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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ankauf von Pferden für die Militärverwaltung im Januar / Februar 1917.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements werdenim Jahre 1917 an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Pferde für die schweizerische Pferderegieanstalt und für das Depot der Artillerie-Bundespferde angekauft : Luzern (Pferdekaserne), 81/2 Uhr vormittags.

Freitag, den 12. Januar in Langnau (beim Bahnhof), 2 Uhr nachmittags.

Samstag, Bern (Tierarzneischule), 8 Uhr vormittags.

Dienstag, Schwyz (beim neuen Schulhaus), 9 1/2 Uhr vormittags.

Mittwoch, Einsiedeln (Klosterhof), 9 1/2 Uhr vormittags.

Landquart (Obere Brücke), 81/* Uhr vormittags.

Donnerstag, ·n 18.

Altstätten, St. Gallen (Löwen), 3 Uhr nachmittags.

Freitag, Buchs, St. Gallen (bei der Traube),,, n 19.

9 Uhr vormittags.

Montag.

Burgdorf (Schützenmatte), ~^ OT Tl 22.

10 Uhr vormittags.

Dienstag, Colombier (aux Allées), n 23.

11 Uhr vormittags.

Mittwoch, 24.

Tavannes (Arsenal), ;i 12 Uhr vormittags.

Delsberg (Marché aux chevaux):.

9 Uhr vormittags.

Donnerstag, Pruntrut (Champ de foire), 2 Uhr nachmittags.

Saignelégier (Marché couvert), Freitag, 8*/2 Uhr vormittags.

Ölten (Gasthof zum Kreuz), Samstag, 9 Uhr vormittags.

285 Dienstag,

den 30. Januar in Avenches (Hengstendepot), lOYs Uhr vormittags.

Mittwoch, ,,31. ,, ., Lausanne (Place du Tunnel), 2 Uhr nachmittags.

Donnerstag-, ,, I.Februar ,, Aigle (les Glariers), 101/2 Uhr vormittags.

Freitag, ,, 2. ,, ,, Thun (alte Regie), 9 Uhr vormittags.

Für den Ankauf der für die Pferderegieanstalt zu übernehmenden Pferde gelten folgende Vorschriften : 1. Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eine» guten Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und sowohl von Vater- als von Mutterseite der Veredlungszucht angehören.

2. Die Pferde sollen 3 (Geburtsschein vom Jahre 1914) und 4 Jahre alt sein. Das Stockmass soll im Minimum 153 crn betragen, mit Eisen.

3. Die Abstammung muss durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtsehaftsdepartement eine Unregelmässigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Standort an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 14 Tagen sich als Beisser oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten. Wenn sich ein Pferd im Laufe des Jahres als trächtig erweisen sollte, so hat der Verkäufer dasselbe zu jeder Zeit gegen Erlegung des Kaufpreises zurückzunehmen.

5. Die für das Depot der Artillerie-Bundespferde anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmass von mindestens 154 cm aufweisen. Für den Ankauf für dieses Depot kommen nur Pferde in Frage, die im Alter von 5 (Geburtsschein lautend bis Ende Mai 1912), 6 und 7 Jahren stehen und von Bundeshengsten oder sonst vorn Bunde anerkannten Hengsten abstammen. Ausnahmsweise können auch gut qualifizierte Pferde ohne Abstammungsausweis angekauft werden.

Im weitem gelten auch für diese Pferde die sub 3 und 4 für den Ankauf von Regieremonten aufgestellten Bestimmungen.

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Pferde, die auf Pikett nach Hause entlassen sind und obigen Bedingungen entsprechen, können laut Verfügung des schweizerischen Militärdepartements ohne weiteres der Ankaufskommission vorgeführt werden ; eine Bewilligung zum Verkauf braucht also bei der Oberleitung der Pferdedepots nicht eingeholt zu werden. Der Ankauf kann sich auch auf geeignete Pferde, die in den Pferdedepots stehen, ausdehnen; in diesem Falle haben sich die betreffenden Pferdebesitzer bis spätestens am 8. Januar 1917 bei der unterzeichneten Direktion unter Angabe der Hufnummern des zu verkaufenden Pferdes anzumelden.

T h u n , im November 1916.

(3..).

Direktion der Schweiz. Pferderegieanstalt: Ziegler, Oberstlieutenant.

Verkauf von Artillerie-Bundespferden als Zuchtstuten.

Die schweizerische Pferderegieanstalt bringt im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements Samstag, den 16. Dezember 1916, vormittags 10 Uhr in Bern (Tierarzneischule) ca. 50 Stuten des Juraschlages zur Versteigerung. An der Steigerung werden nur Käufer zugelassen, die sich als Mitglied einer PferdezuchtGenossenschaft ausweisen. Die Steigerungsbedingungen sind bei der unterzeichneten Verwaltung erhältlich. Interessenten können die Stuten bereits am Tage vor der Versteigerung in Thun besichtigen.

T h u n , November 1916.

(2.).

Direktion der Schweiz. Pferderegieanstalt.

Verpfändung des Schiffparkes einer Dampfschiffgesellschaft.

Die Schiffahrt- und Eisenbahngesellschaft für den Luganersee hat das Gesuch 'gestellt, es möchte ihr bewilligt werden : a. ihre sämtlichen, auf Schweizerboden gelegenen, dem Betriebe der Schiffahrt dienenden Liegenschaften und Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen ; b. ihr gesamtes schwimmendes Material und dessen Ausrüstung,, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Hafen- und Landungsanlagen und Werkstätten, sowie das gesamte zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material

287 im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen und des Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916 betreffend Ausdehnung des zitierten Bundesgesetzes auf die konzessionierten Schiffahrtsgesellsehaften im ersten Range zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,000,000, das zur Abbezahlung schwebender Schulden dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekanntgemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung ·einer mit dem 6. Dezember 1916 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 17. November 1916.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 13. November 1916 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen l 2. Meier, Anna, geb. Meier, geb. am 10. Mai 1858 als Tochter des Martin und der Juliannc geb. Rey, von Oberkirch (Kt.

Luzern), Witwe des Joh. Jakob, gewesenen Professors an der kaufmännischen Handelsschule in Luzern, zuletzt wohnhaft in Zürich (Hüttenstrasse 34, bei Frau Frigge), zurzeit unbekannten Aufenthalts ; 3. Walker, Adolf, oder Albert, 22 bis 23 Jahre alt, früher in Lyon, im Frühjahr 1916 in Zürich wohnhaft, zurzeit unbekannten Aufenthalts ; "betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten ·einer fremden Macht, erkannt: I. Die Angeklagten Anna Meier geb. Meier und Adolf oder Albert Walker werden des Vergehens im Sinne des Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt :

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2. Anna Meier geb. Meier in contumaciam zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, getilgt durch die ausgestandene Untersuchungshaft, und zu einer Geldbusse von Fr. 30 ; 3. Walker in contumaciam zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu einer Geldbusse von Fr. 300.

H. Der Angeklagte Walker wird auf die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen.

HL Sämtliche Geldbussen sind im Falle der Nichtbeibringung innerhalb 3 Monaten im Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. Busse ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden auferlegt: zu 1/io der Anna Meier, zu 3/io dem Walker.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100 festgesetzt ; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

V. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrate zur Vollziehung mitzuteilen mit dem Bemerken, dass die Strafen im Kanton Zürich zu vollziehen sind. Ausserdem ist das Urteil, soweit es die Verurteilten Anna Meier und Walker betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatte zu veröffentlichen.

Z ü r i c h , den 13. November 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesstrafgerichtes, Der Präsident: Stooss.

Der Gerichtsschreiber : Dr. W. Renold.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht kat in seiner am 17. November 1916 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. LaUX, Rudolf, von Leipzig, geboren den 6. Oktober 1875, Kaufmann, Sohn des Otto und der Emma geb. Hermann, zurzeit in Deutschland ;

289 2. Goldberg, deutschen Agenten, zurzeit in Deutschland, Angeklagte, betreffend Sprengstoffverbrechen, erkannt: 1. Rudolf Laux und Goldberg werden schuldig erklärt des Vergehens im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 12. April 1894 und in contumaciam verurteilt: Rudolf Laux zu 3 Jahren Zuchthaus, Goldberg zu 3 Jahren Zuchthaus, ferner beide zu Landesverweisung auf Lebensdauer.

2. Die Strafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

3. Laux und Goldberg haben die Kosten der Untersuchung ·und der heutigen Verhandlung zu bezahlen. Die letzteren bestehen in einer Gerichtsgebühr von Fr. 50 und den Schreibgebühren und Kanzleiauslagen, deren Betrag später bestimmt wird.

4. Dieses Urteil ist durch einmalige Aufnahme im schwei.zerischen Bundesblatte öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesrate zum Zwecke der Vollziehung mitzuteilen.

Z ü r i c h , den 17. November 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesstrafgerichtes, Der Präsident: Merz.

Der Gerichtsschreiber : Dr. W. Renold.

Einstellung im Aktivbürgerrecht.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Wetze!, Otto, von Hedigen, Schmied, geboren 19. Mai 1875, Füsilier-Landsturmbataillon 58/1, ohne festen Wohnort, durch Urteil des Divisionsgerichtes 5 a vom 26. Oktober 1916 auf die Dauer eines Jahres, vom 29. November 1916 an gerechnet, im Aktivbürgerrecht eingestellt wurde.

Z ü r i c h , den 20. November 1916.

Staatsanwaltschaft Zürich, der I. Staatsanwalt: Brunner.

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Verschollenheitsruf.

Sidler, Josef Mathias, geb. den 3. Mai 1835, Sohn des Josef Xaver Sidler und der Maria Barbara geb. Waller, von Zug, ist seit zirka 30 bis 40 Jahren unbekannt abwesend und verschollen.

Auf Verlangen des Herrn Rechtsagenten Alois Hotz in Zug als Testamentsvollstrecker der Frl. Josefine Sidler sei. in Zug wird anmit der genannte Sidler, Josef Mathias, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 30. November 1917 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Sidler, Josef' Mathias, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 8. November 1916.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Nachtrag zum Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. Aprir 1911 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaftais Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : *) Kanton Aargau.

31. Darlehenskasse Böttstein in Böttstein.

32. Darlehenskasse Neuenhof-Killwangen in Neuenhof.

B e r n , den 21. November 1916.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1916

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4

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48

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29.11.1916

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