz. Bahnverwaltungen erhalten Rabatt) : Statistische Mittheilungen über Anlage und Ausrüstung der Schweiz. Eisenbahnen nach dem Bestand auf Ende 1882. Erste Lieferung.

Preis Fr. 3.

Schweigerische Eisenbahnstatistik für das Jahr 1882. Band X.

Preis Fr. 4. -- B e r n , den 25. Januar 1884.

Schweiz. Eisenbahndepartement

203 Schweizerische Centralbahn.

Für den Transport von S t e i n e n , K i e s , S a n d , M e r g e l und T h o n im gegenseitigen direkten Verkehr zwischen den Stationen der Centralbahn und der Emmenthalhahn, sowie im Transit über letztere Linie, tritt am 1. Februar 1884 ein Ausnahmetarif in Kraft, welcher bei unseren Stationen eingesehen und bezogen werden kann.

Der bisherige Ausnahmetarif für rohe und leicht behauene Bausteine ab Alt-Solothurn nach ßurgdorf bis Scherzligen vom 4. Dezember 1876, sowie der Spezialtarif Nr. 9 für den Transport von Backsteinen, Bausteinen etc.

vom 15. April 1882, soweit dieser letztere für obigen Verkehr bisher noch Anwendung fand, werden hiedurch aufgehoben und ersetzt.

B a s e l , den 24. Januar* 1884.

Für den Transport von Eisenwaaren, ferner von Eisen in Stangen und Blechen, sowie Eisenröhren in Ladungen von 5000 und 10,000 kg. pro verwendeten Wagen mit Provenienz Deutsehland und weiter, werden auf den tarifgemäß berechneten Taxen der Klasse A ab Basel S. G. B. nach nachstehenden Stationen der Suisse Occidentale und Simplonbahn, auf dem Wege der Rückerstattung gegen Vorlage der Originalfrachtbriefe folgende Beträge rückvergütet : Der Klassifikation vom 15. Oktober 1863, Klasse A, angehörende Eisenwaaren.

Eisen in Stangen. Bleche und Röhren.

Ladungen von 5 T.

10 T.

5 T. 10 T.

Cts.

Cta.

Cts.

Cts.

Basel S. C. B. - Neuchâtel . \ ,,

l:Sr. :

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Nyon .

.J Lausanne .

19 35 35 51 ,, Vevey .

,, Bouveret 21 37 37 53 ,, Frihourg ,, Romont Bulle .

,, Morat .

.\ Moudon .l 24 41 41 58 ,, Payerne .J Allfälligen Anflad in Basel zu Lasten der "Waare. Für diese Rück«rstattungen wird eine monatliche Kündigung vorbehalten.

Pur Sendungen nach andern als den oben benannten Stationen wird die Taxrückerstattung besonderer Verständigung vorbehalten.

B a s e l , den 28. Januar 1884.

Das Direktorium.

204

Schweizerische Nordostbahn.

Am 1. Februar tritt zum Gütertarif Waldshut-Ostschweiz vom 1. Oktober 1883 ein I. Nachtrag, einige Taxberichtigungen enthaltend, in Kraft, welcher bei unseren Stationen unentgeltlich bezogen werden kann.

Z ü r i c h , den 24. Januar 1884.

Zum Tarif vom 1. März 1882 für den direkten Oesterreichisch-Bayerischen-Schweizerischen Personen- und Gepäckverkehr, via Lindau-BodenseeRomanshorn, tritt mit 1. März dieses Jahres ein V. Nachtrag, enthaltend «ine Ergänzung der Transportbestimmnngen und die Taxen für Retourbillete zwischen Basel und München, in Kraft.

Z ü r i c h , den 29. Januar 1884.

Die Direktion.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Einer Geschäftsfirma in Rapperswyl ist für den Transport von Holz in Wagenladungen à 10,000 kg. aus dem Vorarlberg für die Strecke BuchsRapperswyl unter der Bedingung eines jährlichen Transportquantums von mindestens 80 Wagenladungen eine Taxe von Fr. 43 pro 10,000 kg. bewilligt worden.

St. G a l l e n , den 30. Januar 1884.

Die Generaldirektion.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit dem 1. Februar 1884 tritt zum internen Gütertarif der J. B. L. vom 1. Januar 1883 ein II. Nachtrag in Kraft, enthaltend den Ausnahmetarif Nr. 24 für den Transport von f l ü s s i g e r M i l c h , f r i s c h e r B u t t e r und B r o d.

205 Derselbe findet auf Verlangen Anwendung im Verkehr zwischen sämmtlichen Stationen unseres Netzes (Bödelibahn ausgenommen) und kann durch Vermittlung der letztern, soweit Vorrath reicht, bezogen werden.

B e r n , den 29. Januar 1884.

Die Direktion.

Westschweizerische Bahnen und Simplonbahn.

Wir haben einer Firma einen Frachtsatz von Fr. 6. 50 pro Tonne für den Transport von Koakstaub ab Genf nach Noiraigue unter der Bedingung ewährt, daß sie im Laufe des Jahres 1884 mindestens 50 je mit 10,000 kg.

eladene Wagen transportire.

L a u s a n n e , den 28. Januar 1884.

Die Direktion der Westschweizerischen Bahnen und der Simplonbahn.

f

Bekanntmachung.

Der h. Bundesrath hat unterm 4. Januar 1884 eine ausführlichere Instruktion betreffend Prüfung und Stempelnng von Wagen erlassen. Da dieselbe auch Vorschriften über die Konstruktion von Wagen enthält, so werden hiemit die Fabrikanten von Wagen auf diese Instruktion aufmerksam gemacht, welche von den Interessenten durch die unterzeichnete Stelle bezogen werden kann.

B e r n , den 5. Januar 1884.

Eidgenössische Eichstätte, Der Direktor : Bis.

206

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o und F l e i s c h für die im Laufe des Jahres 1884 auf dem Waffenplatze S t a n s abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Brod oder Fleisch" versehen, bis Samstag den 16. Februar nächsthin dem eidgenössischen Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

Die Preisofferten sind per Ration, für Brod zu 750 Gramm und für Fleisch zu 320 Gramm, zu berechnen.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in Stans und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt B e r n , den 29. Januar 1884.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Ausschreibung.

Die Direktion der eidg. Munitionsfabrik in Thun eröffnet hiemit Konkurrenz über die Lieferung folgender Gegenstände : 200 Eies Papier zum Einwickeln der Patronen.

8000 Kilo Umschlagpapier.

9000 ,, Carton.

12000 ,, Schwefelsäure (66° Baume).

3000 Meter rohes Baumwollentuch.

Vorschriften, beziehungsweise Muster, über erforderliche Qualität der betreffenden Materialien können von der Direktion der eidg. Munitionsfabrik bezogen werden.

Die Waare muß franko auf die dem Versender nächstgelegene BahnStation geliefert werden.

Lieferungsangebote sind bis 9. Februar franko an unterzeichnete Stelle zu richten.

T h u n , den 17. Januar 1884.

Eids. Munitionsfabrik.

207 Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträgerchef in Chaux-de-Fonds. Anmeldung bis zum 15. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

2) Posthalter und Briefträger in Subingen (Solothurn). Anmeldung bis zum 15. Februar 1884 hei der Kreispostdirektion in Basel.

3) Postmandatträger heim Hauptpostbüreau in Bern. Anmeldung bis zum 15. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Postablagehalter und Briefträger in Wauwyl (Luzern). Anmeldung bis zum 15. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

5) Briefträger in Stäfa (Zürich). Anmeldung bis zum 15. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

6) Paketträger beim Hauptpostbüreau St. Gallen. Anmeldung bis zum 15. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

7) Posthalter in Landquart.

Anmeldung bis zum 15. Februar 8) Briefträger und Packer in Land- > 1884 bei der Kreispostdirektion in quart (Graubünden).

j Chur.

9) Posthalter in Misox (Graubünden). Anmeldung bis zum 15. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Bellinzona.

10) Telegraphist in Glaris (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Februar 1884 bei der Telegrapheninspektion in Chur.

11) Telegraphist in Lausanne. Jahresbesoldung gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 20. Februar 1884 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

12) Telegraphist in Mesocco (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 20. Februar 1884 bei der Telegrapheninspektion in Bellenz.

13) Telegraphist in Schweizerhalle (Basel-Landschaft).

Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 20. Februar 1884 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

1) Kontroleur bei der Hauptzollstätte Basel, bad. Bahn. Jahresbesoldung bis auf Fr. 3600. Anmeldung bis 13. Februar nächsthin bei der Zolldirektion in Basel.

208 2) Briefträger in Freiburg. Anmeldung bis zum 8. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Postpacker, Briefkastenleerer und Büreaudiener in Chaux-de-Fonds.

.

,, ,.

, Anmeldung bis zum 8. Februar 4) Unter-Hauswart beim Hauptpost1884 bei der Kreispostdirektion bureau Neuenburg.

in Neuenburg.

5) Postpacker in Neuenburg.

6) Postpaketträger in Weinfelden (Thurgau). Anmeldung bis zum 8. Fe-: bruar 1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

7) Briefträger in Kappel (St. Gallen). Anmeldung bis zum 8. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

8) Telegraphist in Bern. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesesetzes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 6. Februar 1884 bei er Telegrapheninspektion in Bern.

f

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1884

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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02.02.1884

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197-208

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10 012 204

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