605

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Inserate.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt auch für das Jahr 1885 bloß Fr. 4 beträgt, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Das Bundesblatt wird enthalten: Die zur Veröffentlichung sien eignenden Verhandlungen des Bundesrathes; alle Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die Bundesversammlung, sammt Beschluß- und Gesetzentwürfen ; gewisse Beschlüsse der Räthe, und Schlußnahmen des Bundesrathes über Sachen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind ; Auszüge aus den Verhandlungen der Bundesversammlung und Berichte ihrer Kommissionen; die Uebersichten der monatlichen Einnahmen der Zollverwaltung und der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz im Laufe eines Monats, verglichen mit dem Vorjahre ; ferner das Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen und von Lieferungen an eidg. Departemente; die Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen; Anzeigen von Eisenbahndirektionen über Tarife, Verpfändungen etc.; endlich Anzeigen von eidgenössischen und kantonalen Behörden, und nicht selten auch von auswärtigen Staaten.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : Die neu erscheinenden Bundesgesetze und Verordnungen, die Bundesbeschlüsse, welche die Bisenbahnen nicht betreffen; die mit dem Auslande abgeschlossenen Verträge; die jährliche eidgenössische Staatsrechnung, und die in den drei Landessprachen verfaßte Uebersicht der im Zeitraum eines Jahres in der Schweiz ein-, aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren ; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.

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Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fllr ein ganzes Jahr, bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente anzunehmen, wann es sein mag. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten immer und beförderlich nachgeliefert. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluße eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird. Ausgenommen sind Abonnemente, die ausdrücklich nicht bloß auf ein Jahr, sondern fest genommen werden.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können stets von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Rappen ; hingegen hat man sich für geschlossene Gesetzbände an das Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Alle Reklamationen in Betreff des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbüreaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber inaer drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Rappen verlangt.

B e r n , im Dezember 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend den schweizerischen Zolltarif.

Zum neuen, auf den 1. Januar 1885 in Anwendung tretenden Zolltarif ist die Ausgabe einer Sammlung gedruckter, auf die einzelnen Positionen hinweisender Anmerkungen und Erläuterungen veranstaltet worden.

607 Diese Sammlung kann gegen vorherige Einsendung von 55 Rappen per Exemplar bei der Kanzlei der Oberzolldirektion bezogen werden.

Bei Bestellung des Tarifs nebst Erläuterungen sind Fr. 1.55 per Exemplar einzusenden.

B e r n , den 5. Dezember 1884.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerische Eisenbahnen.

Im internen Verkehr der schweizerischen Reformtarifbahnen, sowie in deren direktem Verkehr unter sich, soweit hiefür Tarife nach dem Reformsystem bestehen, werden vom 1. Dezember ab die Artikel ,,Walkabgänge, flüssige, sowie Waschlaugeabfälle, fetthaltige, aus Spinnereien, Webereien, Wollwäschereien, Färbereien und Zeugdruckereien, auch eingedickte (Paste)" nach Spezialtarif III tarifirt.

Die Aufgabe derartiger Transporte hat in wohlverschlossenen Fässern zu erfolgen.

Z ü r i c h , den 30. November 1884.

Namens der betheiligten Verwaltungen : Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Nordostbahn.

Auf 1. Dezember ist für den direkten Güterverkehr zwischen Basel und Schaffhausen einerseits und sächsischen Stationen anderseits via RomanshornLindau ein neuer Tarif in Kraft getreten, welcher mit dem gleichzeitig über die südwestdeutschen Routen in Kraft gesetzten übereinstimmt.

Der bisherige gleichnamige Tarif vom 1. Januar 1881 wird hiedurch aufgehoben und ersetzt. Soweit indeß durch den neuen Tarif Erhöhungen eintreten, bleiben die seitherigen billigern Frachtsätze his 1. März 1885 in Wirksamkeit.

Der Tarif kann zum Preise von 30 Cts. per Exemplar hei den gewohnten Stellen bezogen werden.

Z ü r i c h , den 3. Dezember 1884.

Die Direktion.

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Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln.

Mit dem 15. Dezember nächsthin tritt für die direkte Beförderung von Personen und Gepäck zwischen unserer Station Einsiedeln einerseits und Steg, Station der Tößthalbahn anderseits, ein neuer Tarif in Kraft.

W ä d e n s w e i l , den 4. Dezember 1884.

Die Direktion.

Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn, Westschweizerische Bahnen und Simplonbahn.

Dem Publikum wird bekannt gemacht, daß der J. Nachtrag zum Tarif commun de transit (P. V.) Nr. 445 für den Transport (via Genf) von Getreidemehl und Gries in Wagenladungen von mindestens 10,000 kg. oder dafür zahlend, vom 10. Juni 1883, bis zum 31. Dezember 1884 in Kraft verbleiben wird.

L a u s a n n e , den 29. November 1884.

Die Direktion der Westschweizerischen Bahnen und der Simplonbahn.

Bekanntmachung.

Carl Consoni (Firma Rheinhard, bureau national) in Zürich, Unteragent der Firma Bauer & Müller, Nachfolger von M. Goldsmith, in Basel, hat sein Domizil nach Bad Hörn bei Morschach verlegt.

B e r n , den 2. Dezember 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

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Haftpflicht der Postverwaltung.

Es sind in der Presse Zweifel darüber geäußert worden, ob die Postverwaltung die litera b von Art. 15 des Postregalgesetzes vom 2. Juni 1849, reproduzirt in Art. 105 der Transportordnung vom 7. Oktober 1884 und wonach die Entschädigungspflicht der Postverwaltung wegfällt, ,,wenn der Sehaden nicht von einem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden ist", fortan in dem Sinne auszulegen gedenke, daß sie z. B. die Verpflichtung zum Ersatz ablehne, wenn ihr ein Postgegenstand durch eine (der Verwaltung nicht angehörende) Drittperson entwendet wird.

In Vollziehung des uns durch den Bundesrath ertheilten Auftrags erklären wir hiermit, daß die Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 gegenüber der frühern (von 1876) die Haftpflicht e r w e i t e r t und nicht beschränkt hat, und daß die Postverwaltung überhaupt keineswegs beabsichtigt, gegenüber der von ihr seit Jahren geübten Praxis eine Beschränkung der Haftpflicht eintreten zu lassen, daß sie demnach auch ferner z. B. in dem Falle vollen Ersatz des deklarirten Werthes übernähme, wenn eine Postsendung ihr durch eine dritte Cder Postverwaltung nicht angehörende) Person entwendet würde.

B e r n , den 25. November 1884.

Das Post- und Eisenbahndepartement: Deucher.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 30. November bringt die belgische Gesandtschaft dem Bundesrath zur Kenntniß, daß im Jahr 1886 auf Veranlaßung der Gesellschaft zur Förderung der schönen Künste in A n t w e r p e n eine allgemeine Kunstausstellung stattfinden wird, deren Eröffnung auf 2. Mai festgesetzt ist.

Die Anmeldungen zur Betheiligung an dieser Ausstellung sind an den Präsidenten der genannten Gesellschaft (Président de la Société Royale d'Encouragement des Seaux-Arts à Anvers) zu richten. Exemplare des

610 Ausstellungsreglements liegen beim unterzeichneten Departement zu Händen derjenigen Künstler zur Verfügung, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken.

B e r n , den 2. Dezember 1884.

Eidg. Departement des Innern.

Konkurrenz-Ausschreibung.

Gemäß bundesräthlichem Beschlüsse sollen die Pläne zu dem in St. Gallen zu erstellenden P o s t g e b ä u d e auf dem Konkurrenzwege beschafft werden, zufolge dessen die schweizerischen und in der Schweiz angesessenen Architekten zur Betheiligung an diesem Konkurse eingeladen werden.

Ueber alles Weitere gibt das Programm, welches vom e i d g . O b e r bauinspektorat in B e r n gratis zu beziehen ist, die nothwendige Auskunft.

B e r n , den 29. November 1884.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des Innern: Abtheilung Bauwesen.

Bekanntmachung.

Nachfolgende Personen haben als Auswanderungs-Unteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Agentur Isaak Leuenberger in Biel: Carl Ludwig Leuenberger in Biel.

Emil Leuenberger in Bern.

Johannes Schläppi-Bach in Lenk.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Johann Michel in Bönigen (Bern).

B e r n , den 25. November 1884.

Antonio Pellanda in Biasca (Tessin) hat als Unteragent der Auswanderungsagentur W. Breuckmann, jünger in Basel, zu fungiren aufgehört und ist nunmehr von der Firma A. Zwilchenbart in Basel alsUnteragent' angestellt.

B e r n , den 28. November 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutscheu Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutsehen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom I.Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbaude bewilligt werde (Entlassungs z u s i e h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Baudeskanzlei.

Reproduzirt im Dezember 1884.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und auier dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

612 1) Revisionsgehülfe bei der Oberpostdirektion. Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Oberpostdirektion in Bern.

2) Briefträger in Vézenaz (Genf). Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

3) Büreauchef beim Hauptpostbüreau Basel. Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Briefträger und Bote in Stein (Aargau). Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

5) Postkomrms in Luzern. Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

6) Postkommis in Frauenfeld.

7) Posthalter in Oerlikon (Zürich).

Anmeldung his znm 19. Dezbr.

1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

1) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Penthalaz (Waadt). Anmeldung ois zum 5. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

Anmeldung bis zum 12. Dez.

1884 bei der Kreispostdirektion in Bern.

Postkommis in Zürich. Anmeldung bis zum 12. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

Büreauchef bei'm Hauptpostbüreau Anmeldung bis zum 12. Dez.

Chur.

1884 bei der Kreispostdirektion Briefträger in Davos-Platz (Grau- in Chnr.

bünden).

Telegraphist in Lavigny (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 17. Dezember 1884 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

2) Postkommis in Bern.

3) Briefträger in Bern.

4) 5) 6) 7)

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1884

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06.12.1884

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605-612

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