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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Eheschließung von in der Schweiz wohnenden Angehörigen des Deutschen Reiches.

(Vom 22. Januar 1884.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft bringt uns zur Kenntniß.

daß, zufolge Entscheides der vorgesetzten Behörde, weder sie noch die deutschen Konsulate ermächtigt seien, bei bevorstehender Eheschließung in der Schweiz wohnender Angehöriger des Deutscher» Reiches Erklärungen dahin abzugeben, daß die zu schließende Ehe mit allen ihren rechtlichen Folgen in Deutschland Anerkennungfinden werde, oder auch Bescheinigungen darüber auszustellen, daß das von schweizerischen Gerichten in Ellescheidungsprozessen zu fällende Urtheil in Deutschland werde anerkannt, noch vollstreckt werden, daß sie infolge dessen die Ausstellung derartiger Erklärungen und Bescheinigungen für die Zukunft ablehnen und die Interessenten an ihre heimathlichen Behörden verweisen müssen.

Indem wir Ihnen von dieser Eröffnung zuhanden Ihrer Civilstandsämter und Gerichtsstellen Mittheilung machen, erlauben wir uns, Ihre Aufmerksamkeit neuerdings auf das hierseitige Kreissehreiben vom 27. Juni 1877 (Bundesblatt 1877, Bd. III, S. 280) und auf die unter den Ziffern 154 und 156 enthaltenen Aufschlüsse im Handbuch für schweizerische Civilstandsbeamte zu lenken.

Gerne benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 22. Januar 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Eheschließung von in der Schweiz wohnenden Angehörigen des Deutschen Reiches. (Vom 22. Januar 1884.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1884

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.01.1884

Date Data Seite

130-130

Page Pagina Ref. No

10 012 191

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