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Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. III.

Nr. 33.

5. Juli 1884.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bundesgesetz betreffend

die Posttaken.

(Vom

26. Juni 1884.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. November 1883; in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung, beschließt : A. Verkehr im Innern.

I. Briefpost.

Art. 1. Als Briefpostgegenstände werden befördert: a. die Briefe und Postkarten ; .b. die abonnirten Zeitungen ; «. die portofreien Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm ; d. die unverschlossenen Drucksachen und Waarenmuster bis zum Gewicht von 500 Gramm ; e. die Schriftpakete, Geschäftspapiere und kleinen Pakete, welche keine Werthangabe tragen, das Gewicht von Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. III.

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250 Gramm nicht übersteigen und nicht ausdrücklich vom Versender zur Beförderung mit der Fahrpost bezeichnet werden ; f. Nachnahmen auf nicht rekommandirten Briefpostgegenstiinden bis zum Betrage von 50 Franken.

Art. 2. Die frankirten Briefpostgegenstände unterliegen im Innern der Schweiz, ohne Rücksicht auf die Entfernung, folgenden Taxen : a. B r i e f e , S e h r if t p a k e te, G e s c h ä f t s p a p i e r e , versehlossene und unverschlossene kleine P a k e t e , sofern letztere nicht als Drucksachen (litt, c) oder als Waarenmuster (litt, d) au betrachten sind, 10 Rappen bis zum zuläßigen Maximalgewicht von 250 Gramm (Art. 1). mit der Ausnahme jedoch, daß Briefe, deren Gewicht 15 Gramm nicht übersteigt, in einem Lokalrayon von 10 Kilometer, in gerader Linie von Poststelle zu Poststelle gemessen, eine ermäßigte Taxe von 5 Rappen genießen ; b. e i n f a c h e P o s t k a r t e n 5 Rappen, D o p p e l - P o s t k a r t e n (mit frankirter Antwort) 10 Rappen von jedem Stuck; c. D r u c k s a c h e n : 2 Rappen bis zum Gewicht von 50 Gramm, 5 Rappen für Sendungen über 50 bis 250 Gramm, 10 Rappen für Sendungen über 250 bis 500 Gramm (Maximalgewicht) ; d. W a a r e n m u s t e r : 5 Rappen bis zum Gewicht von 250 Gramm ; 10 Rappen für Sendungen über "250 bis 500 Gramm.

Art. 3. Die Taxe der unfrankirten Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere, verschlossenen und unverschlossenen Pakete bis zum Gewicht von 250 Gramm beträgt 20 Rappen.

(Briefe im Lokalrayon bis zum Gewicht von 15 Gramm 10 Rappen.)

Ungenügend frankirte Gegenstände dieser Art werden, unter Abzug des Werthes der verwendeten Frankomarken mit der im vorhergehenden Absatz-.festgesetzten Taxe, beleih

355 Art. 4. Die rekommandirten Sendungen, die Postkarten, Drucksachen und Waarenmuster unterliegen dem Frankozwang und finden demnach unfrankirt und ungenügend frankirt nicht Beförderung.

Art. 5.

a. Als Drucksachen werden betrachtet und demgemäß zu der im Art. 2, litt, c festgestellten ermäßigten Taxe versandt : eingebundene oder uneingebundene Bücher, Broschüren, Musikalien, Visiten- und Adreßkarten, Korrekturen mit oder ohne die betreffenden Manuskripte, Stahlstiche, Kupferstiche. Holzschnitte etc., Photographien, Zeichnungen, Pläne, geographische Karten, Kataloge, Prospekte, Anzeigen und verschiedene Avise, gleichviel ob gedruckt, gestochen, lithographirt oder autographirt, und im Allgemeinen alle auf Papier, Pergament oder Carton durch Buchdruck, Lithographie, oder jedes andere leicht erkennbare mechanische Verfahren , mit Ausschluß des Abklatsches (décalque), erstellten Vervielfältigungen ; li. die Drucksachen müssen unter Band oder sonst offen aufgegeben werden, so deiß eine Verifikation des Inhalts leicht möglich ist; c. der Hundesrath wird die nähern Vorschriften darüber aufstellen, welche handschriftlichen Zusätze und Beilagen solchen Drucksachen beigefügt werden dürfen ; d. für frankirte Drucksachen, welche zur regelmäßigen Versendung abonnirt sind, z. B. Sendungen aus Bibliotheken u. dergl., auch wenn sie das Gewicht von 500 Gramm übersteigen, kann der Bundesrath eine Taxermäßigung, jedoch unter Beibehaltung einer Taxe von wenigstens 10 Rappen (Hin- und Rückweg zusammen genommen), bewilligen; e. die Postverwaltung ist befugt, zu verifiziren, ob die Sendung, ihrem Bestände nach, den Bedingungen der Taxermäßigung entspricht, und über die Form der Versendung die nähern Vorschriften zu erlassen;

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f. Drucksachen, welche den obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden nicht befördert.

Art. 6. Die W a a r e n m u s t e r dürfen keine Worthangabe und keinen Kaufwerth haben und außer einem Bulletin oder Bordereau keine Korrespondenz enthalten. Sie müssen frankirt und unter Band oder sonst unverschlossen aufgegeben werden, so daß ihr Inhalt leicht verifizirt worden kann.

Waarenmuster, welche diesen Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.

Art. 7. Alle Briefpostgegenstände, mit Ausnahme derjenigen, die mit Nachnahme belastet sind (s. Art. l, litt, f), können mittelst einer festen Einschreibgebühr von 10 Rappen rekommandirt werden.

Art. 8. Die Vorausbezahlung (Frankirung) aller Brietposttaxen bei der Aufgabe erfolgt mittelst der von der Postverwaltung eingeführten Taxwerthzeichen.

Die Werthzeichen werden zum Taxwerthe verkauft.

Die Frankomarken sind auf der Adreßseite der Sendung vom Aufgeber aufzukleben und von der Postverwaltung in geeigneter Weise zu entwerthen.

Die Marken und Bänder sind im Gewichte inbegriffen.

Art. 9. Wenn ein Briefpostgegenstand an dem Orte der ursprünglichen Bestimmung nicht bestellt werden kann und an eine anderweitige Ortsbestimmung versendet, wird, so hat für diese Weitersendung eine neue Taxation nicht einzutreten, es sei denn, daß ein Brief aus dem Lokalrayon in den allgemeinen Rayon übergehe. In diesem Falle kommt, falls die erste Sendung unter Frankirung stattfand, für die weitere Versendung nur die Frankotaxe zur Anwendung.

Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände an den Ort der Aufgabe hat eine Taxation nicht einzutreten.

357 Art. IO. Für Zeitungen und andere periodische Blätter, welche in der Schweiz erscheinen und abonnementsweise von den Verlegern versendet werden, wird eine jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich voraus zu bezahlende Transporttaxe von l Rappen für jedes Exemplar bis zu einem Gewichte von 50 Gramm, ohne Unterschied der Entfernung, für die ganze Schweiz festgesetzt. Für je 50 weitere Gramm oder Bruchtheile derselben ist l Kappen ebenfalls zum Voraus zu entrichten.

Der Betrag ist bei jedesmaliger Ausrechnung der Gesammttaxsumme auf volle 5 Rappen zu ergänzen.

Art. 11. Werden einer Zeitung fremde Drucksachen beigeschlossen, so hat der Versender für dieselben die Drucksachentaxe (Art. 2, litt, c) besonders und im Voraus in Marken zu entrichten.

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Unter ,,fremden Drucksachen" werden verstanden alle diejenigen Beilagen zu Zeitungen, welche nicht eigentliche Bestandtheile des Zeitungsblattes bilden und nicht lediglich zur Ergänzung, Erläuterung oder Illustrirung desselben dienen, oder nicht wenigstens im regelmäßigen Abonnement inbegriffen sind.

Art. 12. Alle Sendungen von Zeitungen und periodischen Blättern, welche weder postamtlich abonnirt, noch durch die betreffenden Verleger abonnementsweise aufgegeben und frankirt werden, unterliegen den Bestimmungen von Art. 2, litt, c, und Art. 5.

Art. 13. Für jedes postamtliche Abonnement, ohne Unterschied ob für ein ganzes, halbes oder nur für ein Vierteljahr, bezieht die Postanstalt eine Abonnementsgebühr von 10 Rappen.

Art. 14. Die nicht bei der Post abonnirten Zeitungen sind von den Verlegern mit der Adresse des Abonnenten zu versehen.

858 II. Fahrpost.

Art. 15. Als Fahrpoststücke werden befördert: a. alle Sendungen mit deklarirtem Werth ; b. die Sendungen ohne Werthdeklaration, welche das Gewicht von 250 Gramm übersteigen (mit Ausnahme der unverschlossenen Drucksachen und Waarenmuster bis 500 Gramm und eventuell der im Artikel 5, litt, d erwähnten Sendungen), sowie leichtere Pakete, welche der Versender ausdrücklich zur Beförderung mit der Fahrpost bezeichnet; c. die Nachnahmen von höherm Betrage als 50 Franken, sowie kleinere Nachnahmen auf einzuschreibenden Sendungen.

Art. 16. Alle Fahrpoststücke unterliegen der Taxe nach dem Gewicht (Art. 17). Für diejenigen, welche eine Werthdeklaration tragen, wird der Gewichttaxe die Werthtaxe (Art, 18) beigefügt.

Art, 17.

a. Die Gewichttaxe für Fahrpoststücke bis 20 Kilogramm beträgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung: 1) bis 500 Gramm 15 Rappen, wenn das Stück frankirt wird, 3t) Rappen, wenn es unfrankirt befördert wird; 2) über 500 Granim bis 2500 Gramm frankirt 25 Rappen, unfrankirt 40 Rappen; 3) über 2500 Gramm bis 5 Kilogramm frankirt 40 Rappen, unfrankirt 60 Rappen: 4) über 5 Kilogramm bis 10 Kilogramm frankirt 70 Kappen, unfrankirt l Franken; 5) über 10 bis 15 Kilogramm frankirt l Franken, unfrankirt l Fr. 50; 6) über 15 bis 20 Kilogramm fraukirt i Fr. 50, unfrankirt 2 Franken.

b. Die Gewichttaxe für Stücke über '20 Kilogramm wird nach der Entfernung berechnet und beträgt für je 5 Kilogramm oder einen Bruchtheil von 5 Kilogramm auf eine Entfernung von 100 Kilometer 30 Rappen,

359 von 200 Kilometer 60 Rappen, voa 300 Kilometer 90 Rappen und auf jede weitere Entfernung 120 Rappen, mit Zuschlag von 50 Rappen für jede nicht frankirte Sendung.

Art. 18. Die Werthtaxe (Versicherungsgebühr) darf bei Sendungen bis auf 1000 Franken 3 Rappen von je 100 Franken des deklarirten Werthes nicht übersteigen.

Jeder Bruchtheil von 100 Franken wird für volle 100 Franken gerechnet.

Alle Taxbeträge sollen durch 5 theilbar sein, und werden zu diesem Zwecke, soweit nöthig, aufgerundet.

Die Versicherungsgebühr für Sendungen mit angegebenem Werth von über 1000 Franken wird vom Bundesrath festgesetzt.

Art. 19. Wenn mehrere Fahrpoststücke zu e i n e r Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück die Taxe selbstständig berechnet.

Art. 20. Für die Frankirung der Fahrpoststücke werden Frankomarken verwendet.

Art. 21. Es ist untersagt, mehrere Sendungen, die «inzeln das Gewicht von 20 Kilogramm nicht übersteigen und an verschiedene Personen bestimmt sind, in e i n e n Umschluß zu verpacken.

Widerhandlungen gegen diese Vorschrift werden als Postregalverletzungen betrachtet und geahndet.

III. Nachnahmen, Geldanweisungen und Einzugsmandate.

Art. 22. Die Nachnahme darf auf Briefpostgegenständen höchstens 50 Franken, auf Fahrpostgegenständen höchstens 300 Franken betragen.

Außer der gewöhnlichen Taxe unterliegen die Nachnahmen einer Provision von 10 Rappen für je 10 Franken oder den Bruchtheil dieses Betrages.

360 Die Nachnahmen sind vom Absender zu frankiren.

jedoch ist Letzterer berechtigt, den Betrag des Porto und der Provision dem Nachnahmebetrag beizufügen.

Art. 23. Die Geldanweisungen sind zuläßig bis zum Betrage von 1000 Franken. Dieselben unterliegen folgenden, stets vom Absender zu tragenden Taxen: bis 100 Franken 20 Rappen, über 100 bis 200 Franken 30 Rappen, über 200 bis 300 Franken 40 Rappen, und so fort 10 Rappen mehr für je 100 Franken oder einen Theil von 100 Franken.

Für amtliche Geldanweisungen kann der Bundesrath den Maximalbetrag auch über 1000 Franken steigern.

Art. 24. Die Ein/ugsmandate sind zuläßig bis zum Betrage von 1000 Franken und unterliegen einer fixen, stets vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 50 Rappen.

Für die Zusendung der eingezogenen Gelder an den Aufgeber wird die gewöhnliche Geldamveisungstaxe (Art. 23) vom betreffenden Betrag in Abzug gebracht.

IV. Reisende.

Art. 25. Die Taxen für den P e r s o n e n t r a n s p o r t in Postwägen im Innern der Schweiz werden vom Bundesrath innerhalb eines M a x i m u m s festgesetzt, welches für den Kilometer beträgt: bei Alpenkursen oder andern Kursen, für welche der lietrieb besondere Schwierigkeiten bietet oder mit bedeutenden Kosten verbunden ist, 30 Rappen für den Platz im Coupé oder auf der Banquette, 25 Rappen für den Platz im Innern des Wagens; auf allen andern Straßeu 20 Rappen für den Platz im Coupé oder auf der Banquette, 15 Rappen für den Platz im Innern des Wagens.

361 Die erhöhte Taxe für die Alpenstraßen soll nur vom 15. Juni bis 15. September berechnet werden.

Für L o k a l k u r s e sollen die Taxen möglichst mäßig gehalten werden.

Der Postverwaltung bleibt vorbehalten, Abonnementsund Retourbillete zu ermäßigten Preisen auszugeben.

Art. 26. Jeder Postreisende kann bis 15 Kilogramm,, auf Alpenstraßen bis 10 Kilogramm Gepäck frei mit sich führen. Für schwerere Gepäckstücke ist eine Taxe zu entrichten, welche der Bundesrath durch Verordnung festsetzt.

Art. 27. Auf denjenigen Poststraßen, wo sich ein Bedürfniß hiefür ergibt, sollen E x t r a p o s t e n eingerichtet werden. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement setzt die für diese Leistung zu entrichtenden Taxen und die sonst hierauf bezüglichen Vorschriften fest.

B. Yerkehr mit dem Auslande.

Art. 28. Mit Bezug auf Postsendungen, welche von?

dem Auslande kommen oder dahin abgehen, ist der Bundesrath ermächtigt, unter Beachtung der bestehenden Verträgeöder andern Vereinbarungen, mit den betreffenden ausländischen Transportanstalten die erforderlichen Taxbestimmungen und sonstigen Vorschriften festzusetzen.

C. Terschiedenes.

Fächer.

Art. 29. Auf denjenigen Poststellen, wo es die Dienstverhältnisse gestatten, werden auf Verlangen den Adressaten1 zur Ueberlieferung von Briefpostgegenständen eigene Fächer gehalten, wofür eine monatliche Gebühr bis auf Fr. 1. 5O zu entrichten ist.

362 Empfangscheingebühr.

Art. 30. Für Empfangsscheine, welche über aufgegebene Fahrpoststücke, Geldanweisungen, Einzugsmandate oder rekommandirte Briefpostsendungen auf Verlangen der Versender von den Postbüreaux und Ablagen ausgestellt werden, ist eine Gebühr von 5 Rappen zu beziehen.

Für Empfangscheinbücher wird die Taxe jeder Bescheinigung auf 3 Rappen festgesetzt.

Art. 31. Gegen Vorausbezahlung einer Gebühr von 20 Rappen verschafft die Post dein Versender eines rekommandirten Briefpostgegenstandes, einer Geldanweisung oder eines Fahrpoststückes eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein).

Bestell- und Lagergebühren.

Art. 32. Für Postgegenstände über 5 Kilogramm Gewicht oder mit deklarirtem Werth über 1000 Franken, welche die Post in die Wohnung des Adressaten abliefert, wird eine mäßige Bestellgebühr bezogen, deren Betrag der Bundesrath durch Reglement festsetzt.

Ebenso wird der Bundesrath die Bedingungen aufstellen, unter denen der Absender verlangen kann, daß eine Postsendung, außerhalb der ordentlichen Gelegenheiten, durch E x p r e s s e n dein Adressaten zugestellt werde.

Der Buudesrath ist auch befugt, die Lagergebühren festzusetzen.

Stempelgebührbefreiung.

Art. 33. Scheine, Rechnungen u. dgl., die im Postverkehr von der Postverwaltung oder von Privaten ausgestellt werden, dürfen dem Kantonsstempel nicht unterworfen werden.

Portofreiheit.

Art. 34. Von der Entrichtung des Portos sind befreit :

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a. die Mitglieder der Bundesversammlung oder deren Kommissionen während der Dauer der Sitzungen, weon sie sich am Sitzungsorte befinden; b. die Behörden und Beamtungen der Eidgenossenschaft, der Kantone, der Bezirke und der Kreise für die einund ausgehende Korrespondenz, jedoch nur in Amtssachen ; c. die Gemeindebehörden, Pfarrämter, Kirchenvorstände und Civilstandsbeamten für die unter sich und mit den Oberbehörden in Amtssachen zu wechselnde Korrespondenz ; d. das im eidgenössischen Dienst stehende Militär; e. die Korrespondenz an Arme und für Arme, sofern dieselbe von kompetenter Behörde als Armeusache bezeichnet ist.

Diese Portofreiheit dehnt sich auf alle Postgegenstände aus, die das Gewicht von 2 Kilogramm nicht übersteigen, keine Werthangabe tragen und nicht zur Einschreibung aufgegeben werden.

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidgenössische Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch Geldsendungen an Militärs im eidgenössischen Dienst und an Arme und für Arme, im Sinne von litt, e (Nachsatz).

Der Bundesrath ist außerdem ermächtigt, für besondere Zwecke wohlthätiger oder gemeinnütziger Art zeitweise Portofreiheit zu gewähren.

Art. 35. Die spezielle Bezeichnung der Behörden und Beamtungen, welche die Portofreiheit genießen, sowie die Festsetzung der Vorschriften, welche für portofreie Sendungen zu gelten haben, erfolgt durch den Bundesrath auf dem Wege einer besondern Verordnung.

Art. 36. Die Postverwaltung ist befugt, wenn die Vermuthung sich ergibt, daß die Poiiofreiheit unberechtigt in

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Anspruch genommen werde, die betreffende KorrespondouK vorläufig zu taxiren, dem Adressaten überlassend, auf der Poststelle des Bestimmungsortes die Berechtigung zur Portobefreiung genügend nachzuweisen, in welchem Falle die Taxe gestrichen wird.

Ergibt sich ein Mißbrauch der Portofreiheit, so bleibt weiteres Einschreiten gegen die Verletzung des Postregals vorbehalten.

Schlußbestimmungen.

Art. 37. Durch gegenwärtiges Gesetz werden außer Kraft gesetzt: Die Bundesgesetze vom 23. März 1876 (Amtl. Samml., neue Folge, II, 339, Posttaxen), 16. März 1877 (A. S. u. F. III, 131, Franko-Couverts) und 11. Februar 1878 (A. S. n. F. III, 417, Zeitungstaxe), sowie der Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 21. Februar 1878 (A. S. n. F. III, 330, Finan/gleichgewicht, Zuschlagstaxe für unfrankirte Fahrpoststücke).

Art. 38. Der Bundosrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 25. Juni 1884.

Der Präsident : G. FavOU.

Der Protokollführer: Bingier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 26. Juni 1884.

Der Präsident: M. Birmann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a th b e s c h l i e ß t : Aufnahme- des vorstehenden Bundesgesetzes in das Bundesblatt.

B e r n , den 30. Juni 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B un d es pr ä s i d en t :

Welti Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum der Publikation : 5. Juli 1884, Ablauf der Einspruchsfrist: 3. Oktober 1884.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Posttaxen. (Vom 26. Juni 1884.)

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1884

Année Anno Band

3

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33

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1884

Date Data Seite

353-365

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10 012 381

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