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Inserate.

Bekanntmachung.

Hr. Ulrich Furrer, Heinrich sei. Sohn, aus dem Werdhof-Ossingen, geb.

1822, welcher zu Martini 1853 angeblich nach Amerika auswanderte und seither verschollen ist, sowie allfällige Nachkommen desselben, werden hiemit aufgefordert, binnen 9 Monaten von heute an in der Kanzlei des unterzeichneten Gerichtes sich zu melden, ansonst Furrer für todt erklärt und sein in waisenamtlicher Verwahrung liegendes Vermögen den hierorts bekannten Erben aushingegeben würde.

A n d el f i n g o n , den 8. Juli 1884. \ Im Namen des Bezirksgerichtes, Der Gerichtsschreiber: Boiler.

Gotthardbahn.

Vom 16. fl M. an werden für Güter aller Art in Ladungen von 5 oder 10 Tonnen, welche von überseeischen, von italienischen und auswärtigen Seehäfen nach Genua P. C., S. Benigno, S. Pier d'arena (Station und Haltestelle), Venedig (Marittima und S. Lucia) und Livorno Marittima und von diesen Transitstationen in direkter Kartirung via Chiasso oder Pino nach in den schweizerisch-italienischen und in den deutsch-italienischen Gütertarifen enthaltenen schweizerischen oder deutschen Stationen oder in umgekehrter Richtung gehen, für die italienischen Strecken die Taxen der S e r i e 2 des Spezialtarifs für Güter im Transitverkehr durch Italien eingerechnet.

; L u z e r n , den 12. Juli 1884;

467 Vom 15. 1. M. an gelangen für den Verkehr zwischen den Grotthardbahnstationen Arth-Goldau, Schwyz, Brunnen, Flüelen, Amsteg, Göschenen, Airolo, Bellinzona, Locamo, Lugano und Chiasso einerseits und den Stationen der Schweiz. Nordostbahn Zürich, Baden, Winterthur, Schaffhausen, Konstanz, Komanshorn und Borschach anderseits S o n n - und F e s t t a g s b i l l e t e mit zwei- und dreitägiger Gültigkeitsdauer und zu ermäßigten Taxen zur Ausgabe.

Der bezügliche Tarif kann bei den genannten Verbandstationen eingesehen werden.

L u z e r n , den 14. Juli 1884.

Mit dem 1. August näehsthin tritt für den direkten Güterverkehr zwischen den Stationen der Gotthardbahn einerseits und den Stationen der Vereinigten Schweizerbahnen (einschließlich der Toggenburger-Bahn und der Wald-KütiBahn) der Tößthalbahn, der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln und der Schweiz. Nordostbahn (einschließlich der Linie Effretikon-Hinweil und der Bötzbergbahn) anderseits ein neuer :Tarif in Kraft, durch welchen Heft I des Gütertarifs Nord- und Ostschweiz-Grotthardbahn, vom 1. Juni 1882, mit Ausnahme der für Basel vorgesehenen Taxen, welch' letztere Ms zum Inkrafttreten eines direkten Tarifes Gotthardhahn-Centralbahn noch fortbestehen, aufgehoben wird.

Exemplare dieses neuen Tarifes können zum Preise von 30 Cts. bei den betreffenden Stationen, sowie bei unserm kommerziellen Bureau bezogen werden.

L u z e r n , den 14. Juli -1884.

Die Direktion.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit dem 15. d. M. ist ein VIII. Nachtrag zum direkten Personen- und Gepäcktarif J. B. L. - S. 0., vom 1. Mai 1879, in Kraft getreten, enthaltend Taxen zwischen Luzern einerseits und Veytaux-Chillon-Halte, Villeneuve, Oron und Chénens, via Langnau-Bern, anderseits.

Derselbe kann auf den genannten Stationen eingesehen werden.

B e r n , den 11. Juli 1884.

Infolge Veränderungen auf den Strecken der französischen Ostbahn ·werden die Barèmes Gütertarife Nr. 3 und 4 für Lebensrnittel etc. ab schweizerischen Stationen nach Paris und Beifort,, vom 1. Januar, beziehungsweise 1. Februar 1884, umgearbeitet und auf den 1. August näehsthin in neuer Auflage erscheinen.

468 Die Inkraftsetzung der neuen Tarife wird s. Z. durch eine besondere Publikation bekannt gemacht.

B e r n , den 12. Juli 1884.

Die Direktion»

Neuer eidgenössischer Zolltarif.

Um den Anfragen nach dem Zeitpunkt, an welchem der neue Zolltarif in Anwendung treten werde, zu begegnen, wird hiemit aufmerksam gemacht, daß in Gemäßheit des Art. 7 des bezüglichen Bundesgesetzes vom 25./26.

vorigen Monats der Bundesrath erst nach Verfluß der Frist von 90 Tagen für Anrufung einer Volksabstimmung und sofern alsdann eine Volksabstimmung nicht stattzufinden hat, den Beginn der Wirksamkeit des angeführten Gesetzes, beziehungsweise des neuen Zolltarifs, festsetzen wird. Die diesfällige Schlußnahme des Bundesrathes wird dannzumal amtlich bekannt gemacht werden.

B e r n , den 4. Juli 1884.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Nikiaus Steiner in Wattwil (St. Gallen), bisher Unteragent der Auswanderungsfirma A. Zwilchenbart in Basel (Bundesblatt 1883, III, 591) ist gestorben und demzufolge aus der Liste der Auswanderungsunteragenten gestrichen worden.

B e r n , den 8. Juli 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

469

Bekanntmachung betreffend die Auswanderung nach Kanada.

Von der Schweizergesellschaft in Montréal (Kanada) ist ein Brief nachstehenden Inhalts an den ßundesrath gelangt: ,,Ereignisse, wie sie in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada in letzter Zeit vielfach vorgekommen, machen es uns zur Pflicht, mit nachfolgenden Erörterungen über hiesige Zustände an die Bnndesbehörde zu gelangen: ,,Getäuscht von gewissenlosen Agenten, die lediglieh ihren eigenen Gewinn im Auge haben, verlassen viele unserer Landsleute ihre Heimat, kommen ohne Suhsistenzmittel hier in Montréal oder anderswo an und müssen, weil sie lohnende Arheit nicht finden können, ein klägliches Dasein fristen. Natürlich ist denselben Arbeit in Hülle und Fülle versprochen und ein-, zwei- bis dreimal so hoher Lohn, als sie zu Hause hatten, in Aussicht gestellt worden ; aber alle diese Versprechen haben sich als falsch erwiesen.

,,Wir, die schon lange hier ansäßig sind und die Verhältnisse kennen, halten uns daher verpflichtet, der Wahrheit ohne Rückhalt Ausdruck zu geben. Wir befinden uns hier in einer Krisis, deren Ende nicht abzusehen ist. Leute, welche gegenwärtig in Kanada wohnen, sind großentheils von ihren Arbeitgebern entlassen worden ; andere beziehen reduzirte Gehalte ; trotz alledem kommen allwöchentlich Schiffe hier an, welche bis 2000 Auswanderer aus allen Theilen Europas mitführen. Ist dies vernünftig und haben wir da nicht die Verpflichtung, gegen solche Vorkommnisse unsere Stimme zu erheben ? Die Wohlthätigkeitsvereine im Ausland verfügen meistentheils über sehr geringe Mittel und können trotz der größten Opferwilligkeit nicht überall Hülfe bieten, wo solche nöthig ist.

,,Einzig und allein Landwirthe, welche einiges Kapital mitbringen und sich Mühe geben wollen, haben einige Aussicht auf ordentliches Fortkommen.

,,Solche, welche einen wissenschaftlichen Beruf ausüben, thun gut, wenn sie daran denken, daß alle ihre Fähigkeiten ihnen in Amerika nichts nützen, wenn sie nicht Englisch verstehen. Denen, die ein gutes Handwerk verstehen, sagen wir: Bleibet zu Hause, wir versichern Buch, daß Ihr hier ebenso viel arbeiten müßt und Euch dennoch nicht besser befinden werdet.

,,Wir können die unglücklichen Einwanderer nicht genug warnen und ihnen zurufen: Nichts Gutes wartet Euer hier! Laßt Euch nicht verleiten!

ahmet nicht die Wandertaube in der Fabel nach! Gebrochen, elend,
enttäuscht werdet Ihr Euch nach dem Taubenschlag zurücksehnen; aber vielleicht könnet Ihr nicht einmal mehr zurück! Wie viele solche Beispiele hatten wir nicht schon, und haben sie heute noch vor Augen! Glaubet, daß Eure Landslente in Kanada, welche Euch lieben und Euch lieber glücklich als unglücklich sehen möchten, die Wahrheit sagen!"

B e r n , 1. Juli 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

470

Aasschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die im Laufe des Jahres 1884 auf den Waffenplätzen S c h a f f h a u s e n und Zug abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, per Ration, für Brod zu 750 Gramm und für Fleisch zu 320 Gramm berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Brod oder Fleisch " versehen, bis 26. Julinächsthin dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den Bureaux der Kantons-Kriegskommissariate in S c h a f f h a u s e n und Z u g und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 1. Juli 1884.

Das eidg, Ober-Kriegskommissariat.

Ausschreibung, Die Lieferungen von S c h l a c h t v i e h und M e h l für die im Laufe des Spätsommers 1884 auf den Waffenplätzen D e l s b e r g und F r ei b ü r g stattfindenden Brigadeübungen werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, für Schlachtvieh per Kilogramm und für Mehl per metrischen Centner berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für S c h l a c h t v i e h oder M e h l " versehen, bis 26. Juli für Delsberg und bis 9. August für Freiburg dem eidg. OberKriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

Die Eingaben für Mehl sind mit entsprechenden Mustern zu begleiten.

Die Bewerber bleiben mit ihren Angeboten bis zum 8. August, resp. 23. August behaftet.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den Bureaux der Kantons-Kriegskommissariate in F r e i b u r g und B e r n , sowie bei den Tit. bernischen Re.

gierungsstatthalterämtern von Delsberg und Pruntrut und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 1. Juli 1884.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

471

Postamtliche Bekanntmachung.

in Gemäßheit von Artikel 26 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 10. August 1876 sind sämmtliche vom Jahr 1883 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen ans genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle Diejenigen, welche ein Eigenthumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben der über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, e r Adresse, d e s Bestimmungsortes etc. d e s vermißten Gegenstandes, Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 10. Mai 1884.

Die Schweiz. O b e r p o s t d i r e k t i o n : Ed. Höhn.

Eeproduzirt im Juli 1884.

Schweizerische Postverwaltung.

Bekanntmachung.

Das von der schweizerischen Oberpostdirektion bis jetzt nur in deutscher Sprache herausgegebene Posthandbuch für die Schweiz ist soeben auch in französischer Sprache erschienen, und es kann die französische Ausgabe, gleich wie die deutsche, zum Preise von Fr. l bei der Oberpostdirektion, bei den Kreispostdirektionen, sowie bei sämmtlichen Poststellen der Schweiz bezogen werden.

Das Posthandbuch ist zunächst und hauptsächlich für das mit der Post verkehrende Publikum bestimmt und enthält namentlich folgende Hauptkapitel :

472 Organisation der Postverwaltung; Umfang des Postdienstes; Postregal ; Dienstverkehr mit den Poststellen; Verbotene und bedingt zugelassene Gegenstände; Haftpflicht der Postverwaltung; Beförderung der Reisenden und ihres Gepäcks; Adressirung, Frankirnne, Aufgabe, Rückforderung, Spedition und Aushingabe der Postsendungen; Portofreiheit; Taxen und besondere Bestimmungen betreffend die verschiedenen Kateorien von Postsendungen (nebst Distanzenanzeipjer zur Berechnung er inländischen Fahrposttaxen für Sendungen über 5 kg.); Mitwirkung der Post beim Telegraphen- und beim Zolldienste; Verzeichniß der Länder und Orte des Weltpostvereins etc.

. B e r n , , den 10. Mai 1884.

Die O b e r p o s t direkt ion: Ed. Höhn.

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Keprodnzirt im Juli 1884.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Lanfe des anf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität oeibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbucb.es.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- nnd Kousnlarvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

C E, o m, im Februar 1879...,.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

473 Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen .Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden .als Italiener betrachtet.

Sie werden seihst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gresetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener hetrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juli 1884.

Anzeige.

Bei der Unterzeichneten ist erschienen und kann gegen Nachnahme oder Frankoeinsendung des Betrages in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r Ausgabe bezogen werden :

474 Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten.

Herausgegeben vom Schweiz. Departement des Innern.

Preis broschirt: Fr. 4. -- Solid gebunden: Fr. 5.

Dieses unter Mitwirkung von M i t g l i e d e r n des B u n d e s g e r i c h t s ausgearbeitete Werk, welches auf 385 Oktavseiteu die auf das Civilstandswesen bezüglichen gesetzgeberischen Erlasse, die zur Verwendung kommenden Formulare sammt einer erschöpfenden Beispielsammlung, eine sorgfältige^ uie Gesetzgebung aller Kantone mitberücksichtigende Anleitung für die Führung der Civilstandsregister und endlich ein genaues alphabetisches Sachregister enthält; kommt einem längst gefühlten Bedürfniß entgegen und darf als vorzüglicher R a t h g e b e r nicht nur den Civilstandsbeamten, sondern allen kantonalen Amtsstellen, den Advokatur- und Geschäfts-Büreaus aufs Beste empfohlen werden.

Stämpfli'sche Bnchdruckerei in Bern.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte anch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahrae der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postkommis in Lausanne.

Anmeldung bis zum 1. August 2) Posthalter und Briefträger in 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Saphorin (Waadt).

3) Postablagehalter und Briefträger Lausanne.

in Arnex (Waadt).

4) Landbriefträger in Morges (Waadt). Anmeldung bis zum 25. Juli 1884 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

5) Postablagehalter, Briefträger und Anmeldung bis zum 1. August Bote in Bole (Nenenburg) 1884 bei .der Kreispostdirektion 6) Briefträger in Corgémont (Bern).

in Neuenburg.

7) Paketträger in Chaux-de-Fonds.

8) Büreaudiener und Briefkastenleerer Anmeldung bis zum 1. August in St. Gallen.

1884 bei der Kreispostdirektion in 9) Briefträger in St. Eiden (St. Gallen). St. Gallen.

475 10) Telegraphist in Conters (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Juli 1884 bei der Telegrapheninspektion in Chur.

1) Contrôleur bei der Hauptzollstätte Euchs (St. Gallen), mit Amtsantritt auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Arlbergbahn. Anmeldung bis 24. Juli bei der Zolldirektion in Chur.

2) Briefträger in Genf. Anmeldung bis zum 25. Juli 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

3) Büreandiener beim Hauptpostbüreau Basel. Anmeldung bis zum 25. Juli 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Briefträger in Walzenhausen (Appenzell A.-Rh.). Anmeldung bis zum 25. J.uli 1884 bei der Kreispostdirektion in St- Gallen.

5) Telegraphist in Bex. Jahresbesoldung Fr. 300, nebst Depeschenprovision.

Anmeldung bis zum 23. Juli 1884 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

6) Telegraphist in Buren (Bern). Jahrestesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 23. Juli 1884 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

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1884

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19.07.1884

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