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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

68. Jahrgang.

Bern, den 19. Januar 1916.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, 5 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Kappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 8. Januar 1916.)

Es werden neuerdings aufgeboten: Auf 25. Januar 1916, 9 Uhr morgens: Gebirgsinfanteriekompagnie IV/35 nach Thun.

Gebirgsinfanteriekompagnie IV/89 ,, Brig.

Auf 31. Januar 1916, 9 Uhr morgens: Füsilierbataillon 138 ,, Bern.

Auf 14. Februar 1916, 9 Uhr morgens; Füsilierbataillon 124 ,, Genf.

Das Aufgebot betrifft sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten dieser Einheiten. Von allen obgenannten Truppen haben Unteroffiziere und Soldaten des Jahrganges 1883, bei den Füsilierbataillonen 138 und 124 des Jahrganges 1875 n i c h t einzurücken.

(Vom 10. Januar 1916.)

Dem zum Vizekonsul beim italienischen Generalkonsulat in Zürich ernannten Herrn Dr. jur. A. T u o zzi wird das Exequatur erteilt.

(Vom 11. Januar 1916.)

In Lausanne wird eine eidgenössische Bauinspektion als Filiale der Direktion der eidgenössischen Bauten eingerichtet.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

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Als Chef dieser Bauinspektion wird gewählt: Herr Friedrich S a e g e s s e r , von Bern und Aarwangen, bisher Architekt I. Klasse bei der Direktion der eidgenössischen Bauten in Bern.

Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern ernannten Herrn Walter H. S c h u l z wird das Exequatur erteilt.

Gemäss Ziffer l der unterm 9. Juli 1912 erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluss vom 26. April 1912 betreffend Wahrung des Besitzstandes des ehemaligen Gotthardbahn-Personals ist diesem Personal auch der sogenannte ,,anwartschaftliche Besitzstanda für die Stellung, in der sich der Beamte bis zum 30. April 1909 befunden hat, eingerechnet dieNeujahrsgratifikation, zu gewähren, d. h. es sind diesem Personal, sofern es in der nämlichen Stellung verbleibt, die periodischen Gehaltsaufbesserungen bis zum G. B.-Maximum, eingerechnet dieNeujahrsgratifikation, zu entrichten.

Anlässlich der Regelung des Besitzstandes für die Amtsdauer vom 1. April 1915 bis 31. März 1918 hat der ßundesrat durch Beschluss vom 23. April 1915, Ziffer I, l, das von den Personalverbänden seinerzeit vorgebrachte Postulat l (Mehrbeträge der Besoldung über die Höchstbeträge der neuen Gehaltsordnung S. B. B.)'

in folgender Weise erledigt : Dem Personal der ehemaligen Gotthardbahn sind die Bezüge, wie sie am 31. März 1915 bestanden, auch wenn sie höher sind als die Höchstbeträge der Gehaltsordnung S. B. B., für die Amtsdauer vom 1. April 1915 bis 31. März 1918 zuzusichern, die Garantie des sogenannten anwartschaftlichen Besitzstandes dagegen für die Zukunft abzulehnen. Das betreffende Personal kann mithin (und sofern die zurzeit bestehende Sperrung der periodischen Gehaltserhöhungen aufgehoben wird) im Gehalt nur bis zu den Höchstbeträgen der S. B. B.-Gehaltsordnung vorrücken.

Mit Eingabe vom 5. August 1915 stellen die Leitung der vereinigten Personalverbände und die sogenannte Altdorferkommission das Gesuch, der Bundesrat möchte auf seinen Beschlüsse vom 23. April 1915, Ziffer I, l, zurückkommen und den anwarfcschaftlichen Besitzstand auch weiter gewähren.

Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen beantragt mit folgenden Erwägungen, der Bundesrat möchte an.

seinem Beschlüsse vom 23. April 1915 festhalten :

45 .,,Die seinerzeit in den eidgenössischen Bäten abgegebenen Protokollerklärungen und der Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der 8. B. B. vom 23. Juni 1910 lassen über den Umfang der Besitzstandgarantie keinen Zweifel zu. Diese beschränke sich auf die am 30. April 1909 bezahlte Besoldung, einschliesslich der besonderen Zuwendungen, soweit sie auf Regulativen beruhen, bis zum Höchstbetrag von 9000 Fr. Von einer Garantie des Gehaltes, die ein Beamter unter der Gotthardbahn hätte erreichen können, sei nicht die Rede. Die Zusicherung des sogenannten anwartschaftlichen Besitzstandes sei aber unzweifelhaft eine materielle Erweiterung der Garantie. Diese Erweiterung sei aber gegenüber dem Gesetzestext nicht haltbar. Es sei verständlich, dass man im Jahre 1909 dem übertretenden Personal der Gotthardbahn die Bezüge gelassen habe, die es im Augenblick des Übertrittes zu den Bundesbahnen hatte ; es sei auch zu verstehen, wenn die Zusicherung dieser Bezüge von Amtsperiode zu Amtsperiode erneuert werde. Etwas anderes aber sei es, wenn man dem ehemaligen Gotthardbahnpersonal, beziehungsweise einem Teil desselben, das Recht auf eine besondere Gehaltsordnung zuerkenne, weil damit eine besondere Kategorie von Bundesbahnbeamten geschaffen werde, mit Rechten, welche das übrige Personal nicht habe. Bei Gewährung des anwartschaftlichen Besitzstandes würde es sich um eine jährliche» Mehrleistung von 34,740 Fr. handeln, die 265 Angestellten zugute kommen würde.a In Zustimmung zu diesen Ausführungen hat der Bundesrat daher b e s c h l o s s e n : Das Gesuch der Leitung der vereinigten Personalverbände und der Altdorferkommission vom 5. August 1915 um Änderung der Ziffer I, l, des Bundesratsbeschlusses vom 23. April 1915 betreffend Wahrung des Besitzstandes des ehemaligen Gotthardbahnpersonals ist abzulehnen.

Herrn Professor Dr. Jérôme F r a n e l in Zürich wird die aus Gesundheitsrücksichten nachgesuchte Entlassung als Mitglied und Präsident der eidgenössischen Maturitätskommission, unter Verdankung der geleisteten Dienste, auf 31. Dezember 1915 erteilt.

An seiner Stelle wird für eine neue Amtsdauer von drei Jahren (1916--1919) gewählt: 1. als Mitglied: Herr Dr. Marcel Grossmann, Professor der darstellenden Geometrie an der eidgenössischen technischen Hochschule in Zürich;

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2. als Präsident : Herr Dr. Emanuel Probst, Lehrer am Gymnasium in Basel, bisher Mitglied der Kommission.

Die bisherigen Mitglieder der Kommission werden für die neue Amtsdauer bestätigt.

Die eidgenössische Maturitätskommission setzt sich demnach auf 1. Januar 1916 zusammen wie folgt: 1. Herr Dr. P r o b s t , Emanuel, Lehrer am Gymnasium in Basel, als Präsident; 2. Herr Dr. F i n s i e r , Georg, Rektor des Gymnasiums, in Bern ; 3. Herr Dr. R u f f y , Eugen, alt Bundesrat, in Bern; 4. Herr R o s i e r , William, Staatsrat, in Genf; 5. Herr Dr. B e r t s c h i n g e r , Alfred, alt Stadtchemiker, in Zürich ; 6. Herr M u s y , H.. Lehrer am Collège St. Michel, in Freiburg; 7. Herr Dr. G r o s s m a n n , Marcel, Professor an der eidgenössischen technischen Hochschule, in Zürich.

Wahlen.

(Vom 11. Januar 1916.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Zentralpolizeibureau: Gehilfe : Huber, Johann Theodor, zurzeit Kanzlist I. Klasse dieses Bureaus ; Kanzlist I. Klasse: Bieri, Emil,von Schangnau (Bern), bisher Kanzlist II. Klasse der technischen Abteilung des Eisenbahndepartements.

(Vom 14. Januar 1916.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Amt für geistiges Eigentum.

Technischer Experte II. Kl. : Michael, Waldemar, von Wergenstein (Graubünden), bisher prov. techn. Experte II. Kl. dieses Amtes.

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Militär département.

Sanität.

Subalternoffizier im Instruktionskorps der Sanitätstruppe : Trainoberlieutenant Hersche, Heinrich, von Appenzell, in Basel.

Volkswirtschaftsdepartement.

Bundesamt für Sozialversicherung.

Revisor II. Klasse : Moser, Alfred, von Zollikofen, in Bern.

Abteilungssekretär: Dr. Niederer, Eduard, von St. Gallen.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Einnehmer beim Nebenzollamt in Rielasingen: Federer, Karl, von Berneck, Stationsvorstand der S. B. B. daselbst.

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Widerhandlung gegen die Ausfuhrverbote.

Die Oberzolldirektion sieht sich veranlagst, aufmerksam zu machen, dass wer dem Ausfuhrverbot unterliegende Waren an Geschäfte oder Privatpersonen, insbesondere nach inländischen Grenzortschaften, liefert, unter Umständen, die darauf schliessen lassen, dass diese Waren zur Ausfuhr bestimmt sind, sich zu versichern hat, ob der Käufer im Besitz einer gültigen Ausfuhrbewilligung für die betreffende Ware ist. Andernfalls riskiert der Verkäufer, falls in der Folge eine Übertretung, bezw. ein Versuch zur Übertretung der Ausfuhrverbote konstatiert wird, in

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1916

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1916

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