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Schweizerisches Bundesblatt

36. Jahrgang. I.

Nr. 7.

9. Februar 1884.

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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Produkten nach der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen.

(Vom 8. Februar 1884.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s ra t h , im Hinblick auf die internationale Phylloxera-Uebereinkunft d.d. Bern, 3. November 1881*), und auf Artikel 9 der Uebereinkunft betreffend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen, vom 14. Juni 1881 **), auf den Antrag seines Handels- und Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Art. 1. Die Ausfuhr von Wurzelreben, Rebholz, Wurzelstöcken, Rebblättern und Rebenabgängen, nicht eingestampften Weinlesetrauben, gebrauchten Schutzpfählen und Rebstecken, Dünger und Düngererde, mit Ausnahme von chemischem Dünger, aus der Schweiz in die zollfreie Zone von HochSavoyen ist untersagt.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band VI, Seite 228.

**) ,, » ,, ,, ,, VI, ,, 515.

Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. I.

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Art. 2. Tafeltrauben, welche nach der zollfreien Zone von Hooh-Savoyen ausgeführt werden wollen, dürfen nicht mit Rebblättern und Rebholz versehen und müssen in wohl verschlossenen, aber dennoch leicht zu untersuchenden Kisten, Schachteln oder Körben verpackt sein: das Gewicht einer gefüllten Kiste, Schachtel oder eines gefüllten Korbes darf 10 Kilo nicht übersteigen.

Eingestampfte Weinlesetrauben dürfen in die genannte französische Landesgegend nur in gut verschlossenen Fässern von wenigstens 5 Hektoliter Gehalt ausgeführt werden; die Fässer müssen so gereinigt sein, daß sie keine Erd- oder Rebbestandtheile an sich haben.

Trester dürfen nur in Kisten oder wohl verschlossenen Fässern ausgeführt werden.

Art. 3. Die Ausfuhr von Erzeugnissen des Gartenbaues und der Landwirthschaft, wie Gemüse, Früchte, Samenkörner aller Art, ferner Produkte des Futterbaues, abgeschnittene Blumen und Topfpflanzen aus der Schweiz nach der zollfreien Zone von Hooh-Savoyen ist ohne Vorweis eines Ursprungszeugnisses gestattet.

Art. 4. Setzlinge, Gesträuche und alle andern Vegetabilien außer der Rebe, die aus Pflanzschulen, Gärten oder Treibhäusern kommen, dürfen nur dann nach der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen ausgeführt werden, wenn sie von einer Deklaration des Versenders und einer Bescheinigung der kompetenten Behörde des Landes, aus welchem sie kommen, begleitet sind.

Art. 5. Die Bescheinigung der kompetenten Behörde soll bezeugen : a. daß die Gegenstände aus einem Grundstück (einer Anpflanzung, einer Einfriedung) kommen, welches von jedem Rebstock wenigstens 20 Meter entfernt, oder von den Wurzeln desselben durch ein von der kompetenten Behörde für genügend erachtetes Hinderniß getrennt ist ;

211 b. daß dieses Grundstück selbst keinen Rebstock enthält ; c. daß auf demselben keine Rebstöcke abgelagert sind; d. daß, wenn mit der Reblaus behaftete Reben in demselben sich befunden haben, die Ausrodung der Wurzeln, wiederholte Behandlung mit Gift und während drei Jahren Untersuchungen stattgefunden haben, welche die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln sichern.

Die Deklaration des Versenders muß a. bescheinigen, daß die gesammte Sendung aus seinen Anlagen kommt; b. den Ort des definitiven Empfangs und die Adresse des Empfängers angeben ; c. die Versicherung enthalten, daß sich in der Sendung keine Reben befinden; d. angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erde an den Wurzeln enthält; e. mit der Unterschrift des Versenders versehen sein.

Art. 6. Die Gegenstände, welche bei einer Zollstätte angehalten worden sind, weil sie den Vorschriften in den Artikeln l, 2, 4 oder 5 nicht genügen, müssen an den Versandtort auf Kosten dessen, den es angeht, zurückgewiesen oder nach der Wahl ihres Eigenthümers, wenn derselbe gegenwärtig ist, durch Feuer vernichtet werden.

Die Gegenstände, an denen die zugezogenen Sachverständigen die Reblaus oder verdächtige Anzeichen gefunden haben, sollen sofort und an Ort und Stelle sammt ihrer Ver-, packung durch Feuer vernichtet werden.

Art. 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften; dieses Beschlusses sollen mit einer Buße von Fr. 50--500; belegt werden.

Ein Drittel der Buße fällt dem Beamten oder Angestellten zu, der die Zuwiderhandlung zur Anzeige bringt, diezwei übrigen Drittel dem Kanton.

212 Art. 8. Das Landwirthschafts- und das Zolldepartement sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, ein jedes, soweit es seinen Geschäftskreis betrifft.

B e r n , den 8. Februar 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B un d es p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Ausfuhr von landwirthschaftlichen Produkten nach der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen. (Vom 8. Februar 1884.)

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